OffeneUrteileSuche
Urteil

15 W 47/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0923.15W47.21.00
4mal zitiert
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.6.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.6.2021 – wobei die zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) getroffenen Anordnungen unberührt bleiben – im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem der Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

verboten

1.                            in Bezug auf die Antragstellerin zu 11) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:

Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37), berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben – das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein. Vor allem B, die noch in Deutschland wohnt, gilt als kritisch.

2.                            in Bezug auf die Antragstellerin zu 12) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:

Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37), berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben – das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein.

wenn dies jeweils geschieht wie in dem Beitrag „Clan ohne Klasse“, in der Printausgabe des E Mai 2021, S. 33 bis 35 (Anlage ASt 1) und/oder dem Online-Beitrag „Das Elend der einst reichsten Familie Deutschlands“ vom 23.4.2021, veröffentlicht seit dem 23.4.2021, 18:25 Uhr unter der URL Internetadresse 1 (Anlage ASt 6).

Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 11) in Höhe von 3/8 sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 12) in Höhe von 2/7 trägt die Antragsgegnerin. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsgegnerin zu 1/10 und die Antragsteller zu 2) bis 17) zu 9/10. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 410.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 390.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.6.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.6.2021 – wobei die zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) getroffenen Anordnungen unberührt bleiben – im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem der Geschäftsführer zu vollstrecken ist, verboten 1. in Bezug auf die Antragstellerin zu 11) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen: „ Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37), berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben – das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein. Vor allem B, die noch in Deutschland wohnt, gilt als kritisch . “ 2. in Bezug auf die Antragstellerin zu 12) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen: „ Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37) , berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben – das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein . “ wenn dies jeweils geschieht wie in dem Beitrag „ Clan ohne Klasse “, in der Printausgabe des E Mai 2021, S. 33 bis 35 (Anlage ASt 1) und/oder dem Online-Beitrag „ Das Elend der einst reichsten Familie Deutschlands “ vom 23.4.2021, veröffentlicht seit dem 23.4.2021, 18:25 Uhr unter der URL Internetadresse 1 (Anlage ASt 6). Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 11) in Höhe von 3/8 sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 12) in Höhe von 2/7 trägt die Antragsgegnerin. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsgegnerin zu 1/10 und die Antragsteller zu 2) bis 17) zu 9/10. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 410.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 390.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Berichterstattung, die unter der Überschrift „ Clan ohne Klasse “ auf den Seiten 28-35 der Mai-Ausgabe 2021 des „ E “ (Anlage ASt 1) sowie ab dem 23.4.2021 unter der Überschrift „ Das Elend der einst reichsten Familie Deutschlands “ auf Internetadresse 2 (Anlage ASt 6) erschienen ist, auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 15.6.2021 überwiegend zurückgewiesen. Es hat lediglich den Anträgen der Antragstellerin zu 1) auf Unterlassung von Spekulationen über eine personelle Veränderung innerhalb der Firma stattgegeben (Antrag zu 1)). Die weiteren Anträge der Antragsteller zu 2) bis 17) seien dagegen schon unzulässig, weil es hinsichtlich dieser an der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift fehle. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17), mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie machen geltend, die Kammer habe die Antragsteller zu 2) und 3) schon nicht darauf hingewiesen, dass auch bei ihnen Zulässigkeitsbedenken bestünden, sondern nur die Antragsteller zu 4) bis 17). Sie sind der Ansicht, schon die Angabe der Anschrift der Antragstellerin zu 1), jedenfalls aber die Angabe der Adressen der sog. Z-Offices erfülle die Anforderungen, die an eine ladungsfähige Anschrift zu stellen seien. Die Antragsteller zu 2) und 3) seien als Managing Partner regelmäßig am Sitz der Antragstellerin zu 1) – ihrer Arbeitsstätte – anzutreffen. Für die Antragsteller zu 4) bis 17) als Gesellschafter stelle der Sitz der Antragstellerin zu 1) ebenfalls den Arbeitsplatz dar, an dem sie regelmäßig anzutreffen seien. Dies gelte „ in gesteigertem Maße “ darüber hinaus für die Standorte der Z-Offices, die gerade dazu errichtet worden seien, um als Anlaufstelle für Dritte zu dienen, soweit Belange der „ Familienmitglieder “ betroffen seien. Dass die Antragsteller zu 4) bis 17) auch dort regelmäßig anzutreffen seien, habe die Zeugin E im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Darüber hinaus habe die Kammer nicht berücksichtigt, dass es im Jahre 2021 wegen der Auswirkungen des Corona-Virus für viele Menschen zum Alltag gehöre, nicht mehr an einem festen Standort zu leben und zu arbeiten. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass sie ungeachtet dessen jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran hätten, ihre privaten Anschriften nicht in einem Zivilrechtsstreit nennen zu müssen. Es sei nicht abzusehen, in welche Hände ihre Privatadressen fallen würden, sobald diese einmal in das gerichtliche Verfahren eingebracht würden. Ihr öffentlich bekannter Reichtum mache sie „ äußerst attraktiv “ für Täter, die mit Raub-, Erpressungs- und Entführungsdelikten „ ihren Lebensunterhalt bestritten “. Auch versuchten Journalisten seit geraumer Zeit verstärkt, an Hintergrundinformationen über die „ Familienmitglieder “ zu gelangen, um diese gegen ihren Willen in die Öffentlichkeit zu zerren. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr für politisch motivierte Straftaten, da sich die Antragsteller mit ihrer Stiftung für Demokratie und gegen Antisemitismus engagierten. Würden sie in einem gerichtlichen Verfahren zur Preisgabe ihrer Privatanschrift gezwungen, würde dies ihren Anspruch auf Rechtsschutzgewährung unzulässig verkürzen. Als milderes Mittel zur Antragszurückweisung käme vor allem die Leistung einer Sicherheit in Frage. Hinsichtlich der Begründetheit ihrer Anträge beziehen sich die Antragsteller auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze und machen ergänzend geltend, die Kammer habe übersteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Unwahrheit der Behauptung gestellt, die Antragsteller zu 4) bis 17) seien „ die (einst) reichste Familie Deutschlands “. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Antragsteller ihre Anträge teilweise zurückgenommen. Weiter haben sie – zur weiteren Ausräumung der Zulässigkeitsbedenken – vorsorglich eine Bürgschaftserklärung der Antragstellerin zu 1) sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten „ für die Kosten des Rechtsstreits, die den Antragstellern zu 2) bis 17) … auferlegt werden “, eine Erklärung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bezüglich der Bereitschaft zur Tätigkeit als Empfangsbevollmächtigte und schließlich eine Erklärung von Frau F vom 11.8.2021 über ihre Bereitschaft zur Tätigkeit als Empfangsbevollmächtigte vorgelegt. Die Antragsteller beantragen nunmehr, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.6.2021 (28 O 188/21) anzuordnen: Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, wenn dies jeweils geschieht wie in dem Artikel „ Clan ohne Klasse “ in der Printausgabe des E, Ausgabe Mai 2021, S. 28-35 mit Cover und Editorial und/oder dem entsprechenden Online-Beitrag unter dem Titel „ Das Elend der einst reichsten Familie Deutschlands “, der seit dem 23.4.2021, 18:25 Uhr im Internet unter der URL Internetadresse 1 abrufbar ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält es für unbeachtlich, dass die Kammer die Antragsteller zu 2) und 3) nicht eigens auf die Unzulässigkeit ihrer Anträge hingewiesen hat, da eine solche Prüfung von einem anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten selbst vorzunehmen sei. Auch für den Fall eines entsprechenden Hinweises hätten die Antragsteller zu 2) und 3) im Übrigen nicht mehr vortragen können. Hinsichtlich der Antragsteller zu 4) bis 17) bestreitet die Antragsgegnerin, dass diese ihren Arbeitsplatz am Sitz der Antragstellerin zu 1) haben und dort regelmäßig anzutreffen sind. Dies sei schon damit nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass sie angeblich ihren Arbeitsplatz auch in den Z- Offices hätten und dort angeblich regelmäßig anzutreffen seien. Darüber hinaus sei es „ Quatsch “, dass angeblich viele Menschen heutzutage nicht mehr an einem festen Standort leben würden. Zutreffend sei lediglich, dass es für viele Menschen zum Alltag gehöre, nicht mehr ausschließlich an einem festen Standort zu arbeiten. Dieser Umstand spreche gerade dagegen, irgendeinen angeblichen Arbeitsplatz für die Zustellung ausreichen zu lassen; vielmehr sei gerade aus diesem Grunde die Angabe des Wohnortes als ladungsfähige Anschrift zu fordern. Die Antragsgegnerin ist weiter der Ansicht, dass sich die Antragsteller im Rechtsstreit nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich ihrer Privatanschriften berufen könnten. Vielmehr wollten sie ein „ Reichen-Privileg “ für sich in Anspruch nehmen, da sich ihr Interesse allein daraus ergebe, dass sie reich und damit angeblich automatisch gefährdet seien. Eine konkrete Gefährdung sei aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht; sämtliche dazu erfolgten pauschalen Angaben würden im Übrigen bestritten. Allein der Umstand, dass die Antragsteller befürchteten, künftig von Journalisten verfolgt zu werden, genüge nicht, um die zwingenden gesetzlichen Anforderungen der ZPO zu missachten. Auch mit einer Sicherheitsleistung könne das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht umgangen werden; auch die im Termin überreichten Unterlagen seien unzureichend. Hinsichtlich des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.6.2021 hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Zwar sind sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung inzwischen zulässig, jedoch überwiegend unbegründet. 1. Die von den Antragsteller zu 2) und 3) gestellten Anträge auf Erlass einer Unterlassungsverfügung waren von vornherein zulässig. Bei den Antragstellern zu 2) und 3) handelt es sich um die sog. Managing Partner der Antragstellerin zu 1), also um geschäftsführende Gesellschafter dieser in G ansässigen Gesellschaft. Insofern kann an deren Sitz ohne weiteres eine Zustellung am Firmensitz nach § 183 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 14 EuZVO i.V.m. Art. 155 CPC (code de procédure civil; Luxemburg) erfolgen, womit es vorliegend nicht der Angabe einer Privatanschrift der Antragsteller zu 2) und 3) bedurfte. 2. Die Antragsteller zu 4) bis 17) hatten zwar bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine zulässigen Anträge gestellt. a. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift im Eilverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 – 7 W 27/18, NJW-RR 2019, 361; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.5.2014 – 16 U 4/14, BauR 2014, 1525), muss eine Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf eine Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden sind. Nach § 130 Nr. 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt. Auch wenn damit Anforderungen gestellt werden, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehen, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.2.1996 – I BvR 2211/94, NJW 1996, 1272). Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist eine Klage unzulässig (BGH, Urt. v 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332). Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Erst durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stellen, und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens. Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn triftige Gründe – etwa schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen – vorliegen und vom Kläger dargelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2018 – I ZR 257/16, juris; BGH, Urt. v. 17.3.2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.5.2014 – 16 U 4/14, BauR 2014, 1525; OLG Köln, Beschl. v. 1.7.2021 – 15 W 46/21, n.v.). b. Unter Berücksichtigung dieser – auch für das Verfügungsverfahren entsprechend geltender – Grundsätze genügten die Angabe der Adresse der Antragstellerin zu 1) bzw. diejenigen der sog. Z- Offices hier nicht. Schon nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller ist es so, dass die Geschäftsräume der Antragstellerin zu 1) keine Geschäftsräume im Sinne von § 178 ZPO darstellen, weil die Antragstellerin zu 1) kein Unternehmen der Antragsteller zu 4) bis 17) ist und sie dort auch nicht arbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2000 – VI ZR 198/99, NJW 2001, 885 zur Zustellung am Arbeitsplatz ), sondern sie vielmehr dort lediglich als Gesellschafter in nicht näher bestimmten Zeiträumen „ anzutreffen “ sein wollen. Auch trugen die von den Antragstellern zu 4) bis 17) vorgebrachten Gründe nicht, um ein hinreichendes Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf die jeweiligen Privatanschriften (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 – 7 W 27/18, NJW-RR 2019, 361) annehmen zu können. Allein die von ihnen geäußerten Befürchtungen, sie könnten Nachstellungen von Journalisten oder Angriffen von Straftätern ausgesetzt werden, vermag ein im vorliegenden Fall relevantes Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen. Der Wunsch nach einem Schutz der Privatsphäre besteht bei der überwiegenden Anzahl prominenter Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer sonstigen Tätigkeit in der Öffentlichkeit stehen bzw. – ohne eine vorherige Präsenz in der Öffentlichkeit – durch Ereignisse oder Umstände in ihrem Umfeld in diese gezogen werden. Gerade in Verfahren, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte zum Gegenstand haben, würde diese Erwägung die Angabe einer c/o-Anschrift zur Meidung der Bekanntgabe der Privatanschrift nahezu zum Regelfall machen, was dem Ausnahmecharakter des Merkmals „Geheimhaltungsinteresse“ aber nicht gerecht würde. Die Antragsteller haben zwar vorgetragen, dass sie seit vielen Jahren versuchen, die öffentliche Wahrnehmung zu meiden und dass aufgrund ihres Reichtums ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential für sich besteht, was der Senat auch nicht in Abrede stellt. Allein ein solcher (begründeter) Wunsch oder die Existenz abstrakter Gefahren reicht jedoch nicht, um ein maßgebliches Geheimhaltungsinteresse zu begründen. c. Letztlich kann im vorliegenden Zusammenhang die Frage einer hinreichend konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) dahinstehen, da die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr auch eine Bürgschaftserklärung sowohl der Antragstellerin zu 1) als auch ihrer Verfahrensbevollmächtigten zur Abdeckung derjenigen Kosten erteilt haben, die für das Gericht und die Antragsgegnerin im Verfahren entstehen können, womit letztlich keine Gefahr (mehr) besteht, dass sie sich aufgrund ihrer Anonymität einer Kostentragungspflicht entziehen werden. Das daneben angeführte Risiko, dass der Kläger sich einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht entziehen könnte, erachtet der Senat speziell im vorliegenden Fall als nicht durchgreifend. In anderen Fällen würde ein Nichterscheinen im Zweifel auch prozessuale Eigeninteressen verletzen, so dass dem Prozessgegner kein Nachteil daraus erwachsen kann. 3. In der Sache hat die sofortige Beschwerde allerdings allein hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 11) und 12) teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. a. Der mit dem Antrag zu 2) nach teilweiser Rücknahme im Termin noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG – die Vorschriften der DSGVO greifen im vorliegenden journalistischen Bereich nicht ein – steht dem Antragsteller zu 2) nicht zu. Die mit dem Antrag zu 2a) angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin zu seinen gemeinsamen Urlauben mit dem Antragsteller zu 5) greift zwar in die Privatsphäre des Antragstellers zu 2) ein, da es um seine persönliche Urlaubsgestaltung geht. Sie ist aber dennoch nicht rechtswidrig, weil der Eingriff auf der einen Seite von der Detailtiefe her sehr marginal und auf der anderen Seite durch ein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse gedeckt ist. An persönlichen Beziehungen bzw. Verflechtungen zwischen dem Verwalter und einem (Mit-)Gesellschafter eines in hohem Maße wirtschaftlich erfolgreichen und damit im Licht der Öffentlichkeit stehenden Unternehmens besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse. Da die – nicht bestrittene und damit prozessual als wahr zu unterstellende – Äußerung sehr pauschal und inhaltlich nichtssagend ist, vermag sie die Interessen des Antragerstellers zu 2) am Schutz seiner privaten Lebensumstände nicht maßgeblich zu beeinträchtigen. b. Gegen die mit dem Antrag zu 3) angegriffene Äußerung („ H könnte womöglich Sorge haben, dass D ihn eiskalt abserviert “) steht dem Antragsteller zu 3) ebenfalls kein Unterlassungsanspruch zu. Bei der Äußerung handelt es sich, was sowohl durch die Wortwahl („ womöglich “), als auch durch die Verwendung des Konjunktivs erkennbar wird, um eine rein wertende Spekulation der Antragsgegnerin, die allein darauf beruht, welche Positionen die jeweiligen Protagonisten im Unternehmen haben. Zwar sind tatsächliche Spekulationen regelmäßig unzulässig, weil kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, tatsächliche Behauptungen aufzustellen, von dessen Wahrheitsgehalt der Äußernde selbst nicht ausgeht. Im Gesamtkontext geht es vorliegend aber eher um eine Wertung, die auf einer zutreffenden tatsächlichen Basis beruht und damit zulässig ist: Grundtenor des Beitrags der Antragsgegnerin ist das aus ihrer Sicht zunehmend unglückliche wirtschaftliche Agieren des Antragstellers zu 2) und die daran anknüpfende Frage, ob die Antragsteller zu 4) bis 17) von einem Mann vertreten werden, der zunächst durch geschicktes Management sowohl das Vermögen der Antragsteller zu 4) bis 17) als auch sein eigenes erheblich vermehrt hat und jetzt das glückliche Händchen für künftige Geschäfte wohlmöglich verloren hat, ohne dies einsehen zu wollen. Insofern heißt es dort im Kontext der hier streitgegenständlichen Äußerung, dass der Antragsteller zu 2) „ vom Glück verlassen “ scheint und Fehler bei der Unternehmensführung macht, wobei das Risiko bestehe, dass er „ alles kaputtmachen “ könnte, „ was er aufgebaut hat “. Die weitere Schilderung im Beitrag der Antragsgegnerin, dass sich die Mitarbeiter in dieser Situation nicht trauen, den Antragsteller zu 2) infrage zu stellen, ist nicht angegriffen worden. Die sich daraus ergebende Sachlage innerhalb des Unternehmens versucht die Antragsgegnerin aber nun dahingehend zu deuten, dass der Antragsteller zu 3) ein solches Verhalten, nämlich fehlende Kritik am Antragsteller zu 2) möglicherweise deshalb zeigt, weil andernfalls für ihn das Risiko einer Kündigung bzw. eines sonstigen „ Abservierens “ besteht, wie es „ schon so viele zuvor “ – eine ebenfalls nicht angegriffene Äußerung – erlebt haben. c. Die mit dem Antrag zu 4) angegriffenen Äußerungen bzw. graphischen Darstellungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. aa. Die auf dem Titelblatt der Printausgabe befindliche, insoweit auszulegende Äußerung, dass die Familienmitglieder und damit auch der Antragsteller zu 4) zur „ einst reichsten Familie Deutschlands “ gehört, ist nicht rechtswidrig und unterliegt damit auch keinem Unterlassungsanspruch. (1) Hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „ Familie “ bzw. der Verortung derselben in Deutschland erachtet der Senat die Argumentation in der Antragsschrift, dies sei schon deshalb eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil die Antragsteller zu 4) bis 17) lediglich „weit verstreute Verwandte“ seien und nicht mehr in Deutschland lebten, für fernliegend. Gerade unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes wird deutlich, in welche Richtung diese Äußerungen der Antragsgegnerin zielen. Denn im Beitrag wird zum einen ausführlich geschildert, dass die verschiedenen Antragsteller mit Wurzeln in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gerade nicht mehr dort haben. Zum anderen wird dem durchschnittlichen Rezipienten durch die ebenfalls verwendeten Formulierungen „ Sippe “ bzw. „ Unternehmerfamilie “ klar, in welche Richtung die Antragsgegnerin den Begriff „ Familie “ inhaltlich verwenden möchte. (2) Bei der weiter angegriffenen Äußerung „ einst reichste “ handelt es sich zunächst unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamtkontextes nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung. Zwar haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Verhandlungstermin vor dem Senat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vermögensstatus einer Person grundsätzlich durch Addition der einzelnen – gegebenenfalls vorher nach normierten Grundsätzen zu bewertenden – Vermögenspositionen zu ermitteln ist und es sich bei einer solchen Addition um einen nachprüfbaren Vorgang, mithin mit dem Ergebnis der betreffenden Rechenoperation um eine Tatsachenbehauptung handelt. Dies führt vorliegend jedoch nicht weiter. Denn nach dem maßgeblichen Gesamtkontext hat die Antragsgegnerin eine solche Aussage über das Ergebnis einer vermeintlich von ihr durchgeführten Rechenoperation gerade nicht getroffen, sondern vielmehr ausdrücklich nur auf das von ihr regelmäßig erstellte sog. Ranking Bezug genommen. Bereits der Beginn des streitgegenständlichen Beitrags, wo über den Antragsteller zu 8) berichtet wird („ I ist Teil der 14-köpfigen J-Familie, die in der Reichstenliste des Es einige Jahre die Spitzenposition einnahm… “), macht für jeden durchschnittlichen Rezipienten deutlich, dass mit der streitgegenständlichen Äußerung nicht die Behauptung verbunden ist, die Antragsgegnerin habe genaue Kenntnis über den Kontostand der „ Unternehmerfamilie “ zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vielmehr erkennt der Leser, dass sich die Antragsgegnerin nur auf das von ihr jährlich veröffentlichte Ranking bezieht. Solche Rankings stellen jedoch anerkanntermaßen – dies schon aufgrund der grundsätzlich bestehenden Verschlossenheit der bewerteten Protagonisten bei der öffentlichen Preisgabe finanzieller Details – keine exakte Wiedergabe der jeweiligen Vermögensverhältnisse, sondern lediglich eine wertende Einstufung anhand der öffentlich bekannten (Vermögens-)Informationen dar, die von Finanz- und Wirtschaftsmagazinen in regelmäßigen Abständen vorgenommen wird. Angesichts der unstreitig wahren Tatsache, dass die Antragsteller zu 4) bis 17) zum einen über ein sehr beachtliches Vermögen verfügen und zum anderen im Ranking der Antragsgegnerin nicht mehr – wie in früheren Jahren – den Spitzenplatz belegen (so die am Anfang des Betrags verwendete und nicht angegriffene Äußerung), verfügt die wertende Einschätzung der Antragsgegnerin sodann auch über einen zutreffenden Tatsachenkern. bb. Auch die Veröffentlichung der graphischen Darstellung (sog. Stammbaum der „ Unternehmerfamilie “), wie sie mit dem Antrag zu 4b) angegriffen wird, ist nicht rechtswidrig. Bei den im Schaubild aufgeführten Vor- und Nachnamen handelt es sich um wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre der jeweiligen Antragsteller, die unter diesen Namen gegenüber Dritten im Geschäfts- und Gesellschaftsleben auftreten. Der Umstand, dass sie mit diesen konkreten Namen nunmehr als Mitglieder einer sehr reichen „ Unternehmerfamilie “ dargestellt und ihre – ebenfalls unstreitig zutreffenden – Verwandtschaftsverhältnisse offengelegt werden, mag ihrer Geheimsphäre zuzurechnen sein. Es liegt jedoch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass weder die einzelnen Geburtsdaten noch die konkreten Wohnorte mitgeteilt werden, es sich jeweils um gängige Vor- und ebenfalls eher weit verbreitete Nachnamen handelt und sich die überwiegende Zahl der Antragsteller dauerhaft im Ausland aufhält, keine Beeinträchtigung ihrer Belange vor, die eine solche Berichterstattung verbieten könnte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass – wie dies die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben – die Anordnung der verschiedenen Namen in einem sog. Stammbaum nunmehr erstmals ernst zu nehmende weitere Rechercheansätze bieten könnte, die Dritten helfen würden, die Antragsteller in ihrer selbst gewählten Anonymität aufzufinden. Insofern kann auch im Ergebnis dahinstehen, ob und wie die betreffenden Angaben nicht ohnehin im Internet recherchiert werden können, wie es aktuell nach Recherchen des Senats unter www.wikipedia.de der Fall ist und was für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zumindest bei der Abwägung auf jeden Fall zu beachten wäre (vgl. zu Folgen von Internetpublikationen vertiefend auch Senat, Urt. v. 27.8.2020 – 15 U 12/20, n.v.) oder ob diese Angaben erst durch den Beitrag der Antragsgegnerin dort ergänzt worden sind. d. Auch der mit dem Antrag zu 5) nach teilweiser Rücknahme im Termin noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch bleibt ohne Erfolg. Denn ebenso wie der Antragsteller zu 2) vermag sich auch der Antragsteller zu 5) nicht mit Erfolg gegen die Äußerung über gemeinsame Urlaubsfahrten zur Wehr zu setzen. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Äußerung über die „einst reichste Familie Deutschlands“ sowie die Veröffentlichung der graphischen Darstellung des Stammbaums der „ Unternehmerfamilie “. e. Die mit den Anträgen zu 6) bis 8) angegriffenen Äußerungen bzw. die graphische Darstellung vermögen auch zugunsten der Antragsteller zu 6) bis 8) keinen Unterlassungsanspruch zu begründen. Auf die Ausführungen oben unter c) aa. und bb. kann insoweit Bezug genommen werden. f. Die mit dem Antrag zu 9) geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Äußerungen über die „ einst reichste Familie Deutschlands “ sowie gegen die Veröffentlichung der graphischen Darstellung des Stammbaums sind – wie bereits oben ausgeführt – unbegründet. Soweit der Antragsteller zu 9) sich darüber hinaus dagegen wehrt, dass die Antragsgegnerin über seine frühere Teilnahme an einer Sportveranstaltung berichtet, besteht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Dabei kommt es schon nicht darauf an, ob überhaupt ein öffentliches Interesse daran besteht, über eine viele Jahre zurückliegende Teilnahme des Antragstellers zu 9) an der Stadtmeisterschaft im Q zu berichten. Denn bei der Teilnahme an einer solchen in der Öffentlichkeit stattfindenden Veranstaltung, bei der der Antragsteller zu 9) augenscheinlich unter Angaben seines tatsächlichen Namens angetreten ist, handelt es sich um ein Geschehen aus der Sozialsphäre. Sowohl der Wettkampf als auch die spätere Berichterstattung darüber und die Veröffentlichung von Ergebnislisten richten sich an die (sportinteressierte) Öffentlichkeit und sind von dieser wahrnehmbar. Als wahre Tatsache aus der Sozialsphäre würde die Teilnahme des Antragstellers zu 9) an der betreffenden Sportveranstaltung nur dann einen Unterlassungsanspruch auslösen können, wenn die Berichterstattung der Antragsgegnerin eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung für seine Person zur Folge hätte. Beides ist offenkundig nicht der Fall. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 9) in der Verhandlung vor dem Senat zum einen das in der Rechtsprechung anerkannte erhöhte Schutzbedürfnis für Kinder an einer ungestörten Entwicklung (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.2015 – VI ZR 175/14, AfP 2015, 564 m.w.N.) und zum anderen Aspekte des Geheimnisschutzes angeführt haben, vermag auch dies eine abweichende Beurteilung im konkreten Fall nicht zu stützen. Da der Antragsteller zu 9) im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Berichterstattung nicht mehr minderjährig war, kann sein Anspruch auf eine vor Zugriffen der Presse geschützte und ungestörte kindliche Entwicklung nicht mehr als Argument für ein nunmehr zu erlassendes Verbot der streitgegenständlichen Äußerung herangezogen werden. Auch eine drohende Gefahr, dass der Antragsteller zu 9) mithilfe der in der hier angegriffenen Äußerung enthaltenen Informationen im Sinne eines Rechercheansatzes von Dritten mit kriminellen Absichten ausfindig gemacht werden kann, vermag ein Geheimhaltungsinteresse an der viele Jahre zurückliegenden Sportveranstaltung bzw. seiner Teilnahme daran nicht zu begründen. Insofern erschließt sich dem Senat nicht, wie gerade die Informationen aus der Berichterstattung der Antragsgegnerin aktuell eine eigenständige bzw. besondere Gefahr für Übergriffe Krimineller auf den Antragsteller zu 9) begründen könnte. Entsprechendes ist von Antragstellerseite weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden; zumal diese Informationen – wie im Termin erörtert – ohnehin auch im Internet in Listen der Teilnehmer abrufbar zu sein scheinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers zu 9) auch dann ausscheiden würde, wenn seine frühere Teilnahme an der betreffenden Sportveranstaltung nicht seiner Sozial-, sondern seiner Privatsphäre zugeordnet würde. Denn dann müsste ein überwiegendes öffentliches Interesse an dieser Berichterstattung berücksichtigt werden, das dann die Veröffentlichung zumindest der hier sehr detailarm beschriebenen und viele Jahre zurückliegenden Ereignisse rechtfertigt: Die Antragsgegnerin berichtet nicht nur über das lang zurückliegende Ereignis, sondern kontrastiert insoweit in ihrer Berichterstattung den vollzogenen Wechsel im öffentlichen Auftreten der Antragsteller vor und nach ihrem Rückzug ins Private bzw. ihrer im Beitrag so bezeichneten – ebenfalls nicht angegriffen – „ Steuerflucht “ ins Ausland. Sie stellt so den für den Leser sehr interessanten Aspekt heraus, dass der Antragsteller zu 9) in seiner Kindheit und Jugend in der örtlichen Struktur bzw. in einem örtlich ausgeübten Sport verwurzelt war und dann später diese Umgebung in Richtung Ausland verließ, wofür die in der Berichterstattung – unangegriffen – angeführten finanziellen Erwägungen eine nicht unmaßgebliche Rolle gespielt haben sollen. Diese Kontrastierung trägt dann aber auch die detailarme Mitteilung der Teilnahme an dem Sportevent, das nur beispielhaft zur Untermauerung der Thesen zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht wird. g. Entsprechend der Ausführungen hinsichtlich des Antragstellers zu 9) steht auch dem Antragsteller zu 10) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. h. Der Antragstellerin zu 11) steht indes ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die im Tenor durch Unterstreichungen kenntlich gemachten Äußerungen über ihre angeblich kritische Einstellung zum Antragsteller zu 2) zu. Ihre weitergehende Beschwerde ist dagegen auch hier unbegründet. aa. Hinsichtlich der Äußerungen der Antragsgegnerin über die „ einst reichste Familie “ und die Veröffentlichung der graphischen Darstellung im Sinne eines Stammbaums kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch die völlig pauschale Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 11) „ noch in Deutschland wohnt “, verletzt weder ihre Privatsphäre noch Geheimhaltungsinteressen, weil der durchschnittliche Rezipient mit dieser Mitteilung keine örtliche oder sonst relevante Zuordnung vornehmen kann. Auch hier sieht der Senat die von den Antragstellern angeführte Gefahr eines Rechercheansatzes mit einer daraus folgender Risikolage hinsichtlich krimineller Übergriffe nicht. bb. Rechtswidrig sind dagegen die Äußerungen der Antragsgegnerin, in denen davon die Rede ist, die Antragstellerin zu 11) habe angeblich „ enorme Vorbehalte “ gegenüber dem Antragsteller zu 2), ihr solle „ das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, … schlicht zuwider “ sein und dass sie als „ als kritisch gilt “. Sowohl nach dem Wortlaut der Äußerungen als auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes handelt es sich hier um Werturteile, da alle Formulierungen einen stark wertenden Charakter haben und das Verhältnis zwischen den Antragstellern zu 11) und 2) hinsichtlich der subjektiven Einstellung der Antragstellerin zu 11) näher darstellen sollen. Diese Wertungen beeinträchtigen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 11), da sie aufgrund ihrer beruflichen bzw. finanziellen Verbindung mit dem Antragsteller zu 2) in dem betreffenden Binnenverhältnis durchaus auf ein sachliches Miteinander angewiesen ist und eine vermeintlich negative Einstellung ihrerseits die Vertrauensbasis und letztlich auch den sozialen Geltungsanspruch beschädigen kann. Als Meinungsäußerung sind die betreffenden Äußerungen nur dann zulässig, wenn es einen tatsächlichen Sachverhalt gibt, der die von der Antragsgegnerin getroffenen Wertungen zu rechtfertigen vermag. Insofern hat die Antragstellerin zu 11) in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21.5.2021 glaubhaft gemacht, dass sie dem Antragsteller zu 2) weder kritisch gegenübersteht noch sich wörtlich oder sinngemäß dahingehend geäußert hat, dass von ihm „ Getöse “ ausgehe und ihr dies zuwider sei. Damit ist sie ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der fehlenden Tatsachengrundlage für die Bewertung aber nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber zwar im Schriftsatz vom 2.6.2021 vorgetragen, ihre Recherchen hätten ergeben, dass solche Vorbehalte der Antragstellerin zu 11) bestehen sollen und dass man sich dazu kurzfristig weiteren Vortrag vorbehalte. Weiterer Vortrag ist jedoch ebensowenig erfolgt wie eine entsprechende Glaubhaftmachung; im Termin wurde auch ausdrücklich bestätigt, dass man dazu derzeit nichts weiter vortragen könne. In diesem Zusammenhang kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nicht davon berichtet, dass die Antragstellerin zu 11) Vorbehalte aufgebaut habe, sondern nur, dass sie Vorbehalte aufgebaut haben solle. Denn bei der rechtlichen Bewertung ergibt sich aus einer solchen Differenzierung kein Unterschied: Gibt es keine Tatsachengrundlage für eine entsprechende Wertung der subjektiven Einstellung der Antragstellerin zu 11), dann ist auch die spekulative Wertung unzulässig. Diese rechtliche Bewertung gilt auch für die am Schluss der Äußerung stehende Formulierung, wonach die Antragstellerin zu 11) „ als kritisch gilt “. Denn auch wenn es sich dabei isoliert, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine subjektive Wertung handelt, ist sie doch durch den unmittelbaren Textzusammenhang an die anderen Wertungen gleichsam angebunden, die ihrerseits wiederum – aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten – auf tatsächlichen Begebenheiten beruhen sollen, an deren Darlegung und Glaubhaftmachung es vorliegend aber fehlt. i. Entsprechend den Ausführungen zur Antragstellerin zu 11) sind auch die Anträge der Antragstellerin zu 12) teilweise in entsprechendem Umfang begründet. Sie kann zwar nicht Unterlassung der Äußerung über die „ einst reichste Familie Deutschlands “ bzw. der Veröffentlichung des Stammbaums, wohl aber Unterlassung der Äußerungen über ihr angeblich mit Vorbehalten belastetes Verhältnis zum Antragsteller zu 2) verlangen. Denn auch hier hat die Antragsgegnerin – trotz der entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 12) – keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die ihre Wertungen zum Binnenverhältnis der beiden Antragsteller rechtfertigen könnten. j. Die Antragstellerin zu 13) kann – entsprechend den obigen Ausführungen zum Antragsteller zu 9) – weder die Unterlassung der Äußerungen über die „ einst reichste Familie Deutschlands “ noch der Veröffentlichung des Stammbaums verlangen. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG steht ihr ebensowenig gegen die Berichterstattung über ihre frühere Teilnahme an einem Basketballturnier zu und zwar weder im Hinblick auf ihr damals jugendliches Alter noch im Hinblick auf ein aktuelles Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Teilnahme an der damaligen öffentlichen Veranstaltung. Auf die Ausführungen oben unter f) kann Bezug genommen werden. k. Hinsichtlich der Unbegründetheit der mit den Anträgen zu 14) bis 17) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Bezeichnung als „ einst reichste Familie Deutschlands “ sowie den Abdruck der graphischen Darstellung (Stammbaum) kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 5. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird im Wege der amtswegigen Änderung nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auf 410.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren – an dem die Antragstellerin zu 1) nicht mehr beteiligt ist – auf 390.000 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung der für ein Eilverfahren in einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit geltenden Kriterien (§§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO) hält der Senat folgende Werte für die einzelnen Unterlassungsanträge für angemessen: Für den Antrag zu 1) 20.000 Euro für zwei Äußerungen über vermeintliche Entscheidungen zu personellen Veränderungen bei der Antragstellerin zu 1). Für den Antrag zu 2) 25.000 Euro für insgesamt fünf Äußerungen (je 5.000 Euro) über Urlaubsfahrten bzw. die innere Einstellung des Antragstellers zu 5) gegenüber dem Antragsteller zu 2), die weder Details noch eine sonst große Eingriffstiefe aufweisen. Für den Antrag zu 3) 10.000 Euro für eine Äußerung über vermeintliche Verhaltensweisen des Antragstellers zu 3) in seiner Position als sog. Managing Partner. Für die Anträge zu 4), 6), 7), 8), 14), 15), 16) und 17) jeweils 20.000 Euro für die pauschale Äußerung über frühere Vermögensverhältnisse gemäß einer „ Reichenliste “ und die Veröffentlichung des sog. Stammbaums, mit welchem letztlich abrufbare Informationen in eine bildliche Übersicht gefasst werden. Für den Antrag zu 5) 45.000 Euro für die pauschale Äußerung über frühere Vermögensverhältnisse sowie die Veröffentlichung des sog. Stammbaums (insoweit 20.000 Euro) sowie weitere fünf Äußerungen (insoweit je 5.000 Euro) über Urlaubsfahrten bzw. die innere Einstellung des Antragstellers zu 5) gegenüber dem Antragsteller zu 2) ohne Details bzw. sonst große Eingriffstiefe. Für die Anträge zu 9), 10) und 13) je 25.000 Euro für die pauschale Äußerung über frühere Vermögensverhältnisse sowie die Veröffentlichung des sog. Stammbaums (insoweit 20.000 Euro) sowie eine weitere Äußerung (insoweit 5.000 Euro) über die frühere Teilnahme an einer Sportveranstaltung ohne Details bzw. sonst große Eingriffstiefe. Für den Antrag zu 11) 40.000 Euro für die pauschale Äußerung über frühere Vermögensverhältnisse sowie die Veröffentlichung des sog. Stammbaums (insoweit 20.000 Euro) sowie weitere vier Äußerungen (je 5.000 Euro) über ein angeblich belastetes Verhältnis zum Antragsteller zu 2). Für den Antrag zu 12) 35.000 Euro für die pauschale Äußerung über frühere Vermögensverhältnisse sowie die Veröffentlichung des sog. Stammbaums (insoweit 20.000 Euro) sowie weitere drei Äußerungen (je 5.000 Euro) über ein angeblich belastetes Verhältnis zum Antragsteller zu 2).