Urteil
13 U 205/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0526.13U205.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. 11. 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 22 O 225/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. 11. 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 22 O 225/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des Widerrufs einer auf den Abschluss eines zur Finanzierung eines Vorführwagens dienenden Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Ehemannes der Klägerin. Der achtseitige, durchpaginierte Darlehensantrag (GA Bl. 569 ff), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt folgende Widerrufsinformation: Der Darlehensnehmer, der Ehemann der Klägerin, hat dieser seine Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag und aus dem Rückgewährschuldverhältnis abgetreten. Die durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin hat mit Schreiben vom 12.04.2019 die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs für die geleisteten Zinszahlungen mit dem Nutzungsersatzanspruch der Beklagten für den Kapitaldienst in gleicher Höhe erklärt. Desweiteren hat sie erklärt, die Zahlungen weiterer Raten werde unter den Vorbehalt der Rückforderung nach § 812 ff. BGB gestellt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21. 11. 2019 (GA 162 ff.), auf das im Übrigen wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die Klage als unzulässig abgewiesen, da es sich für örtlich unzuständig gehalten hat. Die Klage sei darüber hinaus auch insgesamt unbegründet, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgemäßen Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Landgericht sei für die gestellten Anträge örtlich zuständig gewesen. Die Anträge seien auch in der Sache begründet. Der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen. Der Zedent sei schon auf Grund in der Widerrufsinformation enthaltenen Kaskadenverweisung des § 492 BGB nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden. Die Verweisung sei nicht klar und prägnant. Die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der Musterwiderrufsinformation komme der Beklagten nicht zu Gute. Ein Verzicht auf den Tageszins habe mit dem Eintrag 0,00 € angegeben werden müssen. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist kein Sollzins zu zahlen“, sehe die Musterwiderrufsinformation nicht vor. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 358 Abs. 4 BGB müsse nicht nur die Belehrung hinsichtlich des Wertersatzes zutreffend sein, vielmehr müsse die Widerrufsbelehrung insgesamt zutreffend sein. Dies sei hier nicht der Fall. Wertersatz sei deshalb nicht geschuldet. Unter Zurückstellung unionsrechtlicher Bedenken erkennt die Klägerin den Wertersatzanspruch der Beklagten nunmehr dem Grunde nach an. Der Wertersatzanspruch sei von der Beklagte der Höhe nach substanziieren. Der Beklagten, die kein prüfungsinadäquates Verhalten des Klägers dargetan habe, sei es verwehrt, mit pauschalierten Wertberechnungen zu arbeiten. Der prüfungsadäquate Wertverlust sei gemäß § 287 ZPO auf 2 - 3 % zu schätzen (Bl. 604). Der durch die Alterung während der Widerrufsfrist eingetretene Wertverlust sei nicht vom Darlehensnehmer zu tragen. Dieser habe vielmehr nur solche Wertverluste zu tragen, die durch seinen Umgang mit dem Fahrzeug entstanden seien. Das Fahrzeug wäre aber auch dann im Wert gesunken, wenn es nicht zugelassen und gefahren worden wäre. Es sei für den Wertvergleich nicht auf den Verkaufszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs mit gegenüber dem Zeitpunkt des damaligen Kaufs unveränderter Kilometerlaufleistung abzustellen. Nicht zu tragen habe der Darlehensnehmer auch den aufgrund des Diesel- und Benzin-Skandals und drohender Fahrverbote eingetretenen Wertverlust. Bei der Ermittlung des Wertverlustes sei von dem objektiven Wert und damit von dem, um den mit 15 bis 21 % anzusetzenden Gewinnanteil und die Mehrwertsteuer gekürzten Kaufpreis auszugehen. Im Hinblick auf die Auslegung des § 357 Abs. 7 BGB sei das Verfahren vor dem Hintergrund der Verbraucherkreditrichtlinie auszusetzen und dem EuGH im Hinblick auf die Frage vorzulegen, ob Zufallsschäden vom Verbraucher zu tragen seien. Der Zedent hat das Fahrzeug unstreitig an die A verkauft und den bis zum 08.09.2021 laufenden Darlehensvertrag vorzeitig abgelöst. Die Klägerin trägt vor, nach dem Widerruf seien Raten in Höhe von insgesamt 3.318,00 € geleistet worden. Zudem ist der Verkaufserlös von 5.928,54 € unmittelbar von der A an die Beklagte geleistet worden. Darüber hinaus sei eine Ablösezahlung über weitere 2.824,41 € erbracht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Zedent habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Insbesondere liege in dem Fahrzeugverkauf und der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrages kein missbräuchliches Verhalten, da der Verkauf ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich gewesen wäre. Der Fahrzeugverkauf stelle sich als Schadensminderung dar, da die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert habe. Die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden. Die Parteien haben aufgrund des Fahrzeugverkaufs den auf die Feststellung gerichteten ursprünglichen Antrag zu 1), dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann, und den ursprünglihen Antrag zu 3), dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2019 – 22 O 225/19 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 4.029,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 zu zahlen, 2. an die Klägerseite einen weiteren Betrag i.H.v. 6.142,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unzulässig, da sie lediglich den Vortrag erster Instanz wiederhole, ohne aufzuzeigen, inwiefern das angegriffene Urteil auf Rechtsfehlern beruhe. Würden nur Rechtsausführungen gerügt, müsse die eigene Rechtsauffassung dargelegt werden. Die Berufung sei auch unbegründet. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen gewesen. Sie habe mit dem Erhalt der Widerrufsinformation durch den Darlehensnehmer zu laufen begonnen. Der Darlehensnehmer habe mit dem Erhalt des Darlehensvertrages alle Pflichtangaben erhalten. Er sei zutreffend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die Angabe des Tageszinses sei nicht zu beanstanden, da die Beklagte auf die Zinsen zwischen Auszahlung und Rückführung verzichtete habe. Diese Regelung wirke sich zugunsten der Klägerin bzw. des Darlehensnehmers aus. Die Gestaltungshinweise der Musterwiderrufinformation seien zutreffend umgesetzt worden. Die Belehrung darüber, dass der Darlehensnehmer bei Widerruf keine Sollzinsen zu zahlen habe, sei eindeutig und unmissverständlich erfolgt, erzeuge keine Unsicherheit und sei objektiv nicht geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Der Darlehensnehmer habe sein Widerrufsrecht verwirkt. Das Umstandsmoment sei aufgrund des Fahrzeugverkaufs gegeben. Der Widerruf stelle sich auch deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil der Darlehensnehmer bei der Fahrzeugrücknahme auf Feststellungen zur Laufleistung und Erhaltungszustand des Fahrzeugs verzichtet habe. Er habe aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrages frei über das Fahrzeug verfügen können. Die Beklagte habe sich bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrages darauf einrichten können, dass der Vorgang aufgrund der willentlichen Beendigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer abgeschlossen sei. Sie bestreitet die von der Klägerin vorgetragenen Zahlungen und behauptet, insgesamt seien lediglich 16.080,95 € an Darlehensraten an die Beklagte geleistet worden (Anl. B2 GA Bl. 495 ff.). Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit dem ihr zustehenden Ersatzanspruch für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs, soweit er auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Sie beziffert den Anspruch auf die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Veräußerungspreis. Insoweit behauptet sie, das Fahrzeug habe am 08.09.2017 einen Anschaffungspreis von 14.900,00 € gehabt. Da es unstreitig für 5.928,54 € veräußert worden ist, könne es nicht mehr von ihr verwertet werden. Der erzielte Veräußerungserlös sei bereits bei Ablösung des Vertrags gutgeschrieben worden. Es sei daher von einem Wert von 0,00 € für das Fahrzeug auszugehen. Der Veräußerungserlös könne nicht ein zweites Mal in Ansatz gebracht werden. II. A. Die Berufung genügt den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden. Ein unzulässiger Verweis nur auf das Vorbringen erster Instanz liegt darin nicht. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen (vgl.: BGH, Beschluss vom 07. Juni 2018 – I ZB 57/17 –, Rn. 10, juris). B. Die Berufung ist unbegründet. 1. Das Landgericht war für die von der Klägerin erstinstanzlich verfolgten Ansprüche örtlich zuständig: 1.1. Das Landgericht war für den erstinstanzlich als Klageantrag zu 1) geltend gemachten Feststellungsanspruch örtlich zuständig, wie es der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht: In der Kommentarliteratur entspricht es der ganz h. M., dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage „spiegelbildlich“ nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort richtet (Senat, 8.7.2020, 13 U 72/19; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 Rdn. 31; Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 29 ZPO Rdn. 25.43; MünchKomm/ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 29 Rdn. 4, ebenso die obergerichtliche Rechtsprechung, OLG Hamm, 16.12.2019, 31 U 90/19, Rdn. 58 ff.; KG, 18.2.2016, 2 AR 6/16, Rdn. 11; OLG Düsseldorf, 30.6.2017, 17 U 144/16, Rdn. 41; OLG Köln, 14.4.2020, 12 U 46/20, Rdn. 3). Im Fall der Verpflichtungen des Darlehensnehmers, deren Bestehen hier geleugnet wird, ist dies der Wohnsitz des Beklagten (BGH 7.12.2004, XI ZR 366/03, Rdn. 27; OLG Stuttgart, 2.7.2019, 6 U 312/18, Rdn. 31; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O.; Zöller, aaO Rdn. 25.50). Darin liegt nicht eine „Umgehung“ der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, die für die Geltendmachung der Ansprüche der Beklagten gerade die Zuständigkeit des Landgerichts Köln als des Wohnsitzgerichts des Darlehensnehmers vorsehen. Der negative Feststellungsantrag bezogen auf das Darlehensverhältnis stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber den Leistungsansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis einen eigenen Streitgegenstand dar (BGH, 3.7.2018, XI ZR 572/16, Rdn. 17). Solange für eine entsprechende negative Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann die örtliche Zuständigkeit für sie nicht mit der Begründung verneint werden, „eigentlich“ verfolge der Kläger ein anderes Klageziel. 1.2. Auch für die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche zu 2) – 4) auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen, Feststellung des Annahmeverzuges und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war das Landgericht Köln zuständig. Grundsätzlich besteht zwar für die Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags kein einheitlicher Erfüllungsort, ebenso wenig wie für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (KG aaO; Zöller aaO). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um verbundene Verträge. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird der Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“) (Palandt/Grünberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 269 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 29 Rdn. 61; Zöller aaO). Dies gilt im Fall des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts auch für die gegen den Darlehensgeber geltend gemachten Ansprüche, da die kreditgewährende Bank nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers eintritt, und die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach § 358 Abs. 4 Satz 1, § 355 Abs. 3 BGB richtet (OLG Hamm, 27.11.2019, 31 U 114/18, Rdn. 78 f.; OLG Köln, 14.4.2020, 12 U 46/20, Rdn. 4). Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19) nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort allerdings ausgeführt, beim Widerruf eines finanzierten Fahrzeugkaufvertrages stelle die Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe des Fahrzeugs eine Bring- oder Schickschuld dar, bei der der Käufer das gekaufte Fahrzeug der finanzierenden Bank an deren Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden müsse. Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der finanzierenden Bank wird davon zunächst nicht berührt. Damit kann möglicherweise bei einer Bringschuld des Käufers nicht mehr von einem für alle Verpflichtungen aus dem widerrufenen Kaufvertrag geltenden gemeinsamen Erfüllungsort am Sitz des Verbrauchers ausgegangen werden. Für den hier zu beurteilenden Vertrag liegt allerdings die Annahme einer Schickschuld (bei der der Ort der Leistungshandlung der Wohnsitz des Schuldners ist) nahe, da § 357 Abs. 4 S. 1 BGB dem Käufer ausdrücklich das Recht einräumt, die Sache an den Unternehmer zurückzusenden. Die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes für die beiderseits zurück zu gewährenden Leistungen bleibt damit weiterhin möglich. Im Übrigen vermag der Senat nicht anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof mit den zitierten Ausführungen, die allein die Frage des Annahmeverzugs der finanzierenden Bank betreffen, auch die Frage des Gerichtsstandes für die Erfüllung der Verpflichtungen der finanzierenden Bank entscheiden wollte, ohne sich mit der in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung überwiegend vertretenen Gegenansicht zu befassen. Für die erstinstanzlichen Anträge zu 3) und 4) folgt die örtliche Zuständigkeit daraus, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ebenso wie bei der Geltendmachung von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten um reine Annexanträge zu den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1) und 2) handelt. 1.3. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte im Bezirk des OLG Köln ist nicht gegeben, soweit die Klägerin mit der Berufung mit dem zuletzt gestellten Antrag zu 2) einen Anspruch auf Rückzahlung von nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen geltend macht, denn Ansprüche aus § 812 BGB fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis. Einen Verweisungsantrag hat die Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt nicht gestellt. Insoweit ist die Berufung mithin unbegründet. 2. Die Berufung bleibt, auch soweit die Klage zulässig war, ohne Erfolg. Zwar ist die Widerrufsfrist nicht angelaufen, sodass der Widerruf des Darlehensnehmers nicht verfristet ist. Die Widerrufsfrist ist nicht angelaufen, weil die Widerrufsinformation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den an sie zu stellenden Anforderungen aufgrund des Kaskadenverweises nicht genügte. Die Gesetzlichkeitsfiktion kommt der Beklagten nicht zu Gute. Sie hat die Musterwiderrufsinformation nicht unverändert übernommen. Zwar kann in der Musterwiderrufsinformation unter Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion durch den Eintrag 0,00 € auf den Tageszins verzichtet werden. So liegt es hier aber nicht. Die Beklagte hat den Tageszins nicht lediglich mit 0,00 € angegeben, sondern den entsprechenden Passus insgesamt umformuliert. Darin liegt eine für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion schädliche Bearbeitung. Die Klägerin ist aber gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs zu berufen. Der Zedent, der Darlehensnehmer, hat sich bei Würdigung der Gesamtumstände treuwidrig verhalten. Dies muss sich die Zessionarin, die Klägerin, entgegenhalten lassen: Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils mwN). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 27, juris). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten, da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 07. November 2017 – XI ZR 369/16 –, Rn. 17, juris). Die Begleitumstände der Ausübung des Widerrufsrechts können ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen, etwa wenn ein früheres Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, Rn. 20, juris). So liegt es hier. Der Zedent hat sich widersprüchlich verhalten, indem er während des laufenden Verfahrens das finanzierte Fahrzeug an die A verkauft hat. Damit hat er die Erfüllung der aus dem Widerruf folgenden Verpflichtung zur Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte unmöglich gemacht. Er hat sich damit - auch wenn er nicht von dem mit dem Fahrzeugverkäufer vertraglich vereinbarten Rückkaufrecht Gebrauch gemacht hat - auf den Boden des Darlehensvertrages gestellt. Nach Ziffer 7. der Allgemeinen Bedingungen stand ihm das Recht zu, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig abzulösen. Da der Zedent bei der Rückübertragung des Fahrzeugs auf Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand des Fahrzeugs verzichtet hat, hat er auch zu erkennen gegeben, von der Endgültigkeit der Darlehensabwicklung auszugehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte auf Ersuchen des Zedenten diesem den Ablösebetrag mitgeteilt hat und nach Ablösung die Fahrzeugpapiere herausgegeben hat, folgt nichts Abweichendes. Die Beklagte hat sich nicht ihrerseits widersprüchlich verhalten. Sie hat die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede gestellt und war von diesem Standpunkt aus dazu verpflichtet, dem Zedenten die Ablösung zu ermöglichen und die Papiere herauszugeben. Die Herausgabe der Fahrzeugpapiere zeigt vielmehr, dass sie auf die Endgültigkeit der Darlehensabwicklung vertraut hat, denn die gestellten Sicherheiten sicherten auch Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Soweit die Klägerin wohl vor dem Hintergrund des von ihr angenommenen Annahmeverzugs der Beklagten meint, in dem Verhalten des Zedenten sei nur eine Schadensminderung zu sehen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Unabhängig davon, dass der Annahmeverzug keine Schadensersatzverpflichtung begründet, sondern gemäß § 300 Abs. 1 BGB nur dazu führt, dass der Schuldner während des Verzuges nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten. Ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB hat der Zedent nicht gemacht. Die Voraussetzungen des § 295 BGB, bei deren Vorliegen ein wörtliches Angebot genügt, sind nicht erfüllt. Die Annahmeverweigerung muss zeitlich vor dem Angebot erklärt werden (BGH, Urteil vom 20.01.1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt, aaO, § 295 Rn. 4). Durch ein etwa in der Widerrufserklärung enthaltenes wörtliches Angebot konnte die Beklagte deshalb nicht in Annahmeverzug geraten. Die Beklagte ist auch mit dem wörtlichen Angebot im anwaltlichen Schreiben vom 21. 04. 2019 (S. 12) nicht in Annahmeverzug gekommen. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin nur die Herausgabe des Fahrzeugs an den KFZ Händler angeboten, bei dem es erworben wurde. Sie hat die Leistung damit nicht wie geschuldet angeboten. Eine Annahmeverweigerung der Beklagten ergibt sich auch weder aus dem erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag, noch daraus, dass sie das erstinstanzliche Urteil verteidigt, wonach der Widerruf nicht wirksam erklärt worden sei, mithin in erster Linie die Zurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Hilfswiderklage Wertersatz beansprucht. Mit ihrer Hilfswiderklage hat die Beklagte vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie - für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs - die ihr geschuldete Leistung vom Kläger ausdrücklich fordert. Mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung ist über die automatisch auch in der Berufung angefallene Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Gerichtsgebühren wird der Streitwert des Berufungsverfahrens gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2020 – 6 U 276/19 – keinen Anlass. Es hat bei der Gesamtabwägung, ob sich die Berufung des dortigen Klägers auf den Verlust des Musterschutzes als rechtsmissbräuchlich darstellt, als einen für die Treuwidrigkeit sprechenden Gesichtspunkt die Erwägung berücksichtigt, dass der Kläger das Fahrzeug auch nach erklärtem Widerruf nach seiner Vorstellung auf Kosten der Beklagten weitergenutzt habe. Bei der weiteren Überlegung des Oberlandesgericht Stuttgarts, dass, soweit die Beklagte den Widerruf nicht akzeptiert und sich nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs bereit erklärt hatte, der Kläger dadurch nicht daran gehindert gewesen wäre, nach Einholung der Zustimmung der Beklagten, das Fahrzeug zu veräußern, um der Beklagten den bei Widerruf bestehenden Fahrzeugwert zu erhalten (§ 254 Abs. 2 S.1 BGB analog), handelt es sich um eine nicht tragende Hilfserwägung.