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Urteil

14 U 47/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0415.14U47.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18.06.2020, Az: 12 O 549/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.794,91 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18.06.2020, Az: 12 O 549/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.794,91 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). I. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB wegen des verbauten Motors EA 189 geltend macht, ist er bereits mit Vorsitzendenverfügung vom 12.03.2021 darauf hingewiesen worden, dass der Kläger das Fahrzeug erst am 11.11.2016 und damit nach der im September 2015 veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung erworben hat mit der Konsequenz, dass der ursprünglich zu erhebende Vorwurf der Sittenwidrigkeit weggefallen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20 -, MDR 2021, 165, Rn. 14 ff.). In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht es ebenfalls um einen PKW der Marke Audi, so dass die darin enthaltenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind (BGH, a.a.O., Rn. 17). Der Hinweis des Klägers, dass das „Thermofenster nicht in der Ad-hoc-Mitteilung enthalten“ gewesen sei, ist zwar zutreffend. Der Kläger hatte seine Klage jedoch auf zwei Aspekte gestützt, die „Abgasmanipulation im Prüfstandsmodus“ (vgl. Seite 3 der Klageschrift) und die „Abgasrückführung/Thermofenster“ (Seite 9 der Klageschrift). Jedenfalls hinsichtlich der Prüfstanderkennungssoftware ist bereits nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf den Schaden, der dem Kläger durch den Abschluss des Kaufvertrags am 11.11.2016 – fast 14 Monate nach der am 22.09.2015 veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung – entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt. 2. Der Kläger hat darüber hinaus trotz des Hinweises in der Vorsitzendenverfügung vom 12.03.2021 auf die am 08.03.2021 veröffentlichte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dem an diesem Tag ergangenen, zwischenzeitlich im Volltext u.a. bei juris veröffentlichten Urteil zum Aktenzeichen VI ZR 505/19 – in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren ging es ebenfalls, wie hier, um die Haftung der Beklagten für einen verbauten Motor EA 189 der Muttergesellschaft VW – nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Beklagten eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Beklagte handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren. 3. Im Hinblick auf das verbaute Thermofenster hat der Vorsitzende ebenfalls mit Verfügung vom 12.03.2021 – in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19) – darauf hingewiesen, „dass der Kläger keinen, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigenden Sachvortrag vorgebracht hat. Denn aus seinem Vortrag im Hinblick auf das Thermofenster ist weder ersichtlich noch wird behauptet, dass dieses danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Der Kläger behauptet nicht, dass das Thermofenster eine Funktion aufweise, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern erklärt selber, das Thermofenster arbeite fast ununterbrochen und damit prüfstandsunabhängig. Ausgehend davon, dass der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Anspruchs nach § 826 BGB trägt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 35 und Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 19), reicht dies für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens nicht aus. Denn bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 18). Dabei setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solcher Vortrag wurde ersichtlich nicht geleistet. Der Kläger behauptet lediglich, die Beklagte sei „heimlich“ vorgegangen und habe die Behörden „getäuscht“ (Berufungsbegründung vom 24.0.2020, S. 45 und Schriftsatz vom 13.10.2020, S. 5). Aufgrund dieses unzureichenden Sachvortrages ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt.“ Soweit der Kläger demgegenüber mit Schriftsatz vom 17.03.2021 geltend macht, „die Klagepartei habe bereits erstinstanzlich unter erheblichem Beweisantritt vorgetragen“, dass „die Beklagte unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des AGR-Systems im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens gemacht hat“, ist das unzutreffend. Geltend gemacht worden ist erstinstanzlich lediglich (vgl. die Replik vom 22.04.2020, Seite 35, 67 - Bl. 150, 182 d.A.), dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und die Aufsichtsbehörden und Verbraucher durch den Einbau bzw. das Inverkehrbringen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht worden seien. An dieser – nach der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 unzutreffenden – Auffassung hält der Kläger ersichtlich auch in der Berufungsinstanz fest, wenn er mit Schriftsatz vom 17.03.2021, Seite 7 (Bl. 505 d.A.), ausführt: „Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ist letztlich schon damit zu begründen, dass diese durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs vorsätzlich gehandelt hat.“ Man mag den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2021 dahingehend verstehen, dass er nun (auch) behaupten will, dass die Beklagte unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des AGR-Systems im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens gemacht habe. Gleichzeitig räumt der Kläger jedoch ein, dass die Beklagte im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens – wenngleich „lediglich pauschal“ – mitgeteilt hat, „dass die AGR-Rate von der Umgebungstemperatur abhängig ist“ (vgl. Seite 4 des vorbezeichneten Schriftsatzes, Bl. 502 d.A.). Dann fehlt es jedoch an einer Täuschung bzw. einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unvollständige Angaben der Beklagten zu der Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung beanstandet – es sei nicht mitgeteilt worden, bei „welchen konkreten Temperaturen die Schadstoffemissionen um welchen Anteil bzw. um wie viel Prozent reduziert werden“ – rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Wertung eines täuschenden bzw. sittenwidrigen Verhalten des Beklagten. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Typengenehmigungsbehörde Interesse an derartigen Details gehabt hätte. Unabhängig davon hätte das KBA nachfragen können, wenn insoweit für seine Entscheidung maßgebliche Unklarheiten bestanden hätten bzw. wenn es nähere Angaben zur Prüfung benötigt hätte. Davon, dass das KBA ggf. entsprechend verfahren würde, durfte auch die Beklagte ausgehen. Den Anträgen auf Vorlage von Urkunden/Unterlagen Bl. 502 f. d.A. gemäß § 142 ZPO ist nicht nachzugehen, da die Beweisbedürftigkeit und Beweiseignung der vorzulegenden Unterlagen nach vorstehenden Ausführungen nicht dargetan ist (vgl. zu diesem Erfordernis Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage 2019, § 142 Rn 1). 4. Der Vortrag des Klägers, durch das Software-Update der Beklagten sei „eine neue illegale Abschalteinrichtung implementiert“ worden, erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“. Entgegen den Behauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2021, Seite 8 (Bl. 506 d.A.), ist das streitgegenständliche Fahrzeug nicht „im Rahmen der Rückrufaktion „23R7“ umprogrammiert worden, sondern im Rahmen der Rückrufaktion „23Q7“ (vgl. Internetadresse 1). Darüber hinaus ist auch insoweit kein „fortgesetztes“ sittenwidriges Verhalten der Beklagten schlüssig dargetan. Die den zitierten Urteilen des OLG Köln und des OLG Hamm zugrunde liegende Überlegung, dass bei VW keine Verhaltensänderung stattgefunden habe, ist auf das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht übertragbar, weil der Kläger kein „ursprüngliches sittenwidriges Handeln“ der im hiesigen Verfahren beklagten AUDI AG ausreichend dargelegt hat. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – juris Rn. 23 ff. Bezug genommen. Dass für die Beklagte handelnde Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend dargetan. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.03.2021, Seite 5 (Bl. 626 d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, dem KBA seien die Applikationsrandbedingungen der Thermofenster bei der Antragstellung auf Freigabe der Updates mitgeteilt worden und das KBA habe diese im Rahmen der Freigabebestätigungen als rechtlich zulässig betrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass sich das KBA ein weiteres Mal über die Arbeitsweise des für den Motor EA 189 entwickelten Emissionskontrollsystems im Irrtum befunden hätte, sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BGH Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – ,juris Rn. 24). 5. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV weiterverfolgt, rechtfertigen die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.03.2021, Seite 14 f. (Bl. 512 f. d.A.), keine von Ziffer 5) der Vorsitzendenverfügung vom 12.03.2021 abweichende Betrachtungsweise. Ein entsprechender Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil es insoweit an einem dem Schutz individueller Interessen dienendem Gesetz fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 76, und vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 11; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.01.2020 – 28 U 50/19). 6. Mangels Bestehens eines Zug-um-Zug zuzusprechenden Hauptanspruchs hat die Berufung des Klägers auch in Bezug auf den Feststellungsantrag mit Blick auf den Annahmeverzug sowie den geltend gemachten Nebenanspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten keinen Erfolg. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 18.794,91 € ergibt sich aus dem Zahlungsantrag von 22.000,00 € abzgl. Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.205,09 €. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – XI ZR 109/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.12.2020, 19.01.2021, 08.03.2021 und 09.03.2021 sind alle maßgeblichen für diesen Fall relevanten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Diese Entscheidung ist mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).