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Beschluss

2 Ws 717/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0121.2WS717.20.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Köln hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 08.06.2020 Haftbefehl gegen die Beschuldigte erlassen (503 Gs 801/20; Bl. 1 ff.). Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigte in der Zeit vom 27.05.2019 bis 22.02.2020 als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt und sich zudem des gemeinschaftlichen Menschenhandels zum Nachteil der gesondert verfolgten A B schuldig gemacht habe. Die Beschuldigte sei Mitglied einer verwandtschaftlich verbundenen Tätergruppierung, die sich zusammengetan habe, um durch in verschiedener Zusammensetzung begangene Straftaten, insbesondere durch Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Menschen und durch Sozialleistungsbetrug, ein Familieneinkommen zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes zu erwirtschaften. Mitglieder der Gruppierung seien neben der Beschuldigten weitere beschuldigte Familienmitglieder, und zwar die Mitbeschuldigten C D (Schwester), E D (Sohn) sowie F D und Drasko D (Eltern). Die Familie lebt gemeinsam in der im Eigentum der C D stehenden Immobilie H Straße 794 in Köln. Die Erlöse aus den Straftaten flössen in das Familieneinkommen, das hauptsächlich durch die Mitbeschuldigte C D verwaltet werde. In der Immobilie wohnt auch die gesondert verfolgte A B, bei welcher es sich um die Ehefrau (nach Roma-Art) des Sohnes der Beschuldigten, E D, handelt. Diese wird von der Staatsanwaltschaft Köln im Ermittlungsverfahren „J“ (115 Js 355/19) gesondert verfolgt, und zwar gemeinsam mit den weiteren Beschuldigten K D, L M, N D, O P, Q R und S T. Die gesondert verfolgte B soll sich gemeinsam mit den im Ermittlungsverfahren „J“ verfolgten weiteren Beschuldigten immer wieder auf mehrtägige Tatfahrten begeben haben, um in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung Vermögensdelikte, insbesondere Diebstahlstaten zum Nachteil älterer Menschen, zu begehen. Die hier Beschuldigte befand sich im Tatzeitraum, und zwar in der Zeit vom 18.03.2019 bis zum 23.04.2020, in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt I, wo sie eine Freiheitstrafe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verbüßte. Ab Herbst 2019 befand sie sich im offenen Vollzug, wobei es ab dem 12.10.2019 zu nahezu täglichen Ausgängen und Urlauben der Beschuldigten kam (Bl. 139 HH; Bl. 4069 ff. HA). Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt (124 StVK 91/20). Nach den Angaben im Haftbefehl soll die Beschuldigte im Tatzeitraum Einfluss auf die vorgenannte Tätergruppierung genommen und insbesondere entschieden haben, ob und mit wem ihre Schwiegertochter, die gesondert verfolgte B, an den Tatfahrten teilnimmt. Die gesondert verfolgte B soll nach den Angaben im Haftbefehl zugleich Geschädigte eines durch die Beschuldigte gemeinschaftlich mit den Mitbeschuldigten E D, C D, F D und Drasko D begangenen Menschenhandels sein. Die Geschädigte sei zur Begehung von Vermögensdelikten eingesetzt worden, ohne dass sie von den Taterträgen persönlich profitiert habe. Ihren Beuteanteil habe sie an die Mitbeschuldigte C D übergeben müssen. Die Geschädigte sei durch ihre Herkunftsfamilie an die Familie D zum Zweck der Verheiratung nach Roma-Tradition mit dem Mitbeschuldigten E D „verkauft“ worden und für niedere Tätigkeiten in der Familie bestimmt. Wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste, sei sie Drohungen ausgesetzt wie dem Abrasieren ihrer Haare, der Wegnahme ihrer Kinder oder dem Ausschluss aus dem Haus. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Aufgrund des auch im europäischen Ausland weit vernetzten Familiengebildes der Familie D erscheine es bei Würdigung der Gesamtumstände weitaus wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht oder Untertauchen entziehen werde. 2. Die Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls am 24.06.2020 vorläufig festgenommen (Bl. 16) und noch am selben Tag dem Amtsgericht Köln vorgeführt worden (Bl. 12 ff.). Das Amtsgericht hat den Haftbefehl verkündet und in Vollzug gesetzt. Der Verteidiger hat im Termin erklärt, die Beschuldigte habe seit ca. acht Monaten eine feste Arbeitsstelle in einem Kosmetikstudio in I, sei aber seit der Corona-Pandemie nur noch gelegentlich „auf Abruf“ dort. Sie habe für das Kosmetikstudio Reinigungsarbeiten erledigt, Kaffee gekocht und eingekauft. 3. Die Beschuldigte hat durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 19.10.2020 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben (Bl. 22 ff.). Es bestehe kein dringender Tatverdacht, und zwar weder für das Bestehen einer kriminellen Vereinigung noch hinsichtlich des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Menschenhandels. Auf die Ausführungen der 1. großen Strafkammer in einem Beschluss vom 15.10.2020 (101 Qs 64/20), der in einem parallel gelagerten Beschwerdeverfahren betreffend den Mitbeschuldigten E D ergangen ist, hat sie Bezug genommen. 4. Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2020 nicht abgeholfen (Bl. 81 f.). 5. Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 05.11.2020 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 85 ff.). Es bestehe sehr wohl dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Menschenhandels. 6. Auf die Beschwerde der Beschuldigten hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 09.11.2020 (101 Qs 72/20) den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2020 gegen die Beschuldigte aufgehoben (Bl. 105 ff.). Die Beschuldigte sei weder der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung noch des Menschenhandels dringend verdächtig. Die Beschuldigte ist am 09.11.2020 aus der Haft entlassen worden (Bl. 133). 7. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss am 18.11.2020 weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 136 ff.). Die Kammer habe den dringenden Verdacht wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und ausbeuterischen Menschenhandels zu Unrecht verneint. Die 1. große Strafkammer hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2020 nicht abgeholfen (Bl. 152 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat das Haftheft am 09.12.2020 mit dem Antrag übersandt, auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss der 1. großen Strafkammer aufzuheben und Haftbefehl gegen die Beschuldigte zu erlassen (Bl. 159 ff.). 9. Die Beschuldigte hat mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 23.12.2020 beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (Bl. 164 ff.). Seit der Entlassung aus der Haft lebe sie wieder im Kreis der Familie unter der Meldeanschrift H Straße 794 in I. Sie habe sich beim Ausländeramt um eine Verlängerung ihrer Duldung bemüht. Die Duldung sei zwischenzeitlich um sechs Monate - bis zum 25.05.2021 - verlängert worden. Die Beschuldigte wolle schnellstmöglich wieder einer geregelten Tätigkeit nachgehen. Zu diesem Zweck habe sie am 14.12.2020 beim Ausländeramt einen Antrag auf eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis gestellt, dem mit Schreiben der Stadt I - Ausländeramt - vom 22.12.2020 bereits entsprochen worden sei (Bl. 199). Ausweislich des Arbeitsvertrages mit dem Kosmetikstudio U in I von November 2019 habe sie dort bis zu ihrer Inhaftierung als Hilfskraft gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei erst im Zuge der Inhaftierung im Juni 2020 gekündigt worden. Für das Verfahren stehe die Beschuldigte uneingeschränkt zur Verfügung. Sie habe sich bisher keinem Verfahren durch Flucht entzogen und sich auch in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln wegen Verdachts des gemeinschaftlichen schweren Raubes (961 Js 139/16) den Behörden selbst gestellt, als sie von einem entsprechenden Haftbefehl erfahren habe. Auch dem Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt I habe sie sich gestellt, um die seinerzeit gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten zu verbüßen. 10. Der Vorsitzende des Senats hat die Stellungnahme der Verteidigung der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30.12.2020 bekannt gemacht und zugleich um Vervollständigung der Akte gebeten. 11. Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 11.01.2021 Stellung genommen und hierbei auch auf ihre im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten E D gefertigten Stellungnahmen vom 21.10.2020 und 11.12.2020 Bezug genommen (Bl. 207 ff.). Darüber hinaus hat sie Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 23.09.2020 (503 Gs 1834/20, Bl. 218 ff.) und 04.11.2020 (503 Gs 2374/20, Bl. 223 ff.) vorgelegt, mit welchen Briefe der gesondert verfolgten B vom 24.08.2020 (Bl. 221 f.) und 05.10.2020 (Bl. 226 ff.) beschlagnahmt worden sind. Die Staatsanwaltschaft beabsichtige weiterhin, im Hauptverfahren die Einziehung der Immobilie als Geldwäscheobjekt nach §§ 261 Abs. 7, 74 Abs. 2 StGB im Verfahren zu beantragen (Bl. 209). Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12.01.2021 dem Senat vorgelegt und auf die Ausführungen unter Aufrechterhaltung ihres Antrages vom 09.12.2020 Bezug genommen (Bl. 232). 12. Die Beschuldigte hat mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 15.01.2021 erneut Stellung genommen (Bl. 235 ff.). II. Die nach §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.2020 bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Dringender Tatverdacht besteht jedenfalls nicht, soweit der Beschuldigten ein gemeinschaftlich begangener Menschenhandel zum Nachteil der gesondert verfolgten B zur Last gelegt wird. Der Senat teilt die in der angefochtenen Entscheidung insoweit vertretene Ansicht und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen auf Seite 17 ff. des angefochtenen Beschlusses Bezug (Bl. 121 ff.). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Zwar ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass die gesondert verfolgte B im Tatzeitraum unter 21 Jahre alt war, so dass sie bereits aufgrund ihres Alters dem Schutzbereich des § 232 Abs. 1 S. 1 StGB unterfällt, ohne dass es auf eine Zwangslage ankäme. Auch soll sich die gesondert verfolgte B nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht und damit Straftaten im Sinne von § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 d) StGB begangen haben. Es fehlen jedoch dringende Verdachtsmomente, aufgrund welcher angenommen werden könnte, dass die gesondert verfolgte B bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen von der Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten „ausgebeutet“ werden sollte. Das Merkmal der Ausbeutung ist im Sinne wirtschaftlicher Ausbeutung zu verstehen und gekennzeichnet durch eine gewissenlose und unangemessene Nutzung der Leistungen oder Tätigkeiten des Opfers, wobei „gewissenlos“ bedeutet, dass die Nutzung ohne Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers erfolgt bzw. ohne Rücksicht auf die Folgen für dieses (BT-Drs. 18/9095, S. 26). Die Ausbeutung erfasst damit zum einen ein grobes, nach den Umständen des Einzelfalles unvertretbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zum anderen soll eine Person auch dann ausgebeutet werden, wenn ihr kein angemessener Teil der Einnahmen aus ihrer Tätigkeit verbleibt. Angemessen soll in der Regel der Verbleib des überwiegenden Teils der Einnahmen sein (BT-Drs. 18/9095, S. 26). Ob der oder die Betreffende bei der Ausübung dieser Tätigkeit ausgebeutet wird, ist jeweils unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu betrachten, wenngleich das wichtigste Indiz für eine Ausbeutungssituation die in der Regel ungleiche und unangemessene Verteilung der Erträge aus der Tätigkeit ist (BT-Drs. 18/9095, S. 27). Maßgeblich ist hiernach, ob dem Opfer die Vorteile aus den Straftaten ganz oder überwiegend entzogen werden (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 232 Rdn. 19). Eine nach diesen Maßgaben gebotene Würdigung der Gesamtumstände ergibt nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen nicht den dringenden Verdacht einer Ausbeutung der gesondert verfolgten B. Diese lebte bis zu ihrer Inhaftierung mit der Familie D im Einfamilienhaus der Mitbeschuldigten C D. Hier bewohnte sie mit ihrem Ehemann, dem Mitbeschuldigten E D, und den beiden gemeinsamen Kindern ein eigenes Zimmer. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie die Erlöse aus den Tatfahrten ganz oder überwiegend innerhalb der Familie abzugeben hatte, profitierte sie von diesen jedenfalls insoweit, als für ihre Unterkunft und Versorgung - also für „Kost und Logis“ - gesorgt war, ohne dass sie hierfür Kosten aufzuwenden hatte. Gerade vor dem Hintergrund, dass die gesondert Verfolgte angesichts der Strafhaft der Beschuldigten im Tatzeitraum die einzige Hausangehörige gewesen sein soll, die an den Beutezügen teilgenommen hat, und die Familie D ihren Lebensunterhalt maßgeblich aus den Erlösen aus Straftaten bestritten haben soll, erschiene es wirtschaftlich betrachtet durchaus nachvollziehbar, wenn die gesondert Verfolgte ihren Anteil aus den Tatfahrten nicht - auch nicht überwiegend - für sich beanspruchen konnte, sondern wesentliche Teile für den Familienunterhalt abzugeben hatte. Gleichfalls erschiene es aber auch naheliegend, dass auch andere Familienangehörige gehalten gewesen wären, ihren Erlös dem Familieneinkommen zur Verfügung zu stellen, wenn sie an entsprechenden Tatfahrten teilgenommen hätten. Die Kammer weist auch zu Recht darauf hin, dass die gesondert verfolgte B durchaus vom gehobenen Lebensstil der Familie profitiert hat. So bewohnte sie mit ihrem Ehemann und den Kindern ein Zimmer in der hochwertigen Immobilie, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie von der Nutzung der übrigen Räumlichkeiten ausgeschlossen gewesen wäre. Auch profitierte sie von den hochwertigen Kraftfahrzeugen der Familie, und zwar jedenfalls insoweit, als sie in diesen transportiert wurde und mitfahren konnte. Soweit ihr - anders als anderen Familienangehörigen - kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand, dürfte sich dies auch mit der Tatsache erklären lassen, dass sie über keine Fahrerlaubnis verfügt. Auch soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, dass der gesondert Verfolgten bei der Durchsuchung vom 24.06.2020 nicht im gleichen Maße Luxusgegenstände wie hochwertige Uhren, Schmuckstücke und Markentaschen hätten zugeordnet werden können, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Ausbeutung. Der gesondert Verfolgten war es jedenfalls möglich, sich und ihre Kinder mit Kleidung und sonstigen Gütern zu versorgen. So sollen die Frauen beispielsweise auf einer ihrer Tatfahrten in W gemeinsam einkaufen gegangen sein. Dem TÜ-Auswertebericht vom 07.01.2020 ist hierzu zu entnehmen, dass die gesondert verfolgte B dem Mitbeschuldigten E D am 16.10.2019 in einem Telefonat berichtete, dass sie gerade bei „X“ sei und dort Bekleidung im Wert von 440 € eingekauft habe (Bl. 1015 SH TÜ). Auf Nachfrage soll sie mitgeteilt haben, nur sie habe so viel Geld ausgegeben. Bereits am Vortag soll die gesondert Verfolgte gemeinsam mit der K D Bekleidung und Kosmetikartikel für die Familie erstanden haben (Bl. 1034 SH TÜ). Auch ist die gesondert verfolgte B auf einem Foto in der Ermittlungsakte (Bl. 97 HA) mit einem Ring und einem Armband in einem Porsche zu sehen sei, so dass auch sie über Schmuckstücke verfügt haben dürfte. Gegen eine Ausbeutung der gesondert Verfolgten spricht überdies, dass gewichtige Indizien vorliegen, wonach zwischen dem Mitbeschuldigten E D und der gesondert Verfolgten eine echte (Liebes-) Beziehung besteht. Auch eine solche spricht gegen die Annahme, die Verheiratung der gesondert Verfolgten (nach Roma-Art) sei mit dem Ziel erfolgt, diese zur Begehung von Diebstahlstaten „zu verkaufen“. Aus der Beziehung sind nicht nur zwei Kinder hervorgegangen. Wie die Kammer ausgeführt hat, kann den Telefonaten zwischen den Eheleuten entnommen werden, dass beide sich wechselseitig austauschen, man sich gegenseitig immer wieder beteuert, wie sehr man sich vermisst, man sich gegenseitig beruhigt, Verständnis zeigt und bestärkt. Ebenso überzeugt die Bewertung der Kammer, dass es zumindest für eine gewisse Souveränität der gesondert verfolgten B spricht, dass diese ausweislich des Ergebnisses der Telekommunikationsüberwachung ihrem Ehemann mitunter Mut zuspricht und ihm gegenüber äußert, er solle „keine Angst“ haben und sie „nicht nerven“. Auch die Zahlung eines erheblichen „Brautgeldes“ durch die Familie D begründet vorliegend keinen dringenden Tatverdacht für den „Verkauf“ der gesondert Verfolgten und ihrer Ausbeutung, indem sie Straftaten für die Familie begeht. Die Kammer führt im angefochtenen Beschluss vielmehr überzeugend aus, dass die Zahlung eines Brautgeldes in manchen Kulturkreisen ethnologisch verwurzelt ist und auch soziale Funktionen erfüllen kann. So sind in der Rechtsprechung auch immer wieder Fälle zu beurteilen, in denen sich die Parteien über die Rückforderung eines gezahlten „Brautgeldes“ streiten (OLG Köln, Urteil v. 08.04.1994, 20 U 226/92, NJW-RR 1994, 1026; OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2005, 9 UF 33/04, NJW-RR 2005, 1306; OLG Hamm 13.01.2011, I-18 U 88/10 - juris). Hinzu kommt, dass selbst eine Schwester der Beschuldigten (Y D) unter Vereinbarung eines Brautgeldes in eine andere Familie eingeheiratet haben soll. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass die gesondert Verfolgte innerhalb der Familie D eine eher untergeordnete Stellung gehabt haben mag. Nach dem Ergebnis der Telefonüberwachung fühlt sie sich in der Familie unwohl und „verloren“ (Bl. 1628 SH Protokolle). Sie spricht von ihrem Eindruck, sie werde für alles, was sie sage, „gleich fertig gemacht“ (Bl. 1246 Protokolle TÜ). Dieses Gefühl des Unwohlseins und es der Familie nicht recht machen zu können, dürfte indes auch in anderen vergleichbaren Situationen eines familiären Zusammenlebens vorkommen. Hinsichtlich der Drohungen, von denen die gesondert Verfolgte ihrem Ehemann im Telefonat vom 28.09.2019 berichtet hat (Bl. 1624 SH TÜ: Abrasieren ihrer Haare, Wegnahme der Kinder, Ausschluss aus dem Haus), schließt sich der Senat der Einschätzung der Kammer an, dass diese Äußerung auch anderweitig erklärbar scheint. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der gesondert Verfolgten keine längere Ruhepause nach der Geburt ihres zweiten Kindes zugestanden worden ist. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abstellt, dass die gesondert verfolgte B das Haus nicht allein - ohne Begleitung eines Familienangehörigen - verlassen dürfe, und auch kein eigenes Telefon dauerhaft zur Verfügung habe, rechtfertigt auch dies keine abweichende Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2020 erläutert, dass es auch nach ihrer Bewertung nicht darum gehe, das Weglaufen der gesondert verfolgten B zu verhindern. Vielmehr solle von der Familie D verhindert werden, dass die Herkunftsfamilie Kontakt zu der gesondert Verfolgten aufnimmt, auf sie einwirkt und sie - ggf. gewaltsam - bewegt, in die Ursprungsfamilie zurückzukommen. Diese Bewertung spricht für erhebliche Streitigkeiten zwischen den Familien und eine Abschottung der gesondert Verfolgten vor ihrer Herkunftsfamilie. Den zwingenden Rückschluss auf eine Ausbeutung lässt sie indes nicht zu. Hierzu fügt sich vielmehr auch die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 05.11.2020 zitierte Angabe des Bruders der gesondert verfolgten B im Schreiben vom 13.08.2020, wonach man immer wieder versucht habe, sie anzurufen, sie aber immer wieder über Handy „blockiert“ worden seien. 2. Kann hiernach nicht von einem dringenden Verdacht wegen gemeinschaftlichen Menschenhandels ausgegangen werden, kann offen bleiben, ob den Ausführungen der Kammer auch insoweit beizupflichten ist, als diese den dringenden Tatverdacht auch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verneint hat. Anzumerken ist insoweit aber, dass die Kammer bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt hat, dass sich das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung nach Maßgabe der neu gefassten Legaldefinition in § 129 Abs. 2 StGB bestimmt. Diese Legaldefinition hat der Gesetzgeber mit dem 54. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17.07.2017 (BGBl. I, S. 2440) eingeführt, um den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität umzusetzen (BT-Drs. 18/11275, S. 1 ff.). Durch die Gesetzesänderung und die Einführung einer neuen Legaldefinition sollte der Vereinigungsbegriff nach dem Willen des Gesetzgebers erweitert und der Anwendungsbereich der Vorschrift „nicht unerheblich ausgeweitet“ werden. Dem Gesetzgeber stand vor Augen, dass sich die Strafbarkeit im Vorfeld des Versuchs einer Strafe durch die neue Legaldefinition zwangsläufig ausdehnen werde (BT-Drs. 18/11275, S. 10). Die Kammer weist im angefochtenen Beschluss mit beachtlichen Argumenten allerdings darauf hin, dass es auch nach Einführung von § 129 Abs. 2 StGB n.F. möglich bleiben muss, die kriminelle Vereinigung vom Begriff der Bande im System des deutschen Strafgesetzbuchs abzugrenzen. Dies entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der keine Vereinheitlichung der Begriffe angestrebt, sondern vielmehr in der Gesetzesbegründung betont hat, dass sich die kriminelle Vereinigung durch die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses von der Bande unterscheide (BT-Drs. 18/11275, S. 11). Gerade mit Blick auf das Erfordernis eines „übergeordneten gemeinsamen Interesses“, welches auch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 2 StGB n.F. verlangt wird, hat die Kammer das Ziel bloßer Gewinnerzielung bzw. der Erlangung finanzieller oder materieller Vorteile nicht ausreichen lassen, um vorliegend eine kriminelle Vereinigung annehmen zu können. Soweit die Staatsanwaltschaft das übergeordnete Interesse darin erkennen will, dass es der Beschuldigten und ihren Mitbeschuldigten um die Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts der Familie gegangen sein soll, wozu auch die Finanzierung der Immobilie H Straße 794, der Erwerb von Luxusgegenständen wie Fahrzeugen, Smartphones, Markenkleidung und Schmuck und dem daraus resultierenden Statusgewinn gehöre, ist zu bedenken, dass es den Tätern von Eigentums- bzw. Vermögensdelikten in der Regel darum gehen dürfte, die eigene finanzielle Situation zu verbessern und den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu finanzieren. Insbesondere dürfte es vielfach darauf ankommen, sich die Kosten für die eigene Wohnunterkunft oder auch sonstiger Anschaffungen leisten zu können, die anderweitig „Luxus“ wären. Es erscheint auch schwerlich vorstellbar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine kriminelle Vereinigung vorliegt, darauf ankommen kann, ob die betreffenden Täter - mehr oder weniger zufällig - gemeinsam in einer Immobilie oder in getrennten Immobilien wohnen. Im vorliegenden Verfahren zeigen sich die Schwierigkeiten, hinreichend klare Konturen zwischen den Begriffen der kriminellen Vereinigung und der Bande zu zeichnen, gerade auch darin, dass nicht immer deutlich geworden ist, welche Personen der kriminellen Vereinigung nun angehören sollen und welche nicht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die im Ermittlungsverfahren „J“ gesondert verfolgten Beschuldigten. So ist bekannt, dass gegen die dort gesondert verfolgten Beschuldigten K D, A B, O P und Q R Haftbefehle ergangen sind, die jeweils auch auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gestützt worden sind. In der dem Senat inzwischen vorliegenden Anklageschrift vom 22.12.2020 (115 Js 355/19) hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren allerdings nur bezüglich der Angeschuldigten K D und A B hinsichtlich des Vorwurfs der kriminellen Vereinigung nach § 154 a StPO beschränkt. Hinsichtlich der beiden weiteren Beschuldigten finden sich zum Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in der Anklageschrift - soweit für den Senat ersichtlich - keine Angaben. Der Senat brauchte die Frage letztlich aber nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bestünde, hat die Beschuldigte jedenfalls keine Strafe zu erwarten, die die Annahme von Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) rechtfertigt. Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. SenE v. 21.08.1997, 2 Ws 459-460/97, StV 1997, 642; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 Rdn. 17). Vorliegend scheint es derzeit aber nicht wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als sich ihm zur Verfügung halten wird. Das Gesetz sieht für die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 S. 1 StGB einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Selbst in besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen nicht. Vielmehr sieht § 129 Abs. 5 StGB in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Auch unter Berücksichtigung dieses Strafrahmens droht der Beschuldigten nicht die Verhängung einer derart empfindlichen Strafe, die es unter den gegebenen Umständen wahrscheinlicher erscheinen lässt, dass sie sich dem Strafverfahren entziehen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Beschuldigte bereits - auch erheblich - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinsichtlich der den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren „J“ zur Last gelegten Bandendiebstählen soll die Beschuldigte nach den bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen nach Angaben der Staatsanwaltschaft keine Beteiligung vorwerfbar sein. Sie war auch an keinem Tatort anwesend. Die Beschuldigte verfügt in der H Straße 794 in I über einen festen Wohnsitz in der Immobilie ihrer Schwester C, wo sie weiter amtlich gemeldet ist. Nach Angaben ihres Verteidigers hat sie seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft hier wieder ihren Wohnsitz genommen. Es ist aktuell auch nicht zu besorgen, dass ihr dieser Wohnsitz kurzfristig nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Zwar hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, die Einziehung der Immobilie im Strafverfahren verfolgen zu wollen. Unabhängig von der Frage, welche Rechtsfolge eine solche auf die Rechte der Beschuldigten hätte, ist festzustellen, dass die amtsgerichtliche Anordnung der Beschlagnahme der Immobilie durch Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 29.09.2020 aufgehoben worden ist (101 Qs 61/20). Die Einschätzung der Kammer, es bestehe keine Fluchtgefahr, hat sich nach dem Erkenntnisstand des Senats bislang als richtig erwiesen. Die Beschuldigte hat die Entlassung aus der Haft nicht genutzt, um zu Verwandten ins Ausland zu flüchten oder um im Inland unterzutauchen. Auch in früheren Verfahren hat sie sich zur Verfügung gehalten. Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln (961 Js 139/16) wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Raubes mit einem erhöhten Mindeststrafandrohung soll sie sich den Behörden gestellt haben, als sie von einem entsprechenden Haftbefehl erfahren hat. Auch dem Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt I hat sie sich gestellt, um die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten zu verbüßen. Nach offenbar beanstandungsfreiem Vollzugsverhalten im offenen Vollzug hat die Strafvollstreckungskammer die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Unter den vorgenannten Gesamtumständen fällt bei der Bewertung der Fluchtgefahr nicht mehr maßgeblich ins Gewicht, dass die Beschuldigte über keinen Berufsabschluss verfügt und zuletzt allenfalls Hilfsarbeiten in einem Kosmetikstudio erbracht hat. Allerdings soll die Beschuldigte bemüht sein, eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu erhalten und eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen. Zu diesem Zweck hat sie nach Angaben der Verteidigung am 14.12.2020 beim zuständigen Ausländeramt einen Antrag auf eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis gestellt, dem das Ausländeramt der Stadt I mit Schreiben vom 22.12.2020 auch entsprochen hat (vgl. Bl. 199). III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO.