OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 230/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0309.9U230.20.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.07.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 411/19 - wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  • 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.07.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 411/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einer Zugmaschine nach Regulierung eines Verkehrsunfallschadens die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit der Zugmaschine verbundenen Anhängers im Wege des Innenausgleichs auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung in Anspruch. Am 20.06.2016 befuhr der Zeuge A mit der bei der Klägerin versicherten Zugmaschine die B Straße in C. An die Zugmaschine angehängt war der bei der Beklagten versicherte Auflieger mit einem amtlichen österreichischen Kennzeichen. Aus Unachtsamkeit fuhr der Zeuge A mit dem LKW-Gespann vor einem Kreisverkehr auf einen Pkw auf. Die geschädigte Eigentümerin des Pkw (Ambulanter Pflegedienst D GmbH) machte gegenüber der Klägerin Schadenersatzansprüche in Höhe von 10.790,24 € geltend. Hiervon regulierte die Klägerin 10.358,02 €. Mit der Klage macht sie von der Beklagten die hälftige Erstattung dieses Betrages geltend (5.179,01 €). Mit Urteil vom 16.07.2020 hat das Landgericht der Klage, gerichtet auf Zahlung eines Betrages von 5.179,01 €, in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend für den Innenregress der Parteien deutsches Recht anwendbar sei. Die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 VVG seien gleichfalls erfüllt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.179,01 € folgt aus § 78 Abs. 2 S. 1 VVG. Auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat inhaltlich Bezug. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. a) Nach Art. 19 Rom II-Verordnung i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b) Rom I-Verordnung ist für den Ausgleichsanspruch der Klägerin deutsches Recht anzuwenden. Der aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung hervorgegangene Schaden der Geschädigten (Ambulanter Pflegedienst D GmbH) ist in Deutschland (C) eingetreten, sodass gemäß Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung (lex loci Prinzip) die grundsätzliche Schadenersatzpflicht nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Das anzuwendende deutsche Recht ist gemäß Art. 15 Buchstabe a) und b) Rom II-Verordnung insbesondere maßgebend für den Grund und den Umfang der Haftung sowie für etwaige Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung. Somit bestimmt sich die Schadenersatzpflicht und die Höhe des Schadenbeitrags grundsätzlich nach deutschem Recht. Da sich die Pflicht eines Versicherers, einem Geschädigten den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden zu ersetzen aus dem Vertrag mit dem Versicherten ergibt, hat eine solche Schadenersatzforderung eines Geschädigten seinen Ursprung in einem vertraglichen Schuldverhältnis. Dies hat wiederum zur Folge, dass auf dieses Schuldverhältnis die Vorschriften der Rom I-Verordnung anzuwenden sind (vgl. hierzu eingehend EuGH, Urteil vom 21.01.2016 - C-359/14, C-475/14 - NJW 2016, 1005 1007 Rdnr. 54). Da in den Fällen, in denen - wie vorliegend die Bundesrepublik - ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt und zugleich vorgibt, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, der die Versicherungspflicht vorschreibt, ist nach der Sonderanknüpfung gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b) Rom I-Verordnung vorliegend deutsches Recht anwendbar. Zutreffend verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die bis zum 30.06.2018 gültige Fassung des § 46 c) Abs. 2 EGBGB, wonach ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht. So liegt es hier. Die betreffenden Verpflichtungen beruhen auf § 1 PflVG (bezogen auf die inländische Zugmaschine) und § 1 Abs. 1 AuslPflVG (bezogen auf den österreichischen Auflieger). Das grundsätzliche Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den Versicherer des anderen Gespannteils folgt aus Art. 19 Rom II-Verordnung. Nach dieser Regelung bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende (hier: deutsche) Recht auch, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist (vgl. §§ 86, 78 Abs. 2 VVG). b) Hinsichtlich des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Subsidiärhaftung verweist das Landgericht zutreffend auf das Urteil des BGH vom 04.07.2018 (IV ZR 121/17). Danach kann der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens durch einen der beiden Versicherer nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden. Vereinbarungen zwischen dem Haftpflichtversicherer des Anhängers und seinem Versicherungsnehmer, die darauf abzielen, im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs das Entstehen einer Mehrfachversicherung zu verhindern, sind damit jede Grundlage entzogen (BGH NJW 2018, 2958 2959 Rdnr. 17). Diese Grund-sätze gelten auch bei einer Beteiligung unterschiedlicher nationaler Versicherer, wenn - wie hier - deutsches Recht für die Abwicklung des Innenregresses maßgebend ist. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die fehlende Versicherungspflicht für Anhänger in ihrem Heimatland Österreich, sodass sie – so ihr Standpunkt – mit dem Versicherungsnehmer den Umfang des Deckungsschutzes auch frei vereinbaren könne. Hiernach könne sie – die Beklagte – insbesondere den Mindestinhalt einer vergleichbaren deutschen Pflicht-Haftpflichtversicherung unterschreiten, da sie – im Unterschied zu einem deutschen Versicherer – grundsätzlich überhaupt keinen Versicherungsschutz für Anhänger gewähren müsste. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass die Beklagte bereits nach ihren eigenen AKHB 2007 (Bl. 70 ff. GA) in Art. 4 AKHB 2007 den Versicherungsschutz örtlich auf Europa im geographischen Sinne – und damit auch auf Deutschland - erstreckt und in Art. 5 Ziffer1 AKHB 2007 den Versicherungsschutz „im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt“ wird (somit auch Deutschland), sachlich erstreckt „jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang“. Dies entspricht den Vorgaben des europäischen Rechts gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/103/EG (EU-KH-Richtlinie). Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass auf der Grundlage einer einzigen Prämie (Einprämienprinzip) der in jedem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz gewährleistet wird bzw. der Versicherungsschutz des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, wenn letzterer höher ist. Mit der vertraglichen Regelung in Art. 5 Ziffer 1 AKHB 2007 ist damit der Weg zu den deutschen Vorschriften des „Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger“ (AuslPflVG) vom 24.07.1956 eröffnet. Dies hat zur Folge, dass für die Zeit der Nutzung ausländischer Zugmaschinen und Anhänger in Deutschland die deutschen Bestimmungen zum notwendigen Versicherungsumfang Vorrang haben vor dem Versicherungsrecht des Landes, in dem das Kraftfahrzeug / der Anhänger seinen regelmäßigen Standort hat. Hiernach ordnet § 1 Abs. 1 AuslPflVG die Versicherungspflicht für alle Fahrzeuge an, die ihren regelmäßigen Standort nicht im Inland haben, wenn es im Geltungsbereich des AuslPflVG gebraucht wird. Inhalt und Umfang der Versicherungspflicht richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, welche auch bei einem inländischen Haftpflichtversicherer zur Anwendung gelangen (§ 3 Abs. 1, § 4 AuslPflVG). Der Gesetzgeber stellt so sicher, dass ein Unfallopfer, welches im Inland von einem Kraftfahrzeug geschädigt wird, auf Versicherungsschutz nach den deutschen Haftpflichtbestimmungen vertrauen kann, unabhängig von der Herkunft des schädigenden Fahrzeugs. Alle diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für ausländische Anhänger (§ 4 AuslPflVG). Der Umstand, dass für Ansprüche gegen Versicherungsnehmer ausländischer Fahrzeuge neben dem zuständigen ausländischen Versicherer ggf. auch das Deutsche Büro Grüne Karte (§ 2 AuslPflVG i.V.m. dem internationalen Regelwerk des Grüne-Karte-Systems) passivlegitimiert ist, spielt insoweit keine Rolle und steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – insbesondere einer umfassenden Eintrittspflicht des ausländischen Versicherers des Anhängers nach deutschem Haftungs- und Schadenersatzrecht nicht entgegen. 2. Der BGH hat in dem zitierten Urteil vom 27.10.2010 (IV ZR 279/08 - BGH NJW 2011, 447 ff.) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Fahrer von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs bzw. sein Versicherer den Schaden weiterer Beteiligter jeweils hälftig zu tragen hat. Bei dem internen Gesamtschuldnerausgleich ist zwischen der Haftpflichtversicherung der Zugmaschine und der Haftpflichtversicherung des Aufliegers eine Haftungsteilung vorzunehmen. Der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz erstreckt sich jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass im Innenverhältnis - mangels anderweitiger Vereinbarungen - jeder von ihnen die Hälfte des von einer Seite regulierten Unfallschadens zu tragen hat (BGH NJW 2011, 447 448 Rdnr. 24). Ein Innenausgleich der Versicherer nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 StVG wäre nur möglich, wenn sich mit dem Zugmaschinenhaftungsverband und dem Anhängerhaftungsverband zwei voneinander trennbare, selbstständige Haftungseinheiten gegenüberstünden. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Zugmaschinenführer – sowohl haftungs- wie versicherungsrechtlich – in Personalunion zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört. Anders als zwei getrennte Kraftfahrzeuge hat das Gespann als Betriebseinheit eine aus der Fahrzeugverbindung herrührende, spezifische Betriebsgefahr. Bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge von Halter und Fahrer der Zugmaschine einerseits und Halter des Anhängers andererseits bliebe unberücksichtigt, dass der - unachtsame - Fahrer der Zugmaschine, der mit seinem schuldhaften Fehlverhalten die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns erhöht hat, zugleich Fahrer des Anhängers war. Sein Fehlverhalten muss deshalb auch der Anhängerhaftung zugeordnet werden. Wenn Zugmaschine einerseits und Anhänger andererseits keine selbstständigen Haftungseinheiten bilden können, weil sie über die Person des Gespannführers zu einer Haftungseinheit verbunden sind, kommt eine von der Rechtsfolge des § 78 Abs. 2 S. 1 VVG (jeweils ½) abweichende Ausgleichspflicht nicht in Betracht (BGH NJW 2011, 447 449 Rdnr. 29 ff.). 3. Soweit die Beklagte auf die Veränderung der Rechtslage seit Juli 2020 verweist, folgt daraus nichts anderes. Das am 17.07.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653, 1654), speziell die Neuregelung des Innenverhältnisses der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger in § 19 Abs. 4 StVG n.F. enthält eine tiefgreifende Neuerung. Nach § 19 Abs. 4 S. 2 StVG n.F. ist im Innenverhältnis künftig grundsätzlich der Halter des Zugfahrzeugs allein verantwortlich. Dadurch soll der Rechtszustand vor der o.g. Entscheidung des BGH vom 27.10.2010, nach der es zu einer hälftigen Schadenteilung zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers kommt, wiederhergestellt werden. Ziel der Reform der Anhängerhaftung ist es also ausdrücklich, abweichend von der Rechtsprechung des BGH den Grundsatz einer alleinigen Haftung des Halters des Zugfahrzeugs zu etablieren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in Drucksache 19/17964 vom 16.03.2020, S. 1, 2: „ Ist ein Gespann an dem Unfall beteiligt, wird für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis dieser Halter der Schaden weiterer Unfallbeteiligter grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeuges zu tragen ist, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt hat. “). Nach § 19 Abs. 4, S. 3 StVG n.F. kommt eine Abweichung vom Grundsatz der vollumfänglichen Haftung des Halters des Zugfahrzeugs nur dann in Betracht, wenn vom Anhänger eine im Vergleich mit dem Zugfahrzeug höhere Gefahr ausgeht als durch das Zugfahrzeug allein. Mit dieser Neuregelung im Haftungsrecht werden sich voraussichtlich die meisten Konstellationen eines Gespannregresses, d. h. eines Rückgriffs unter den beiden Versicherern der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger, erledigen. Zwar besteht auch weiterhin eine Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 VVG. Die Neuregelung des § 78 Abs. 3 VVG n. F. verweist jedoch für das Verhältnis der Versicherer untereinander auf das Haftungsrecht in § 19 Abs. 4 StVG n.F., so dass es nur noch in dem Ausnahmefall des Überwiegens der Betriebsgefahr des Anhängers zu einem Innenausgleich unter den Versicherern des Gespanns kommen wird (vgl. hierzu Zwickel, NZV 2021, 31 32 m.w.N.). Ausgehend hiervon sind der Verkehrsunfall vom 20.06.2016 in C und die sich ergebende Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Versicherer des Zugmaschinen-Auflieger-Gespanns nach den hergebrachten Grundsätzen des BGH-Urteils vom 27.10.2010 auf der Grundlage der zum Unfallzeitpunkt geltenden Gesetzeslage zu beurteilen. Die Änderungen durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr sind erst am 17.07.2020 in Kraft getreten. Insbesondere die Neuregelungen des Haftungsverhältnisses zwischen dem Halter des Zugfahrzeugs und dem Halter des Anhängers gemäß § 19 Abs. 4 StVG n.F. sowie die hierzu korrespondierenden Bestimmungen zur Haftungsverteilung im Innenverhältnis der beteiligten Haftpflichtversicherer gemäß § 78 Abs. 3 n.F. VVG sind gemäß § 65 Abs. 6 StVG n.F. nicht anzuwenden, „sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist“. So liegt es hier. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung eines Obergerichts noch des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren : 5.179,01 €