Beschluss
15 W 24/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0412.15W24.21.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.04.2021 (28 O 111/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 07.04.2021 (28 O 111/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Es kann zur Meidung von Wiederholungen auf die jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Hinweis vom 31.03.2021 (Bl. 51 ff. d.A.) und in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 83 ff. d.A.) Bezug genommen werden. Das Beschwerdevorbringen vom 07.04.2021 (Bl. 98 ff. d.A.) trägt insofern keine andere und dem Antragsteller günstigere Sichtweise. Mit dem Landgericht spricht gegen die Annahme einer - wie auch immer gelagerten – konkreteren Zuordnung der im antragsgegenständlichen Filmabschnitt in einer Art „Überflug“ gezeigten Gebäude zum Antragsteller auch aus Sicht des Senats recht deutlich, dass in den Filmbeiträgen bei ca. 1:15 ff. bzw. 14:01 ff. bei der erstmaligen Vorstellung des Antragstellers dessen Wohnsitz in A angesprochen und dort dann ganz konkret die Außenansicht eines im oberen Bereich mit Fachwerkelementen versehenen Hauses hinter einem weißen Zaun mit Zoom auf das Gebäude eingeblendet wurde. Dabei handelt es sich ausweislich S. 7 des Schriftsatzes vom 01.04.2021 (Bl. 69 d.A.) und der Beschwerdeschrift um eine andere zu Wohnzwecken genutzte Immobilie des Antragstellers in A und schon deshalb dürfte bei dem durchschnittlichen Rezipienten hier aber gerade nicht ohne weiteres der Eindruck einer Zuordnung auch der im Zuge einer Küstenansicht des reichen Örtchens gezeigten weiteren Gebäude zum Antragsteller erweckt worden sein, zumal der Passus „in einer von B bei A“ auch nicht einmal unbedingt auf eine privat genutzte Immobilie des Antragstellers verweisen muss, sondern möglicherweise auch nur eine zu Geschäftszwecken genutzte Villa meinen kann. 2. Letztlich kann und soll das aber auch dahinstehen: Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass beim durchschnittlichen Rezipienten der (unabweisliche) Eindruck erweckt würde, es handelte sich bei dem im Vordergrund gezeigten Objekt (oder jedenfalls bei einem der beiden primär gezeigten Objekte) um ein privates Anwesen des Antragstellers (so dass es auf die im Schriftsatz vom 01.04.2021 auf S. 9 f. = Bl. 71 f. d.A. angesprochene sog. Stolpe-Rechtsprechung zur Mehrdeutigkeit von Äußerungen nicht ankommen würde und auch nicht auf die weitere Frage, ob diese Rechtsprechung auch die mögliche Aufdeckung einer privaten Heimstatt erfassen kann) , trägt das im konkreten Fall keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. a) Rechtlich steht dabei außer Frage, dass die Offenlegung der privaten Wohnanschrift im Rahmen einer Berichterstattung zu journalistischen Zwecken (Art. 85 DSGVO) auf der ersten Stufe einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, der auf der zweiten Stufe rechtswidrig und zu unterlassen ist, wenn das Berichterstattungsinteresse die schutzwürdigen Privatheitsinteressen des Betroffenen im konkreten Fall nicht überwiegt (st. Rspr., vgl. nur etwa BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, GRUR 2009, 1089 Rn. 12 ff. – Joschka Fischer; siehe zudem zur Abwägung auch EGMR v. 25.06.2019 - 14047/16, BeckRS 2019, 14972 - Guttenberg). b) Unter Berücksichtigung dieser - höchstrichterlich anerkannten - Grundsätze geht der Senat anders als das Landgericht im konkreten Fall aber von einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse (auch) hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten des zum Gegenstand der kritischen Berichterstattung gemachten Treffens mit Frau C und Herrn D aus. Mangels substantiierten Vorbringens zu Wahrheit/Unwahrheit der inhaltlichen Ausführungen des Beitrages und angesichts der ohnehin wohl unstreitigen Tatsache, dass der Antragsteller nach den Feststellungen der Bundestagsverwaltung jedenfalls in die sog. Spendenaffäre von Frau E über Strohleute verwickelt war, besteht ein ganz erhebliches Berichterstattungsinteresse gerade auch an etwaigen weiteren Treffen und Kontakten mit Spitzenvertretern dieser politischen Partei zur Thematik der Parteienfinanzierung. Es geht hier gerade nicht etwa nur um das Aufdecken der privaten Wohnverhältnisse aus mehr oder weniger allein voyeuristischem Interesse mancher Leserkreise bzw. bei einem diese Verhältnisse nur am Rande berührenden Interesse an den privaten Gegebenheiten Prominenter o.ä. (wie etwa in den Fällen BGH v. 09.12.2003 – VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438; Senat v, 18.04.2019 – 15 U 215/18, GRUR-RS 2019, 35727; KG v. 14.04.2005 – 10 U 103/04, NJW 2005, 2320), sondern gerade um die auch mit einer gewissen Belegfunktion erfolgte Bebilderung von aus Sicht der Öffentlichkeit mehr oder weniger konspirativen Treffen zum Thema Parteispenden in der H. Dass an dieser Thematik – gerade mit Blick auf die einschlägig vorbelastete F, aber auch ganz generell mit Blick auf andere gerade wiederum in Richtung H deutende Spendenaffären anderer Parteien in der Vergangenheit – ein überragendes Berichterstattungsinteresse in einer Demokratie mit Blick auf die sog. „Wachhundfunktion“ der Presse besteht, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Wenn dann aber ein – sei es selbst auch öffentlichkeitsabgewandt lebender - Milliardär eine seiner privaten Heimstätten an der sog. „G“ des A Sees (vgl. Schreiben vom 24.03.2021, Anlage ASt 3, Bl. 20 ff. d.A.) zum Gegenstand von Treffen mit Spitzenpolitikern einer Partei in Fragen einer ihn gerade nicht öffentlich in Erscheinung tretenden lassenden und insofern „verdeckten“ Parteienfinanzierung macht, muss er sich - jedenfalls im vorliegenden Kontext und angesichts seiner Verwicklung in die Sache E - eine kritische Berichterstattung dann aber auch unter (unterstellter) Offenlegung der Wohnverhältnisse jedenfalls in der vorliegenden Form gefallen lassen. Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass der Antragsteller zuvor nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist, öffentlichkeitsabgewandt lebt und auch die Rückzugsfunktion der privaten Heimstatt am See zumindest abstrakt beeinträchtigt sein mag. Indes geht es vorliegend andererseits nur um Aufnahmen aus öffentlich zugänglichen Bereichen heraus, es werden keine Details aus dem privaten Wohnumfeld mitgeteilt (zumal die private Nutzung der Villa nicht einmal thematisiert ist) und eine wie auch immer greifbare konkrete Gefährdungslage wie im Fall des Senats v. 29.8.2017 – 15 U 96/17, n.v. ist nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Ebenfalls nicht vorgetragen/glaubhaft gemacht ist zudem, dass die im Beitrag ansonsten geäußerten tatsächlichen Umstände zu dem Treffen nicht zutreffen oder/oder die rechtlichen Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung – deren Vorliegen unterstellt - hier nicht vorlagen und deswegen in der hier vorzunehmenden Abwägung mittelbar zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen wären. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Beschwerdewert: 40.000,00 EUR