Urteil
24 U 87/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0415.24U87.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2020 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 282/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2020 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 282/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das vorliegende Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2013 bis 2016 erfolgten Erwerb von Frachtcontainern in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung aus jeweils vor Erwerb der Container mit der Klägerin zustande gekommenen Anlageberatungsverträgen verletzt. Sollte die Klägerin Eigentümerin konkreter Container geworden sein, habe der Berater A sie darüber aufklären müssen, dass sie bei Ausfall der B-GmbH bzw. der C-GmbH (im Folgenden einheitlich: B) und des Mieters für anfallende laufende Kosten der Container selbst aufkommen müsse. Der Hinweis auf das Totalverlustrisiko sei nicht ausreichend gewesen, da hierüber hinaus auch über mit der Eigentümerstellung verbundene wesentliche Risiken habe aufgeklärt werden müssen. Sollte ein Eigentumserwerb durch die Klägerin an der von ihr erworbenen Containern unmöglich gewesen sein, sei dieser Umstand gleichfalls aufklärungsbedürftig gewesen. Ob die Klägerin ferner nicht anlegergerecht beraten worden sei, könne vor diesem Hintergrund dahinstehen. Da auch die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag erfüllt seien und die Klägerin verlangen könne, so gestellt zu werden, als habe sie die streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge nicht abgeschlossen, sei die Klage in vollem Umfang begründet. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor: Das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, nachdem das Gericht noch im Termin nach aufwändiger Beweisaufnahme der Klage keine Aussichten auf Erfolg attestiert habe. Auf die durch das Landgericht vorgenommene Erweiterung von Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen habe vorher hingewiesen werden müssen. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte sie – die Beklagte – entweder durch weiteren Sachvortrag, entsprechende Argumentation oder prozessual oder kompromisssuchend reagieren können. Bei den streitgegenständlichen Containerkäufen habe schon kein Anlageberatungsvertrag vorgelegen. Allenfalls im Jahre 2010 sei es zu einer Beratung gekommen, ansonsten habe eine bloße Vermittlung stattgefunden. Hiervon abgesehen sei sie etwaigen Beratungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Auf die mit der Eigentümerstellung verbundenen Konsequenzen bei einem Ausfall der B und dem Ausfall der Mieter habe nicht hingewiesen werden müssen; die Eigentümerstellung sei planmäßig nicht risikoerhöhend, sondern risikominimierend gewesen. Der Kauf von Containern sei eine Sachwertanlage, die dem Erwerb von Gold oder Immobilien vergleichbar sei. Soweit das Landgericht von einer „Dimension des Risikos“ spreche, sei ein solches Risiko weder in der angefochtenen Entscheidung noch im Vortrag der Klägerin plausibel quantifizierbar geworden. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, habe es vor den maßgeblichen Kontakten zwischen dem Zeugen A und der Klägerin in der gesamten Rechtsprechung des Kapitalanlagerechts keinen vergleichbaren Fall gegeben, aus dem der Zeuge hätte erkennen können, dass er über solch nebensächliche und beinahe unmögliche Umstände aufzuklären hatte. Deshalb mangele es jedenfalls an einen schuldhaften Verstoß gegen etwaige Beratungspflichten. Hiervon abgesehen sei die Beweisaufnahme zu diesem Punkt fehlerhaft geblieben. Erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass der Zeuge mit der Klägerin über die Risiken des Eigentumserwerbs an den Containern gesprochen habe. Hierzu sei der Zeuge gleichwohl nicht befragt worden. Ebenso seien ihre erstinstanzlichen Beweisantritte dazu, dass die Klägerin die Container auch erworben hätte, wenn sie umfassender informiert worden wäre, übergangen worden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.08.2020 – 22 O 282/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2021, Bl. 216 ff.d.A., verwiesen. II. Die unbedenklich zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.096,13 € Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den mit B in den Jahren 2013 und 2016 geschlossenen streitgegenständlichen Verträgen zu. Der Anspruch auf Zahlung der ausgeurteilten Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB. a. Dahinstehen kann, wie das zwischen den Parteien in den Jahren 2013 und 2016 unstreitig jeweils zustande gekommene Vertragsverhältnis, das die Klägerin als Anlageberatungsvertrag, die Beklagte als Anlagevermittlungsvertrag wertet, zu qualifizieren ist. Auch der Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und an den sich der Interessent in dem Bewusstsein wendet, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht, schuldet dem Anlageinteressenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. etwa BGH, MDR 2004, 801; MDR 2007, 1268; MDR 2009, 562). Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte vorliegend verstoßen, so dass sie für den hierdurch entstandenen Schaden der Klägerin auch dann aufzukommen hat, wenn sie dieser gegenüber nicht beratend tätig geworden ist. b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge A der Klägerin eine nach Abzug von Steuern verbleibende Rendite von 2,5 bis 3,5 % in Aussicht gestellt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass sie, sollte es überhaupt zu einem Rückerwerb der gekauften Container durch B kommen, keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises hat, der ihr die zugesagte Rendite einbringt. Während der zwischen der Klägerin und B im Jahre 2013 zustande gekommene Verwaltungsvertrag (Anlage K3) unter Ziffer 4. die Formulierung enthielt, dass B nach Ablauf der Garantiezeit „bereit“ sei, den/die Container zurückzukaufen, und rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Kaufangebot unterbreiten werde, war in der in den Verwaltungsverträgen aus 2016 (Anlage K4 und K5) enthaltenen entsprechenden Passage einzig noch die Rede davon, dass B sich „vorbehält“, zum Ablauf des Vertrages ein Angebot zum Kauf der Container zu unterbreiten. Mag sich aus der erstgenannten Klausel noch ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Rückerwerb von Containern ergeben, beinhaltet die letztgenannte Formulierung einzig eine Absichtserklärung, aus der sich schon im Ansatz keine verbindliche Zusage von B ableiten lässt. Übereinstimmend fehlen beiden Klauseln aber konkrete Angaben zur Höhe des Kaufpreises. Offen war also auch bei dem im Jahre 2013 geschlossenem Vertrag, zu welchem Preis B die Container zurückerwerben würde. Ein rechtlich verbindlicher Anspruch auf Zahlung eines festen Kaufpreises hatte der Anleger danach nicht. Hierauf hätte die Klägerin hingewiesen werden müssen. Dabei kann unterstellt werden, dass sie den Inhalt des jeweils von ihr unterschriebenen Kauf- und Verwaltungsvertrags, der übersichtlich gestaltet war und keine allzu große Fülle von Regelungen enthielt, vor Unterzeichnung zur Kenntnis genommen hat. Gleichwohl durfte sie angesichts der Informationen und Unterlagen, die sie von dem Zeugen A vor jeder Zeichnung erhalten hatte, davon ausgehen, dass das von ihr in den Erwerb von Frachtcontainern investierte Kapital nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Hinzurechnung einer Gewinnspanne vollständig wieder an sie zurückfließen werde. Unstreitig sind nämlich der Klägerin die von dem Zeugen A anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge zu den Akten gereichten, mit „B“ überschriebenen sogenannten Angebotsblätter vorgelegt und von der Klägerin unterschrieben worden. In dem das aus dem Jahre 2013 stammende Angebot Nr. 1078 betreffende Angebotsblatt, das auf der Vorderseite als „Exklusives Verrechnungsangebot für Bestandskunden“ bezeichnet wird, wird der von diesem Angebot betroffene „20 Fuß Standard Stahl Container“ – gebraucht – im Einzelnen beschrieben. Sodann werden die Konditionen der Anlage detailliert dargelegt - bis hin zu dem die Seite abschließenden unter dem Stichwort „Rückkauf“ enthaltenen Hinweis: „Rückkaufswert pro Container: 1.370,00 EUR am Ende des 5. Jahres“. Schon diese Angaben sind geeignet, bei dem verständigen Leser den Eindruck zu erwecken, dass B den mit dem Angebotsblatt beworbenen Container zu einem Preis von 1.370,00 € zurückerwerben wird. Auch die auf der Rückseite des Angebotsblatts aufgeführte Beispielrechnung lässt keinen anderen Schluss zu. Dort werden Rendite und Kapitalfluss im Einzelnen dargestellt und zusätzlich noch einmal im Rahmen einer Tabelle veranschaulicht. Ausdrücklich ist dort von einem „Kapitalrückfluss“ die Rede sowie davon, dass dieser sich aus den in fünf Jahren erzielten Mieteinnahmen und dem – der Höhe nach – konkret bezifferten „Rückkaufswert“ zusammensetzt. Letzterer wird sodann zur Berechnung des Veräußerungsgewinns herangezogen, der nach Abzug des Restbuchwerts verbleiben soll und zu versteuern ist. Auch aufgrund dieser Beispielrechnung durfte die Klägerin annehmen, dass B ihr den als Rückkaufswert bezeichneten Betrag am Ende der Vertragslaufzeit gegen Rücknahme der erworbenen Container zahlen wird. Entsprechendes gilt für die im Jahre 2016 von der Klägerin unterzeichneten Angebotsblättern, die die Angebote Nr. 299 (40 Fuß High Cube Transport Container- Neu) und Nr. 1119 (40 Fuß High Cube Transport Container – Gebraucht) betreffen. Auch wenn dort anstelle des Begriffs „Rückkaufswert“ der Begriff „kalkulierter Restwert“ verwendet worden ist, ergibt sich in der Sache kein Unterschied. Der „kalkulierte Restwert“ wird in derselben Weise zur Berechnung des Kapitalrückflusses herangezogen wie der „Rückkaufswert“; auch der Veräußerungsgewinn wird anhand dieses Wertes ermittelt. Die bloße Veränderung der Begrifflichkeit führt mithin nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch anhand der ihr im Jahre 2016 vorgelegten Unterlagen durfte die Klägerin annehmen, dass ihr am Ende der Laufzeit des Verwaltungsvertrages für den Rückkauf der Container von B ein Kaufpreis angeboten wird, mit dem sich der in dem Rechenbeispiel genannte Veräußerungsgewinn erzielen lässt. Dass sie mangels verbindlicher Verpflichtungserklärung keinen Rechtsanspruch gegen B auf Rücknahme der Container gegen Zahlung des „Rückkaufswerts“ bzw. des „kalkulierten Restwerts“ hat, hat der Zeuge A nicht klargestellt. Ausdrücklich hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat erklärt, dass er dazu, wie tief er in den Gesprächen mit der Klägerin in Bezug auf den Rückkaufswert in die Renditeberechnung eingestiegen sei, nichts mehr sagen könne. Soweit er bekundet hat, mit der Klägerin die steuerlichen Vorteile der Anlage besprochen zu haben, die sich bei einem garantierten Rückkaufswert nicht hätten erzielen lassen, lässt sich hieraus eine ausreichende Aufklärung der Klägerin über das bestehende Risiko, die zugesagte Rendite nicht erwirtschaften zu können, nicht herleiten. Dies gilt schon deshalb, weil die in Bezug auf Geldangelegenheiten nach eigenem Bekunden wenig erfahrene Klägerin mit bloßen Informationen über die steuerliche Seite der streitgegenständlichen Investition in Frachtcontainer, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt hat, überfordert war und, die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht erkennen konnte. c. Nach dem Vorhergesagten kann dahinstehen, ob die Klägerin Eigentum an den von ihr erworbenen Containern erlangt hat oder hätte erlangen können. Dahinstehen kann auch, ob die Anlage mit dem Totalverlustrisiko verbunden war und ob die Beklagte hierauf in ausreichendem Maße hingewiesen hat. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, wie das Landgericht meint, über das mit dem Eigentum verbundene Kostenrisiko hätte aufgeklärt werden müssen und ob eine solcher Aufklärung erfolgt ist. d. Die Pflichtverletzung war kausal für die Anlageentscheidung. Für den geschädigten Anleger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler (BGH BKR 2014, 290, 292 f. ) und ist auch dann anzuwenden, wenn sich der Anleger bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. BGHZ 211, 216). Dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Erwerb der Container abgesehen hätte, hat die beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Der Klägerin hat unter Hinweis darauf, dass sie an ihre Rente habe denken müssen und daran, dass sie, da sie damals noch nicht verheiratet gewesen sei, allein für sich sorgen können müsse, angegeben, ihr sei wichtig gewesen, dass das Geld nicht verloren gehe. Der Zeuge A hat demgegenüber nur vermutet, dass die Kaufentscheidung der Klägerin nicht davon abhängig gewesen sei, ob der Rückkaufswert garantiert war oder nicht. Indizien, die diesen Rückschluss auf eine entsprechende innere Willensbildung der Klägerin zulassen, hat der Zeuge nicht aufgezeigt. Die Aussage des Zeugen ist damit nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. e. Dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB vermutet; der Aufklärungspflichtige muss darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (BGH NJW 2011, 3229 Rz. 11). Hierzu hat die Beklagte nichts Erhebliches dargetan. f. Der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Hierbei gilt, dass der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung eine Anlage gezeichnet hat, die er ohne die Beratung nicht geschlossen hätte und die für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist, selbst dann einen Vermögensschaden erleidet, wenn die Kapitalanlage werthaltig ist (BGHZ 162, 306 ff. Rz. 17). Er ist so zu stellen, als hätte er die Kapitalanlage nicht gezeichnet. Ihm ist insbesondere der eingesetzte Kapitalbetrag zurückzuzahlen. Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 22.780,00 € zu, von dem die erzielten Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 5.683,87 € in Abzug zu bringen sind, so dass ein Betrag in Höhe von 17.096,13 € verbleibt. Die Anrechnung etwaig erwirtschafteter Gewinne und Steuervorteile aus den nicht streitgegenständlichen B Containergeschäften kommt dagegen schon mangels Zusammenhangs zwischen diesen Vorteilen und der streitgegenständlichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin nicht in Betracht. g. Antragsgemäß hat die Verurteilung zur Zahlung von 17.096,13 € Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der B-GmbH bzw. der B C-GmbH zu erfolgen. Da ungewiss ist, an welchen konkreten Containern die Klägerin, wenn überhaupt, Eigentum erworben hat, ist ihr eine nähere Konkretisierung nicht möglich. Ein Angebot auf Übereignung bestimmter Container scheidet aus. h. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Soweit der Anspruch auf den im Jahre 2016 erfolgten Containerkäufen beruht, folgt dies zwanglos daraus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 199 Abs. 1 BGB, die mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist, beginnt, bei Klageerhebung im Jahre 2019 noch nicht abgelaufen war. Im Übrigen fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die den Anspruch begründenden Umstände vor Ablauf des Jahres 2015 bekannt geworden sind; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der für den Eintritt der Verjährung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten 2. Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter sie auf Rückerstattung der gezahlten Mieten in Anspruch nimmt. 3 Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug angebotenen Abtretung in Verzug befindet, ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung folgt aus §§ 274 Abs. 2 BGB; 756 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist auch begründet, die Voraussetzungen des § 295 BGB sind erfüllt. Die Beklagte ist mit der Annahme der ihr angebotenen Gegenleistung dadurch in Verzug geraten, dass sie Abweisung der Klage beantragt hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, die das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt. Auch der Umstand, dass von der B Insolvenz 55.000 Kunden mit erheblichen Forderungen betroffen sind, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2018 – II ZR 73/16, Rz. 13 ff. m.w.N.). Unabhängig davon beruht die vorliegende Entscheidung letztlich maßgeblich auf dem Inhalt der zwischen der Klägerin und dem Zeugen A geführten Gespräche. Wert der Berufung: bis 22.000 €