OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 26/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0610.19U26.21.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2020 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum  Az. 30 O 396/19 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 27.756,11 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2020 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Az. 30 O 396/19 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 27.756,11 € festgesetzt. Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderlichen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt im Januar 2019, da die Beklagte ab September 2015 mit den zuständigen Behörden zusammengearbeitet und auch die betroffenen Fahrzeugtypen veröffentlicht habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wendet ein, fehlerhaft stütze sich das Landgericht auf die Adhoc- Mitteilung in Zusammenhang mit dem Motortyp EA189, da es vorliegend um einen Motor des Typs EA 897 gehe. Die Angaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden gingen insoweit an der Sache vorbei (Seite 17 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 265 d. A.). Der Vortrag zu einem Thermofenster und dessen angenommener Qualität als unzulässiger Abschalteinrichtung wird ergänzt und erläutert (Seiten 18-30 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 266-278 d. A.). Auch trägt der Kläger ergänzend zur Frage der Zurechnung, zur fehlenden Kenntnis des Klägers, zur Motivation des Klägers für den Kaufvertragsschluss sowie zur Schadensentstehung vor (Seiten 34-42 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 282-290 d. A.). Der Kläger vertritt die Ansicht, daneben bestehe auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie i.V.m. § 27 EG-FGV (Seiten 42, 43 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 290, 291 d. A.). Der Kläger rügt unzureichende Beweisaufnahme und fehlerhafte Beweiswürdigung (Seiten 44-53 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 292-301 d. A.). Der Kläger beantragt, 1. die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 20.12.2020, zugestellt am 11.01.2021, Az. 30 O 93/19, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A an die Klagepartei 28.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 743,89 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ansichten des Klägers entgegen. II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 06.05.2021 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz des Klägers vom 01.06.2021 (Bl. 419-435) vorgebrachten Einwendungen fest. 1. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG steht entgegen, dass der Schutz des Interesses des Käufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, weder vom Zweck des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV noch vom Zweck des Art. 5 VO 715/2007/EG erfasst wird (so auch BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris, Rn. 10 ff.). 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB. Es fehlt jedenfalls an der Bereicherungsabsicht der Beklagten und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 17 ff.) 3. Auch aus § 826 BGB folgt ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht. Es fehlt an der erforderlichen Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. a) Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, wobei ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 30). Die Gesamtbetrachtung führt auch hier zu der Beurteilung, dass das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht als sittenwidrig zu betrachten ist. Die nach dem in erster Instanz unbestritten gebliebenen Beklagtenvortrag (vgl. insbesondere S. 2 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.09.2020, Bl. 210 f. d. A.) von dieser seit dem 15.05.2018 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere ihre umfassende Kooperation mit dem Kraftfahrt-Bundesamt, sowie die Presseberichterstattung waren objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Neu- und Gebrauchtwagen der Beklagten mit Motoren des Typs CRTD (EA 897) in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören und ihre diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen, so dass das Verhalten der Beklagten von da an bei der gebotenen Gesamtschau nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 37f). Soweit der Kläger den vorbezeichneten Beklagtenvortrag erstmals in zweiter Instanz nach Ablauf der Berufungsbegründungsschrift mit Schriftsatz vom 01.06.2021 (dort S. 2, Bl. 420 d. A.) bestreitet, ist er mit diesem Vortrag nach Maßgabe der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da es ihm oblegen hätte, diesen bereits in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen. Durch die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die ein Unwerturteil ihres Verhaltens hätten begründen können, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger und gerade im Hinblick auf den Schaden, der ihm durch Abschluss des Kaufvertrags im Januar 2019 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., Rn. 34). Es wird klargestellt, dass es eines aus moralischer Sicht tadellosen Verhaltens der Beklagten oder einer Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis etwaiger Abschalteinrichtungen sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht bedarf. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte umfassende Aufklärungsmaßnahmen eingeleitet hat, wurde - unabhängig von ihren Kenntnissen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 38). b) Unabhängig von der Aufklärungsarbeit der Beklagten kann eine Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf den Klägervortrag zu einem sog. Thermofensters schon deshalb nicht angenommen werden, weil dessen vorgetragene Eigenschaften – anders als bei den zwei Betriebsmodi des VW-Motors EA 189 – den Rückschluss auf eine verwerflich Gesinnung nicht erlauben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, juris, Rn. 13; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, juris, Rn. 27). Auch wenn der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 17.12.2020 (C-693/18) entschieden hat, dass der Einbau einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, grundsätzlich – objektiv – unzulässig nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 ist, wenn er nicht gerechtfertigt werden kann, kann diese Frage hier offenbleiben. Denn jedenfalls kann dies nicht als eigenständige sittenwidrige Täuschungshandlung der Beklagten angesehen werden, weil nicht eindeutig von einer Unzulässigkeit einer temperaturabhängigen Abgasrückführung ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.01. und 09.03.2021, a.a.O.; Senat, Urteil vom 03.07.2020, 19 U 9/20, juris). Bei einem Thermofenster kann vor dem Hintergrund der kontrovers beurteilten Frage, ob (und gegebenenfalls welche) thermischen Fenster unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, allein von der Darlegung eines Thermofensters nicht belastbar auf eine von einem entsprechenden Vorsatz getragene arglistige und sittenwidrige Schädigungshandlung des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers geschlossen werden (vgl. u.a. BGH, a.a.O; Senat, Urteil vom 05.06.2020,19 U 211/19, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.