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Beschluss

19 U 162/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0615.19U162.20.00
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Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn zum Az. 12 O 27/20 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn zum Az. 12 O 27/20 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt. Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Vorbehaltsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 3.041,81 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil kein Handelsvertreterverhältnis bestanden habe. Ein solches sei nur zwischen der Beklagten und ihrem Hauptvertriebspartner sowie zwischen der Klägerin und ihrem Vertriebspartner GB. Kommunikation GmbH anzunehmen. Die Beklagte habe der Klägerin lediglich Zielvergütungen versprochen. Dass sich der Hauptvertriebspartner autorisierter Subpartner bedient habe, die wiederum ihrerseits Sub-Subpartner sollten einsetzen dürfen, deute auf eine klassische Abstufung bei Handelsvertreterverhältnissen nur zwischen den einzelnen Stufen hin, auch wenn ein Gleichklang der vertraglichen Abreden habe erreicht werden sollen. Die Klägerin habe auch keinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich der von der Beklagten mit Gutschriften vom 01.03., 20.03. und 06.04.2018 abgerechneten Provisionen, da diese durch Aufrechnung erloschen seien. Der Beklagten habe ein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen und Zielvergütungen in Höhe von insgesamt 16.037,92 € zugestanden. Die Beklagte habe zunächst Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen und Zielvergütungen in Höhe von 11.959,50 € bzw. 1.761,20 € wegen der Verträge für die Fa. R. GmbH aus Ziff. 4.2.6 des Vermarktungsvertrages in Verbindung mit Ziff. 3 der UVO-Genehmigung. Die Klägerin habe auf den Beklagtenvortrag hin einen wirksamen Vertragsschluss als Voraussetzung eines Provisionsanspruches nicht nachgewiesen. Sie hafte daher neben der Hauptvertriebspartnerin gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der für diese behaupteten Geschäfte ausgezahlten Provisionen. Die Beklagte habe bestritten, dass die Verträge für die Firma R. zustande gekommen seien und Originale bei ihr eingereicht worden seien. Demgegenüber habe die Klägerin für das Gegenteil keinen Beweis angetreten. Da die Provisionen vorschüssig gezahlt worden seien, habe die Klägerin wie bei § 812 BGB im Streitfall ihr etwaiges Recht zum Behaltendürfen darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin habe zwar mit Schriftsatz vom 01.07.2019 ein unaufbereitetes Konvolut von Unterlagen eingereicht und behauptet, die dort in Kopie überreichten Verträge seien von der Geschäftsführung der R. gezeichnet worden und die zunächst ausgesprochene Stornierung der Verträge sei zurückgenommen worden. Den Nichteingang von Originalen bei der Beklagten habe sie bestritten. Damit komme sie ihrer Darlegungs- und Beweislast aber nicht nach. Es könne dahinstehen, ob die Verträge von der Geschäftsführung der R. GmbH unterschrieben worden seien, wozu es aber an einem Beweisangebot fehle, da mit der Vorlage von Kopien kein Beweis geführt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die unterzeichneten Originale bei der Beklagten eingereicht worden seien, was aber Voraussetzung einer Provision und einer Zielvergütung sei. Unbehelflich sei auch der Verweis auf ein angebliches Schreiben der R. GmbH vom 24.11.2017, mit dem die Stornierungen der Verträge zurück genommen worden seien, da dieses nur in Kopie vorliegende Papier keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Verträgen herstelle. Neben der Hauptvertriebspartnerin hafte die Klägerin als Gesamtschuldnerin. Die etwaige Erfüllung durch einen Gesamtschuldner sei von der Klägerin zu beweisen, wozu sie indes nähere Umstände nicht vortrage, der Beweisantritt im Schriftsatz vom 08.06.2020 sei unvollständig, da die ladungsfähige Anschrift des Zeugen fehle. Daneben habe die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung von Zielvergütungen in Höhe von 2.317,22 €. Sie habe mit Schriftsatz vom 27.04.2020 im Einzelnen dargelegt, dass sie für die von der Klägerin in Abrede gestellten Fälle 1, 7, 10., 18 – 28 der Tabelle B 6 Vergütungen an die Klägerin ausgezahlt habe und dies mit den Anlagen B 16 und B 17 belegt. Dem sei die Klägerin nicht mehr dezidiert entgegen getreten. Die Klägerin sei auch für die in Tabelle B 6 benannten Vertragsverhältnisse verpflichtet gewesen, binnen der bestimmten Frist die Originalvertragsunterlagen an die Beklagte zu übermitteln, was getan zu haben sie nicht dargelegt und nicht nachgewiesen habe. Die Klägerin habe insoweit Kopien vorgelegt, aus denen sich vielfache Unstimmigkeiten ergäben: So habe sie bei den Kunden I., N., Q., Z. T. und M. selbst Aufträge in Kopie vorgelegt, die Geburtsdaten auswiesen, für die die vermittelten Produkte wegen der Altersgrenzen nicht in Frage gekommen seien. Daraus resultiere ein Rückforderungsanspruch in Höhe von insg. 451,50 EUR. Bei den Kunden L., A., MO. habe sie Ausweiskopien vorgelegt, die eine tatsächlich von den deutschen Behörden ausgegebenen Identitätskarte nicht abbilden könnten. Denn die bei A. und MO. verzeichneten Daten widersprächen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der Regelung des § 6 Abs. 3 Personalausweisgesetz. Daneben habe der Kunde L. der Beklagten eine Ausweiskopie übersandt und das echte Geburtsdatum mit dem 00.00.1961 angegeben, während die von der Klägerin eingeführte Kopie den 00.00.1991 ausweise. Insoweit ergebe sich ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 130 €. Die Klägerin habe auf das Bestreiten der Beklagten auch keine Vertragsurkunden in Bezug auf die streitigen Vertragsverlängerungen der CQ. BW. GmbH vorgelegt und auch sonst zum Vertragsschluss keinen Vortrag gehalten oder Beweis angeboten. Dies gelte gilt auch für die Verträge UR.. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie wendet sich gegen die Wertung, es habe zwischen den Parteien kein Handelsvertreterverhältnis bestanden und verweist hierzu darauf, dass sie Zielprovisionen unmittelbar nur von der Klägerin habe beanspruchen können, wogegen ihr diesbezüglich weder gegenüber der GB. GmbH noch der QH.-Gesellschaft Ansprüche zugestanden hätten, wobei die Verprovisionierung zugunsten eines Dritten für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien irrelevant sei (S. 1-4, 7 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 426-429, 432 d. A.). Das Landgericht behandle die Differenzierung zwischen Zielvergütungsansprüchen und Provisionsansprüchen aus „normalem“ Vertrieb widersprüchlich (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 430 d,. A.). Die Beklagte habe ihre Ansprüche nicht schlüssig dargelegt, das Landgericht verorte die Beweislast unzutreffend bei der Klägerin (S. 5 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 430 f. d. A.), dies widerspreche der allgemeinen Rechtsprechung zur Rückforderung von Provisionen und der Systematik des HGB, insbesondere §§ 87a Abs. 4, 87c HGB (S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 431 d. A.). Sie benennt nunmehr den Zeugen IK. mit vollständiger Anschrift und rügt Verletzung der Hinweispflicht (S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 431 d. A.). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 11.09.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn zum AZ 12 O 27/20.z. 37 O 163/18, die Beklagte zu verurteilen, 1. das Vorbehaltsurteil vom 21.08.2018 für vorbehaltlos zu erklären, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, welche in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 zwischen der Beklagten und mit von der Klägerin vermittelten Vertragskunden zustandegekommen sind, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten habe: Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer, Datum und Umfang der Auftragserteilung, Datum der Auftragsdurchführung, Art des zustandegekommenen Vertrages, aufgeteilt nach Neuabschlüssen, Vertragsverlängerung, Vertragsänderung, 3. an die klägerische Partei eine Provision, in einer nach Erteilung des Buchauszuges noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen zu zahlen; 4. an die Klägerin einen Ausgleichsanspruch nach Auskunftserteilung gemäß 2 a), in noch zu bestimmender Höhe, zu leisten. 5. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2021 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.2021 (Bl. 474 f. d. A.) vorgebrachten Einwendungen fest. 1. Der Senat tritt der Wertung des Landgerichts bei, dass zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis nicht begründet worden ist, weshalb die Klägerin gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs noch auf Zahlung von Provisionen und eines Handelsvertreterausgleichs hat. Maßgebend für die Prüfung, ob ein Handelsvertreterverhältnis begründet worden ist, ist das Gesamtbild der Beziehungen der Vertragsparteien zueinander, wobei alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, Urteil vom 14.03.1991, I ZR 201/89, juris, Rn. 20 f.). Gemäß § 84 Abs. 1 HGB ist es unter anderem für ein Handelsvertreterverhältnis kennzeichnend, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer in dessen Namen und auf dessen Rechnung handelt (BGH, a.a.O.). Im Falle der Untervertretung ist allerdings zwischen den Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Hauptvertreter einerseits sowie derjenigen zwischen Hauptvertreter und Untervertreter andererseits zu differenzieren - die Vollmachtsdelegation führt auch im Recht der Handelsvertreter nicht zu vertraglichen Beziehungen zwischen Untervertreter und Vollmachtgeber/Unternehmer (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.06.1984, I ZR 62/82, BGHZ 91, 370-374, juris, Rn. 11; OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005, 19 U 174/04, juris, Rn. 6; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 40. Auflage 2021, § 84 HGB, Rn. 31 m. w. N.; Lehmann in: BeckOK HGB, 31. Edition 15.01.2021, § 87 HGB, Rn. 63). Etwas anderes ergibt sich auch aus der Auslobung von Zielvergütungen durch die Beklagte. Entgegen der Ansicht der Klägerin (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 430 d. A.) sind die Ausführungen des Landgerichts insoweit nicht widersprüchlich, sondern entspringen einer notwendigen Differenzierung, da es sich bei den Zielvergütungen nicht um Provisionen i. S. d. §§ 87 ff. HGB handelt. Während nämlich eine Provision ein Entgelt für die Vermittlung eines konkreten Geschäftes darstellt, so dass der Bezug zu einem konkreten Geschäft kennzeichnend ist, handelt es sich bei Zielvergütungen um Prämien für im Vorhinein definierte Zielvorgaben, die auf ein bestimmtes Geschäftsvolumen oder/und eine bestimmte Anzahl von Geschäften oder auch andere Umstände abstellen können, denen es aber jedenfalls des Bezuges zu einem konkreten vermittelten Geschäft ermangelt (Hopt a.a.O. § 87 HGB, Rn. 5 mwN; Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, § 87 HGB, Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1994, VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351-371, juris, Rn. 68; LAG Hessen, Urteil vom 19.06.2020, 14 Sa 1335/19, juris, Rn. 37). Entgegen der Ansicht der Klägerin leidet vorstehende Argumentation weder an einem Wertungswiderspruch, noch an einem „logischen Bruch“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 28.05.2021, Bl. 475 d. A.). Es sind die von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen, welche veranlasst durch den Rechtsstreit der Parteien den hiermit befassten Gerichten präzise Subsumtion und Differenzierung abverlangen - zu verantworten haben diese Regelungen indes die Parteien selbst. 2. Hinsichtlich der Rückforderungsansprüche der Beklagten hat das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Entstehung des Vergütungsanspruchs zutreffend der Klägerin zugewiesen. Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres aus der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs aus § 812 BGB, zumal insoweit den Bereicherungsschuldner im Grundsatz lediglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des aus seiner Sicht die Annahme eines Rechtsgrundes rechtfertigenden Lebenssachverhaltes trifft, wogegen der Bereicherungsgläubiger die Unrichtigkeit dieses Vortrages des Bereicherungsschuldners zu beweisen hat (vgl. nur Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 80. Auflage 2021, § 812 BGB, Rn. 76 mwN). Dies ist zwar dann zulasten des Bereicherungsschuldners zu modifizieren, wenn – wie vorliegend, s. u. - eine Zahlung zurückgefordert wird, die lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung erbracht worden ist: In diesem Fall hat der Bereicherungsschuldner die tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm angenommenen Anspruchs, der ihm das Behaltendürfen des erhaltenen Vorschusses sichern soll, darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 05.07.2005, X ZR 60/04, juris, Rn. 31; Urteil vom 08.07.2004, III ZR 435/02,juris; Rn. 10). Grundlage für den Rückforderungsanspruch ist vorliegend dagegen nicht Bereicherungsrecht, sondern Zif. 4.2.6 des U.-Vermarktungsvertrages (Anlage B9a, Anlagenheft i.V.m. Zif. 3 der UVO-Genehmigung (Anlage B1, Bl. 25 ff. GA)). Aus der dortigen Regelung zur Zahlung der Provisionen unter Vorbehalt ergibt sich, dass die Auszahlungen zunächst als Vorschüsse erfolgten. Gegenüber dem vertraglichen Anspruch auf Rückforderung von Vorschüssen muss der sich eines Vergütungsanspruchs berühmende Leistungserbringer (hier: die Klägerin) die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Vergütungsanspruchs darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 07.03.2019, IX ZR 143/18, juris, Rn. 16; Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, juris, Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2008, 24 U 104/07, juris, Rn. 12; OLG Celle, Urteil vom 17.06.2010, 13 U 5/10 (Kart), juris, Rn. 33). Der Einwand der Klägerin, die Zuweisung der Beweislast verstoße gegen die Systematik der §§ 87 ff. HGB (S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 431 d. A.), geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen den Parteien kein Handelsvertreterverhältnis bestanden hat (s. o. unter II. 1.). Im Übrigen wird die Rückforderung von Vorschüssen abgesehen von § 87a Abs. 2 HGB in den §§ 87 ff. HGB nicht geregelt, weshalb nicht gegen deren Systematik verstoßen werden kann, wenn insoweit allgemeine Grund-sätze angewendet werden. Dem in zweiter Instanz vervollständigten Beweisantritt durch Benennung des Zeugen IK. war und ist nicht nachzugehen. Das Landgericht hat insoweit bereits zutreffend dargestellt, dass die Klägerin bereits ihrer Darlegungslast hinsichtlich der behaupteten Zahlung der mittlerweile insolventen GB. GmbH unzureichend nachgekommen ist. Der Senat folgt dieser Bewertung, die auch nicht dadurch infrage gestellt wird, dass die Klägerin nunmehr angibt, sie könne beweisen, dass die Beklagte unwahr vorgetragen habe (S. 1 des Schriftsatzes vom 28.05.2021, Bl. 474 d. A.), zumal sie den etwaigen Beweis nicht näher bezeichnet und ein Beweisantritt nicht erfolgt (weshalb die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO dahinstehen kann). 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.