Urteil
18 U 19/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0218.18U19.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 69/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 49.001,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 69/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 49.001,88 € festgesetzt. G r ü n d e A. Der Kläger erwarb am 30.09.2015 bei der Rheinische Kraftwagen GmbH & Co. KG in Bonn einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz GLC 250d 4MATIC zum Preis von 55.836,23 €. Die Laufleistung des Fahrzeugs belief sich bei seiner Auslieferung am 24.02.2016 auf 4.359 km. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet, der der Abgasnorm Euro 6 unterfällt. Das Fahrzeug verfügt über ein Abgasrückführungssystem (AGR-System), bei dem das Abgas teilweise in den Motorzylinder zurückgeführt wird, wodurch sich der Sauerstoffanteil des Ansauggemischs verringert, die Verbrennungstemperatur sinkt und der Stickoxidanteil des Abgases geringer wird. Bei bestimmten Umgebungstemperaturen (sogenanntes „Thermofenster“) wird die Menge des rückgeführten Abgases (AGR-Rate) reduziert, sodass die Stickoxid-Emissionen steigen. Darüber hinaus findet eine Abgasnachbehandlung mithilfe einer selektiven katalytischen Reduktion statt (sogenanntes SCR-System). Hierzu wird dem Abgas die wässrige Harnlösung „AdBlue“ beigemischt, mit deren Hilfe aufgrund von chemischen Reaktionen im SCR-Katalysator die ausgestoßene Stickoxid-Menge verringert wird. Die Dosierung der einzuspeisenden „AdBlue“-Menge erfolgt anfangs anhand einer Füllstandsberechnung und später anhand einer Onlineberechnung. Das Kraftfahrt-Bundesamt erließ mit Ergänzungsbescheid vom 03.08.2018 zum Bescheid vom 23.05.2018 (Anlage B 1, Bl. 152 ff. d. eA.) für bestimmte Modelle der Beklagten, darunter auch das streitgegenständliche Fahrzeug, nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung und ordnete die Entfernung aller unzulässigen Abschalteinrichtungen an. Dabei beanstandete es die Umstände, die vom Übergang der Füllstandsberechnung in die Onlineberechnung der zuzuführenden „AdBlue“-Menge führen. Die Beklagte hat gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Sie entwickelte in der Folgezeit ein Software-Update, das am 12.09.2018 vom Kraftfahrt-Bundesamt - nach der Behauptung der Beklagten auch für das Fahrzeug des Klägers - freigegeben wurde. Der Kläger ließ das Software-Update am 28.09.2018 auf sein Fahrzeug aufspielen, noch bevor ihn die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2018 über den verpflichtenden Rückruf unterrichtete (Anlage K 3). Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2018 wegen des behaupteten Einbaus einer schädlichen Manipulationssoftware erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe zur Erlangung von Wettbewerbs- und Kostenvorteilen das Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die aufgrund einer Prüfstandserkennung dafür sorge, dass der Pkw im Prüfverfahren die Stickoxid-Grenzwerte einhalte, im normalen Straßenverkehr dagegen nicht. Aufgrund der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung durch das „Thermofenster“ würden auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionen als unter normalen Betriebsbedingungen erzeugt. Das zeige sich auch daran, dass vor dem Software-Update eine deutlich geringere „AdBlue“-Menge zur Abgasreinigung verbraucht worden sei. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 6.834,35 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung von Deliktszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des streitigen Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit Urteil vom 07.01.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe eine sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten nicht schlüssig dargetan. Hinsichtlich der mit einem „Thermofenster“ versehenen Abgasreinigung fehle es an Vortrag des Klägers zur Funktionsweise. Selbst wenn es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, sei die Rechtsansicht der Beklagten vertretbar, deren Verwendung sei zum Schutz des Motors erlaubt; nähere Ausführungen hierzu seien mangels substanziierten Vortrags des Klägers nicht erforderlich. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe eine Manipulationssoftware verbaut, sei ins Blaue hinein erfolgt. Die Beklagte treffe keine sekundäre Darlegungslast zur Offenlegung des Inhalts des Rückrufbescheids. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Er vertritt die Ansicht, er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichende Anknüpfungstatsachen in Form des Rückrufbescheids des Kraftfahrt-Bundesamts und des Mehrverbrauchs der Harnstofflösung „AdBlue“ aufgezeigt, die auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten schließen ließen. Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 07.01. 2020 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.001,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLC 250d 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A zu zahlen, 2. an ihn auf den Kaufpreis von 55.836,23 € Zinsen in Höhe von 4 % p.a. als Wertersatz für die Zeit vom 24.02.2016 bis zum 14.11.2018 zu zahlen, mithin weitere 5.911,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018, begrenzt auf 4 % bis zum 27.11.2018. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Unterlagen verwiesen. B. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. I. Sein Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er den tragenden Erwägungen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 7; Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10). 2. Der Kläger hat angeführt, das Landgericht habe die Anforderungen an seine Substanziierungspflicht überspannt. Er habe im Umfang seiner Möglichkeiten hinreichend greifbare Anknüpfungstatsachen für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dargelegt, indem er auf den Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den Mehrverbrauch an „AdBlue“ nach Aufspielen des Software-Updates verwiesen habe. Da er zur Aufklärung weitergehender technischer Details aus eigener Kenntnis nicht in der Lage sei, obliege es der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, den Sachverhalt substanziiert richtigzustellen. Damit hat der Kläger die tragenden Erwägungen des Landgerichts angegriffen, er habe keine greifbaren Anknüpfungstatsachen für eine sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten vorgetragen. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB zu Recht verneint. Es hat zutreffend angenommen, dass der Kläger ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat, sodass es der Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens nicht bedarf. Für die weitere Prüfung kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das erworbene Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung unter Umständen eine die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringernde Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar, die aufgrund der von der Beklagten angeführten Gefahr der Ablagerung von Abgasbestandteilen an Bauteilen und einer deshalb drohenden Schädigung des Motors nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020- C-693/18). Wie die Beklagte in der Berufungsverhandlung unwidersprochen erklärt hat, hat das Kraftfahrt-Bundesamt in seinen Rückrufbescheiden als unzulässige Abschalteinrichtung die Umstände angesehen, unter denen die Berechnung der zuzuführenden „AdBlue“-Menge vom Füllstandsmodus in den Onlinemodus übergeht. Der Umstand, dass die Beklagte das Fahrzeug des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet haben mag, begründet jedoch nicht den Vorwurf eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. 1. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage tretenden Gesinnung oder der eingetretenen Folgen besonders verwerflich machen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8; Urteil vom 20.07.2017 - IX ZR 310/14, NJW 2017, 2613 Rn. 16; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15). Derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast sowohl für solche Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des in Anspruch genommenen Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (BGH, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17, NJW 2019, 3638 Rn. 37; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 35). 2. Der Kläger ist seiner Darlegungslast nicht gerecht worden. Er hat tatsächliche Umstände, die - über einen etwaigen objektiven Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hinaus - auf ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten schließen lassen, nicht schlüssig aufgezeigt. a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten. Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Das gilt insbesondere, wenn sich die Partei nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Geschäfts- und Produktionsvorgänge des Prozessgegners keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Ihre Behauptung ist allerdings unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Im Hinblick darauf ist von dem - für die den Anspruch aus § 826 BGB begründenden Tatsachen darlegungspflichtigen - Kläger zu fordern, dass er greifbare Anhaltspunkte für die Umstände vorträgt, auf die er seinen Vorwurf stützt, der Beklagte habe sich besonders verwerflich verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 ff.; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 39). (Erst) wenn der Kläger dieser primären Darlegungslast genügt hat, kann der beklagte Schädiger nach dem Grundsatz der sekundären Darlegungslast gehalten sein, sich zu den ihm unschwer zugänglichen Vorgängen in seinem Geschäfts- und Produktionsbereich substanziiert zu äußern, sofern diese für die Bewertung seines Verhaltens als sittenwidrig von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 39). b) Der Kläger hat keine greifbaren Anhaltspunkte für Umstände angeführt, die den Einbau einer nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung in sein Fahrzeug seitens der Beklagten besonders verwerflich erscheinen lassen. aa) Soweit er anführt, die Beklagte habe die unzulässigen Abschalteinrichtungen eingebaut, um sich Wettbewerbs- und Kostenvorteile zu verschaffen und auf diese Weise ihre Gewinne zu steigern, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte durch den Einbau eines „Thermofensters“, des SCR-Systems oder anderer technischer Einrichtungen Aufwendungen erspart hat. Im Übrigen stellt sich die Gewinnorientierung eines Unternehmens als solche nicht als anstößig dar (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 22). bb) Hinsichtlich des verbauten „Thermofensters“ hat der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, dass die Beklagte die Wirkweise der Abgasrückführung gezielt auf die Temperaturbedingungen des Prüfverfahrens beschränkt oder sich ansonsten über die Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewusst hinweggesetzt hat. Mangels schlüssigen Klägervortrags ist die Beklagte daher nicht nach dem Grundsatz der sekundären Darlegungslast gehalten, die Funktionsweise des „Thermofensters“ und das konkrete Verhältnis zwischen Abgasrückführung und Außentemperaturen näher darzulegen. (1) Der Kläger hat keinen Anknüpfungspunkt aufgezeigt, der darauf schließen lassen könnte, die Beklagte habe das „Thermofenster“ bewusst so ausgestaltet, dass eine effiziente Abgasreinigung ausschließlich unter den Temperaturbedingungen des Prüfverfahrens stattfinde. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung erklärt, er könne zur Ausgestaltung des „Thermofensters“ keine näheren Angaben machen. (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Vorstellung hatte, sie verstoße durch den Einbau des „Thermofensters“ gegen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Die Beklagte hat die temperaturabhängige Funktionsweise des AGR-Systems damit begründet, dass bei niedrigeren Temperaturen wegen des Temperaturgefälles die Versottung des AGR-Systems und damit die Beschädigung des Motors im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung drohten. Die Rechtsfrage, ob eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die Vermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, war bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 (C-693/18) umstritten. Dann aber kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte beim Einbau des „Thermofensters“ die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewusst missachtet hat. cc) Soweit der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei mit einer (anderweitigen) Manipulationssoftware ausgestattet, die bewirke, dass der Pkw den Stickoxid-Grenzwert ausschließlich auf dem Prüfstand, aber nicht im tatsächlichen Straßenverkehr einhalte, hat er für diese Vermutung ebenfalls keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt. (1) Der Umstand, dass der Stickoxid-Grenzwert im realen Fahrbetrieb überschritten wird, deutet darauf noch nicht hin. Die Diskrepanz zwischen dem Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb kann auf dem individuellen Fahrverhalten, der Beladung des Fahrzeugs oder den konkreten Witterungsbedingungen beruhen. Dementsprechend liegen die Konformitätsgrenzwerte des - das damalige Prüfverfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus ablösenden - RDE-Prüfverfahrens, bei dem das tatsächliche Emissionsverhalten eines Fahrzeugs im Straßenbetrieb getestet wird, deutlich über dem Stickoxid-Grenzwert von 80 mg/km. (2) Soweit der Kläger behauptet, nach dem Aufspielen des Software-Updates habe sich der „AdBlue“-Verbrauch um ein Vielfaches erhöht, lässt dies ebenfalls nicht auf den Einsatz einer Manipulationssoftware schließen. Dass dem Fahrzeug zur effektiveren Abgasreinigung nunmehr eine größere Menge „AdBlue“ zugeführt werden mag, bedeutet nicht, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware vorher bewusst so manipuliert hatte, dass sie auf dem Prüfstand die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwerts gewährleistete, im realen Fahrbetrieb dagegen weitgehend wirkungslos war. dd) Der Kläger vermag ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten auch nicht daraus herzuleiten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt einen verpflichtenden Rückruf seines Fahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet hat. Soweit nach dem Vortrag der Beklagten das Kraftfahrt-Bundesamt die Umstände beanstandet hat, die zum Übergang von der Füllstandsmessung zur Onlinemessung der zu dosierenden „AdBlue“-Menge führen, folgt daraus nicht ohne weiteres ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten. Der Kläger hat auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.12.2020 nicht aufgezeigt, warum die differenzierte Berechnung nicht nur ggf. objektiv gesetzeswidrig, sondern weitergehend besonders verwerflich sein sollte. Die Beklagte ist daher nicht gehalten, die in Rede stehende Funktionsweise näher darzulegen und aufzuzeigen, warum sie den Wechsel von der Füllstands- zur Onlinemessung unter bestimmten Umständen für unbedenklich erachtet. (1) Eine Prozesspartei ist - auch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast - grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Gegner für seinen Prozesssieg die Informationen zu verschaffen, über die er nicht schon von sich aus verfügt. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155 Rn. 7; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 37; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 284 Rn. 34). Auch der Umstand, dass die Darlegung im Einzelfall der beweisbelasteten Partei wesentlich schwerer fällt als ihrem Gegner, genügt allein nicht, um letzterem eine erweiterte Obliegenheit zum Bestreiten aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 17.10. 1996 - IX ZR 293/95, NJW 1997, 128; BeckOK.ZPO/von Selle, 39. Edition, Stand 01.12.2020, § 138 Rn. 18). Zudem dürfen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast keine die Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 03.05. 2016 - II ZR 311/14, NJW 2017, 886 Rn. 20). Eine Pflicht zur Urkundenvorlage lässt sich aus ihr ebenfalls nicht herleiten (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989, 2991). Auch nach § 142 Abs. 1 ZPO darf zur Vermeidung einer prozessordnungswidrigen Amtsermittlung und Ausforschung das Gericht die Vorlegung einer Urkunde nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 20; Beschluss vom 15.06.2020 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 25; Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312 Rn. 28 f.). (2) Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Rückrufbescheide ungeschwärzt vorzulegen. Ebenso wenig ist sie gehalten, schriftsätzlich im Einzelnen darzulegen, mit welcher Begründung das Kraftfahrt-Bundesamt die zum Übergang vom Füllstands- zum Onlinemodus führenden Umstände als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen hat und aus welchen Gründen sie die technische Einrichtung für zulässig hält. Da der primär darlegungsbelastete Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten aufgezeigt hat, trifft diese keine sekundäre Darlegungslast. Vielmehr würde in dieser Konstellation eine Pflicht der Beklagten, zum Inhalt der Beanstandungen des Kraftfahrt-Bundesamts und ihren dagegen erhobenen Einwendungen vorzutragen, auf eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinauslaufen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 37). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat im Streitfall auf der Grundlage der allgemein anerkannten Voraussetzungen für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten sowie der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Darlegungs- und Beweislast anhand des vom Kläger behaupteten individuellen Sachverhalts entschieden.