I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 11.06.2018 – Az. 324 F 64/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen im dritten Absatz des Tenors teilweise abgeändert wie folgt: … Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6102 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 01.06.2018 und in Höhe von 3,1102 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 01.01.2019 auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1989, übertragen. … II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. In der Familiensache hat der 27. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Oberlandesgericht V. b e s c h l o s s e n : I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 11.06.2018 – Az. 324 F 64/17 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen im dritten Absatz des Tenors teilweise abgeändert wie folgt: … Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr N01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6102 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 01.06.2018 und in Höhe von 3,1102 Entgeltpunkten mit Wirkung ab dem 01.01.2019 auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.1989, übertragen. … II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers die früheren Entscheidungen des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.1995 (32 F 98/89, Ehescheidungsurteil) und 23.01.2012 (324 F 53/10, Abänderung des Versorgungsausgleichs) abgeändert und den Versorgungsausgleich insgesamt nach dem aktuell geltenden Recht neu durchgeführt. Dabei hat es die von den weiteren Beteiligten zur Akte gereichten Auskünfte zu den Anrechten der früheren Ehegatten zugrundegelegt und ausgeführt, dass keine Veranlassung bestehe, gemäß § 27 VersAusglG vom Halbteilungsgrundsatz abzuweichen, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegend nicht grob unbillig sei. Zum Sachverhalt und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Eingaben der Beteiligten, die von den weiteren Beteiligten vorgelegten Auskünfte sowie bezüglich der angefochtenen Entscheidung auf diesen Bezug genommen. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er führt zur Begründung aus, der Beschluss sei unrichtig, weil der Ausgleich seines Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1. auf einen Betrag beschränkt werden müsse, der sich auf der Grundlage eines Ehezeitanteils bei regulärem Renteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahrs zum 01.06.2006 und ohne Berücksichtigung seines vorzeitigen Ausscheidens wegen Dienstunfähigkeit bereits zum 01.04.1999 ergebe. Durch den von ihm nicht zu vertretenden und auch in der Ehezeit nicht bereits angelegten früheren Ruhestandsbeginn ergebe sich ein wesentlich höherer Ehezeitanteil, was indes außer Betracht zu bleiben habe. Ferner müsse das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. in dem Umfang zugrundegelegt werden, in dem es ebenfalls bei regulärem Renteneintritt zum 01.02.2009 und ohne den vorgezogenen Renteneintritt der Antragsgegnerin bereits zum 01.02.2005 bestünde. Der Ausgleich wie vom Amtsgericht vorgenommen verstoße gegen den Halbteilungsgrundsatz und sei zudem grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, da die Antragsgegnerin bezüglich des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers ein höheres Anrecht erhalte als ihr zustehe, der Antragsteller hingegen bezüglich des auszugleichenden Anrechts der Antragsgegnerin geringere Anrechte erhalte als ihm zustünden. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und erstrebt die Zurückweisung der Beschwerde. Auf die Stellungnahmen zur Beschwerde des Antragstellers wird verwiesen. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben sich zur Beschwerde nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift, ferner der weiteren zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, Bezug genommen. Der Senat hat von den weiteren Beteiligten zu x. aktuelle Auskünfte betreffend die ehezeitlichen Anrechte der Beteiligten eingeholt, zu den Anrechten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. auch eine Auskunft unter Berücksichtigung der nunmehr zugrundezulegenden sog. Mütterrente. Auf die allen Beteiligten zugeleiteten Auskünfte wird Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet wie angekündigt ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben. Die zulässige Beschwerde ist mit Ausnahme der vorzunehmenden Korrektur des auszugleichenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. aufgrund der sog. Mütterrente in der Sache nicht begründet. Den nunmehr zugrundezulegenden Wert des Anrechts der Antragsgegnerin mit einem Ehezeitanteil von 6,2204 Entgeltpunkten, einem daraus folgenden Ausgleichswert von 3,1102 Entgeltpunkten und korrespondierendem Kapitalwert von 11.913,58 €, den die weitere Beteiligte zu 1. unter dem 02.12.2019 auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, hat das Amtsgericht noch nicht in seine Entscheidung einbeziehen können. Der Senat hatte jedoch bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung die aktuellen korrekten Werte für die Zeit ab dem 01.01.2019 zu berücksichtigen. Dem ist die Antragsgegnerin auch nicht entgegengetreten. Darüber hinaus ist eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht veranlasst; insbesondere führen weder die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers noch der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin zu einer abweichenden Beurteilung. Auch die zwischenzeitlich durch den Senat eingeholten Auskünfte der weiteren Beteiligten rechtfertigen keine andere Bewertung. Das Amtsgericht hat vielmehr zutreffend gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG den Versorgungsausgleich nach dem nunmehr geltenden Recht abermals neu geregelt, weil – insoweit unstreitig – die Voraussetzungen der Abänderung wegen wesentlicher Veränderungen der bestehenden Anrechte nicht nur gegenüber der Ausgangsentscheidung im Ehescheidungsurteil vom 01.03.1995 (Amtsgericht Siegburg 32 F 98/89), sondern auch gegenüber der Abänderungsentscheidung vom 23.01.2012 (Amtsgericht Siegburg 324 F 53/10) gegeben waren bzw. sind. Hierdurch entfiel auch der in der Ausgangsentscheidung nach damaligem Recht noch erforderliche teilweise schuldrechtliche Ausgleich. Das Amtsgericht hat ferner im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung korrekte Anwartschaften auf Seiten beider früherer Ehegatten zugrundegelegt; von der nunmehr weiter zu berücksichtigenden Veränderung bei dem Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der sog. Mütterrente II zum 01.01.2019 konnte es noch keine Kenntnis haben. Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Ausgleichswerte der Zeitpunkt des Ehezeitendes ist, und dass die Ermittlung des Ehezeitanteils der Antragsgegnerin durch die Deutsche Rentenversicherung Bund korrekt und mit dem richtigen Zugangsfaktor erfolgt ist. Schließlich hat es richtig ausgeführt, dass eine abweichende Entscheidung unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 27 VersAusglG bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil diese bereits in den früheren Entscheidungen des Amtsgerichts Siegburg und des Oberlandesgerichts Köln geprüft worden sind und nicht zu einer Anpassung des Versorgungsausgleichs geführt haben. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch bei – unterstellter – Möglichkeit einer anderen Bewertung unter erneuter Prüfung des Rechtsgedankens des § 27 VersAusglG aus den bereits vom Amtsgericht angeführten Gründen keine Veranlassung für eine geänderte Bewertung sehen würde. Etwaige Erwägungen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich oder Ehegattenunterhalt waren bereits Gegenstand früherer Verfahren, in denen rechtskräftig entschieden worden ist, und können – worauf bereits das Amtsgericht bereits in früheren Entscheidungen, aber auch in der angefochtenen abermals zutreffend hingewiesen hat – bei der nunmehr lediglich zu prüfenden Abänderung wegen wesentlicher (betragsmäßiger) Veränderung der bestehenden Anrechte ebenfalls keine Berücksichtigung mehr finden. Das gilt ferner hinsichtlich der Tatsache, dass der Antragsteller als Grundlage des Versorgungsausgleichs nicht die sich aus dem Ehescheidungsverfahren ergebende Ehezeit, sondern den Beginn der Trennungszeit zum 16.07.1987 ansetzen möchte, wobei sowohl nach dem bis zum Jahr 2009 geltenden als auch nach dem aktuell geltenden Recht die Ehezeit lediglich in vollen Monaten zu berechnen war bzw. ist. Es ist bereits aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Trennungszeit, welche vor einem Antrag auf Ehescheidung abzuwarten war und ist, zwingend, dass zwischen der Trennung und dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeitende eine gewisse Zeit verstreicht; vorliegend handelt es sich bei einer Trennung im Juli 1987 und einem rechtlichen Ehezeitende im März 1989 keinesfalls um eine außergewöhnlich lange Trennungszeit, die gegebenenfalls Erwägungen zur Anpassung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte, zumal ein Eingriff in den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen sowohl nach dem bis zum Jahr 2009 geltenden als auch nach dem derzeit maßgeblichen Recht nur unter sehr engen und strengen Voraussetzungen in Betracht kam und kommt, für die dieser Zeitraum zwischen Trennung und Ehezeitende nicht im Ansatz ausreicht. Das gilt zum anderen auch bezüglich der vom Antragsteller gerügten Berücksichtigung der tatsächlichen Eintrittszeitpunkte der Versorgungen beider früherer Ehegatten. Er ist der Auffassung, das Anrecht der Antragsgegnerin sei so anzusetzen, als wäre sie bis zum regulären Renteneintritt erwerbstätig gewesen. Genau das ist jedoch tatsächlich geschehen, wie sich aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 18.01.2018, dort S. 1 Rückseite, sowie deren Mitteilung vom 03.04.2018 ergibt, und auch der Rechtsprechung entspricht (vgl. nur Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand 06.04.2021, § 5 VersAusglG Rz. 33 m.zahlr.w.N. aus der Rspr.). Korrekt hat das Amtsgericht bei beiden früheren Ehegatten gleichermaßen die Anrechte so, wie sie von den Versorgungsträgern auch mitgeteilt worden sind, in seine Berechnung eingestellt. Die alternative Berechnung, die die weitere Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 24.08.2018 übersandt hat mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese weitere Auskunft auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers und „ entgegen § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG “ (Fettdruck nicht im Original) erteilt worden sei, gibt zu einer Abänderung keinen Anlass. Die Berücksichtigung des vorzeitigen Renteneintritts bei beiden früheren Ehegatten entspricht der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2018 – 9 UF 53717 –, juris; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 05.11.2013 – 10 UF 144/13 –, juris, Breuers a.a.O. § 5 VersAusglG Rz. 37 ff., 42 m.w.N. aus der Rspr.) und gibt zu einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs unter den strengen Voraussetzungen des § 27 VersAusglG jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem dem Antragsteller eine auskömmliche Versorgung verbleibt, keinen Anlass. Soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2016 (XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775 ff.) verweist, betrifft diese ersichtlich andersartige Anrechte als das hier fragliche. Nach alldem liegt weder ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz noch eine unbillige Härte im Sinne des § 27 VersAusglG vor. Auch die Tatsache, dass sich das Anrecht der Antragsgegnerin aufgrund der sog. Mütterrente erhöht hat und dadurch der zugunsten des Antragstellers zu übertragende Anteil nunmehr höher ist, führt bei wertender Betrachtung des Versorgungsausgleichs zwischen den hier beteiligten früheren Ehegatten nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Frage einer unbilligen Härte im Sinne des § 27 VersAusglG. Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin über geringere Einkünfte als der Antragsteller verfügt, besteht kein Anlass, allein aus diesem Grund vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der Halbteilung abzuweichen. Zur Begründung im Übrigen kann zwecks Vermeidung weiterer unnötiger Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. 4. Die übrigen Beteiligten haben zu der Beschwerde keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen, die hier – mit Ausnahme der Berücksichtigung der nunmehr auf aktueller Basis ermittelten Anrechte der Antragsgegnerin – für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sprechen könnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,- € (§ 50 Abs. 1, 3 FamGKG)