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Beschluss

16 U 62/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:1102.16U62.20.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 10/19 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 10/19 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat – unter Aufrechterhaltung des am 26.04.2019 ergangenen Versäumnisurteils – die Klage zu Recht vollumfänglich zuerkannt. Der Klägerin steht der zugesprochene Betrag von 88.800 € (nebst Zinsen) gemäß § 631 Abs. 1 BGB als Werkvergütung zu. Soweit die Beklagte sich dagegen im Berufungsverfahren nur noch mit Ansprüchen wegen der nicht mit Verbundsicherheitsglas (= VSG) ausgeführten Senk-Klapp-Fenster in den Geschossebenen 1.-4. OG des Bauvorhabens Brüsseler Straße 89-93 in Köln verteidigt, kann sie insoweit weder mit dem für das Aufbringen einer Glasschutzfolie als Eilmaßnahme aufgewandten Betrag von 6.866,08 € aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht in doppelter Höhe des behaupteten Beseitigungsaufwandes von 76.545,86 € (56.545,86 € Mängelbeseitigungs-Angebot + 20.000 € Gerüstkosten) geltend machen, noch hilfsweise mit einem entsprechenden Vorschussanspruch aufrechnen. Der Beklagten stehen insoweit bereits deshalb keine Gewährleistungsrechte gemäß den §§ 634, 641 Abs. 3 BGB zu, weil die Leistung der Klägerin nicht mangelhaft ist. 1. Da in dem der Beauftragung zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis (Anlage K1) eine Ausstattung der Senk-Klapp-Fenster mit Verbundsicherheitsglas nicht vorgesehen ist, erfüllt die von der Klägerin erbrachte (Ist-)Leistung der Ausführung mit Normalglas die vereinbarte (Soll-)Beschaffenheit. 2. Die Leistung der Klägerin ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil die Klägerin ein funktionstaugliches Werk (s. dazu nur BGH, Urt. v. 15.05.2013 – VII ZR 257/11 = NJW 20132268 Rz. 12) schuldete und zur Herstellung der Funktionstauglichkeit der Senk-Klapp-Fenster die Notwendigkeit einer VSG-Verglasung bestand. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass nach den einschlägigen DIN- und Bauordnungs-Vorschriften Verbundsicherheitsglas erforderlich war, scheidet eine Gewährleistungspflicht der Klägerin aus. Im Fall einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung entgeht der Unternehmer gemäß § 242 BGB seiner Mängelhaftung, wenn er seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erfüllt (s. nur Werner/Pastor-Manteufel, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rz. 2012; OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2016 – 11 U 106/15 = NZBau 2016, 438 Rz. 14). Der Klägerin kann indes kein Verstoß gegen ihre Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht vorgeworfen werden: a. Auf das von der – als Generalunternehmerin in allen Bereichen des Bauwesens erfahrenen – Beklagten überreichte Leistungsverzeichnis durfte die Klägerin sich grundsätzlich verlassen. Der Bauunternehmer hat die in dem Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorgaben nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres „ins Auge springende“ Mängel zu überprüfen; sind solche nicht erkennbar, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.1977 – VII ZR 325/74 = BauR 1977, 420, zitiert nach juris Rz. 14; OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2016, a.a.O. und v. 20.05.2015 – 11 U 116/14 = NZBau 2015, 777 Rz. 22; OLG Dresden, Urt. v. 02.02.2016 – 6 U 1271/15 = NJW-RR 2016, 724; OLG Koblenz, Urt. v. 19.05.2016 – 1 U 204/14 = BauR 2017, 582; OLG Bamberg, Urt. v. 04.05.2016 – 3 U 214/15 = BauR 2016, 2104). Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin keine weiteren Prüfungs- und Warnpflichten, denn das Leistungsverzeichnis enthielt in Bezug auf die Glas-Ausstattung der Senk-Klapp-Fenster keinen offenkundigen Fehler. Diese Wertung ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Glas-Hersteller A KG sowie B GmbH keine Notwendigkeit einer Ausführung mit VGS-Verglasung sehen (s. Bl 84, 85 GA). b. Nachdem die Klägerin noch vor dem Einbau der Normal-Verglasung durch die seitens der Beklagten an sie weiter gereichten Mängelrüge der Bauherrn-GbR vom 27.06.2016 (Bl 145a ff GA) auf die Frage, ob abweichend von dem Leistungsverzeichnis eine VGS-Verglasung geboten war, aufmerksam gemacht wurde, ist sie ihren Pflichten nachgekommen. So hat sie zum einen durch Einschaltung der Glas-Hersteller A KG sowie B GmbH nachgeforscht, ob tatsächlich die Notwendigkeit der VGS-Verglasung bestand. Damit ist sie ihrer Prüfobliegenheit nachgekommen, denn sie war nicht gehalten, etwa ein Sachverständigengutachten oä einzuholen. Zum anderen hat die Klägerin der Beklagten auch durch das Nachtragsangebot vom 29.07.2016 (Bl 87 f GA) das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitgeteilt („Wunsch des Bauherrn innen Sicherheitsglas“ „grundsätzlich braucht das Fenster kein Sicherheitsglas“) und dabei vorsorglich sogleich die Ausführung mit Verbundsicherheitsglas angeboten. Durch dieses die Leistungen anpassende Nachtragsangebot hat die Klägerin ihre Bedenkenhinweispflicht erfüllt (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 20.3.2003 – 12 U 14/02 = BauR 2003, 1054, zitiert nach juris Rz. 55; auch Werner/Pastor-Manteufel, a.a.O., Rz. 2022). Die Klägerin hatte die Beklagte insgesamt in die Lage versetzt, nunmehr ihrerseits als Auftraggeberin zu entscheiden, die Notwendigkeit einer VGS-Verglasung weiter aufzuklären oder es bei dem „bestellten“ Normalglas zu belassen bzw. unmittelbar Verbundsicherheitsglas einbauen zu lassen. Auch durch ihr Nachfrage-Schreiben vom 17.08.2016 (Bl 116 GA) und ihre E-Mail vom 30.08.2016 (Bl 117 GA) hat die Klägerin alles Erforderliche getan, um die Beklagte auf die Glas-Qualitätsproblematik hinzuweisen. II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten. III. Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird ergänzend hingewiesen.