Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers sowie der Anschlussberufung des Beklagten das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 216/13 – abgeändert und unter Einbeziehung der mit Grund- und Teilurteil des Senats vom 21.03.2018 beschiedenen Teile der Klage insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.612.717,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen zusätzlichen Arbeitsaufwand erhöht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des Grund- und Teilurteils des Senats vom 21.03.2018 (Bl. 1932 ff. d.GA.) einschließlich der bis dahin gestellten Sachanträge wird auf die Gründe unter Ziffer „I.“ jenes Urteils mit der Änderung durch Berichtigungsbeschluss des Senats vom 02.05.2018 (Bl. 1981 f. d.GA.) verwiesen. In jenem Urteil hat der Senat durch das Grund- und Teilurteil ausgesprochen: „Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.881.604,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 204.757,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen zusätzlichen Arbeitsaufwand erhöht. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.“ Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerden beider Parteien hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31.10.2019 - IX ZR 88/18 – (Bl. 192 d.GA. BGH) mit der Begründung zurückgewiesen: „ Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Parteien, insbesondere ihr Recht auf rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf eine willkürliche Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) wurden nicht verletzt.“ Die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshof von dem Beklagten erhobene Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2019 – IX ZR 88/18 - zurückgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt (Bl. 207 d.GA. BGH): „Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Anlass, dies näher zu begründen besteht nicht. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der mit ihr angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408).“ In der Folge haben die Parteien zu den Ausführungen des Senats im Grund- und Teilurteil Stellung genommen. Der Kläger trägt näher zu den im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung der streitbefangenen Objekte anfallenden Gerichtskosten sowie zu den Kosten des Zwangsverwalters vor. Dabei stützt er sich auf ein von ihm beauftragtes Gutachten des Sachverständigen K. (Anl. Bf7, Bl. 2326 ff. d.GA.). Zudem macht der Kläger geltend, der Beklagte trage nunmehr neue Tatsachen vor, die er bislang weder in der ersten noch in der zweiten Instanz vorgebracht habe. In den vom Beklagten nunmehr neu vorgelegten Tabellen habe dieser teilweise niedrigere (Miet-)Einnahmen dargestellt und auf der Ausgabenseite bislang unstreitige Grundstücksaufwendungen teilweise nicht berücksichtigt. Das jetzige neue Vorbringen stehe nicht mit den rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen im Grund- und Teilurteil des Senats und dem eigenen bisherigen Vorbringen des Beklagten im Einklang. Er – der Kläger – habe seinen Berechnungen der Kosten einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung im Wesentlichen die vom Beklagten selbst ermittelten Einnahmen und Ausgaben zu Grunde gelegt. So habe der Beklagte Jahresgesamtübersichten für die Jahre 2002 – 2008 (Anlage Bf10 – Bf16; Bl. 2752 ff. d.GA.) zur Verfügung gestellt. Für die fehlenden Jahre 2001, 2002, 2009 – 2011 habe er – der Kläger – auf derselben Basis auf der Grundlage der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin entsprechende Jahresübersichten erstellt (Anlage Bf17 – Bf21; Bl. 2850 ff. d.GA.). Falsch sei die Auffassung des Beklagten, dass sich der Schaden um solche Erlöse verringere, die der DGHyp aus vermeintlichen Überschüssen anderer nachrangig besicherter Objekte zugestanden hätten. Ausweislich der Buchhaltung der Schuldnerin sowie die Kontoauszüge seien die Zahlungen des Beklagten an die Gläubigerin nicht auf Grundpfandrechte, sondern stets auf Zinsen und Tilgungen erbracht worden. Insoweit habe der Beklagte im Rahmen der „kalten Zwangsverwaltung“ keine Verteilung der einzelnen Zahlungen vorgenommen, sondern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufend einfache Insolvenzforderungen der Gläubigerin aus der Masse bedient. Aus den nachrangigen Grundpfandrechten hätte der DGHyp überhaupt keine Zahlungen zugestanden. Die Gläubigerin hätte auch im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung dieser Hausgrundstücke keine Beträge auf die nachrangigen Grundpfandrechte erhalten. Die an diesen Grundstücken vorrangig gesicherte Grundpfandrechtsgläubigerin habe auch nicht zu Gunsten der nachrangig gesicherten DGHyp auf Überschüsse verzichtet. Der Beklagte habe mit der vorrangigen Grundschuldgläubigerin keine Vereinbarung geschlossen, nach der diese 10 % aus den Überschüssen und Abrechnungen des Zwangsverwalters zur Verfügung zu stellen hatte. Weiterhin bestreitet der Kläger, dass der Beklagte mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ein Massedarlehen für das Objekt G01 aufgenommen habe; eine solche Kreditaufnahme wäre zudem insolvenzzweckwidrig gewesen. Daher seien die entsprechenden monatlichen Annuitäten nicht überschussmindernd zu berücksichtigen. Ferner bestreitet der Kläger, dass die von der Stadt Lauchhammer zur Verfügung gestellten Beträge unter der Bedingung der Betriebsfortführung geleistet worden seien und bei Betriebseinstellung hätten zurückgezahlt werden müssen. Bei der insoweit erfolgten Zahlung in Höhe von 1.022.583,76 € habe es sich entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten um eine Kapitalerhöhung gehandelt. In der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholen die Parteien die Anträge aus der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.02.2018, soweit hierüber noch nicht durch das Grund- und Teilurteil des Senats vom 21.03.2018 entschieden worden ist. Der Beklagte macht geltend, bei Fortbestehen der bereits zur Verfahrenseröffnung angeordneten gerichtlichen Zwangsverwaltungen hätte die Masse keine Überschüsse generiert, es wäre kein Sonderbeitrag der Gesellschafterin geflossen. Entsprechend hätte das Insolvenzverfahren eingestellt werden müssen. Die DGHyp sei – was unstreitig ist - an den Objekten G02, G03, G04, G05, G06, G07, G08, G09, G10, G11, G12, G13, G14 und G15 im ersten, zweiten und dritten Rang besichert gewesen. Bei diesen Objekten sei ein Überschuss von 4.354.139,22 € erwirtschaftet worden. Zudem sei die Gläubigerin – was ebenfalls unstreitig ist - im zweiten Rang nach der VVB bei den Objekten G16, G17, G18, G19, G20 und G21 besichert gewesen, die in Summe den Überschuss auf den Zweitrang in Höhe von 2.227.206,90 € erwirtschaftet hätten. Die im Rang vorgehende VVB hätte davon im Höchstfall 294.504,12 € an dinglichen Zinsen beanspruchen können, jeder Cent darüber hinaus hätte der DGHyp/Swabia zugestanden. Bei dem Objekt G01, an welchem die WL-Bank besichert gewesen sei, sei ein Massedarlehen zur Sanierung aufgenommen worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die Akten 3 O 92/12 LG Bonn = 2 U 2/134 OLG Köln und 3 O 267/13 LG Bonn waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung II. Aufgrund der Zurückweisung der von den Parteien erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden durch Beschluss des Bundesgerichthofes vom 31.10.2019 – IX ZR 88/18 - ist das am 21.03.2018 verkündete Grund- und Teilurteil des Senats rechtskräftig geworden. Damit steht für das weitere Verfahren und für den Senat bindend fest, dass der Beklagte hinsichtlich der an die DGHyp und an die WL-Bank nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Zahlungen seine Pflichten als früherer Insolvenzverwalter der Schuldnerin verletzt hat und damit dem Grunde nach zum Schadensersatz gemäß § 60 InsO verpflichtet ist. Die nach Angaben des Beklagten von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde hat keine Auswirkungen auf die Rechtskraft des Grund- und Teilurteils des Senats und dessen Bindungswirkung. 1. Für das weitere Berufungsverfahren ist von dem Senat nur noch zu prüfen, in welchem Umfang durch die feststehende Pflichtverletzung der Insolvenzmasse ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. a) Bei der Bemessung dieses von dem Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzenden Schadens ist von folgenden Grundsätzen und Überlegungen auszugehen: Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZI 2016, 824; NZI 2020, 687) besteht eine Schadensersatzverpflichtung, wenn die Insolvenzmasse durch die im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens vereinbarte bzw. faktisch durchgeführte „kalte“ Zwangsverwaltung im Verhältnis zu der Anordnung und Durchführung einer förmlichen Zwangsverwaltung schlechter gestellt wird (vgl. auch HK-InsO/Lohmann, 10. Auflage 2020, § 49 Rn. 27). Insoweit ist im Rahmen der gebotenen Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) anhand einer Gegenüberstellung der tatsächlich an die absonderungsberechtigten Gläubiger erfolgten Zahlungen zu prüfen, ob die Insolvenzmasse hierdurch im Verhältnis zu der gerichtlichen Anordnung einer Zwangsverwaltung dieser Objekte schlechter gestellt worden ist. Entgegen der von dem Beklagten erneut in der jetzigen mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Ausführungen ist hierbei keine Gesamtbetrachtung der im streitbefangenen Zeitraum im Eigentum der Schuldnerin stehenden Wohnungen und sämtlicher potentiell absonderungsberechtigter Gläubiger sowie sämtlicher Zahlungen vorzunehmen. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Beklagte während seiner Zeit als Insolvenzverwalter der Schuldnerin insgesamt Überschüsse für die Insolvenzmasse erwirtschaftet hat. Vielmehr ist, wie der Senat bereits in dem Grund- und Teilurteil vom 21.03.2018 aufgezeigt hat, in Bezug auf jeden (absonderungsberechtigten) Gläubiger eine Überzahlung und damit eine Schadensentstehung gesondert zu prüfen. Eine Saldierung unter Einziehung mehrerer oder aller Gläubiger findet nicht statt. Entsprechend hat der Senat bereits in seinem Grund- und Teilurteil ausgeführt, dass das Bestreben des Beklagten, einen Gläubiger von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuhalten, nicht höhere Zahlungen rechtfertigt, als sie der Gläubiger in einer förmlichen Zwangsverwaltung erhalten hätte. Die Frage der Pflichtverletzung durch Zahlungen des Insolvenzverwalters ist in Bezug auf jeden (absonderungsberechtigten) Gläubiger gesondert zu prüfen. Daher entlastet es den Beklagten nicht, wenn ein anderer Gläubiger weniger erhält, als ihm in der förmlichen Zwangsverwaltung zukommen würde. Zudem dürfen die Zahlungen an den oder die an dem jeweiligen Objekt absonderungsberechtigten Gläubiger nicht höher sein als die um die dem jeweiligen Grundstück direkt zurechenbaren Bewirtschaftungs- (Heizung, Strom, Wasser, Versicherung, Grundsteuer, Reparaturen) und Verwaltungskosten bereinigten Mieteinnahmen des betreffenden Hausgrundstücks . Denn für den Fall der förmlichen Zwangsverwaltung, welche der Absonderungsberechtigte zu unterlassen verspricht, könnte dieser auch nur auf dieses Objekt Zugriff nehmen (vgl. Keller NZI 2013, 2654, 2658). Bei der Überschussverteilung erhält ein Gläubiger auch nur aus dem jeweils in der förmlichen Zwangsverwaltung befindlichen Objekt Zahlungen, sofern sich bei Abrechnung der im Rahmen der Zwangsverwaltung anfallenden Kosten (Gerichtskosten und Zwangsverwalterkosten) sowie der mit dem jeweiligen Hausgrundstück verbundenen Ausgaben (Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten) tatsächlich ein zu verteilender Überschuss ergibt. Darauf, dass eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich ist, hat auch der Kläger bereits in erster Instanz mit seiner Replik hingewiesen (Bl. 295 d.GA.). Ausgehend von diesen Grundsätzen können im Rahmen der Schadensberechnung nur diejenigen Hausgrundstücke Berücksichtigung finden, die Gegenstand der vorliegenden Schadensersatzklage des Klägers sind. Denn nur betreffend diese Objekte (G22, G23, G24, G25, G26, G27, G28, G29, G30, G31, G32, G33, G34 sowie G35) hat der klagende Insolvenzverwalter eine Gegenüberstellung der insoweit angefallenen Einnahmen und Ausgaben vorgenommen und einen Schaden der Insolvenzmasse wegen einer insoweit erfolgten Überzahlung an die Gläubigerin geltend gemacht. Entsprechend sind die Objekte G36, G37, G38, G39, G40 und G41, bei denen die DGHyp im zweiten Rang nach der im Rang vorhergehenden VVB nur nachrangig besichert war, nicht einzubeziehen. Insoweit wird weder von dem Kläger noch dem Beklagten eine Gesamtbetrachtung des im Rahmen einer förmlichen Zwangsverwaltung dieser Objekte erzielbaren Überschusses sowie der dann an die erstrangig und nachrangig gesicherten Gläubiger berechtigten Zahlungen vorgenommen. b) Schadensberechnung hinsichtlich der Zahlungen an die DGHyp aa) Bezüglich der einzelnen objektbezogenen Einnahmen und Ausgaben ist auf das bisherige im Wesentlichen unstreitige Vorbringen der Parteien abzustellen. Die im Berufungsverfahren vom Beklagten vorgelegten und vom Kläger als unrichtig gerügten neuen – abweichenden - Berechnungen können nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Gründe, aufgrund derer diese neuen Berechnungen zuzulassen wären, sind nicht aufgezeigt. Die von den Beklagten (nunmehr) geltend gemachten dinglichen Zinsen haben zudem nur Bedeutung hinsichtlich des nach Abzug sämtlicher um die Kosten Zwangsverwaltung bereinigten Übererlöses. Nur insoweit kommt es auf die Frage an, ob die dinglich gesicherte Gläubigerin an dem Überschuss nur einen Anspruch auf die tatsächlich jeweils fälligen Darlehenszinsen oder hinsichtlich der höheren dinglichen Zinsen hat. Ein Anspruch auf dingliche Zinsen führt indes nicht dazu, dass an die Gläubigerin mehr ausgezahlt werden darf, als sich überhaupt im Rahmen einer förmlichen Zwangsverwaltung dieses Objektes erzielen lässt. Zudem hat der Beklagte, wie der Kläger unwidersprochen vorträgt und zudem durch die Bezeichnung der Verwendungszwecke in der Buchhaltung der Schuldnerin sowie auf den jeweiligen Kontoauszügen belegt wird, die Zahlungen an die Gläubigerin ausdrücklich auf „Zins und Tilgung“ und nicht auf die eingetragenen Grundpfandrechte erbracht. bb) Erfolgte Zahlungen aaa) Für die Jahre 2000 bis 2011 ergeben sich – entsprechend den Ausführungen des Senats in dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Grund- und Teilurteils vom 21.03.2018 (Bl. 16 des Urteilsumdrucks) – aus der Buchhaltung der Schuldnerin sowie den entsprechenden Kontoauszügen folgende Zahlungen an die Gläubigerin: Für das Jahr 2000 ist ein Betrag in Höhe von 511.753,62 € anzusetzen. Der Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, ein darin enthaltener Betrag in Höhe von insgesamt 282.761,50 € sei unmittelbar von dem Zwangsverwalter an die DGHyp gezahlt worden ist. Diese Zahlungen hatte der Beklagte als damaliger Insolvenzverwalter bei den Überweisungen an die Gläubigerin zu berücksichtigen. Nur so konnte vermieden werden, dass es im Jahre 2000 zu einer Überzahlung an die Gläubigerin kam. Gleiches gilt für das Jahr 2001 hinsichtlich der vom Zwangsverwalter erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 112.523,97 €. Hier sind mithin insgesamt 641.418,44 € anzusetzen. Die an die Gläubigerin in den Jahren 2002 bis 2007 geflossenen Zahlungen sind unstreitig. Im Jahr 2008 sind nach dem Vortrag des Klägers von dem Beklagten als damaligen Insolvenzverwalter der Schuldnerin Beträge in Höhe von insgesamt 197.500,00 € an die Gläubigerin ausgekehrt worden; eine geringere Zahlung wird auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. Für das Jahr 2009 hat der Kläger im Rahmen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs keine Zahlungen des Beklagten an die Gläubigerin in Ansatz gebracht. Für das Jahr 2010 sind entsprechend den Ausführungen des Klägers Zahlungen des Beklagten an die Gläubigerin in Höhe von 400.000,00 € zu berücksichtigten. Der Beklagte ist diesem auf die Anlage K15 (Bl. 372 ff. d.GA.) gestützten näheren Klägervortrag nicht konkret entgegen getreten. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, inwiefern diese Anlage unzutreffend sein soll. Er hat sich auf den allgemein gehaltenen Vortrag beschränkt, es seien nur 300.000,00 € gezahlt worden. Da der Beklagte in diesem Jahr noch für die Schuldnerin als Insolvenzverwalter bestellt war und die Zahlungen an die Gläubigerin auf seine Veranlassung erfolgt sind, hätte er zumindest im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast aufzeigen müssen, welche der in der Aufstellung aufgeführten einzelnen Zahlungen tatsächlich nicht ausgeführt worden sind. Gleiches gilt für das Jahr 2011. Dem auf die ausführliche Aufstellung (Anlage K16; Bl. 394 ff. d.GA.) gestützten Klägervortrag, wonach der Beklagte an die Gläubiger 200.000,00 € gezahlt hat, ist der Beklagte wiederum nicht konkret entgegengetreten. Auch insoweit hat sich der Beklagte – ohne die Richtigkeit der Anlage und der dort aufgeführten Zahlungen anzugreifen – auf den Vortrag beschränkt, es seien nur 150.000,00 € gezahlt worden. Zusammenfassend ist von folgenden Zahlungen an die Gläubigerin auszugehen: Jahr 2000 511.753,62 € Jahr 2001 641.418,44 € Jahr 2002 506.178,97 € Jahr 2003 468.910,64 € Jahr 2004 474.000,00 € Jahr 2005 474.000,00 € Jahr 2006 474.000,00 € Jahr 2007 474.000,00 € Jahr 2008 197.500,00 € Jahr 2009 0,00 € Jahr 2010 400.000,00 € Jahr 2011 200.000,00 € insgesamt 4.821.761,67 € bbb) kein Abzug wegen Mietzinszahlungen Von diesem Betrag sind – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht jährlich 18.000,00 € in Abzug zu bringen. Der insoweit von dem Beklagten mit der Begründung vorgenommene jährliche Abzug, in den Zahlungen an die DGHyp seien auch Mietzinszahlungen für das von der Schuldnerin genutzte Verwaltungsgebäude enthalten gewesen (Bl. 137 d.GA.), verfängt nicht. Der Kläger beruft sich insoweit auf eine fehlende mietvertragliche Vereinbarung. Das Bestehen eines entsprechenden Vertrages mit der DGHyp über die entgeltliche Anmietung der Räume wird auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt. Soweit dieser sich hierfür auf die Anlage K19 – also die Vereinbarung vom 18.06.2003 (Bl. 415 d.GA.) - und die dortige Formulierung „unter Einbeziehung der Immobilien Am Luschtgraben“ bezieht, wofür ein Betrag von 1.500,00 € angesetzt sei, ist damit der Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages nicht dargetan. Zutreffend weist der Kläger zudem darauf hin, dass - z.B. in den Monaten September bis November 2000 – der in der Vereinbarung vom 05.07.2000 festgelegte Betrag mit der ausdrücklichen Zahlungsbestimmung „Zi. u. Tilg.“ an die Gläubigerin entrichtet worden ist. Zudem sind auch der Buchhaltung des Beklagten keine entsprechenden Mietzinszahlungen, sondern nur Tilgungsleistungen "Zi. u. Tilg." an die Gläubigerin zu entnehmen. cc) Diese tatsächlich erfolgten Zahlungen an die Gläubigerin sind mit den möglichen Zahlungen im Rahmen der Anordnung einer förmlichen Zwangsverwaltung der streitbefangenen Objekte zu vergleichen. Bei der Ermittlung des im Rahmen einer förmlichen Zwangsverwaltung zur Verteilung an die Gläubigerin anstehenden Überschusses sind von den erzielten objektbezogenen Bruttomieteinnahmen die mit der Bewirtschaftung der Objekte verbundenen Betriebskosten abzuziehen. Zudem sind die mit einer förmlichen Zwangsverwaltung verbundenen Kosten und Auslagen zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat – entsprechend der gemeinsamen Handhabung der Parteien – alle streitbefangenen Objekte einheitlich betrachtet. Insoweit hätte die DGHyp gleichzeitig die Anordnung der Zwangsverwaltung in mehrere oder alle streitbefangenen Grundstücke beantragen können. Zudem hätte das Gericht sämtliche Verfahren miteinander verbinden können (§ 18 ZVG). aaa) Bruttomieteinnahmen : Hinsichtlich der Bruttoeinnahmen ist für das Jahr 2000 der vom Kläger in der Tabelle zur Klageschrift (Bl. 21 d.GA.) angegebene Betrag in Höhe von 1.127.273,28 € anzusetzen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass bis zum 23.09.2000 die Zwangsverwaltung noch andauerte und der Zwangsverwalter Zahlungen vereinnahmt habe. Der Einwand verfängt nicht. Denn es geht um die (hypothetische) Berechnung dessen, was die Gläubigerin in einer Zwangsverwaltung erhalten hätte. Insoweit sind die Einnahmen aus den Objekten unabhängig davon anzusetzen, ob sie dem Zwangsverwalter oder dem Beklagten zugeflossen sind. Für das Jahr 2001 ist der vom Beklagten vorgetragene – höhere - Betrag mit 1.026.493,46 € zu berücksichtigen (Anlage B5, Bl. 215 d.GA.). Soweit der Kläger vorbringt, die Einnahmen hätten lediglich 995.617,36 € betragen, fehlt es an einer Darlegung, woraus sich diese Abweichung zu der konkreten Berechnung der Einnahmen in der vom Beklagten vorgelegten Anlage B5 (Summe der Betriebs-/Heizkosten und Kaltmiete) ergibt. Die in der Tabelle auf Bl. 21 der Klageschrift angesetzten Bruttomieteinnahmen sind für die Jahre 2002 bis 2009 unstreitig; der Beklagte setzt insoweit dieselben Werte an (Bl. 135 f.d.GA.). Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte die Ansätze des Klägers für die Jahre 2010 und 2011 mit Nichtwissen mit der Begründung, ihm stehe „kein Buchwerk mehr mit abgestimmten nachprüfbaren Zahlen zur Verfügung“ (Bl. 136, 620 d.GA.). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, weil der Beklagte noch bis Mitte 2011 Insolvenzverwalter war. Fehl geht zudem der Hinweis des Beklagten auf die Anlage B16 (Bl. 649 d.GA.). Diese enthält lediglich „Überschüsse alle Ränge“, ohne dass die Beträge rechnerisch erläutert werden; die Bruttoeinnahmen ergeben sich hieraus nicht. Nichts anderes gilt für die vom Beklagten in Bezug genommenen Anlagen B17 bis B27: Denn auch hierin werden die Bruttomieteinnahmen nicht angegeben; überdies weichen die hier aufgeführten Beträge „Gesamtsumme Ist-Mieten p.a. I. Rang“ durchgehend von den eigenen Angaben des Beklagten für die Jahre 2001 bis 2009 in seiner Tabelle Bl. 135 f. d.GA. ab. Zufassend ergeben sich mithin folgende zu berücksichtigende Bruttomieteinnahmen: Jahr 2000 1.127.273,28 € Jahr 2001 1.026.493,46 € Jahr 2002 928.414,22 € Jahr 2003 911.662,47 € Jahr 2004 843.581,86 € Jahr 2005 795.947,18 € Jahr 2006 711.106,24 € Jahr 2007 684.538,32 € Jahr 2008 717.680,93 € Jahr 2009 715.135,84 € Jahr 2010 725.371,59 € Jahr 2011 358.758,54 € insgesamt für 2000 bis 2011 9.545.963,93 € bbb) Bewirtschaftungskosten : Hinsichtlich der grundstücksbezogenen Bewirtschaftungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Instandhaltung, Instandsetzung, etc.) sind ohne Änderung die vom Kläger in der Tabelle Blatt 18 der Klageschrift aufgeführten Werte anzusetzen. Das Vorbringen des Beklagten, ein Betrag in Höhe von 610.935,65 € für das Jahr 2000 sei nicht zu berücksichtigen, weil auf den Objekten noch bis zum 23.09.2000 die Zwangsverwaltung angedauert habe und alle Ein- und Ausgaben über den Zwangsverwalter gelaufen seien, greift aus den bereits angeführten Gründen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Beträge für die Jahre 2001 – 2009 nicht um die "Leerstandskosten" gemäß seiner Tabelle Blatt 134 f. d.GA. zu vermindern. Da sich eine förmliche Zwangsverwaltung in der Regel auf das gesamte Hausgrundstück, an dem die Gläubigerin insgesamt dinglich gesichert ist, und nicht nur auf einzelne in dem jeweiligen Haus befindliche, vermietete Wohnungen bezogen hätte, sind die auf das gesamte Objekt und nicht nur die die auf vermietete Wohnungen entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Auch von dem Beklagten wird nicht geltend gemacht, dass die DGHyp wegen einer entsprechenden dinglichen Sicherung die Zwangsverwaltung in einzelne (vermietete) Wohnungen hätte betreiben können. Entsprechend wären bei einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung auch für die leerstehenden Wohnungen Kosten (z.B. für die Gebäudeversicherung, für die Verwaltung, für Reparaturen etc.) angefallen. Zudem betreffen die für das gesamte Gebäude anfallenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auch die leerstehenden Wohnungen. Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte auch hier die vom Kläger für die Jahre 2010 und 2011 angesetzten Beträge pauschal. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Bruttoeinnahmen für diese Jahre Bezug genommen. Mithin sind folgende Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigen: Jahr 2000 610.935,65 € Jahr 2001 596.000,31 € Jahr 2002 542.246,37 € Jahr 2003 563.403,23 € Jahr 2004 507.858,30 € Jahr 2005 565.011,03 € Jahr 2006 490.876,77 € Jahr 2007 449.928,60 € Jahr 2008 414.563,83 € Jahr 2009 394.918,55 € Jahr 2010 433.698,34 € Jahr 2011 340.243,70 € insgesamt für 2000 bis 2011 5.909.684,68 € Hieraus ergeben sich bereinigte Mieteinnahmen in Höhe von 9.545.963,93 € - 5.909.684,68 € = 3.636.279,25 €. ccc) Kosten der förmlichen Zwangsverwaltung Von den damit zur Verfügung stehenden Nettomieteinnahmen in Höhe von 3.636.279,25 € sind die bei einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung der streitbefangenen Grundstücke, an denen die Gläubigerin erstrangig gesichert war, anfallenden Gerichts- und Zwangsverwalterkosten abzuziehen. Entsprechende Beträge hätten der Gläubigerin bei Anordnung der förmlichen Zwangsverwaltung nicht zur Verfügung gestanden. Diese Gebühren und Kosten belaufen sich für den Zeitraum 2000 bis 2011 auf insgesamt 976.316,86 €. Grundlage der Gerichtsgebühren ist der Gegenstandswert, der sich aus dem Gesamtwert der Bruttomieteinkünfte ergibt (§ 30 GKG in der bis 31.12.2003 maßgeblichen Fassung; § 55 GKG in der ab dem 1.1.2004 maßgeblichen Fassung). Die Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters berechneten sich bis zum 31.12.2003 nach § 24, 24 ZwVwV a.F. und ab diesem Zeitpunkt nach §§ 17, 18 ZwVwV n.F. Hinsichtlich der Berechnung folgt der Senat den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2020 vorgelegten nachvollziehbaren und für den Senat inhaltlich und rechnerisch überprüfbaren Berechnungen von K.. Die insoweit vorgenommene Berechnung wird auch von dem Beklagten nicht konkret in Frage gestellt. Vielmehr macht dieser nur geltend, der Kläger habe den Sachverständigen unvollständig informiert, was sowohl die Abrechnung der DGHyp auf dem II. Rang als auch die "unvollständige und überholte Zusammenstellung der Grundstücksdaten nach Bruttomieteinnahmen, Bewirtschaftungskosten und Zahlungen an die Gläubiger 2000-2011" betreffe. Aus den bereits oben genannten Gründen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, greift dieser Einwand hinsichtlich der vorgenommenen Berechnungen nicht durch. ddd) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verbliebe bei der Anordnung einer förmlichen Zwangsverwaltung unter Abzug der Gerichtskosten und Zwangsverwalterkosten ein Überschuss in Höhe von 2.659.962,39 €, der zur Verteilung an die Gläubigerin gelangt wäre. eee) Insoweit darf aber bei der Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der Anordnung einer förmlichen Zwangsverwaltung die gerichtlichen Kosten und die Kosten des Zwangsverwalters weder der Gläubigerin noch der Schuldnerin zugutegekommen wären. Vielmehr hätte sich der an die Gläubigerin auszukehrende Überschuss entsprechend reduziert, ohne dass hierdurch die Insolvenzmasse irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt hätte. Ebenso darf nicht außer Acht bleiben, dass vorliegend bei der Anordnung der förmlichen Zwangsverwaltung sehr wahrscheinlich weitere Kosten für die Verwaltung der Objekte angefallen wären. Bei Zwangsverwaltungen von größeren Objekten (mehr als 10 Einheiten) können die Aufgaben der Wohnungsverwaltung durch gewerbsmäßige Immobilienverwaltungen erledigt werden. Insoweit ist die Übertragung dieser Aufgaben durch den Zwangsverwalter auf eine selbständige Wohnungsverwaltung oftmals zweckmäßig und bei größeren Objekten vergütungsneutral (AG Strausberg, Rpfleger 2004, 115; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen Zwangsverwaltung, 4. Aufl. 2007, § 21 ZwVwV Rn. 21). Insoweit können die damit verbundenen Verwaltungskosten, die die nicht von der Vergütung des Zwangsverwalters gem. § 18 ZwVwV n.F. gedeckt sind, gesondert geltend gemacht werden. Angesichts der Vielzahl der streitbefangenen Wohnungen ist davon auszugehen, dass ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter die Wohnungsverwaltung einschließlich der Einziehung der Mietzinsen auf Dritte übertragen hätte. Tatsächlich hat die Schuldnerin die Verwaltung der streitbefangenen Objekte in den Jahren 2000 bis 2011 durchgeführt und die jeweiligen Mietzinszahlungen eingezogen, so dass der Insolvenzmasse hierfür ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist. Entsprechend muss der vorstehend ermittelte Wert korrigiert werden. Dabei reicht es nicht aus, bei der vorliegend gebotenen Schadensberechnung die mit der Zwangsverwaltung verbundenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten generell außer Ansatz zu lassen und damit kostenneutral zu behandeln. Vielmehr sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die die Schuldnerin wegen der von ihr durchgeführten Verwaltung der Objekte berechtigterweise hätte beanspruchen können. aaaa) Die Verwaltungskosten richten sich nach den tatsächlich mit der Objektverwaltung verbundenen Personal- und Sachkosten. Hinsichtlich der Personalkosten sind die vom Kläger in der Aufstellung Blatt 12 der Klage dargelegten Beträge anzusetzen. Die Buchwerte für die Jahre 2000 bis 2010 sind unstreitig. Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte die Personalkosten für das Jahr 2011 mit Nichtwissen (Bl. 129 d.GA.). Denn nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Klägers beziehen sich die in Ansatz gebrachten Werte ausschließlich auf das erste Halbjahr, in welchem der Beklagte noch selbst Insolvenzverwalter war und er aus den oben angeführten Gründen an einem Bestreiten mit Nichtwissen gehindert ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Kosten der Finanzbuchhalterin in Höhe von 34.000,00 € sowie die anteiligen Hausmeisterkosten in Höhe von 18.000,00 € nicht abzuziehen. Der Vortrag des Beklagten, Buchhaltungs- und Hausmeisterkosten würde nicht die streitbefangenen Objekte betreffen, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um die in seiner Verwalterzeit angefallene Kosten. Insoweit hätte der Beklagte näher aufzeigen müsste, für welche anderen Tätigkeiten als die Immobilienverwaltung diese Kosten angefallen sein sollen. Nicht nachvollziehbar ist der von dem Beklagten mit der Begründung vorgenommene weitere Abzug in Höhe von 5 %, der Kläger lasse von Mitarbeitern der Schuldnerin die Insolvenzbuchhaltung erstellen. Dieses Vorbringen bezieht sich auf die (jetzige) Tätigkeit des Klägers, während es hier darum geht, welche Verwaltungskosten in der Amtszeit des Beklagten als Abzüge von den in dieser Zeit erzielten Einnahmen anzusetzen sind. Dass tatsächlich die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin für den Beklagten während dessen Tätigkeit als Insolvenzverwalter die Insolvenzbuchhaltung erstellt haben, wird auch von diesem geltend gemacht. Auch bei den Sachkosten sind die Ansätze des Klägers in der Klageschrift zugrunde zu legen. Der Kläger berechnet die Sachkosten für die Jahre 2000 bis 2011 auf der Grundlage von Werten aus dem Jahre 2012 (Tabelle Bl. 13 d.GA.) und trägt hierzu vor, insoweit sei die Buchhaltung des Beklagten aus dessen Amtszeit ungeeignet (Bl. 12 f. d.GA.). Der Beklagte bestreitet dies und macht geltend, die von dem Kläger angesetzten Positionen 6400 („Versicherungen [nicht Immobilien]“), 6825 („Rechts- und Beratungskosten“) und 6827 („Abschluss- und Prüfungskosten“) hätten nichts mit den Absonderungsgläubigern zu tun, sondern seien Kosten des Insolvenzverfahrens. Der Kläger tritt dem entgegen und verweist auf die eigenen Unterlagen des Beklagten (Anlage B4), in dem diese Positionen für die früheren Jahre ebenfalls enthalten sind (Bl. 300 f.d.GA.). Überdies ergäben sich bei Zugrundelegung der sich aus diesen Unterlagen des Beklagten ergebenden Werte insgesamt höhere Sachkosten als von ihm – dem Kläger - angesetzt, was zu Lasten des Beklagten ginge. Insoweit beruft sich der Beklagte letztlich nur pauschal auf seine Buchhaltung Anlage B4, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern sich hieraus ihm günstigere, niedrigere Sachkostensätze ergeben, als diejenigen vom Kläger auf der Basis des Jahres 2012 errechneten. Im Rahmen der Schätzung der maßgeblichen Verwaltungskosten greift der Senat hinsichtlich des auf die DGHyp entfallenden Anteils an den Verwaltungskosten in Höhe von 16,74 % der Gesamtkosten aller Wohnungen der Insolvenzschuldnerin auf die Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 132 d.GA.) zurück. Diese Quote hat sich der Kläger hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Hieraus ergeben sich entsprechend der Berechnung des Klägers (Schriftsatz vom 13.01.2014, Bl. 309 d.GA.) folgende objektbezogene Verwaltungskostenbeträge: Jahr 2000 69.982,80 € Jahr 2001 63.846,44 € Jahr 2002 70.413,23 € Jahr 2003 66.150,07 € Jahr 2004 61.736,72 € Jahr 2005 63.614,31 € Jahr 2006 60.344,06 € Jahr 2007 59.617,46 € Jahr 2008 58.152,68 € Jahr 2009 61.300,63 € Jahr 2010 64.458,77 € Jahr 2011 31.991,31 € insgesamt 731.608,48 € bbbb) Als Kontrollüberlegung für die Plausibilität und Richtigkeit der vom Senat vorgenommenen Schätzung der Verwaltungskosten mag dienen, dass die Höchstgrenzen für die Kosten der Wohnungsverwaltung im öffentlich geförderten Wohnungsbau, die in der maßgeblichen Zeit 230,00 €/Jahr betrugen (§ 26 Abs. 2 II. BerVO; vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl. 2007, § 21 ZwVwV Rn. 22) nicht überschritten sind. Diese Kosten würden sich unter Berücksichtigung der streitbefangenen Objekte auf insgesamt rund 919.080,00 € belaufen: Objekte denen die Gläubigerin erstrangig gesichert war Anzahl Whg. 2000 Anzahl Wohnung 2011 Höchstgrenze Verwaltungs- kosten 230 €/J G22 15 15 41.400,00 G23 24 24 66.240,00 Thomas-Mann-Str. 1-7 32 32 88.320,00 Thomas-Mann-Str. 10-16 32 bis 2005 44.160,00 G26 40 40 110.400,00 G27 24 24 66.240,00 G28 24 24 66.240,00 G29 24 24 66.240,00 G30 40 40 110.400,00 G31 40 40 110.400,00 G32 40 bis 2006 64.400,00 G33 32 bis 2004 (24) 36.800,00 G34 32 bis 2004 (18) 36.800,00 G35 (Koynestr. 1) 4 4 11.040,00 Zudem spricht für die Richtigkeit der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Verwaltungskosten der Umstand, dass in dem streitbefangenen Zeitraum bei langjährig gehaltenen Wohnungsbeständen pro verwalteter Wohnung ein Betrag in Höhe von 150,00 €/pro Jahr üblich war (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen Zwangsverwaltung, 4. Aufl. 2007, § 21 ZwVwV Rn. 22). Nimmt man diesen Betrag, so ergibt sich unter Berücksichtigung der Anzahl der Wohnungen in den Objekten, an denen die Gläubigerin erstrangig gesichert war, folgende überschlägige Berechnung: Straße Anzahl Wohnungen 2000 Anzahl Wohnungen 2011 Verwaltungs- kosten pro Wohnung 150,00 €/J G22 15 15 27.000,00 Gerhard-Hauptmann-Str. 8-12 24 24 43.200,00 Thomas-Mann-Str. 1-7 32 32 57.600,00 Thomas-Mann-Str. 10-16 32 bis 2005 28.800,00 G26 40 40 72.000,00 G27 24 24 43.200,00 G28 24 24 43.200,00 G29 24 24 43.200,00 G30 40 40 72.000,00 G31 40 40 72.000,00 G32 40 bis 2006 42.000,00 G33 32 bis 2004 (24) 24.000,00 G34 32 bis 2004 (18) 24.000,00 G35 (Koynestr. 1) 4 4 7.200,00 599.400,00 € cccc) Über die Verwaltungskosten hinaus ist für die Einziehung der Mieteinnahmen durch die Insolvenzschuldnerin dieser noch eine Erlösbeteiligung zuzubilligen. Insoweit ist von den Nettomieteinnahmen eine Massevergütung als Verwertungskostenbeitrag abzuziehen. Diese Vergütung schätzt der Senat in Anlehnung an § 171 Abs. 2 InsO (vgl. dazu Keller NZI 2013, 263, 269) auf 5 % des Nettoverwertungserlöses. Insoweit ergibt sich weiterer Anspruch der Insolvenzmasse in Höhe von 3.636.279,25 € (um Bewirtschaftungskosten bereinigte Mieteinnahmen) - 731.608,48 € (Verwaltungskosten) = 2.904.670,77 € (bereinigte Nettomiete) x 5 % = 145.233,53 €. fff) Zusammenfassend ergibt sich mithin folgende Berechnung: 2.904.670,77 € (Nettomieteinnahmen) - 145.233,53 € (Verwertungskostenbeitrag) = 2.759.437,22 € (Überschuss). Tatsächlich sind anstelle des vorhandenen objektbezogenen bereinigten Überschusses in Höhe von 2.759.437,22 € insgesamt 4.821.761,67 € an die Gläubigerin gezahlt worden. Insoweit liegt eine Überzahlung in Höhe von 2.062.324,45 € vor. Von diesem Betrag ist bereits ein Teilbetrag in Höhe von 532.859,09 € rechtskräftig im Vorprozess abgewiesen worden, so dass ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 1.529.465,36 € verbleibt. c) Schaden betreffend Zahlungen an WL-Bank Die vorstehenden Ausführungen und Überlegungen gelten entsprechend für den Schaden betreffend die Zahlungen an die Gläubigerin WL-Bank. aa) Zahlungen an die WL-Bank: aaa) Hinsichtlich der an die WL-Bank in den Jahren 2000 bis 2008 geflossenen Zahlungen sind aus den oben näher ausgeführten Gründen für das Jahr 2000 die gesamten Zahlungen an diese Gläubigerin in Höhe von 9.862,38 € unter Einschluss der von dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalters geleisteten Beträge anzusetzen. Im Jahr 2001 sind entsprechend die vollen Zahlungen des Beklagten sowie des Zwangsverwalters von insgesamt 77.907,44 € anzusetzen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf (Bl. 763 d.GA.), bei den Zahlungen sei ein Teilbetrag in Höhe von 38.400,00 DM = 19.633,61 € nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Zahlung sei unter anderem ein Darlehen betreffend das Nordstraße 5 vollständig abgelöst worden (s. auch Anl. B51; Bl. 1124 d.GA.). Die Tatsache, dass der Beklagte mit den Zahlungen an die Gläubigerin ein Darlehen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insoweit wird von dem Beklagten nicht aufgezeigt, dass die Gläubigerin bei einer förmlichen Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung dieses Objektes entsprechende Zahlungen erlangt hätte. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter Punkt I.1.a) sinngemäß. Für die Jahre 2002 bis 2008 sind die Zahlungen des Beklagten an die WL-Bank wie folgt unstreitig: Jahr 2002 in Höhe von 54.632,70 €, Jahr 2003 in Höhe von 53.303,27 €, Jahr 2004 in Höhe von 55.782,84 €, Jahr 2005 in Höhe von 55.782,84 €, Jahr 2006 in Höhe von 55.782,84 €, Jahr 2007 in Höhe von 55.782,84 € und Jahr 2008 in Höhe von 5.065,04 €. Die Jahre 2009 – 2011 sind außer Ansatz zu lassen. Soweit der Kläger in diesen Jahren Salden errechnet, die sich aus einer Unterdeckung der Kosten durch die Mieteinnahmen ergeben (Tabelle Blatt 22 der Klage), können diese dem Beklagten nicht als "Überzahlungen" angelastet werden, da er in diesen Jahren – auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers – überhaupt keine Zahlungen an die WL-Bank leistete. Unerheblich ist daher, ob der Kläger – wie der Beklagte vorbringt (Bl. 139 d.GA.) – bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt haben soll, dass das Objekt G01 seit Dezember 2008 erneut in der Zwangsverwaltung war. bbb) Zahlungen auf Massedarlehen Entsprechend dem Vortrag des Beklagten sind aus den geleisteten Zahlungen für die Jahre 2000 bis 2008 die Beträge herauszurechnen, mit denen das Massedarlehen bedient wurde; dies sind für die Jahre 2000 – 2007 je 9.392,32 € sowie für das Jahr 2008 ein Betrag von 5.965,04 €. Insoweit scheidet eine pflichtwidrige Bedienung von Insolvenzverbindlichkeiten aus, weil es sich um eine durch die Vereinbarung vom 28.02.2001 (Bl. 418 ff. d.GA.) und damit nach Verfahrenseröffnung begründete Masseforderung der WL-Bank handelte. Es ist nichts dafür erkennbar, dass – wie der Kläger vorbringt (Bl. 872, 2551 d.GA.) – die Aufnahme des Massedarlehens gemäß dem vorgelegten Vertrag vom 28.02.2001, die nach dem insoweit unbestrittenen Beklagtenvortrag zu Sanierungszwecken erfolgt war, insolvenzzweckwidrig war. Dabei, dass die Sanierung zu höheren Mieteinnahmen und verbunden damit zu höheren Ausschüttungen an die Gläubigerin führen kann, handelt es sich um einen bloßen Reflex, der die Darlehensfinanzierung der Sanierung nicht insolvenzzweckwidrig macht. Damit ergeben sich folgende Zahlungen: Jahr 2000 9.862,38 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2001 77.907,44 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2002 54.632,70 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2003 53.303,27 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2004 55.782,84 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2005 55.782,84 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2006 55.782,84 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2007 55.782,84 € abzüglich 9.392,32 € Jahr 2008 5.965,04 € abzüglich 5.965,04 € insgesamt 424.802,19 € abzüglich 81.103,60 € = 343.698,59 € bb) Einnahmen und Ausgaben aaa) Bruttomieteinnahmen Für das Jahr 2000 ist der vom Kläger mit 55.185,02 € angesetzte Betrag zutreffend. Soweit der Beklagte sich auf die zeitweise bestehende Zwangsverwaltung beruft, gelten die obigen, in Bezug auf die DGHyp gemachten Ausführungen entsprechend. Für das Jahr 2001 ist der vom Kläger mit 56.265,79 € eingestellte Betrag anzusetzen, da dies für den Beklagten günstiger ist als der von diesem selbst mit nur 52.745,38 € (Bl. 140 d.GA.) veranschlagte geringere Einnahme. Die Bruttomieteinnahmen in den Jahren 2002 – 2008 sind unstreitig (Bl. 22, 104 d.GA.). Damit ergeben sich folgende Bruttomieteinnahmen: Jahr 2000 55.185,02 € Jahr 2001 56.265,79 € Jahr 2002 73.753,64 € Jahr 2003 75.770,31 € Jahr 2004 68.792,74 € Jahr 2005 64.272,39 € Jahr 2006 58.154,44 € Jahr 2007 59.751,72 € Jahr 2008 66.545,80 € insgesamt 577.991,85 € bbb) Hausbewirtschaftungskosten Bei den Hausbewirtschaftungskosten sind die vom Kläger in der Tabelle Blatt 19 der Klage aufgeführten Werte (dort als "grundstücksbezogener Aufwand" bezeichnet) anzusetzen. Soweit der Beklagte sich auf "Leerstandskosten" bezieht, vermag er damit aus den oben ausgeführten Gründen nicht durchzudringen. Mithin sind folgende Zahlungen zu berücksichtigen: Jahr 2000 30.911,72 € Jahr 2001 28.778,98 € Jahr 2002 31.168,48 € Jahr 2003 29.704,78 € Jahr 2004 31.140,09 € Jahr 2005 36.215,76 € Jahr 2006 36.254,43 € Jahr 2007 38.050,11 € Jahr 2008 38.101,70 € insgesamt 300.326,05 € ccc) Von den damit zur Verfügung stehenden bereinigten Mieteinnahmen in Höhe von 577.991,85 € (Bruttomieteinahmen) - 300.326,05 € (Bewirtschaftungskosten) = 277.665,80 € sind aufgrund der vorstehenden Ausführungen die mit der Anordnung einer förmlichen Zwangsverwaltung verbundenen Gerichtskosten sowie Kosten der Zwangsverwaltung nicht zu berücksichtigten. Vielmehr sind auch insoweit die der Insolvenzschuldnerin zustehenden Ansprüche wegen der von ihr durchgeführten Verwaltung der Objekte sowie ein entsprechender Ausgleich für die Einziehung der Mieteinnahmen zu berücksichtigen. aaaa) Verwaltungskosten Bei den Kosten der Verwaltung (Personal- und Sachkosten) sind die vom Kläger in der Tabelle Blatt 22 d.GA. aufgeführten Beträge (vorletzte Spalte, "Anteil an den Gemeinkosten") zu übernehmen. Soweit der Kläger diesen Werten einen Gemeinkostenschlüssel für die WL-Bank von 1 % der Gesamtkosten (Blatt 15 der Klageschrift) zugrunde legt, fehlt es an konkretem Vortrag des Beklagten, welcher – geringere – Schlüssel zutreffend sein soll. Mithin ergeben sich folgende zu berücksichtigende objektbezogene Verwaltungskosten: Jahr 2000 4.180,57 € Jahr 2001 3.814,00 € Jahr 2002 4.206,29 € Jahr 2003 3.951,62 € Jahr 2004 3.687,98 € Jahr 2005 3.800,14 € Jahr 2006 3.604,75 € Jahr 2007 3.561,38 € Jahr 2008 3.473,88 € insgesamt 34.280,64 € bbbb) Massevergütung Zudem ist noch eine Massevergütung als Verwertungskostenbeitrag für die Einziehung der Mieteinnahmen abzuziehen. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: 277.665,80 € (bereinigte Mieteinnahmen) – 34.280,64 € (Verwaltungskosten) = 243.385,16 € x 5 % = 12.169,25 € cc) Zusammenfassend ergibt sich folgende Berechnung: 243.385,16 € (Nettomieteinnahme) – 12.169,25 € (Verwertungskostenbeitrag) = 231.215,91 € (Überschuss). Tatsächlich sind anstelle des vorhandenen objektbezogenen bereinigten Überschusses in Höhe von 231.215,91 € insgesamt (424.802,15 € - 81.103,60 € =) 343.698,59 € an die Gläubigerin gezahlt worden. Insoweit liegt eine Überzahlung in Höhe von 112.482,68 € vor. Von diesem Betrag ist bereits im Vorprozess ein Teilbetrag in Höhe von 29.230,38 € rechtskräftig abgewiesen worden, so dass ein Betrag in Höhe von 83.252,30 € verbliebt. d) Gesamtergebnis: Der Klageantrag zu 1. ist insgesamt in Höhe von 1.612.717,66 € begründet. e) Zinsen Der zugesprochene Zinsanspruch seit dem 13.03.2012 ergibt sich aus Verzug. f) Anschlussberufung Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich die Unbegründetheit der vom Beklagten erhobenen Anschlussberufung. 2. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Feststellungsantrages steht aufgrund der Zurückweisung der von den Parteien erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden gegen das Grund- und Teilurteil des Senats vom 21.03.2018 durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.10.2019 für den Senat bindend fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen Arbeitsaufwand erhöht. Dies war bei der jetzigen Neufassung des Tenors zu berücksichtigen. 3. Zudem hat der Senat bei der Fassung des Tenors die durch das Grund- und Teilurteil ebenfalls rechtskräftig ausgesprochene Teilabweisung der Klage (weitergehende Feststellung sowie Abweisung der Klage hinsichtlich der Kosten der Sonderinsolvenzverwaltung) berücksichtigt. III. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die jetzige Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.500.000,00 €