Urteil
13 U 168/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0217.13U168.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.9.2019 (21 O 173/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.9.2019 (21 O 173/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger schloss am 23.5.2017 als Verbraucher mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 32.493,21 €. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsinformation (S. 2 des Darlehensvertrages). Mit dem Darlehen wurde der Kauf eines PKW Mercedes-Benz finanziert. Mit Schreiben vom 19.11.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung. Das Landgericht hat die unter anderem auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen und Zahlung gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, da es örtlich nicht zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageziele und unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere trägt er vor, die Gerichte im OLG-Bezirk Köln seien örtlich zuständig. In der Sache rügt er Fehler der Widerrufsinformation sowie unzureichende Pflichtangaben. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 23.5.2017 (Darlehensnummer X1) ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.11.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen herleiten kann, und im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der vorstehende Feststellungsantrag zulässig und begründet ist, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.800 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.1.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes Benz E 200 D, Fahrgestellnummer A zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.590,91 € nebst Zinsen Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil. Das Landgericht habe zu Recht seine Unzuständigkeit angenommen. Die Klage sei aber auch in der in der Sache selbst unbegründet. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt sie hilfsweise. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung zu zahlen und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,4 % des jeweils noch offenen Saldos zu zahlen. Der Kläger beantragt, den Hilfswiderklageantrag zurückzuweisen. Auf den sonstigen Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren und die zur Akte gereichten Anlagen zu den gewechselten Schriftsätzen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat zwar seine örtliche Zuständigkeit überwiegend zu Unrecht abgelehnt. Die Klage ist aber, soweit sie zulässig ist, unbegründet. 1. Das Landgericht war für den Klageantrag zu 1) geltend gemachten Feststellungsanspruch örtlich zuständig, wie es der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht: In der Kommentarliteratur entspricht es der ganz h. M., dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage „spiegelbildlich“ nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort richtet (Senat, 8.7.2020, 13 U 72/19; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 Rdn. 31; Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 29 ZPO Rdn. 25.43; MünchKomm/ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 29 Rdn. 4, ebenso die obergerichtliche Rechtsprechung, OLG Hamm, 16.12.2019, 31 U 90/19, Rdn. 58 ff.; KG, 18.2.2016, 2 AR 6/16, Rdn. 11; OLG Düsseldorf, 30.6.2017, 17 U 144/16, Rdn. 41; OLG Köln, 14.4.2020, 12 U 46/20, Rdn. 3). Im Fall der Verpflichtungen des Darlehensnehmers, deren Bestehen hier geleugnet wird, ist dies der Wohnsitz des Beklagten (BGH 7.12.2004, XI ZR 366/03, Rdn. 27; OLG Stuttgart, 2.7.2019, 6 U 312/18, Rdn. 31; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O.; Zöller, aaO Rdn. 25.50). Darin liegt nicht eine „Umgehung“ der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, die für die Geltendmachung der Ansprüche der Beklagten gerade die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen als des Wohnsitzgerichts des Klägers vorsehen. Der negative Feststellungsantrag bezogen auf das Darlehensverhältnis stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber den Leistungsansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis einen eigenen Streitgegenstand dar (BGH, 3.7.2018, XI ZR 572/16, Rdn. 17). Solange für eine entsprechende negative Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann die örtliche Zuständigkeit für sie nicht mit der Begründung verneint werden, „eigentlich“ verfolge der Kläger ein anderes Klageziel. Auch für den Klageantrag zu 2), soweit er auf Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Darlehensraten gerichtet ist, und die mit den Anträgen zu 3) und 4) geltend gemachten Annexansprüche sind die Gerichte im OLG-Bezirk Köln zuständig. Grundsätzlich besteht zwar für die Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags kein einheitlicher Erfüllungsort, ebenso wenig wie für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (KG aaO; Zöller aaO). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um verbundene Verträge. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird der Erfüllungsort am Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“) angenommen (Palandt/Grünberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 269 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 29 Rdn. 61; Zöller aaO). Dies gilt im Fall des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts auch für die gegen den Darlehensgeber geltend gemachten Ansprüche, da die kreditgewährende Bank nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers eintritt, und die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach § 358 Abs. 4 Satz 1, § 355 Abs. 3 BGB richtet (OLG Hamm, 27.11.2019, 31 U 114/18, Rdn. 78 f.; OLG Köln, 14.4.2020, 12 U 46/20, Rdn. 4). Dem steht schließlich auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19) nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort allerdings ausgeführt, beim Widerruf eines finanzierten Fahrzeugkaufvertrages stelle die Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe des Fahrzeugs eine Bring- oder Schickschuld dar, bei der der Käufer das gekaufte Fahrzeug der finanzierenden Bank an deren Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden müssen. Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der finanzierenden Bank wird davon zunächst nicht berührt. Damit kann möglicherweise bei einer Bringschuld des Käufers nicht mehr von einem für alle Verpflichtungen aus dem widerrufenen Kaufvertrag geltenden gemeinsamen Erfüllungsort am Sitz des Verbrauchers ausgegangen werden. Für den hier zu beurteilenden Vertrag liegt allerdings die Annahme einer Schickschuld (bei der der Ort der Leistungshandlung der Wohnsitz des Schuldners ist) nahe, da § 357 Abs. 4 S. 1 BGB dem Käufer ausdrücklich das Recht einräumt, die Sache an den Unternehmer zurückzusenden. Die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes für die beiderseits zurück zu gewährenden Leistungen bleibt damit weiterhin möglich. Im Übrigen vermag der Senat nicht anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof mit den zitierten Ausführungen, die allein die Frage des Annahmeverzugs der finanzierenden Bank betreffen, auch die Frage des Gerichtsstandes für die Erfüllung der Verpflichtungen der finanzierenden Bank entscheiden wollte, ohne sich mit der in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung überwiegend vertretenen Gegenansicht zu befassen. Im Streitfall scheidet die in erster Linie beantragte Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht aus, weil die Sache entscheidungsreif und das Berufungsgericht gehalten ist, selber zu entscheiden (BGH, 28.2.2005, II ZR 220/03, Rdn. 12). 2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation entspricht dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB und ist daher als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB entsprechend anzusehen (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB). Ferner hat der Kläger die erforderlichen Pflichtangaben erhalten. Dazu gilt im Einzelnen: Die Beklagte kann sich – auch wenn der Kaskadenverweis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG nicht als klar und verständlich gewertet werden kann (Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 525/19, Rdn. 16 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) - auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht, was der erkennende Senat durch Vergleich mit dem Muster selber feststellen kann. Die Beklagte hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 3,97 EUR zutreffend angegeben. Es ist für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 S. 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (BGH XI ZR 288/19, Rdn. 18). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (13 U 72/19) hat der erkennende Senat zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgegeben. Der Umstand, dass das Muster der Anlage 7 nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.2020 (C-66/19) nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügt, steht seiner Anwendung nicht entgegen (BGH XI ZR 198/19 und öfter). Es entspricht insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die grundsätzlich gebotene richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenze an den zur Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschrift heranzuziehenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts findet. Die unionsrechtskonforme Auslegung kann nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Insbesondere verpflichtet das Unionsrecht die nationalen Gerichte in diesem Fall nicht, die betroffenen nationalen Vorschriften nicht anzuwenden (EuGH, 7.8.2018, C-122/17, IWRZ 2019, 76 Rdn. 40, BVerfG, 13.2.2020, 2 BvR 739/17, GRUR 2020, 506 Rdn. 114 – EPGÜ-ZustG). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, beurteilen die innerstaatlichen Gerichte (BVerfG 2 BvR 1131/16, Rdn. 36 ff.; EuGH, 15. 1. 2014, C-176/12, – Association de médiation sociale). Eine Auslegung, die der Beklagten, die das Muster verwendet hat, den Vertrauensschutz aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu versagen, stünde der Entscheidung des Gesetzgebers diametral entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, 24.6.2020, IV ZR 275/19, NJW 2020, 3035 Rdn. 22). Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion wegen der Verwendung der Musterwiderrufinformation beruft, denn diese hat der Senat zu beachten, ohne dass sich die Beklagte darauf berufen müsste. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Richtigkeit der Widerrufsinformation nicht und steht auch der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen (BGH, 26. 11. 2019, XI ZR 307/18, Rdn. 22; BGH, 30. 6. 2020, XI ZR 132/19). Die vom Kläger teilweise aufrechterhaltenen Rügen zu den Pflichtangaben sind nicht begründet. Der Kläger hat die erforderlichen Pflichtinformationen erhalten. Der Vertrag enthält die Voraussetzungen, unter denen der Kreditbetrag zur Auszahlung gelangt, und die Information, dass die Auszahlung an den Verkäufer des Fahrzeugs erfolgt. Diese Information erfolgt auf S. 1 des Vertrages in räumlicher Nähe zu den weiteren Auszahlungsbedingungen. Auch die Angabe zur Art des Darlehens ist ausreichend. Der BGH hat auch entschieden, dass die Angaben zum Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden sind (XI ZR 491/19). Als Pflichtangabe geschuldet ist lediglich die Information über das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB; Angaben zu weiteren Kündigungsrechten (etwa nach § 314 BGB) sind nicht geboten (BGH, 5.11.2019, XI ZR 11/19 Rdn. 31). Was die Vorfälligkeitsentschädigung angeht, mag die Klausel zur Berechnung wegen Verstoßes gegen § 502 Abs. 1 BGB nichtig sein, weil die Beklagte sie unabhängig vom tatsächlichen Schaden von vornherein starr in Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge bemisst. Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (BGH, 28.7.2020, XI ZR 288/19, Rdn. 25). Die Regelung lässt auch sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (BGH, 28. 7. 2020, XI ZR 288/19, Rdn. 18). Eines Hinweises darauf, dass der Tilgungsplan unentgeltlich zur Verfügung zu stellen war, bedurfte es nicht. Aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung („... kann jederzeit ... verlangen“) folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (Senat, 26.8.2020, 13 U 206/19; OLG Stuttgart, 15.10.2019, 6 U 225/18, Rdn. 56, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, 13.10.2020, XI ZR 13/20). Auch die Berufung vermag nicht aufzuzeigen, woraus sich ergeben soll, dass die Erteilung des Tilgungsplans kostenpflichtig sein soll. Daher erfordern auch die Überlegungen im Regierungsentwurf zur Neufassung der Anlage 7 keine andere Beurteilung. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, 11.2.2020, XI ZR 648/18 Rdn. 23). Da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, war über die hilfsweise zum Feststellungsantrag gestellten Anträge des Klägers nicht zu entscheiden. Für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV (zu der der Senat ohnehin nicht verpflichtet ist, da er in dieser Sache nicht letztinstanzlich entscheidet, Art. 267 S. 3 AEUV) besteht im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen kein Anlass, da sie angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (s. z. B. BGH, 21. 7. 2020, XI ZR 387/19, juris, auch zu den Vorlagebeschlüssen des Einzelrichters des LG Ravensburg). Dies gilt auch für die Frage, inwieweit sich eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Beginn der Widerrufsfrist auswirkt (BGH, 28.7.2020, XI ZR 288/19, Rdn. 31). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.