Beschluss
16 U 192/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0407.16U192.20.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 125/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 125/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R. und die Richter am Oberlandesgericht K. und V. am 07.04.2021 b e s c h l o s s e n : Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 125/20 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 60.478,78 € gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger aus der „Nachtragsrechnung Nr. 1219 …“ vom 03.02.2019 (Anl. RNSP 4, AH), mit der er der Beklagten für „Baumpflegearbeiten“, die in Form einer „Kronenauslichtung um 40%“ „vor Ort von der Bauleitung, Herrn W. zusätzlich beauftragt“ worden seien, einen Betrag von 60.478,78 € in Rechnung gestellt hat, kein Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB iVm § 2 VOB/B - die gemäß Ziffer 5 des Vertrags vom 00.00.0000 einbezogen ist - zusteht. 1. Das Landgericht hat unter ausführlicher Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Bestimmung des Auftragssolls überzeugend dargelegt, dass anhand der weiter in den Vertrag einbezogenen Bestimmungen die in Auftrag gegebenen Kronenpflegearbeiten zwangsläufig Auslichtungen mitumfassten (UA S. 10). Demzufolge war die vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten-Mitarbeiters W. „Ich muss von unten die Kronenspitze sehen können und alle Äste dazwischen müssen raus.“ – jedenfalls ohne weiteren Vortrag des Klägers zu dem dadurch veranlassten konkreten Mehraufwand – keine vom erteilten Gehölzpflege-Auftrag nicht mehr gedeckte Anforderung weiterer Arbeiten. Der Senat macht sich insoweit insgesamt die ausführliche und zutreffende Begründung des Landgerichts zu Eigen. Auch in der Berufungsbegründung fehlen weiterhin Ausführungen zu dem konkreten Mehraufwand – was die Beklagte sogar dazu veranlasst, der Berufung bereits die Zulässigkeit abzusprechen. 2. Zudem übersieht der Kläger, dass selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen würde, dass die Auslichtungen nicht insgesamt zu seinem Auftragssoll gehörten, er zu einem Vergütungsanspruch nach den dann maßgeblichen Vorschriften des § 2 Abs. 6 und Abs. 8 VOB/B nicht schlüssig vorgetragen hat. Diesbezüglich wird allein und lediglich ergänzend auf Folgendes verwiesen: a. Dass die Beklagte im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B vertraglich nicht vorgesehene Leistungen gefordert hat, hat der für das Vorliegen eines vergütungspflichtigen Zusatzauftrages als Auftragnehmer darlegungspflichtige Kläger (s. Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Aufl. 2020, § 2 Abs. 6 VOB/B Rz. 8) nicht dargetan. So ist der nach den §§ 133, 157 BGB zu bestimmende Bedeutungsgehalt der streitigen Äußerung des Beklagten-Mitarbeiters W. nicht eindeutig auf die Ausführung nicht geschuldeter Gehölzarbeiten gerichtet. Auch fehlt jedweder Vortrag des Klägers dazu, dass Herr W. von der Beklagten zur Abgabe diese verpflichtender Anordnungen und Vertragserklärungen bevollmächtigt war. b. Auch hat die Beklagte die Leistungen des Klägers nicht nachträglich anerkannt, § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B. Die Abnahme vom 16.01.2019 beinhaltet kein Anerkenntnis, denn die bloße Hinnahme der Leistung, ohne nach deren Beendigung gegen deren Erbringung zu protestieren, reicht nicht (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 2 Abs. 8 VOB/B, Rz. 23; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.05.1993 – 9 U 12/93 = BauR 1993, 743), zumal gerade bei öffentlichen Auftraggebern hohe Anforderungen an die Annahme eines Anerkenntnisses zu stellen sind (Ingenstau/Korbion, a.a.O.). c. Dass die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages iSv § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B notwendig waren, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Dem steht bereits entgegen, dass er selbst die weitere Auslichtung der Kronen zur Erfüllung des Vertrages vom 00.00.0000 nicht für geboten erachtete, sondern – nach seinem Vorbringen – erst aufgrund der Äußerung des Herrn W. entsprechend tätig wurde. II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten. III. Auf die gemäß Nr. 1222 GKG-VV gerichtskostenreduzierende Wirkung einer Berufungsrücknahme wird ergänzend hingewiesen. R. K. V.