Urteil
5 U 207/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0728.5U207.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 138/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 138/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Kläger erwarb von der Fa. Fahrzeug-R. T. AG am 23.03.2017 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz Typ Z. zu einem Kaufpreis von 25.800 €. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Motorenbaureihe OM 651 verbaut, dessen Herstellerin und Entwicklerin die Beklagte ist. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug verfügt über ein SCR-System. Es ist nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen. Der Kläger hat behauptet, der Motor des Fahrzeuges weise eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. „Thermofensters“ auf. Diese reduziere zu Beginn der Warmlaufphase und bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Wirkungsweise des Abgasrückführungssystems bzw. schalte es gänzlich ab. Die Abschalteinrichtung werde spätestens bei Temperaturen unter 7° Celsius aktiv. Der Vorstand habe Kenntnis von dem Vorhandensein der Abschalteinrichtung gehabt. Neben dem Thermofenster enthalte das Fahrzeug auch eine Steuerungssoftware, welche das Durchfahren des Fahrzeuges im „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) erkenne und den Ausstoß an Stickoxiden im Prüfstand optimiere. Sobald das Lenkrad um mehr als 15° gedreht werde, was normalerweise nur im realen Straßenbetrieb und nicht im Prüfstand vorkomme, schalte die Software um. Die Software „Slipguard“ erkenne anhand von Geschwindigkeit oder Beschleunigungswerten, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder auf der Straße befinde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 25.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen, dies Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz Z., Fahrzeugidentifikationsnummer N01, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR, deren Höhe sich aus der folgenden Formel beziffert: Bruttokaufpreis * gefahrener Kilometer / Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn weiter 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass sich die Forderung des Antrags unter 1. in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom Kläger gezogenen Nutzungen erledigt hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht substantiiert dargelegt. Das Fahrzeug des Klägers halte die NOx-Emissionsgrenzwerte der Euro-6-Norm ein. Es bestehe keine Gefahr, dass die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug entzogen werde. Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 257 ff d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte weder aus § 826 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte hafte nicht wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungshandlung. Im Hinblick auf das sogenannte Thermofenster fehle es an einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Ob das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 darstelle, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte könne nicht unterstellt werden, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Zu der neben dem Thermofenster geltend gemachten Prüfstanderkennung habe der Kläger bereits nicht schlüssig und substantiiert zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe seinen erstinstanzlichen Sachvortrag in der Klageschrift übergangen, nach dem die Grenzwerte für Stickoxide mithilfe einer Computersoftware manipuliert würden. Die Software aktiviere eine spezielle Temperaturregelung, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter halte und die Aufwärmung des Motors verzögere. Er habe auf einen Artikel aus dem Handelsblatt vom 14.04.2019 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nach Medienberichten bereits im Herbst 2018 auf die verdächtige Software-Funktion beim Motor mit der Kennung OM 651 gestoßen sei. Dieser Verdacht habe sich nun tatsächlich erhärtet, wovon seine Prozessbevollmächtigten erst deutlich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz Kenntnis erlangt hätten. Daher sei es erst jetzt möglich, zu dieser in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung mit mehr Substanz vorzutragen. Die unzulässige Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung diene der Erkennung des Prüfstandes sowie dem damit einhergehenden Umschalten zwischen verschiedenen Abgasreinigungsmodi. Zur Vorkonditionierung im Vorfeld der Prüfstandsanordnung zur Erlangung der EG-Typgenehmigung würden Fahrzeuge unter vorgeschriebenen Bedingungen ca. 6 Stunden bei gleichbleibender Temperatur abgestellt. Das Kühlmittel des Fahrzeuges nehme binnen dieses Zeitraums eine Temperatur zwischen 20 und 30 °C an. Bei der auf die Vorkonditionierung folgenden Prüfung (NEFZ kalt) erkenne das Fahrzeug die Temperatur des Kühlmittels und somit die anstehende Prüfstandsanordnung. Das darüber hinaus in das Motorsteuergerät des Fahrzeugs implementierte Thermofenster sorge für eine in diesem Temperaturbereich und somit für den Prüfstand optimierte Abgasreinigung durch eine erhöhte Abgasrückführungsrate. Die Funktion diene somit ausschließlich der Einhaltung der zur Erlangung einer EG-Typgenehmigung vorgeschriebenen gesetzlichen Grenzwerte für NOx auf dem Prüfstand. Werde der Motor des Fahrzeugs gestartet und die Temperatur des Kühlmittels auf ca. 60 °C erwärmt, erkenne das Motorsteuergerät, dass es sich nicht um eine Prüfstandsanordnung handele und schalte in einen anderen Abgasreinigungsmodus. Dabei werde die Abgasrückführung vollständig deaktiviert und dadurch die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für NOx im realen Fahrbetrieb um ein Vielfaches überschritten. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe Abgasuntersuchungen an einer Reihe von Modellen der Beklagten mit einem Motor der Reihe OM 651 auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb durchgeführt. Bei einem Mercedes C 220 CDI, Euro 5 mit einem OM 651-Dieselmotor sei in der RDE-Messung anstelle der erlaubten 180 mg NOx/km ein Wert von 503 mg/km festgestellt worden. Der Kläger behauptet, seinem Prozessbevollmächtigten Dr. Hartung sei erst im Rahmen eines vor dem Landgericht Stuttgart geführten Rechtsstreits bekannt geworden, dass in Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motor die dargelegte unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Entsprechende Nachforschungen seines Prozessbevollmächtigten hätten aufgrund dessen überwiegend vollständigen Auslastung durch das Tagesgeschäft vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz keine verlässlichen und nachvollziehbaren Ergebnisse erbracht, um diese fachgerecht darlegen zu können. Im Zuge der weiteren Suche nach fundierten Informationen hätten Kontakte geknüpft werden können, die zu einem Fachgespräch am 24.09.2020 geführt hätten. In diesem Gespräch sei er über die nähere Ausgestaltung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung unterrichtet worden. Ende Dezember sei seinem Prozessbevollmächtigten ein Gutachten bekannt geworden, welches auch Rückschlüsse auf Euro-6-Fahrzeuge der Beklagten zugelassen habe. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe auch über das System zur On-Board-Diagnose (OBD) getäuscht. Die Beklagte habe das OBD-System in ihren mit Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen so programmiert, dass diese ein einwandfreies Funktionieren der Abgassystem meldeten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei. Das OBD-System sei durch die Beklagte bewusst an die Prüfstanderkennung des Fahrzeugs gekoppelt und so programmiert worden, dass die Messung der Abgasrückführung nur im geöffneten Zustand des Ventils und somit im „sauberen Modus“ des Fahrzeugs durchgeführt werde. Über die Manipulation mittels des OBD-Systems sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unterrichtet worden. Der Kläger nimmt des Weiteren auf sein erstinstanzliches Vorbringen zum sog. Thermofenster Bezug. Der Kläger macht mit seinem Klageantrag zu 1. einen Schaden geltend, den er unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung auf 23.638,34 € beziffert. Wegen der Schadensberechnung wird auf Bl. 335 d.A. Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 1 O 138/20, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 25.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen, dies Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz 220 d CDI, Fahrzeugidentifikationsnummer N01, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR, deren Höhe sich aus der folgenden Formel beziffert: Bruttokaufpreis * gefahrener Kilometer / Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn weiter 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, das AGR-System sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug selbst bei zweistelligen Minusgraden aktiv. Es finde auch keine Abschaltung ab Temperaturschwellen von 30° C oder 35° C statt. Eine Funktion, durch die der Prüfstand erkannt und der Stickoxidausstoß lediglich für die Zwecke des EG-Typgenehmigungsverfahrens gezielt reduziert werde, sei im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vorhanden. Die Beklagte ist der Ansicht, das Abgasverhalten im Echtbetrieb lasse nicht einmal indizielle Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware zu. Die Beklagte rügt neues Vorbringen des Klägers zum geregelten Kühlmittelthermostat als verspätet. Einen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug habe der Kläger in erster Instanz nicht hergestellt, worauf sie bereits in der Klageerwiderung hingewiesen habe. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, weshalb er erst in zweiter Instanz hierzu habe vortragen können. Die „vollständige Auslastung des Unterzeichners durch das Tagesgeschäft“ vermöge ein Organisationsverschulden zu begründen, nicht aber eine Nachlässigkeit zu entschuldigen. Der Vortrag des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter sei erst durch ein Fachgespräch am 24.09.2020 näher davon unterrichtet worden, sei ohne jede Substanz und werde mit Nichtwissen bestritten. Die Behauptung des Klägers, das geregelte Kühlmittelthermostat sei eine unzulässige Abschalteinrichtung sei unzutreffend. Es liege keine Softwarelogik oder ein Mechanismus vor, die bzw. der erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb befinde und in Abhängigkeit davon irgendetwas schalte oder regele. Weder das geregelte Kühlmittelthermostat noch die parameterabhängige Steuerung der Abgasrückführung des streitgegenständlichen Fahrzeugs knüpfe an die gesetzlich geregelte Vorkonditionierung an. Das Kühlmittelthermostat habe zudem keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anwendung unterschiedlicher AGR-Raten, insbesondere werde die AGR-Rate darüber nicht vollständig deaktiviert. Die AGR-Raten knüpften lediglich (neben anderen Bedingungen) an den Ist-Wert der Motortemperatur an. Der tatsächliche Verlauf des Ist-Wertes der Motortemperatur könne aber durch die Kühlmittel-Solltemperatur nicht gezielt und präzise gesteuert werden. Das Kühlmittelthermostat sei keine irgendwie geartete Manipulation, sondern diene dem vom Gesetzgeber mit der Emissionsregulierung angestrebten Ziel einer Reduktion der Emissionen beim Kaltstart des Motors. Dies zeige sich schon daran, dass das geregelte Kühlmittelthermostat in einer Reihe von Fahrzeugen vom Kraftfahrt-Bundesamt gerade nicht als problematisch bewertet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger, der am 23.03.2017 einen mit dem Motor OM 651 ausgestatteten gebrauchten Mercedes Benz Z. für 25.800 € von der Fa. Fahrzeug-R. T.. AG gekauft hat, steht der mit dem Berufungsantrag zu 1. geltend gemachte Ersatzanspruch in Höhe von 23.638,34 € gegen die Beklagte nicht zu. Die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs kann er nicht verlangen. Mangels eines Hauptanspruchs sind auch die Berufungsanträge zu 2., 3. und 4., mit denen der Kläger die Feststellung von Annahmeverzug, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die teilweise Erledigung des Rechtsstreits begehrt, unbegründet. 1. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung besteht gegen die Beklagte nicht. a) Durch die Verwendung des Thermofensters hat die Beklagte den Kläger nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei einem Thermofenster, das im Prüfstand und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise zum Einsatz kommt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt. Nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - (juris) und vom 9.03.2021 – VI ZR 889/20 - (juris) ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH aaO Rn. 13 ff. bzw. Rn. 28). Entsprechende Anhaltspunkte hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Fehlerhafte Angaben im Verfahren zur Erteilung der Typengenehmigung behauptet er nicht konkret. Die Darlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters war im Typengenehmigungsverfahren nach der damals bestehenden Rechtslage nicht erforderlich. Hinweise für einen vorsätzlichen Verstoß ergeben sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters. Eine nur punktuelle, exakt auf den Prüfstand begrenzte Wirkungsweise legt der Kläger nicht konkret dar. Nach der von ihm behaupteten Verringerung der Abgasrückführung ab 7° C bleibt ein großer Anwendungsbereich für die der Verringerung der NOx-Werte dienende Abgasrückführung. b) Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet, dass das Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aufweise, die eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellen würde, ist der Vortrag wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. aa) Das Vorbringen des Klägers, sein Fahrzeug sei mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet, ist im Berufungsverfahren neu. Der Kläger hat in erster Instanz nicht behauptet, dass sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet sei. Soweit er auf Seite 40 der Klageschrift zu einer „speziellen Temperaturregelung“ ausgeführt hat, „die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert“ und auf einen am 14.04.2019 veröffentlichen Artikel im Handelsblatt Bezug genommen hat, hat er nicht behauptet, dass sein Fahrzeug mit einer solchen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet ist. Seine Ausführungen und das Zitieren des Zeitungsartikels sollten allein dem Zweck dienen, das Unrechtsbewusstsein der für die Beklagten handelnden Personen zu belegen. Dies ergibt sich aus dem Aufbau der Klageschrift vom 30.03.2020, in der unter Ziff. II die behaupteten Abschalteinrichtungen, nämlich Thermofenster, Prüfstandserkennung durch Fahrkurvenerkennung und Slipguard (Bl. 3 ff, 9 f, 10 d.A.), die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen (Bl. 12 ff d.A,.), die angebliche Täuschungshandlung der Beklagten (Bl. 15 ff d.A.), der Vermögensschaden (Bl. 23 f d.A.), die Schadenskausalität (Bl. 25 f d.A.) und die behauptete Kenntnis des Vorstandes (Bl. 26 ff d.A.) dargestellt sind. Zur Veranschaulichung der Kenntnis des Vorstandes der Beklagten von dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen hat sich der Kläger auf verschiedene Presseberichte bezogen, die Manipulationsvorwürfe der Beklagten belegen sollen. Der Kläger hat dabei aus einem Artikel aus dem Handelsblatt vom 14.04.2019 zitiert, nach dem das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer „speziellen Temperaturregelung, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert“ ermittelt. Die Ausführungen des Klägers haben keinen Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug, worauf die Beklagte in ihrer Klageerwiderung hingewiesen hat. Dem Hinweis ist der Kläger in seiner Replik nicht entgegen getreten. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass auch sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet sei. Dementsprechend hat das Landgericht die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und eine hierin liegende unzulässige Abschalteinrichtung nicht als Behauptung des Klägers in dem Tatbestand des Urteils angeführt, worauf der Kläger keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.05.2021 unter Verweis auf ein ihm in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart bekannt gewordenes Gutachten weiter zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorträgt, handelt es sich nicht um eine Konkretisierung bereits schlüssigen Vorbringens in erster Instanz, sondern um detaillierten Vortrag zur Ausgestaltung des Kühlmittelthermostats, dessen Vorliegen in erster Instanz nicht behauptet worden ist. bb) Dass sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet ist und dass diese die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 erfüllt, ist nicht unstreitig. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz gerügt, dass der Klägervortrag zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung unsubstantiiert sei und der Kläger einen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug noch nicht einmal behaupte. Mit der Berufungserwiderung hat die Beklagte auf die Verspätung des Klägervorbringens zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in der Berufungsbegründung hingewiesen und auch damit klargestellt, dass sie den Klägervortrag auch im Berufungsverfahren nicht unstreitig stellt. cc) Der Kläger hat die Verspätung seines Vortrages nicht genügend entschuldigt. Aus welchen Gründen es ihm nicht möglich war, bereits in erster Instanz zur Betroffenheit seines Fahrzeuges vorzutragen, hat er nicht schlüssig dargelegt. Die Existenz von Kühlmittel-Solltemperatur-Regelungen in Fahrzeugen der Beklagten war ihm bereits in erster Instanz bekannt. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in der Klageschrift und dem von ihm zitierten Artikel aus dem Handelsblatt vom 14.04.2019. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, entsprechende Nachforschungen seines Prozessbevollmächtigten hätten aufgrund dessen „überwiegenden vollständigen Auslastung durch das Tagesgeschäft“ vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz keine verlässlichen und nachvollziehbaren Ergebnisse erbracht, um diese fachgerecht darlegen zu können, und erst im Zuge der weiteren Suche nach fundierten Informationen hätten Kontakte geknüpft werden können, die zu einem Fachgespräch am 24.09.2020 geführt hätten, in diesem Gespräch sei er über die nähere Ausgestaltung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung unterrichtet worden, sind diese Ausführungen – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – unsubstantiiert. Auch auf die Hinweise des Senates in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Gründe dargetan, warum er nicht schon vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 04.09.2020 Nachforschungen vornehmen und vortragen konnte. Die Ausführungen des Klägers zu den Gründen der Verspätung in dem – insoweit nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 29.06.2021 führen nicht zu einer Beurteilung. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 einen Schriftsatznachlass zu dem Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 01.06.2021 gewährt. Dies geschah in der durch die Angaben des Klägervertreters begründeten Annahme des Senates, der Schriftsatz sei ihm erst am 02.06.2021 zugegangen. Darauf, dass – wie der Senat mittlerweile durch die Beklagte erfahren hat – der Schriftsatz dem Klägervertreter bereits unter dem 01.06.2021 zugegangen war, damit die Wochenfrist des § 132 ZPO gewahrt war und kein Anlass zur Gewährung einer Schriftsatzfrist bestanden hätte, kommt es nicht an. Denn die im nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Gründe können ohnehin nicht berücksichtigt werden, weil sich der gewährte Schriftsatznachlass allein auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2021 und nicht auf die in der Sitzung erteilten Hinweise des Senates zur Verspätung des Berufungsvorbringens bezog. Auf die gerichtlichen Hinweise hätte dem Kläger auch keine Schriftsatzfrist bewilligt werden müssen. Ein Fall des § 139 Abs. 5 ZPO lag nicht vor, denn dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden, sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu dem Hinweis des Senates, dass die Verspätung des Vortrages nicht hinreichend entschuldigt sei, sofort zu erklären. Dies hat der Klägervertreter nicht getan. Er hat lediglich angeführt, dass andere Senate die Frage der Verspätung anders beurteilten, wozu der erkennende Senat ohne Kenntnis von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in anderen Verfahren nicht Stellung nehmen kann. Selbst wenn das Klägervorbringen im Schriftsatz vom 29.06.2021 zu berücksichtigen wäre, wäre die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt. Der Kläger behauptet, ihm sei erst im Dezember 2020 ein Gutachten bekannt geworden, welches auch Rückschlüsse auf Euro-6-Fahrzeuge der Beklagten zuließe. Der Kläger hat jedoch bereits in der Klageschrift zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Fahrzeuge der Beklagten mit der Abgasnorm 5 und 6 betroffen seien. Weswegen er nicht schon in erster Instanz darlegen konnte, dass auch sein Fahrzeug mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Insbesondere erklärt seine Behauptung, er sei erst durch das von ihm in Bezug genommene Gutachten in die Lage versetzt worden, zu den technischen Details des Kühlmittelthermostats vorzutragen, nicht, weswegen er nicht schon erster Instanz zu der Betroffenheit seines Fahrzeuges vortragen konnte. Dass das im Dezember 2020 zugegangene Gutachten insoweit nicht entscheidend war, zeigt sich auch daran, dass die Berufungsbegründung den Vorwurf enthält, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet, ohne dabei auf das Gutachten zurückzugreifen. c) Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung eine Manipulation des OBD-Systems behauptet, ist auch dieses Vorbringen wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um neues und von der Beklagten bestrittenes Vorbringen, dessen Verspätung der Kläger nicht entschuldigt hat. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers unschlüssig. Das OBD-System dient nach der Darstellung des Klägers ausschließlich der Diagnose und Anzeige von Fehlern. Mangels Beeinflussung und Veränderung des Emissionskontrollsystems sind die Voraussetzung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 nicht erfüllt. 2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB ist mangels beachtlicher Darlegung eine vorsätzlichen Täuschung über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu verneinen. Der Kläger hat keine Indizien dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Der Vortrag zur Kühlmittelsolltemperatur-Regelung und zum OBD-System ist bereits wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus besteht der Anspruch jedenfalls deshalb nicht, weil es beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Dritten an der Bereicherungsabsicht des Herstellers und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (vgl. zu dem letzten Gesichtspunkt: BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 -, juris Rn. 17 ff.). 3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 oder § 27 Abs. 1, 6 Abs. 1 EG-FGV steht dem Kläger nicht zu, weil das streitgegenständliche Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften liegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 -, juris Rn. 10 ff.). 4. Der erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 29.06.2021 erfolgte Sachvortrag des Klägers zur Verwendung verschiedener Strategien hinsichtlich der Eindüsung von AdBlue, mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert werde und die vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet werde, ist aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen, §§ 296a, 525 ZPO. Der Schriftsatznachlass bezog sich nur auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.06.2021. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht veranlasst. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, geklärt oder solche des Einzelfalls. Wert des Berufungsverfahrens: 23.638,34 €