Beschluss
2 U 51/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0428.2U51.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 433/21 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 433/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Rückgewähranspruch infolge von Insolvenzanfechtung geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2017 (Anlage K1, Bl. 27 ff. GA) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG [im Folgenden: Schuldnerin] auf Fremdantrag der K. (Anlage K2, Bl. 30 f. GA) vom 06.04.2017 sowie auf Fremdantrag der J. U. vom 13.05.2017 (Anlage K3, Bl. 32 GA) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich des Fremdantrages der K. war die Schuldnerin für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.03.2017 mit Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 2.681,76 Euro und ausweislich des Fremdantrags der J. U. mit Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 12.283,71 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2017 in Rückstand. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war die Produktion von KL. und andere Plätze des öffentlichen Raums. Seit dem 13.01.2014 war Herr Z. H. zu 80%, Herr W. zu 10% und der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. P. M., zu weiteren 10% an der Schuldnerin beteiligt. Die Herren H. und W. waren im Vorstand der Schuldnerin. Herr Dr. M. war vom 25.03.2014 bis zum 28.04.2016 als weiterer Vorstand der Schuldnerin im Handelsregister (Anlage K4, Bl. 34 f. GA) eingetragen. Bereits mit Schreiben vom 20.05.2015 hatte er das Vorstandsamt niederlegt, musste die Löschung im Handelsregister jedoch anwaltlich erstreiten. Mit der Zeit hatte der Geschäftsführer der Beklagten bei der Schuldnerin organisatorische Probleme wahrgenommen, insbesondere, dass eine steuerliche Begleitung nicht erkennbar war. Ende 2014 bis Frühjahr 2015 erhöhte der Geschäftsführer der Beklagten den Druck auf seine Mitgesellschafter, um Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu erlangen. Als ihm diese Einblicke nicht gewährt wurden, legte er das Vorstandsamt nieder. Am 31.12.2014 betrug das Rohergebnis der Schuldnerin ausweislich des Jahresabschlusses 202.301,20 Euro. Für die folgenden Geschäftsjahre wurden keine Jahresabschlüsse mehr erstellt. Im Geschäftsjahr 2015 lagen die Umsatzerlöse laut Jahres-BWA 2015 bei 222.673,74 Euro und im Jahr 2016 bei insgesamt 262.249,89 Euro. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass die Finanzbuchhaltung über einen längeren Zeitraum fehlerhaft erstellt wurde und die Buchhaltung nicht die realen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt. Die Liquidität der Schuldnerin wurde durch Entnahmen des Herrn Q. W. in Mitleidenschaft gezogen, die dieser eigenmächtig über das Geschäftskonto an sich vornahm. Herr H. zahlte sich kein Honorar aus, sondern gewährte sich Darlehenszahlungen. Die Forderungen der Schuldnerin gegen die beiden Gesellschafter W. und H. beliefen sich gegen Ende 2016 auf ca. 93.000,00 Euro. Von den Entnahmen der Herren W. und H. erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. M. erst nach den hier streitgegenständlichen Zahlungen. Die Schuldnerin gewährte Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2013 noch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 26.500,00 Euro, wohingegen ab dem Geschäftsjahr 2014 keine Aufwandsentschädigung mehr gezahlt wurde. Die Auszahlungen an die beiden Vorstände H. und W. erfolgten als Darlehensgewährungen über Verrechnungskonten. Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten im Jahre 2013 einen Kooperationsvertrag (Anlage K8, Bl. 41 ff. GA), wodurch praktisch die vollständige Auslagerung der Produktion und Auslieferung von der Schuldnerin auf die Beklagte erfolgte; lediglich die Kundenakquise verblieb bei der Schuldnerin. Gemäß Ziffer 4.3 des Kooperationsvertrages betrug das Zahlungsziel von Rechnungen der Beklagten an die Schuldnerin vier Wochen. Mit Schreiben vom 13.08.2015 (Anlage K9, Bl. 49 f. GA) mahnte die Beklagte gegenüber der Schuldnerin einen Zahlungsausgleich von 60.401,70 Euro bis zum 28.08.2015 an. Sie wies in dem Mahnschreiben darauf hin, dass sie die Schuldnerin mehrfach an den Zahlungsausgleich erinnert habe und drohte die gerichtliche Geltendmachung bei Verstreichen der Zahlungsfrist an. Der Mahnbetrag setzte sich aus Rechnungen aus dem Zeitraum vom 29.09.2014 bis zum 29.05.2015 zusammen. Nachdem die Schuldnerin den Zahlungsausgleich nicht fristgerecht leistete, beauftragte der Beklagte Herrn Rechtsanwalt B. mit dem Forderungseinzug. Dieser forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 03.09.2015 (Anlage K10, Bl. 51 f. GA) erneut zur Zahlung des Betrages in Höhe von 60.401,70 Euro unter Fristsetzung bis zum 17.09.2015 und zur Begleichung seiner Rechtsanwaltskosten auf. Am 10.12.2015 erwirkte die Beklagte ein Versäumnisurteil gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht Köln (Az. 86 O 101/15). Am 23.02.2016 stellte der Geschäftsführer der Beklagten als persönlicher Gläubiger einen Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin, u.a. wegen Kostenerstattungsansprüchen aus einem Rechtsstreit in Höhe von 1.180,28 Euro (Anlage K11, Bl. 54 GA). Auf der Grundlage des Versäumnisurteils pfändete die Beklagte in das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Bank X. wegen eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 63.904,18 Euro. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage K12, Bl. 56 ff. GA) wurde der Bank X. am 15.03.2016 zugestellt. Da die Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin infolge der Kontopfändung komplett blockiert waren, suchte Herr Z. H. Kontakt zu Herrn Rechtsanwalt B.. Die Beklagte und die Schuldnerin einigten sich auf eine ratierliche Rückzahlung der Schulden. Herr H. stellte dem Mitarbeiter des Rechtsanwalts B., Herrn Y., in der Folgezeit alle Kontoauszüge für das Geschäftskonto der Schuldnerin zur Verfügung und stimmte mit Herrn Y. telefonisch die Überweisung von anstehenden Ratenzahlungen ab. Auf die Darstellung des Sachverhalts in der E-Mail des Herrn H. vom 18.02.2021 (Anlage K13, Bl. 64 GA) wird Bezug genommen. Dennoch führte die Verständigung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten nicht dazu, dass die Beklagte die Kontopfändung bei der Bank X. vollständig aufhob. Infolge der Kontopfändung erhielt die Beklagte seitens der Bank X. ohne Mitwirkung des Schuldners zwischen dem 30.03.2016 und dem 24.06.2016 Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.042,35 Euro (Anlagen K14 und K15, Bl. 65 f. GA). Hinsichtlich der Zahlungen im Einzelnen wird auf die tabellarische Auflistung auf Seite 11 der Klageschrift Bezug genommen. Am 01.04.2016 stellte die Beklagte bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin zudem einen Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen in Höhe von 65.801,05 Euro (Anlage K11, Bl. 54 GA). Die Beklagte erhielt über Herrn Rechtsanwalt B. zwischen dem 30.03.2016 und dem 11.07.2016 sechs Zahlungen in Höhe von insgesamt 63.294,51 Euro, welche die Bank X. aufgrund eines Kundenauftrags leistete (vgl. Schreiben der Bank X., Anlage K14, Bl. 65 GA). Diese Zahlungen sind Gegenstand der vorliegenden Anfechtung. In dem Zeitraum vom 29.04.2016 bis zum 30.06.2016 lieferte die Beklagte weitere KL.. Hinsichtlich der Bezahlung dieser Lieferungen mahnte sie die Schuldnerin am 25.10.2016 und am 24.11.2016. Die Beklagte meldete eine aus diesen Lieferungen resultierende Forderung in Höhe von ca. 18.800,00 Euro zur Tabelle an. Der Kläger war mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.06.2017 (Anlage K19, Bl. 75 ff. GA) zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden. Am gleichen Tag ließ der Kläger an Herrn H. eine E-Mail mit diversen Checklisten und Fragebögen zusenden (Anlage K20, Bl. 78 GA), die der Vorstand bis zum 15.06.2017 ausgefüllt und beantwortet zurücksenden sollte. Im Anhang zu dieser Email befand sich u.a. ein vom Kläger in regelmäßiger Praxis verwendeter „Fragebogen KapG“ (Anlage K21, Bl. 79 GA), in welchem Angaben dazu gemacht werden sollten, ob es mit Gläubigern Stundungsabreden oder Ratenzahlungsvereinbarungen gegeben habe oder ob es seitens des Schuldners zu Zahlungen gekommen sei, um eine drohende Zwangsvollstreckung zu verhindern. Am 13.07.2017 stellte die Beklagte Strafanzeige gegen Herrn H. wegen des Verdachts des Betruges und Insolvenzverschleppung (Anlage K22, Bl. 80 f. GA). Die Beklagte trug dabei einen Vermögensschaden in Höhe von 18.802,00 Euro wegen nicht bezahlter Rechnungen vor sowie, dass die Schuldnerin bereits im April 2016 zahlungsunfähig gewesen sei. In der Beschuldigtenvernehmung vom 14.12.2017 (Anlage K24, Bl. 96 ff. GA) gab Herr H. an, dass die Firma ab Mitte 2016 ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr habe erfüllen können. In der Zeugenvernehmung vom 14.06.2018 (Anlage K25, Bl. 93 ff. GA) gab Herr Dr. M. auf die Frage, ob ihm finanzielle Engpässe der Schuldnerin bekannt gewesen seien, an, dass seine GmbH bereits Ende September 2014 Forderungen gehabt habe, die sich bis Ende Mai 2015 erstreckten und die Herr H. nicht habe bedienen können. Er überreichte den Ermittlungsbehörden die Mahnung vom 13.08.2015. Ferner gab er an, dass über seinen Anwalt Ratenzahlungen mit Herrn H. hätten vereinbart werden können, die unregelmäßig, aber letztlich vollständig gezahlt worden seien. Seiner Meinung nach sei die Schuldnerin bereits Ende April 2016 insolvent gewesen, da die erste Rechnung der noch gelieferten sechs KL. für 18.000,00 Euro, die letztlich unbeglichen blieben, von Ende April 2016 datiert. Er habe keine Einsicht in die BWAs der Schuldnerin erhalten. Zunächst habe er das Bank X.-konto der Schuldnerin immer kontrolliert bis Herr H. ihm den Zugang habe sperren lassen. Die Staatsanwaltschaft erhob am 26.06.2018 (Anlage K26, Bl. 98 ff. GA) Anklage gegen die Herren H. und W.. Mit Urteil vom 14.09.2018 (Anlage K27, Bl. 102 ff. GA) verurteilte das Amtsgericht Köln Herrn H. u.a. wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen. Herr W. wurde freigesprochen. Im Zusammenhang mit der Prüfung und Realisierung von möglichen Haftungsansprüchen gegen frühere Aufsichtsratsmitglieder wurde der Kläger mit Schreiben der Kanzlei N. vom 07.01.2021 (Anlage K28, Bl. 105 ff. GA) auf das vorgenannte Strafurteil hingewiesen. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Klägers vom 08.01.2021 (Anlage K29, Bl. 108 f. GA) hin wurde die Strafakte dem Kläger am 25.01.2021 durch die Staatsanwaltschaft Köln zur Verfügung gestellt (Anlage K30, Bl. 110 GA). Mit Schreiben vom 21.04.2021 (Anlage K31, Bl. 112 ff. GA) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.05.2021 fruchtlos zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages auf. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Zahlungen unterlägen der Anfechtung gemäß § 133 InsO. Die Schuldnerin habe insoweit mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, den die Beklagte auch gekannt habe. Die Schuldnerin sei spätestens per 30.03.2016 zahlungsunfähig gewesen. Tatsächlich sei die Zahlungseinstellung gegenüber der Beklagten aber bereits lange Zeit vorher eingetreten. Die Schuldnerin habe ihrem Schuldendienst gegenüber der Beklagten seit Oktober 2014 nicht mehr nachkommen können, weil sich Ende Juni 2015 die offenen Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin auf 60.401,70 Euro summiert hätten, wobei die ersten unbeglichenen Rechnungen der Beklagten schon aus September 2014 stammten. Im August 2015 habe sich die Schuldnerin bereits über einen Zeitraum von über neun Monaten mit dem Ausgleich mindestens einer fälligen Rechnung in Zahlungsverzug befunden. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Umsatzerlöse sei es der Schuldnerin nicht innerhalb von drei Wochen möglich gewesen, den Schuldenbetrag von 64.434,82 Euro abzutragen, selbst wenn die gesamten Umsatzerlöse hätten verwendet werden können. Der Schuldnerin sei bewusst gewesen, dass sie in der Vergangenheit nur geringe Umsatzerlöse erwirtschaftet habe. Dem Geschäftsführer der Beklagten seien bereits im Jahre 2014 die Darlehensgewährungen an die Herren H. und W. über Verrechnungskonten bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage des Herrn M. (Anlage K25, Seite 4). Ihm sei spätestens im Mai 2015 bewusst gewesen, dass es bei der Schuldnerin „drunter und drüber“ gegangen sei und insbesondere das Vorstandsmitglied W. der Schuldnerin Liquidität entzogen habe. Der Rückgewähranspruch sei nicht verjährt. Die Beklagte sei insoweit vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Sie bleibe den Beweis dafür schuldig, dass der Kläger bereits vorzeitig von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt habe. Bei dem streitgegenständlichem Fall handele es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall, den er allein durch Inaugenscheinnahme der schuldnerischen Kontoauszüge hätte abschließend aufklären können. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen nach§ 133 InsO sei bekanntlich mit einem hohen Prüfungsaufwand verbunden. Es hätte ihm keinen Erkenntnisgewinn gebracht, wenn er lediglich die Kontoauszüge der Schuldnerin ausgewertet hätte, die er bei der Schuldnerin ggf. hätte einsehen können. Im Jahre 2017 habe sich dem Kläger noch nicht aufgedrängt, konkret nach Anfechtungsansprüchen gegen die Beklagte nach Maßgabe von § 133 InsO zu suchen, zumal Herr H. ihm trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Angabe dazu gemacht hatte, dass es im Jahre 2016 zu einer „Verständigung“ zwischen der Beklagten und der Schuldnerin gekommen sei. Herr H. habe gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem als Anlage K21 vorgelegten Fragebogen mündlich verneint, dass es zu Raten- oder Druckzahlungen gekommen sei. Konkreter Anlass für die Aufnahme seiner späteren Ermittlungstätigkeit sei das Mahnschreiben der Beklagten vom 13.08.2015 gewesen, das der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 14.06.2018 zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte gereicht habe, von dem der Kläger wiederum erst im Rahmen der Akteneinsicht am 25.01.2021 Kenntnis erlangt habe. Anhand dieses Schreibens habe er erstmals erkennen können, über welchen Zeitraum in der Vergangenheit sich Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten aufgebaut hätten. Erst der Ermittlungsakte habe er entnehmen können, dass der Geschäftsführer der Beklagten selbst davon ausgegangen sei, dass die Schuldnerin bereits Ende April 2016 insolvent gewesen sei. Für die Aufstellung der Kontoauszüge habe er – insoweit unstreitig – einen Betrag in Höhe von 387,50 Euro und für die weitergehende Auskünfte zu den Pfändungsmaßnahmen einen zusätzlichen Betrag von 70,00 Euro an die Bank X. zahlen müssen. Der Kläger hat mit der am 29.11.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 17.12.2021 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.294,51 Euro zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass ihr vor allem in ihrer Rolle als Lieferantin die positive Umsatzentwicklung der Schuldnerin (Steigerung um etwa 30% im Zeitraum 2014 bis 2016) nicht verborgen geblieben sei. Die Beklagte habe der Schuldnerin ein großzügiges Zahlungsziel von vier Wochen nach Auslieferung des KL.s beim Kunden gewährt. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien durch rechtswidrige Entnahmen bedingt gewesen, die der Beklagten verborgen geblieben seien. Angesichts der bestehenden Auftragslage der Schuldnerin habe der Geschäftsführer der Beklagten die ausbleibenden Zahlungen auf eine trotzige Zahlungsunwilligkeit der Herren W. und H. aufgrund bestehender Streitigkeiten geschoben. Der Zusammenhang zwischen der letzten in der Klageschrift genannten Rechnung vom 29.05.2015 und der Niederlegung des Vorstandsamts am 20.05.2015 sei objektiv klar erkennbar. Sie, die Beklagte, habe an organisatorische Schwierigkeiten der Schuldnerin, eine gewisse (vielleicht psychisch bedingte) Lethargie des Herrn H. und eine trotzige Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin geglaubt. Spätestens als die Schuldnerin ihr und ihrem Rechtsanwalt am 22.03.2016 anhand entsprechender Unterlagen die vollen Auftragsbücher und die guten Erwartungen nachgewiesen habe, habe sie von der erfolgreichen Rückführung der aufgelaufenen Forderungen ausgehen dürfen. Bis zur Mahnung vom 13.08.2015 habe die Beklagte die noch offenen Forderungen faktisch gestundet; sie habe auch keine Verzugszinsen geltend gemacht. Die Forderungen der Schuldnerin gegen die zwölf Drittschuldner, die die Beklagte ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet habe, hätten die Forderungen der Beklagten erheblich überstiegen. Die Beklagte legt hierzu eine Umsatzaufstellung des Zeitraums von Januar 2014 bis Mai 2014 (Bl. 236 GA) vor, auf welche Bezug genommen wird. Nach der Einigung mit der Schuldnerin über eine flexible ratierliche Rückzahlung der aufgelaufenen Forderungen am 22.03.2016 sei die Pfändung des Geschäftskontos formal aufrechterhalten worden, um über eingehende Gelder informiert zu bleiben. Die Aufrechterhaltung der Kontenpfändung sei in Absprache mit der Schuldnerin erfolgt. Am 22.03.2016 habe in den Räumlichkeiten der Schuldnerin ein Treffen stattgefunden, in dessen Verlauf die Schuldnerin der anwaltlich beratenen Beklagten durch geeignete Unterlagen nachgewiesen habe, dass sie in der Lage sei, die Gesamtforderung der Beklagten in wenigen Monaten auszugleichen. Bei der Wiederaufnahme der Belieferung habe die Beklagte deshalb auf Vorkasse verzichtet, weil sie von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen sei. Die Regelungen des Kooperationsvertrages, nach der die Beklagte das „Auftragsmanagement“ der Schuldnerin übernehmen und auf deren Briefpapier habe tätig werden sollen, sei niemals praktiziert worden. Die Beklagte hat weiter die Einrede der Verjährung erhoben. Aus den vom Insolvenzverwalter nach seiner Bestellung problemlos beizuziehenden Kontoauszügen seien die an die Beklagte aufgrund einer Pfändung ausgekehrten Drittschuldnerzahlungen in 13 Fällen ersichtlich. Es habe sich deshalb dem Kläger schon im Jahre 2017 aufdrängen müssen, mögliche Insolvenzanfechtungstatbestände gegenüber der Beklagten zu ermitteln. Es liege jedenfalls ein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis im Jahre 2017 vor. Nachdem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner erfahrungsgemäß auf besonders zu berücksichtigende Tatbestände wie vorsätzliche Benachteiligung hinwiesen, sei es als grob fahrlässig einzustufen, dass sich der Kläger im Verlaufe des Jahres 2017 keinen Überblick über den zugrunde liegenden Sachverhalt verschafft habe. Das Unterlassen der Auswertung von Kontoauszügen erscheine geradezu unverständlich. Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.10.2022, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), die Klage abgewiesen. Die Kammer hat ihr Urteil im Wesentlichen damit begründet , dass ein etwaiger Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 133, 129 InsO n.F. gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist habe vorliegend mit dem Ablauf des Jahres 2017 begonnen und daher (vor Klageerhebung) bereits am 31.12.2020 geendet. Der Anfechtungsanspruch sei kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2017 entstanden. Weiter habe der Kläger auch bereits im Jahr 2017 ohne grobe Fahrlässigkeit sowohl von den Umständen, die den Anfechtungsanspruch aus § 133 InsO n.F. begründen, als auch von der Person des Anfechtungsgegners Kenntnis erlangen müssen. Der Kläger habe auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten bezüglich eines Anfechtungsanspruchs nicht ausgenutzt, indem er die Kontoauszüge der Schuldnerin aus dem Jahr 2016 nicht ausgewertet habe. Bei Auswertung der Kontoauszüge wäre die Vielzahl von Drittschuldnerzahlungen an die Beklagte erkennbar geworden. Insofern hätte sich dem Kläger der Verdacht aufdrängen müssen, dass die Beklagte freiwillige Zahlungen der Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangt hat. Allein dieser Umstand hätte dann auch Veranlassung dazu gegeben, auf eine etwaige Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu schließen. Insofern habe es auch nicht des Auffindens des Mahnschreibens vom 13.08.2015 bedurft. Schließlich habe der Kläger auch nicht behauptet, dass die Kontoauszüge nicht bei der Schuldnerin vorhanden gewesen seien. Gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.10.2022 wendet sich der Kläger. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und beruft sich insbesondere darauf, dass die Kammer falsche Schlussfolgerungen aus der vermeintlichen Aussagekraft von Kontoauszügen, (die überhaupt nicht vorgelegen hätten), gezogen habe. Die Kontoauszüge, die der Kläger mit seiner Berufungsbegründung vorgelegt hat, hätten vielmehr gegen eine Rechtshandlung der Schuldnerin und für die Durchführung der Vollstreckung gesprochen. Im Übrigen habe man aus den Kontoauszügen weder Schlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, noch auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz oder die Kenntnis des Anfechtungsgegners ziehen können. Es habe einer Prüfung des Klägers bedurft, für die erst aufgrund des bekannt gewordenen Mahnschreibens Anlass bestanden habe. Der Kläger kündigt im Übrigen an, die Zulassung der Revision zu beantragen, da es sich aus seiner Sicht um die Klärung einer Rechtsfrage handele, die für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.10.2022 zu Aktenzeichen 16 O 433/21 dazu zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von € 63.294,51 zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2021 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere beruft sie sich erneut darauf, dass es sich für den Kläger aufgrund der von der Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin erfolgreich durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schon im Jahr 2017 aufgedrängt habe, nach möglichen Insolvenzanfechtungs-tatbeständen zu suchen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 03.04.2023 unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung auf der Grundlage des § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). In seinem Hinweisbeschluss vom 03.04.2023 hat der Senat dazu ausgeführt: „Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus §§ 143 Abs. 1 S. 1,133 Abs. 1,129 InsO n. F. auf Zahlung des geltend gemachten Betrages i.H.v. 63.294,51 € zusteht. (Da das Insolvenzverfahren nach dem 04.04.2017 eröffnet worden ist, findet die Neufassung der Insolvenzordnung Anwendung, Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Dem Senat erscheint es bereits fraglich, inwieweit die sechs Zahlungen in der Zeit vom 30.03.2016 bis 11.07.2016 als Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 129 InsO angesehen werden können. Wie der E-Mail des vormaligen Vorstandes der Schuldnerin vom 18.02.2021 (Anl. K 13, Bl. 64 d.A.) zu entnehmen ist, sind die Beträge zwar jeweils auf Veranlassung der Schuldnerin von ihrem Konto bei der Bank X. an die Beklagte überwiesen worden (vgl. auch Anl. K15, Bl. 67 d. A.). Die Überweisungen erfolgten jedoch unter dem Druck der seitens der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung und dienten lediglich dazu, das Konto „freizuhalten“. Es kann im Ergebnis aber dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtshandlung i. S. d. § 129 InsO gegeben sind. Denn dem geltend gemachten Rückgewähranspruch steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 146 Abs. 1 InsO, 195 BGB beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und in dem zweitens der Insolvenzverwalter als Verfügungsberechtigter von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch nach § 143 InsO entstand mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 30.04.2015, IX ZR 1/13, Rn. 7 zit. nach juris), vorliegend also am 01.07.2017. Dass der Kläger als Insolvenzverwalter bereits 2017 Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen erlangt hätte, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Der Kenntnis steht aber die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich. Sie setzt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflichten des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (vgl. BGH a.a.O. Rn. 10). So ist der Insolvenzverwalter gehalten, nach Insolvenzeröffnung umfassend und unverzüglich die Aussichten einer umfassenden Befriedigung der Gläubiger zu prüfen und daher insbesondere auch Anfechtungsansprüche und den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenz zu ermitteln (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 2f.). Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf abgestellt, dass die Beklagte die dafür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Die Beklagte müsste also grundsätzlich die Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, dass der Kläger von dem Anfechtungsanspruch bis Ende des Jahres 2017 erfahren hat oder sich einem sorgfältig arbeitenden Insolvenzverwalter der Schluss auf einen Anspruch und auf die Person des Schuldners hätte aufdrängen müssen. Allerdings obliegt es dem Kläger, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Er hat deswegen die Umstände darzulegen, die ihn an der Erkenntnis gehindert haben, dass ihm ein Anspruch zusteht. Gleiches gilt für das, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs getan hat (vgl. BGH a.a.O. Rn. 17). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger naheliegende Erkenntnismöglichkeiten bezüglich des Anfechtungsanspruchs nicht ausgenutzt hat und sich die Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen bereits im Jahr 2017 hätte beschaffen können. Er ist vom Insolvenzgericht mit Beschluss vom 04.05.2017 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden (Bl. 70 d. A.), das er unter dem 07.06.2017 vorgelegt hat (Bl. 72 ff. d. A.). Seinem Bericht ist zu entnehmen, dass er schon zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin sowie die ausstehenden Forderungen geklärt hatte. Entgegen der von ihm geäußerten Auffassung hat es sich auch keinesfalls um ein umfangreiches Insolvenzverfahren gehandelt, vielmehr waren lediglich Sozialversicherungsbeiträge sowie Rechnungen der Beklagten offen. Insofern wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, in der Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zum Jahresende die Kontoauszüge bei der Bank X., soweit sie nicht ohnehin vorgelegen haben, anzufordern und den Hintergrund der Zahlungen an die Beklagte zu klären. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich bei Auswertung der Kontoauszüge der Verdacht aufgedrängt hätte, dass die Beklagte freiwillige Zahlungen der Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangt hat. Insofern hätte Anlass bestanden, die Klärung bei der Bank X., ob es sich um einen Kundenauftrag gehandelt hat, bereits 2017 und nicht erst im Jahr 2021 herbeizuführen. Dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass bei Vornahme der Zahlungen die Schuldnerin zahlungsunfähig war, ergibt sich bereits aus seinem Bericht vom 07.06.2017. Insofern hatte er auch ausreichende Anhaltspunkte, um gegebenenfalls den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten hierüber prüfen zu können. Im Übrigen leitet der Kläger selbst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 30.3.2016, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sowie die Kenntnis der Beklagten von diesem aus der Zahlungseinstellung gegenüber der Beklagten ab. Soweit er vorträgt, Kenntnis davon erst durch das Mahnschreiben im Jahr 2021 erlangt zu haben, kann dies dahinstehen. Denn jedenfalls gaben die Kontoauszüge, insbesondere diejenigen, die der Kläger mit der Berufung selbst vorlegt, Anlass zu weiteren Aufklärungshandlungen, aus denen sich die Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten ergeben hätten. Denn dort ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.3.2016 ausdrücklich erwähnt, aus dem sich das Versäumnisurteil vom 12.12.2015 und damit die darin ausgeurteilte Forderung der Beklagten ergibt.“ An dieser Bewertung des Streitfalls hält der Senat nach erneuter Beratung fest. Die mit Schriftsatz vom 25.04.2023 vorgebrachten Einwände des Klägers führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch nach dem weiteren Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass die Unkenntnis des Klägers von dem streitgegenständlichen Anspruch noch im Jahr 2017 grob fahrlässig gewesen ist. Zunächst greift der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung zur Frage der Rechtshandlung insofern nicht, als es sich lediglich um eine Hilfserwägung gehandelt hat, die jedoch keinen Einfluss auf die Frage der Verjährung des Rückgewähranspruchs hat. Soweit der Senat darauf abgestellt hat, dass der Kläger mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 04.05.2017 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden ist, ist angesichts der ersten Stellungnahme des Klägers vom 07.06.2017 und im Hinblick darauf, dass, wie er selbst vorträgt, sein Gutachten am 28.06.2017 bereits vorgelegen hat, davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Voraussetzungen für die Frage der Zahlungsunfähigkeit und damit auch für die etwaige Beurteilung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bzw. der Kenntnis der Beklagten hiervon erkennen konnte. Entgegen der Einschätzung des Klägers hat der Senat lediglich darauf verwiesen, dass sich aus den Kontoauszügen als Grund für die streitgegenständlichen Zahlungen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.03.2016 ersehen lässt. Hätte also der Kläger die Kontoauszüge erfordert und weitere Nachforschungen angestellt, dann wäre es ihm auch möglich gewesen, anhand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den zugrunde liegenden Titel, nämlich das Versäumnisurteil vom 10.12.2015 (LG Köln, 86 O 101/15) zu ermitteln. (Bei dem Datum „12.12.2015“ im Hinweisbeschluss handelt es sich erkennbar um einen Tippfehler). D. h. aus den Kontoauszügen sind die Zahlungen an die Beklagte, sowie die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zu ersehen. Angesichts des Sachverständigen-gutachtens vom 28.06.2017, mit dem eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bejaht wurde, hätte dies genug Anlass geboten, den Rechtsgrund der Zwangsvollstreckung und auch die Frage von Rechtshandlungen näher zu klären. Der Kenntnis des Mahnschreibens vom 15.08.2015 bedurfte es dazu nicht. Der Verweis auf die Auskunft des Vorstandes ist insofern nicht tragend, als es nicht unüblich ist, dass Geschäftsführer oder Vorstände der Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren unvollständige oder sogar falsche Auskünfte erteilen, was dem Kläger als erfahrenen Insolvenzverwalter auch bekannt sein müsste. Wenn der Kläger schließlich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2016 (IX ZR 224/15, zitiert nach juris, Rn. 20) verweist, verkennt er, dass dieser Entscheidung ein wesentlich komplexeres Insolvenzverfahren zugrunde lag. So ist von Tochter- und Schwestergesellschaften der Schuldnerin die Rede und einer Anzahl von nahezu 4000 Einzelanfechtungsansprüchen. Damit sind eine Betriebsfortführung, die bereits zum Oktober 2017 endete, und eine zweistellige Anzahl von Gläubigern nicht im Ansatz zu vergleichen. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass der Kläger, indem er es versäumt hat, die vorliegenden Kontoauszüge auszuwerten bzw. sämtliche Kontoauszüge zu erfordern, naheliegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Auch wenn die Frage der Zahlungsunfähigkeit – und die daraus ggf. folgenden subjektiven Voraussetzungen für eine Anfechtung - nicht allein aufgrund der Kontoauszüge hätten beurteilt werden können, so hat der Kläger nach eigenem Bekunden sein Sachverständigengutachten bis zum 28.06.2017 fertiggestellt. D. h. zu diesem Zeitpunkt war ihm eine Einschätzung möglich oder zumindest pflichtgemäß vorzunehmen, welche Verpflichtungen und welche Außenstände die Schuldnerin gegebenenfalls auch bereits in dem für die Anfechtung maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2016 hatte. Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Anforderung bzw. Auswertung der Kontoauszüge als grob fahrlässiges Versäumnis anzusehen. III. Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst, wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 03.04.2023 bereits ausgeführt hat. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Wie schon mit dem Hinweisbeschluss dargelegt, hat der Bundesgerichtshof mit seinem oben zitierten Urteil vom 30.04.2015 zu der hier maßgeblichen Frage des Beginns der Verjährung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO Stellung genommen. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof mit der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 15.12.2016 (IX ZR 224/15) auch zur Frage der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzverwalters bereits Entscheidungskriterien vorgegeben. Im Übrigen beruht die vorliegende Entscheidung auf einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Ebenso sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen über das Rechtsmittel mündlich zu verhandeln wäre (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens : 63.294,51 €