Urteil
24 U 114/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0520.24U114.20.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 366/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 366/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage wegen angeblich fehlerhafter Kapitalanlageberatung aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 € aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 398 BGB. Zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag durch die Empfehlung und Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte über das von ihr selbst erkannte Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt habe und zudem mangels Plausibilitätsprüfung nicht erkannt habe, dass das Anlagekonzept mit erheblichen Risiken behaftet gewesen sei. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Der als Anlage K 3 vorgelegte Güteantrag vom 27.11.2018 sei geeignet, die Verjährung zu hemmen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese im Wesentlichen geltend macht: Das Landgericht habe verkannt, dass der Güteantrag des Klägers vom 27.11.2018 rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe vorab klar kommuniziert, dass er sich einem Güteverfahren verweigere. Zudem sei der Güteantrag nicht hinreichend konkretisiert. Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. 1. Durchsetzbare Schadensersatzansprüche des Klägers aus eigenem oder abgetretenem Recht gegen die Beklagte bestehen nicht. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers sind nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Auf eine Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag vom 27.11.2017 kann der Kläger sich nicht berufen. a. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hat nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden Beratungsfehler bezüglich voneinander abgrenzbarer, offenbarungspflichtiger Umstände gesondert, die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind getrennt für jede Pflichtverletzung zu prüfen, und jede Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln (BGH NJOZ 2011, 2087 Rn. 15). Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem Geschädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten – lediglich – zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH NJOZ 2011, 2087 Rn. 16 m. w. Nachw.). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinn von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst”, vorgeworfen werden können (BGH NJW 2010, 3292 Rn. 28). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine – etwaige – Unkenntnis des Klägers bzw. seiner Ehefrau von – angeblichen – Beratungspflichtverletzungen der Beklagten jedenfalls grob fahrlässig. Soweit der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten eine sichere Anlage gesucht, bei der Verluste ausgeschlossen gewesen seien, musste sich den Eheleuten im Lauf des Jahres 2015 aufdrängen, dass die von der Beklagten empfohlene Anlage diesen Vorstellungen nicht entsprach. Unstreitig ist im XXX 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E.-Stiftung eröffnet worden. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger auch bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Insolvenzeröffnung. Wie er persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, hat er unmittelbar nach der Kenntniserlangung im Jahr 2015 eine Klage auf Aussonderung des Goldes aus dem Insolvenzvermögen gegen den Insolvenzverwalter vorbereitet. Mit Kenntniserlangung von der Insolvenz der E.-Stiftung mussten dem Kläger und seiner Ehefrau Zweifel daran kommen, dass die von dem Kläger vorgetragenen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zur Sicherheit der Anlage und Insolvenzfestigkeit der Investition zutreffend gewesen waren. Denn eine Insolvenzeröffnung setzt – wie allgemein bekannt ist – voraus, dass der Insolvenzschuldner überschuldet ist oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, nämlich zahlungsunfähig ist bzw. seine Zahlungsunfähigkeit droht. Aufgrund dessen mussten der Kläger und seine Ehefrau befürchten, dass auch ihre Investition gefährdet sei. Dass bei ihnen solche Zweifel tatsächlich auch entstanden sind, ergibt sich auch aus der Erklärung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, seine Ehefrau habe nach Bekanntwerden der Insolvenz eine Anfrage an den Geschäftsführer der Beklagten verfasst. Den Kläger und seine Ehefrau kann auch die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 verlesene Whats-App-Nachricht des Geschäftsführers der Beklagten nicht entlasten. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten darin ausgeführt hat, das von dem Kläger und seiner Ehefrau erworbene Gold sei Sondervermögen und „nicht in der Insolvenzmasse“ hat er mit dieser Erklärung die behauptete Falschberatung lediglich wiederholt. Dass die Rechtslage aber keinesfalls derart eindeutig war, wie der Geschäftsführer der Beklagten sie in seiner Textnachricht dargestellt hatte, ergab sich für den Kläger und seine Ehefrau in der Folge erkennbar daraus, dass der um Freigabe des Goldes ersuchte Insolvenzverwalter nach rechtlicher Prüfung einen anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Geschäftsführer der Beklagten und das Gold nicht freigab, sodass die Eheleute noch im Jahr 2015 mithilfe eines Rechtsanwalts eine Klage auf Aussonderung des Goldes gegen den Insolvenzverwalter vorbereiten ließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Kläger und seiner Ehefrau bewusst sein, dass die von dem Geschäftsführer der Beklagten suggerierte Sicherheit nicht bestand und die Insolvenzfestigkeit der Investition fraglich war. Damit stand ihnen auch ein mögliches Verlustrisiko vor Augen. Angesichts der Insolvenz der E.-Stiftung war für den Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2015 ebenfalls erkennbar, dass der von der der E.-Stiftung vertraglich zugesicherte Rückkaufpreis einschließlich der garantierten Verzinsung nicht zu erzielen war. b. Der Lauf der Verjährung wurde nicht durch Einreichung des Güteantrages vom 27.11.2018 gehemmt. aa. Der Güteantrag war bereits mangels hinreichender Individualisierung der geltend gemachten prozessualen Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur Verjährungshemmung geeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Güteantrag, damit dessen Eingang gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB eine Hemmung der Verjährung bewirken kann, zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, und zum anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH NJW 2021, 153, 154 f. Rn. 18). In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH NJW 2021, 153, 155 Rn. 19). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Güteantrag nicht gerecht. Es wird darin zwar mitgeteilt, dass der Kläger und seine Ehefrau durch Vermittlung der Beklagten mehrere so genannte Kauf- und Lieferverträge über insgesamt 100.000 € in Form des Modells „M.“ mit der E.-Stiftung geschlossen hatten. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsnummern aber nicht bezeichnet. Zudem wird der Beratungszeitraum mit „2012-2014“ angegeben, obwohl Gegenstand des Güteantrags nur solche Beteiligungen waren, die im Jahr 2014 abgeschlossen worden sind. Auch wird die Kaufsumme der einzelnen Verträge nicht genannt, sondern lediglich ein – aufgerundeter – Betrag von 100.000 € mitgeteilt, während sich die Gesamtsumme der Anlagen tatsächlich auf 95.000,00 € beläuft. Die fehlenden Angaben hätte die Beklagte sich zwar unschwer erschließen können, wenn sie die Vertragsunterlagen erhalten hätte. Die Beklagte behauptet allerdings, die Unterlagen K1 seien nicht lesbar gewesen. Mit diesem Einwand, den die Beklagte – anders als der Kläger meint – nicht erstmals im Berufungsverfahren, sondern bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.06.2020 erhoben hat, hat der Kläger sich in erster Instanz nicht auseinander gesetzt. Soweit er in der Berufungserwiderung bestreitet, dass die Unterlagen nicht lesbar gewesen seien, ist sein Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Auch der - vom Landgericht zurückgewiesene - Antrag des Klägervertreters auf Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 bezog sich lediglich auf den Schriftsatz „vom gestrigen Tag“, nicht hingegen auf den hier maßgeblichen Schriftsatz vom 17.06.2020, auf den der Kläger bereits zuvor unter dem 23.06.2020 erwidert hatte. Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Beweis dafür angetreten, dass die Unterlagen sämtlich lesbar waren. bb. Darüber hinaus erweist sich die Einreichung des Güteantrages vom 27.11.2018 auch als Rechtsmissbrauch des Güteverfahrens, was einer Hemmung der Verjährung entgegensteht (BGH NJW 2016, 233, 234 Rn. 31). Von einem solchen Rechtsmissbrauch ist dann auszugehen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drs. 14/980, 1 u. 5) – nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle rechtsmissbräuchlich darstellt. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (BGH NJW 2016, 233, 235 Rn. 34). So liegt es auch hier. Der Kläger hatte unstreitig unter dem 23.11.2017 sowohl die Beklagte wie auch deren Geschäftsführer persönlich aufgefordert, 143.607,36 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Nachdem die Zahlungsaufforderung sowie die für die Unterbreitung eines etwaigen Vergleichsangebots gesetzte Frist ergebnislos verstrichen war, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 26.04.2018 Klage allein gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich. Im September 2018 wandte der Geschäftsführer der Beklagten sich nach Angaben des Klägervertreters zweimal telefonisch an dessen Kanzlei, bezeichnete den Prozessbevollmächtigten dabei als „Juristenschwein“ und drohte an, demnächst vor der Türe zu stehen, falls er den Prozessbevollmächtigten telefonisch nicht erreiche, und erklärte ferner „dann werden Sie schon sehen, was Sie davon haben, Frau Q..“ Dies nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Anlass, darum zu bitten, einen Wachtmeister zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2018 abzustellen. Nach dem Sachvortrag der Beklagten hatte ihr Geschäftsführer in dem Telefonat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht einigungsbereit sei. Das ist in tatsächlicher Hinsicht vom Kläger nicht bestritten worden. Der Kläger hat lediglich in Abrede gestellt, dass seitens der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass von einem Güteverfahren gegen die Beklagtenseite Abstand genommen werden solle. Bei dieser Sachlage musste der Kläger davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten, der sich derart vehement gegen die gegen ihn persönlich erhobene Klage zur Wehr gesetzt hatte, sich auf eine außergerichtliche Einigung auch namens der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht einlassen würde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 €