Beschluss
7 U 101/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2020:1229.7U101.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 8/20) vom 09.06.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. 3 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.11.2020 Bezug genommen. Dort hat der Senat ausgeführt: 4 "Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung bedarf es nur folgender Ergänzungen: 5 Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte kommen bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. 6 Es fehlt an der vorgetragenen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.Die Unebenheit der Fahrbahn in Form der Spurrille war für einen durchschnittlich sorgfältigen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen, so dass die Möglichkeit bestanden hätte, angemessen zu reagieren. Der Träger der Straßenbaulast ist nicht dazu verpflichtet, Straßen in einen völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Gefahrenquellen, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer rechtzeitig einzurichten vermag, sind - wie bereits im Urteil des Landgerichts sowie auch in der Klageschrift selbst zutreffend dargestellt - von dem grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtigen nicht gezwungenermaßen auszuräumen. (BGH, Urteil vom 05. Juli 2012 – III ZR 240/11) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der durchschnittlich sorgfältige Fußgänger von einer Straße nicht denselben Zustand wie den eines Gehwegs erwarten darf und somit mit der Unebenheit der Fahrbahn rechnen musste. Dies ergibt sich aus der Üblichkeit des Auftretens von Spurrillen an Bushaltestellen sowie aus der angegebenen Höhendifferenz von in etwa 4 cm. Eine Erhebung der Fahrbahn mit einer Höhe von in etwa 4 cm stellt keinen verkehrswidrigen Zustand dar, da es sich dabei für Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn üblicherweise nutzen, um eine lediglich geringfügige Unebenheit des Bodens handelt. 7 Der Einschätzung des Klägers, es sei der örtlichen Besonderheit des Busbahnhofs geschuldet, dass es aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens nicht möglich sei, die Aufmerksamkeit auf die Beschaffenheit der Straße zu richten, wodurch eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entstehe, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Soweit sich der Kläger auf die örtliche Besonderheit des Busbahnhofes und die damit verbundene notwendigerweise erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich des regen Straßenverkehrs beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass an Bushaltestellen und insbesondere an Busbahnhöfen, an welchen, wie sich aus der Natur der Sache heraus ergibt, ein vergleichsweise erhöhtes An- und Abfahren von Bussen stattfindet, besonders mit derartigen Unebenheiten der Fahrbahn in Form von Spurrillen zu rechnen ist. Dies ergibt sich daraus, dass derartige Spurrillen mit besonderer Häufigkeit an Bushaltestellen auftreten und dort regelmäßig zu finden sind, da jene als Spurrillen oder auch Spurrinnen bezeichneten Fahrbahnvertiefungen im Asphalt hauptsächlich durch die Nutzung durch Schwerlastverkehr und somit auch durch das häufige Abbremsen und Anfahren von Bussen entstehen. Mit derartigen Unebenheiten der Fahrbahn ist an Busbahnhöfen nicht nur üblicherweise zu rechnen, diese sind darüber hinaus in der Regel auch bei nur kurzer Begutachtung der Straßenbeschaffenheit aufgrund der deutlichen Wölbung im Asphalt gut zu erkennen und zu beherrschen. Insbesondere auch wegen der fehlenden Scharfkantigkeit ist eine derartige Unebenheit in Form einer solchen Wölbung der Straße regelmäßig unproblematisch zu beherrschen. Soweit sich der Kläger auf die besondere Gefährlichkeit aufgrund des stark frequentierten Busbahnhofes beruft, lässt sich aufgrund der Üblichkeit der vorliegenden Unebenheit daraus keine besondere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten herleiten. 8 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Fall der besonders tief stehenden Sonne, da auch eine derartige Situation lediglich eine erhöhte Sorgfalt des Klägers bei Überqueren der Straße erfordern und keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten begründen kann. Der Verkehrssicherungspflichtige muss Gefahren lediglich in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise ausräumen (BGH, Urteil vom 05. Juli 2012 – III ZR 240/11). Von der Beklagten kann nicht erwartet werden, alle möglichen Licht- und Wetterverhältnisse im Hinblick auf die Entstehung von Unebenheiten in der Bodenbeschaffenheit vorauszusehen. Eine derartige Voraussicht ist schlichtweg unmöglich. Dem Kläger allein wäre es möglich gewesen, auf die besondere Situation der eingeschränkten Erkennbarkeit der Fahrbahnbeschaffenheit im konkreten Zeitpunkt des Überquerens durch äußerste Sorgfalt und Achtsamkeit angemessen zu reagieren. 9 Darüber hinaus teilt der Senat die Ansicht, dass den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB trifft. Durch das Überqueren der Fahrbahn ohne Beachtung der Bodenbeschaffenheit handelte der Kläger grob fahrlässig. In Ergänzung zu dem Urteil des Landgerichts ist festzuhalten, dass gerade aufgrund des klägerseits vorgetragenen erhöhten Verkehrsaufkommens eine besondere Sorgfalt bei Überqueren der Straße erforderlich gewesen wäre. Der Einwand, aufgrund des regen Straßenverkehrs wäre nicht genügend Zeit gewesen, auf die Beschaffenheit der Fahrbahn zu achten, geht fehl. Die Verkehrssituation an einem Busbahnhof mit einer Vielzahl an- und abfahrender Busse erfordert nach Auffassung des Senats aufgrund der durch den passierenden Straßenverkehr entstehenden Gefahr vielmehr eine erhöhte Achtsamkeit. Eine stark befahrene Fahrbahn sollte nicht besonders schnell, sondern vor allen Dingen besonders aufmerksam überquert werden. Dies muss insbesondere aufgrund der Unübersichtlichkeit durch das Abfahren verschiedener Busse zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie auch vor dem bereits dargestellten Hintergrund gelten, dass an Bushaltestellen und Busbahnhöfen erfahrungsgemäß deutlich häufiger Unebenheiten in Form von Spurrinnen auftreten als an anderen Stellen der Fahrbahn. Soweit der Kläger die besondere Gefährlichkeit der Örtlichkeit betont, stellt sich sein Verhalten während des Vorgangs des Überquerens als zu unachtsam dar." 10 Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.