Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.10.2019 – 7 O 390/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 22.05.2019 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.154,48 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat A 2,0 TDI Ecomotive, Fahrzeugidentifikationsnummer: B, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.154,48 € seit dem 08.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 34% und die Beklagte zu 66%. Der Kläger trägt außerdem die Kosten seiner Säumnis. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 23% und die Beklagte zu 77%. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.055,80 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger erwarb am 14.05.2014 von der Autohaus C GmbH in D den streitgegenständlichen PKW Seat A 2,0 TDI Ecomotive als Neuwagen zum Kaufpreis von 35.327 € (vgl. Rechnung Bl. 43 GA). Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 und ist vom sog. „Abgasskandal“ betroffen. Der Kläger ließ das ihm von der Beklagten angebotene Software-Update durchführen. Nachdem das Landgericht am 22.05.2019 gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen hatte (Bl. 718 GA), welches diesem am 03.06.2019 zugestellt worden war (Bl. 722 GA), hat der Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 03.06.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 719 GA), Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 14.06.2019, eingegangen bei Gericht am 17.06.2019 (Bl. 724 GA), begründet. Der Kläger hat sodann beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.05.2019 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.169,26 €, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat A 2,0 TDI Ecomotive, Fahrzeugidentifikationsnummer: B, nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.327,00 € vom 30.07.2014 bis 07.02.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.169,26 € seit dem 08.02.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der genannten Gegenleistung in Verzug befindet. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.05.2019 aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23.10.2019 (Bl. 774 ff GA) – unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils – zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.055,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.327,00 € vom 31.07.2014 bis zum 07.02.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.055,80 € seit dem 08.02.2019, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, verurteilt. Zudem hat das Landgericht einen Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der genannten Gegenleistung festgestellt. Dabei ging das Landgericht von einer sittenwidrigen Täuschung des Klägers durch das Inverkehrbringen des vom Abgasskandal betroffenen Motors seitens der Beklagten aus (§§ 826, 31 BGB). Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und einer Laufleistung von 87.224 km im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung errechnete die Kammer eine Nutzungsentschädigung der Beklagten in Höhe von 10.271,20 € und brachte diese vom klägerseits zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 35.327,00 € in Abzug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Schaden des Klägers in Gestalt eines nachteiligen Vertragsschlusses ausgegangen. Jedenfalls nach der Durchführung des Software-Updates sei kein Schaden des Klägers mehr gegeben. Sie ist ferner der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen des Motors und dem in Rede stehenden Schaden ausgegangen sei. Über die Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang müsse jedenfalls im Wege der Parteivernehmung Beweis erhoben werden, eine informatorische Anhörung reiche nicht. Die lineare Berechnung des Nutzungsersatzes sei unbillig. § 849 BGB sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ein Annahmeverzug ihrerseits sei nicht gegeben. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil im Umfang ihrer Beschwer aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 94.878 unstreitig gestellt. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1 gemäß §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 24.154,48 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu. a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (u.a. Senatsurteile vom, vom 05.07.2019 – 19 U 50/19, vom 06.09.2019 – 19 U 51/19, vom 04.10.2019 – 19 U 98/19, vom 06.03.2020 – 19 U 155/19, vom 13.03.2020 – 19 U 193/19, vom 29.05.2020 – 19 U 184/19, vom 29.05.2020 – 19 U 247/19, vom 05.06.2019 – 19 U 222/19 und vom 19.06.2020 – 19 U 273/19 sowie Senatsbeschlüsse vom 27.09.2019 – 19 U 150/19 und 06.03.2020 – 19 U 214/19, jeweils juris). Dies hat zwischenzeitlich höchstrichterliche Bestätigung gefunden (BGH, Urteil vom 25.05.2020, - VI ZR 252/19, juris; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall vor. b) Die Grundsätze gelten auch für den hier streitgegenständlichen von der Klägerin erworbenen PKW Seat A 2,0 TDI, der mit einem Motor mit des Typs EA 189 ausgestattet ist. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden, an denen auch unter Berücksichtigung der mit der Berufungsbegründung in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung weiterhin festgehalten werden kann. Es bedurfte und bedarf auch keiner Beweisaufnahme zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa Senatsurteil vom 29.05.2020 – 19 U 184/19, juris). Davon ist vorliegend auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer in mehrfacher Hinsicht bedeutsam, z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, Kfz-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte sowie Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was auch die Beklagte nicht vorträgt. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt auch die Durchführung des Software-Updates einen Schaden des Klägers nicht entfallen. Insoweit kann uneingeschränkt auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19, juris) verwiesen werden. (siehe im Übrigen auch Senatsurteil vom 13.03.2020 – 19 U 193/19, juris; Senatsurteil vom 05.06.2020 – 19 U 261/19, n.v.; Senatsurteil vom 05.06.2019 – 19 U 222/19, juris; Senatsurteil vom 19.06.2020 – 273/19, juris) c) Aus den genannten Entscheidungen des Senats ergibt sich auch, dass und weshalb der Kläger als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKWs, zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten. Die landgerichtlichen Berechnungen lassen keinen Fehler kennen. Der Einwand der Beklagten gegen diese lineare Ermittlung der Nutzungsentschädigung, bei der die tatsächliche Fahrleistung des Käufers ins Verhältnis zur durchschnittlich möglichen Gesamtfahrleistung ab dem Erwerb gesetzt wird, greift nicht durch. Daher besteht kein Anlass, den konkreten Wertverlust – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – zu ermitteln. Bei der vom Landgericht und dem Senat angewendeten Methode handelt es sich um das allgemein übliche und vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa: Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14, juris) gebilligte Verfahren zur Schätzung des im Falle der Rückabwicklung des Kaufs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 287 ZPO vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsvorteils, die nach – soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung auch auf deliktische Schadensersatzansprüche angewendet wird. Hieran hält der Senat - wie in vergleichbaren Fällen (Senatsurteil vom 05.06.2020 – 19 U 222/19, juris; Senatsurteil vom 05.06.2020 – 19 U 261/19, n.v.; Senatsurteil vom 19.06.2020 – 19 U 273/19, juris; zuletzt im Zusammenhang mit sog. „Abgasskandalfällen“ auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, juris) - auch unter Berücksichtigung der Argumente in der Berufungsbegründung und der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19) fest, wobei er nicht verkennt, dass ein (relativ neuer) PKW gerade in der Anfangszeit stark an Wert verliert. Die angewandte – auf Durchschnittswerten beruhende – Schätzungsmethode lässt sich für eine Vielzahl von Fällen nutzen, so dass Abweichungen zu den konkreten Wertverlusten der Einzelfälle im Sinne der Praktikabilität hinnehmbar erscheinen. Diese Vorgehensweise beschwert die Beklagte nicht unverhältnismäßig, weil sich die in Rede stehende Schätzungsmethode regelmäßig auch zu ihren Gunsten auswirkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Fahrzeuge mit einer besonders hohen Laufleistung handelt. Der Nutzungsvorteil des Klägers errechnet sich daher anhand folgender Formel: Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung. Der Kaufpreis betrug 35.327 €, die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges belief sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 94.878 km. Ausgehend von der landgerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO ist von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von 300.000 km auszugehen. Es ergibt sich folglich ein Nutzungsvorteil des Klägers in Höhe von 11.172,52 € (35.327 € x 94.878 km / 300.000 km). Demnach steht dem Kläger gegen die Beklagte noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 24.154,48 € (35.327 € ./. 11.172,52 €) zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (ursprünglicher Klageantrag zu 1 b). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch kein Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen i.S.v. § 849 BGB zu (ursprünglicher Klageantrag zu 1 a). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Teilklagerücknahme hinsichtlich der geltend gemachten Deliktszinsen ist mangels der nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zustimmung der Beklagten wirkungslos geblieben. Der Senat schließt sich in der Sache in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, Rn. 18 - 19, juris) an. Zwar erfasst § 849 BGB grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch wenn dieser mit dem Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt, wobei „Sache" im Sinne von § 849 BGB auch Geld in jeder Form ist. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu entnehmen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhielt. Zwar hat der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten, weil dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte und im Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar war, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann. Gleichwohl war das Fahrzeug im Streitfall aber tatsächlich nutzbar, weil sich die bestehende Gefahr nicht realisierte. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte damit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspräche nach dem Gesagten nicht dem Normzweck, sondern käme einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Überkompensation gleich (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). 3. Die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 zulässig erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet. Zwar ergibt sich das schützenswerte Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO aus den §§ 756, 765 ZPO. Jedoch hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug im Sinne von §§ 293, 294 BGB begründenden Weise angeboten. Ein vorgerichtliches Angebot an die Beklagte zur Abholung des Fahrzeugs hat der Kläger nicht dargelegt. Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der vom Kläger in der Replik (dort Seite 54 = Bl. 329 GA) zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Urteil vom 17.07.2017 – 13 O 174/16) zugrunde lag. Und auch in dem in der Klageschrift vom 21.12.2019 (dort Seite 2 = Bl. 3 GA) angekündigten Klageantrag zu 1, der einen Zug-um-Zug-Vorbehalt vorsah, liegt keine konkludente Aufforderung an die Beklagte zur Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Dies ist zwar grundsätzlich möglich. Jedoch setzt der Annahmeverzug voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner die Leistung so, wie sie geschuldet wird, anbietet (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 293 Rn. 9). Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn der Kläger hat einen deutlich höheren Betrag verlangt, als er hätte beanspruchen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 85, juris), indem er nämlich den von dem zu erstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km berechnet hat, was einem Betrag von 5157,74 € entspricht (Klageschrift, Seite 41 = Bl. 42 GA). Tatsächlich war der Berechnung des Nutzungsersatzanspruchs eine solche von 300.000 km zugrunde zu legen, was zu einem Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 8596,24 € führt. Die Zuvielforderung in Höhe von 3438,50 € hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 , Rn. 30, juris; OLG Köln, Urteil vom 26.05.2020 – 4 U 188/19 –, Rn. 144, juris). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquotelung war im Hinblick darauf, dass der Kläger erst- und zweitinstanzlich bis zum letztlich gestellten Antrag (Delikts-)Zinsen in Höhe 4 % auf den Kaufpreis geltend gemacht hat, ihm indes nur Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen waren, ein fiktiver Streitwert (geltend gemachte Hauptforderung und Zinsen) zu bilden und dies bei der Bildung der Kostenquote zu berücksichtigen (zum Teilunterliegen mit Nebenforderungen vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 – 3 U 123/20, juris; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn. 11). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO. IV. Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bislang höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren maßgebliche Fragen zur Rechtslage in sog. „Abgasskandalfällen“ sind durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 - VI ZR 252/20 und 30.07.2020 – VI ZR 367/19 (juris), höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen stellen sich einzelfallbezogene Fragen.