Beschluss
2 Ws 464/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0827.2WS464.20.00
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Tenor
Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: I. Der Angeklagte, dem - zum Teil in bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Begehungsweise -verstöße gegen das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln zur Last gelegt werden, rügt mit am 27.07.2020 im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Verteidigerschriftsatz die vorschriftswidrige Besetzung der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Köln. Der Vorsitzende hat unter dem 11.05.2020 dem Angeklagten und seinen Verteidigern die Besetzung der Strafkammer - darunter der Schöffe L. - mitgeteilt. Zum ersten Hauptverhandlungstermin am 20.07.2020 um 09:00 Uhr ist der Schöffe L. nicht erschienen, daraufhin hat der Vorsitzende die Hinzuziehung eines Hilfsschöffen angeordnet. Da der zunächst zugewiesene Hilfsschöffe B. (Hilfsschöffenliste Nr. 173) seine urlaubsbedingte Abwesenheit angekündigt hatte, erschien der Hilfsschöffe O. (Hilfsschöffenliste Nr. 174) um 10:30 Uhr im Sitzungssaal und wurde vereidigt. Mit undatiertem Verteidigerschriftsatz, der in der Hauptverhandlung vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.2020 verlesen worden ist, hat der Angeklagte die vorschriftswidrige Besetzung der Kammer gerügt. Die Strafkammer sei mit dem Schöffen O. falsch besetzt, da der Vorsitzende die Entbindung des Hauptschöffen L. auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts vorgenommen habe und diese damit willkürlich gewesen sei. Mit Beschluss vom 04.08.2020 hat die Strafkammer dem Besetzungseinwand des Angeklagten nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 13.08.2020 die Verwerfung des Antrags als unzulässig beantragt. Hierzu hat der Angeklagte nicht mehr Stellung genommen. II. Der vom Angeklagten erhobene Besetzungseinwand ist zwar statthaft, aber unzulässig. Der Einwand genügt nicht den an ihn nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Bei Geltendmachung des Einwands, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll. Bereits diesem Formerfordernis wird der vorliegende Einwand nicht gerecht. Das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b StPO soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein. Hieraus folgt, dass die nach bislang geltendem Recht vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen des Besetzungseinwandes sowie die Begründungsanforderungen gem. § 222b Abs. 2 S. 2 und 3 StPO – in der bis zum 10.12.2019 geltenden Fassung – erhalten bleiben (BT-Drucks 19/14747, S. 31; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 Ws 21/20 –, juris). Die Anlehnung an das Revisionsverfahren hat wiederum auch zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von § 345 Abs. 2 StPO (vgl. schon zum bisherigen Recht BGHSt 44, 161; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 222b Rn 6; § 338 Rn 21). Ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (§ 344 Abs. 2 StPO) müssen hierbei zudem alle Tatsachen angeführt werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (LR/Jäger, StPO, 27. Aufl., § 222b Rn 17; MK-StPO/Arnoldi, 1. Aufl., § 222b Rn 13; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 222 Rn 8). Hieran hat sich auch auf der Grundlage der Vorschrift des § 222b StPO und dem hiernach möglichen Rechtsbehelf des Besetzungseinwands in der Fassung vom 10.12.2019 nichts geändert. Der Besetzungseinwand muss demnach – und zwar innerhalb der in § 222b Abs. 1 S. 1 StPO benannten Frist und ohne Bezugnahmen und Verweisungen – aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird. Diesen Anforderungen wird der Besetzungseinwand nicht gerecht. Der Angeklagte hat bereits nicht sämtliche relevanten Schriftstücke, insbesondere den Vermerk der Geschäftsstelle über das Telefongespräch, das zur Abklärung der Gründe für das Nichterscheinen des Hauptschöffen am 20.07.2020 geführt worden ist, oder den Inhalt sowohl des Entbindungsbeschlusses als auch der aktuellen Besetzungsmitteilung vorgebracht. Ferner ist dem Besetzungseinwand nicht hinreichend zu entnehmen, in welcher zeitlichen Abfolge und Nähe zur anberaumten Hauptverhandlung der Hauptschöffe seine Verhinderung (erstmals) angezeigt hat und die Entscheidung über seine Entbindung nach §§ 54 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG damit möglich gewesen wäre bzw. wann sie tatsächlich erfolgt ist. Insoweit ergibt nämlich bereits eine kursorische Durchsicht der Akte den Hinweis darauf, dass in der Schöffenliste die Verhinderung des Hauptschöffen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vermerkt gewesen sein soll, ohne dass dazu vorgetragen worden ist. Dieser Tatsachenvortrag ist indes erforderlich, um dem über den Besetzungseinwand entscheidenden Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob bei kurzfristiger Entbindung des Hauptschöffen wegen Unzumutbarkeit der Dienstleistung (§ 54 Abs. 1 GVG) aufgrund von Ortsabwesenheit bzw. beruflichen Gründen und dementsprechend kurzfristiger Ladung des Hilfsschöffen und dessen Verhinderung vom Vorsitzenden bei der Entbindungsentscheidung ein zutreffender Maßstab angelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 01. September 2015 – 5 StR 349/15 –, juris; Barthe, in: KK-StPO, 8. Aufl., GVG, § 54 Rn 7). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 19/14747, S. 32).