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Beschluss

16 U 13/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1014.16U13.20.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 – 2 O 246/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen der Kläger zu 1. zu 3 %, die Klägerin zu 2. zu 42 %, die Klägerin zu 3. zu 2 %, der Kläger zu 4. zu 2%, der Kläger zu 5. zu 47 %, die Klägerin zu 6. zu 1 % und die Klägerin zu 7. zu 3 %.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 – 2 O 246/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen der Kläger zu 1. zu 3 %, die Klägerin zu 2. zu 42 %, die Klägerin zu 3. zu 2 %, der Kläger zu 4. zu 2%, der Kläger zu 5. zu 47 %, die Klägerin zu 6. zu 1 % und die Klägerin zu 7. zu 3 %. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen eines unterbliebenen, aber nach Ansicht der Kläger gebotenen Hinweises auf eine steuerlich günstigere Unternehmensstruktur der B.-Gruppe in Anspruch. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei weder aufgrund der zugunsten der Gesellschaften der B.-Gruppe – darunter die Klägerin zu 7 - geschlossenen Steuerberaterverträge, noch aufgrund der mit den Klägern zu 1 und 4 zugunsten der Kläger zu 1 bis 6 geschlossenen Steuerberaterverträge verpflichtet gewesen, die Kläger auf die Möglichkeit der Etablierung einer kapitalgesellschaftlichen Struktur der Holdingebene zur Reduzierung der Steuerbelastung der Kläger zu 1 bis 6 hinzuweisen. Insoweit hätten weder entsprechende Beratungspflichten als Hauptleistungspflichten, noch Schutz- und Warnpflichten als vertragliche Nebenpflichten bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen die Abweisung der Klage wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen die Kläger geltend: Die letztlich zum 01.01.2018 erfolgte Umstrukturierung habe nicht die B.-Gruppe als solche betroffen, sondern nur die nichtoperative Ebene der Gesellschafter. Es sei lediglich eine Holding Kapitalgesellschaft anstelle bzw. zusätzlich zu den bestehenden Holding Personengesellschaften den Unternehmensbeteiligungen der Gesellschafter an der B.-Gruppe zwischengeschaltet worden. Im vorliegenden Fall komme es daher streitentscheidend darauf an, ob die Beklagte den Gesellschaftern aufgrund der mit ihnen bestehenden Steuerberatungsverträge die fragliche Gestaltungsberatung geschuldet hat. Nicht entscheidend seien dagegen die Pflichtenkreise, die die Beklagte gegenüber den Unternehmen der B.-Gruppe zu beachten gehabt habe. Da die ertragssteuerliche Belastung der Gesellschafter einer KG untrennbar mit der Gewinnsituation der Gesellschaft verknüpft sei, sei eine sachgerechte Beratung der Gesellschafter in Bezug auf ihre privaten Einkommensteuern nicht ohne Einbeziehung der wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft möglich. Über die im erstinstanzlichen Urteil erwähnte Verträge hinaus habe es noch weitere Steuerberatungsverträge gegeben. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Beratung der Gesellschafter in grundsätzlichen einkommensteuerrechtlichen Fragen umfasse die in Rede stehende Strukturierungsberatung. Es habe sich nämlich um rechtlich umfassende Dauermandate im Sinne der BGH-Rechtsprechung gehandelt, die weit über die bloße Erstellung von Steuererklärungen hinausgegangen seien. Ein als umfassend zu qualifizierendes Dauermandat, welches alle für den Auftraggeber in Betracht kommenden Steuerarten umfasst, verpflichte auch jenseits der konkret bearbeiteten Angelegenheiten zur Beratung über Möglichkeiten zur zivilrechtlichen Steuergestaltung, insbesondere zur Steueroptimierung. Diese elementaren Vertragspflichten der Beklagten hätten nicht durch AGB abbedungen werden können. Die Haftungsbeschränkungen, auf die sich die Beklagte berufe, seien unwirksam. Bei der Beratung der Gesellschafter betreffend die Strukturierung der vorweggenommenen Erbfolge habe die Beklagte ihre vertraglichen Hauptpflichten verletzt. Sie hätte von sich aus über Gestaltungsalternativen beraten müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Steuerberater in den durch seinen Auftrag gezogenen Grenzen auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Das Mandat der Beklagten zur Beratung der vorweggenommenen Erbfolge sei allumfassend darauf gerichtet gewesen, diese unter erbschaftssteuerlichen und ertragssteuerlichen Gesichtspunkten zu gestalten. Dieses Mandat habe die Beklagte allein innegehabt. Eine von der Beklagten von sich aus geschuldete Beratungspflicht sei auch vom Mandat umfasst gewesen. Auch bei der unterlassenen Beratung der Gesellschafter im Rahmen des Projekts „I.“ habe die Beklagte ihre vertraglichen Hauptpflichten verletzt. Das Mandat der Beklagten zur Beratung im Rahmen des Projekts „I./O.“ sei umfassend darauf gerichtet gewesen, die Einführung der Holding-KGs unter ertragssteuerlichen Gesichtspunkten zu beraten und zu gestalten. In diesem Rahmen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Gesellschafter (B.-Kommanditisten) über mögliche Haftungsalternativen zu beraten. Gegen ihre vertraglichen Pflichten habe die Beklagte verstoßen, da sie die Gesellschafter nicht über steuerlich vorteilhaftere Handlungsalternativen beraten habe. Die von der Beklagten gegen diesen Beratungsfehler vorgebrachten Einwendungen überzeugten nicht, weil die Beklagte fälschlicherweise auf ihre Vertragsbeziehungen mit der B. KG und nicht auf diejenigen mit den Gesellschaftern abstelle; die letzteren seien vorliegend relevant. Ferner habe die Beklagte auf Grund der 2012 sprunghaft angestiegenen Profitabilität der B.-Gruppe eine Beratung der Gesellschafter geschuldet. Jedenfalls die 2012 stattgefundene Kumulation der Ereignisse (vorweggenommene Erbfolge, Projekt „I./O.“ und sprunghafter Anstieg der Profitabilität der B.-Gruppe) habe der Beklagten Anlass zur Beratung der Gesellschafter gegeben. Zudem habe die Beklagte die Beratung der Kläger im Zuge des Projekts „D. N01“ pflichtwidrig unterlassen. Selbst wenn man lediglich ein beschränktes Mandat der Beklagten annehmen wollte, habe eine Hinweispflicht der Beklagten an die Kläger bestanden. Die Gesellschafter seien in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der B. KG geschlossenen Steuerberatungsvertrages einbezogen worden. Infolge fehlerhafter Ausgangsberatung in Form der Präsentation der Beklagten vom 21.06.2007 hätten die Beklagte erhöhte Haupt- und Nebenpflichten getroffen. Die aus den Einzelaufträgen erwachsenen Beratungspflichten der Beklagten seien nicht wegen vormaliger in anderen Zusammenhängen getroffenen Entscheidungen der Kommanditisten oder wegen angeblicher Vorteile der Personengesellschaften oder wegen „Vorprägungen“ suspendiert gewesen. Die Beklagte könne aus der Vereinbarung, dass „spezielle Steuerberatungsleistungen“ lediglich auf Anfrage zu erbringen seien, nichts herleiten. Die von der Beklagten jeweils in einem ersten Schritt ungefragt zu erbringende Beratung habe kein Konzept enthalten müssen, welches die finale Struktur widerspiegele, sondern eine Erstberatung bzw. Initialhinweise auf die steuerlichen Vor- und Nachteile. Insoweit könne keine Rede davon sein, dass es sich hierbei um eine grundsätzliche Änderung der Unternehmensstruktur gehandelt hätte. Durch ihre allgemein gehaltene Präsentation vom 21.06.2007 und Tabelle vom 21.01.2016 habe die Beklagte nicht die von ihr geschuldete und auf den konkreten Einzelfall abstellende steuerliche Beratung erbracht. Das Schreiben der Beklagten vom 10.09.2009 habe die 2012 von ihr geschuldeten Beratungsleistungen nicht entbehrlich gemacht. In dem Schreiben der Beklagten vom 10.09.2009 seien die Kläger nämlich nicht hinsichtlich steuerlicher Gestaltungsalternativen im Zusammenhang mit den 2012 durchgeführten Maßnahmen beraten worden. Jedenfalls habe die Beklagte Nebenpflichten verletzt, da für sie die steuerliche Fehlentscheidung der Kläger erkennbar gewesen sei. Die Umsetzung der von der Rechtsanwaltskanzlei H. R. C. im Jahre 2017 beratenen Maßnahmen wäre auch 2012 unproblematisch möglich gewesen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 20.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 2 O 246/18 die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1) 2.387.019,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 757.526,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.09.2019 zu bezahlen, 2. an die Klägerin zu 2) 42.731.469,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 6.436.394,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.09.2019 zu bezahlen, 3. an die Klägerin zu 3) 1.909.797,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 529.556,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.09.2019 zu bezahlen, 4. an den Kläger zu 4) 1.429.701,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 969.388,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.09.2019 zu bezahlen, 5. an den Kläger zu 5) 45.175.554,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 9.627.404,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.09.2019 zu bezahlen, 6. an die Klägerin zu 6) 796.874,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 233.950,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.09.2019 zu bezahlen, 7. an die Klägerin zu 7) 3.748.487,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie 358.715,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 02.09.2019 zu bezahlen, 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) bis 6) jeweils sämtliche Schäden zu ersetzen, die den Klägern zu 1) bis 6) über die jeweils von ihnen mit den Anträgen zu 1. bis 6. geforderten Beträge hinaus wegen der unterlassenen Beratung der Beklagten auf die geringere Steuerlast in einer kapitalgesellschaftlichen gegenüber der personengesellschaftlichen Struktur und der sodann unterbliebenen Schaffung einer solchen kapitalgesellschaftlichen Struktur zur Einbringung der jeweils von ihnen gehaltenen Kommanditanteile an der B. GmbH & Co. KG für die Jahre 2013-2017 entstanden sind oder noch entstehen werden, 9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 7) den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des unterlassenen Hinweises der Beklagten auf die geringere Steuerlast in einer kapitalgesellschaftlichen gegenüber der personengesellschaftlichen Struktur und der sodann unterbliebenen Schaffung einer kapitalgesellschaftlichen Struktur der B.-Gruppe dadurch entsteht, dass die vermeidbare Steuerlast nicht in dem Spezialfonds P. (A. N02, N03) angelegt wurde („entgangene Kapitalrendite“), und zwar in folgendem Umfang: Für die vermeidbare Steuerlast der Jahre 2013 bis 2017 die weitere entgangene Kapitalrendite vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2019, soweit nicht in dem Antrag zu 7. geltend gemacht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu vertiefend aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, gegen die die Revision zuzulassen wäre und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23.06.2021. Darin heißt es: „ Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen des nicht erfolgten Hinweises der Beklagten auf eine mögliche kapitalgesellschaftliche Struktur der Holdingebene. Weder aufgrund der mit ihr zugunsten der Gesellschaften der B.-Gruppe geschlossenen Steuerberaterverträge noch aufgrund der mit ihr von den Klägern zu 1 und 4 zugunsten der Kläger zu 1 bis 6 geschlossenen Steuerberaterverträge war die Beklagte verpflichtet, die Kläger auf die Möglichkeit der Ausgestaltung der Holdingebene in Form von Kapitalgesellschaften zwecks Reduzierung der Steuerbelastung auf Ebene der Kläger zu 1 bis 6 hinzuweisen. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben sich die konkreten Aufgaben und zu beachtenden Pflichten eines (Steuer-)Beraters aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandates (vgl. BGH v. 19.4.2012 – IX ZR 156/10, BeckRS 2012, 10273 Rn. 2; v. 18.3.2010 – IX ZR 105/08, BeckRS 2010, 8684 Rn. 3; Fischer WM Sonderbeilage Nr. 1/2014, S. 5). Vorliegend sind die Beratungsleistungen der Beklagten zugunsten der Gesellschaften der B.-Gruppe und zugunsten der Gesellschafter voneinander getrennt zu betrachten. Sie beruhen auf rechtlich voneinander unabhängigen Grundlagen. Nach dem Willen der Beteiligten handelt es sich um zwei getrennte Bereiche. Zugunsten der Gesellschaften und zugunsten der Gesellschafter sind jeweils eigenständige Steuerberaterverträge mit der Beklagten geschlossen worden, die sich – wie in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt – hinsichtlich der zu erbringenden Steuerberaterleistungen inhaltlich voneinander unterscheiden. Soweit die Kläger in ihrem Berufungsvorbringen – anders als noch in erster Instanz – maßgeblich auf die mit der Beklagten zugunsten der Gesellschafter geschlossenen Steuerberaterverträge abstellen, Hauptleistungspflichten der Beklagten aus diesen Verträgen allerdings u.a. aus der Zielrichtung der Projekte „vorweggenommene Erbfolge“, „I./O.“ und „D. N01“ ableiten, ist dies nicht zielführend. Die Beratungsleistungen der Beklagten im Rahmen der genannten Projekte erfolgten auf der Grundlage der mit ihr zugunsten der Gesellschaften geschlossenen Steuerberaterverträge. 2. Die steuerlichen Auswirkungen stellen sich nach Darstellung der Kläger wie folgt dar: Für die neuen, mit ihrer Gründung ebenfalls zur B.-Gruppe gehörenden Holdinggesellschaften war die von der Beklagten angeratene personengesellschaftliche Struktur nach Berechnung der Klägerin steuerlich günstiger als eine kapitalgesellschaftliche Strukturierung. Auf Gesellschaftsebene beträgt die Steuerlast für erzielte Gewinne im Falle der Personengesellschaft 13,83 % (Gewerbesteuer), bei einer Kapitalgesellschaft dagegen 29,65 % (13,83 % Gewerbesteuer + 15,82 % Körperschaftssteuer). Für die Gesellschafter selbst dagegen stellte sich die Kapitalgesellschaft günstiger dar als die Personengesellschaft. Für ausgeschüttete Gewinne beträgt die Steuerlast der Gesellschafter bei der Personengesellschaft 35,49 % und bei der Kapitalgesellschaft 19,69 %; für thesaurierte Gewinne beträgt die Steuerlast der Gesellschafter bis zu einer Entnahme zunächst bei der Personengesellschaft 23,29 % und bei der Kapitalgesellschaft 0 %. Die vorliegend streitgegenständliche Differenz der Steuerlast ergibt sich erst aus einer Gesamtbetrachtung von Gesellschaftsebene und Gesellschafterebene. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist die Rechtsform der Gesellschaft für die Steuerlast auf ausgeschüttete Gewinne praktisch unerheblich (Steuerlast für Gesellschaft und Gesellschafter bei der Personengesellschaft insgesamt 49,32 % (= 13,83 % + 35,49 %) und bei einer Kapitalgesellschaft 49,34 % (= 29,65 % + 19,69 %). Für thesaurierte Gewinne ist bis zu einer Entnahme dagegen die Kapitalgesellschaft vorteilhafter (Steuerlast für Gesellschaft und Gesellschafter bei der Personengesellschaft insgesamt 37,12 % und bei einer Kapitalgesellschaft 29,65 %); die Differenz beträgt 7,47 %. Dass sich eine Hinweispflicht der Beklagten auf eine mögliche kapitalgesellschaftliche Struktur der Holdingebene nicht als Hauptpflicht aus den zugunsten der Gesellschaften der B.-Gruppe geschlossenen Steuerberaterverträgen ergibt, hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet und dargelegt, dass die steuerliche Betrachtung der Ebene der Gesellschafter und somit auch eine entsprechende Beratung hierzu insoweit jeweils nicht vom erteilten Mandat umfasst worden ist. Der Senat schließt sich dem an und nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Steuerlastdifferenz lediglich rund 7,5% beträgt (und dies auch nur in einem Fall, während im anderen Fall lediglich eine Differenz im Nachkommabereich entsteht). Bei der in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung der möglichen Steuerersparnis gebotenen relativen Betrachtungsweise dürfte eine Hinweispflicht auch schon im Hinblick hierauf ausscheiden. Die zugunsten der Gesellschaften der B.-Gruppe geschlossenen Steuerberaterverträge entfalten auch keine Wirkungen zugunsten der Gesellschafter. Zwar kann die steuerrechtliche Beratung einer Gesellschaft auch die Interessen der Gesellschafter zum Gegenstand haben. Das richtet sich nach dem Auftrag, welchen der Mandant dem Steuerberater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat (BGH v. 5.2.2015 – IX ZR 167/13, NJW 2015, 1373; BGH v. 8.9.2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566). Die von der herrschenden Gesellschaft erteilten Aufträge benennen als Begünstigte ausdrücklich nur die Gesellschaften der B.-Gruppe. Eine erweiternde Auslegung im Sinne eines Vertrages zu Gunsten der Gesellschafter scheitert vor diesem Hintergrund schon im Hinblick auf die gegenläufigen steuerrechtlichen Auswirkungen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Insoweit gelten die dieselben Erwägungen wie nachfolgend unter Punkt 4., auf die verwiesen wird. Mit einer Gesamtbetrachtung und entsprechend umfassenden Beratung auf beiden Ebenen (Gesellschaften und Gesellschafter) ist die Beklagte vorliegend auf der Grundlage der zugunsten der Gesellschaften geschlossenen Steuerberaterverträge nicht beauftragt worden. Wie dargelegt, war bereits die steuerliche Betrachtung der Ebene der Gesellschafter nicht von den jeweils zugunsten der Gesellschaften geschlossenen Steuerberaterverträgen umfasst. Daher war auch eine Gesamtbetrachtung beider Ebenen von der Beklagten nicht geschuldet. 3. Auch aus den zugunsten der Gesellschafter im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge geschlossenen Steuerberaterverträgen ergibt sich keine Hinweispflicht der Beklagten auf eine mögliche kapitalgesellschaftliche Struktur der Holdingebene als Hauptpflicht. Dem steht nicht entgegen, dass Gegenstand der Steuerberaterverträge vom 20.05./10.06.2009 zugunsten der Kläger zu 1 bis 3 (Anl. K 6, AnlO) sowie zugunsten der Kläger zu 4 bis 6 (Anl. K 8, AnlO) u.a. die „Beratung in grundsätzlichen einkommensteuer- und lohnsteuerrechtlichen Fragen“ war. Bei der Frage, welche Rechtsform die Gesellschaften auf der zwischen den Gesellschaftern und der B. KG neu einzuziehenden Holdingebene haben sollten, handelte es sich indes nicht um eine grundsätzliche einkommensteuerrechtliche Frage. Vielmehr betraf diese Fragestellung die Konzernstruktur der B.-Gruppe. Gegen die Einschätzung der Kläger, dass es sich insoweit um eine reine Maßnahme auf Gesellschafterebene gehandelt habe, spricht auch der Umstand, dass die Einziehung der Holdingebene Ergebnis der Beratung der Beklagten im Rahmen des Projekts „I./O.“ auf der Grundlage des zugunsten der Gesellschaften der B.-Gruppe abgeschlossenen Steuerberatervertrages war. Dass die Gesellschafter auf der Grundlage der zugunsten der Gesellschafter geschlossenen Steuerberaterverträge die Beklagte mit einer Gesamtbetrachtung und entsprechend umfassenden Beratung auf den beiden Ebenen der Gesellschaften und der Gesellschafter beauftragt haben, ist nicht ersichtlich. 4. Die Beklagte traf auch weder aufgrund der zugunsten der Gesellschaften noch aufgrund der zugunsten der Gesellschafter geschlossenen Steuerberaterverträge eine Nebenpflicht, auf die mögliche kapitalgesellschaftliche Struktur der Holdingebene hinzuweisen. Bei einem – wie hier - beschränkten Mandat braucht der Steuerberater grundsätzlich Interessen seines Auftraggebers außerhalb des Mandatsverhältnisses nicht wahrzunehmen. Allerdings besteht für den Steuerberater nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Nebenpflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und dementsprechend zur Warnung seines Auftraggebers vor Gefahren außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes, soweit diese dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen musste und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2017 – IX ZR 25/17 –, WM 2018, 378, Rn. 16 f. bei juris; Vill in: Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab: Handbuch der Anwaltshaftung unter Einbeziehung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, 5. Aufl., N01, S. 220, Rn. 20). Wie aufgezeigt, ergab sich die Differenz der Steuerlast von 7,47 % bei thesauriertem Gewinn je nach rechtlicher Ausgestaltung der Holdingebene in personengesellschaftlicher oder kapitalgesellschaftlicher Form nur bei einer steuerrechtlichen Betrachtung und Prüfung der Gesamtheit von Gesellschaften und Gesellschaftern, die hier jedoch nicht beauftragt war. Einer erfolgreichen Berufung der Kläger auf eine entsprechende Hinweispflicht steht vorliegend maßgeblich der Umstand entgegen, dass der Beklagten ein umfassender Beratungsauftrag zur einheitlichen Prüfung der Gesamtheit von Gesellschaften und Gesellschaftern nicht erteilt worden ist, obwohl er gegen entsprechende Vergütung unschwer hätte erteilt werden können, und der Beklagten Aufträge sowohl von den Gesellschaften als auch den Gesellschaftern erteilt worden sind. Wird ein solcher umfassender Beratungsauftrag nicht erteilt, sondern – wie hier – jeweils nur eine eingeschränkte Prüfung, ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, sich darauf zu berufen, dass eine solche umfassende Gesamtprüfung (mit der Folge etwaiger Hinweispflichten) gleichwohl, nämlich als Nebenpflicht, geschuldet werde. 5. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass eine - unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Schaden überhaupt kausal gewesen wäre. Die Beklagte hat dies bestritten; die Kläger berufen sich auf die Vermutung beratungskonformen Verhaltens. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis anstelle der strengen Beweisführungsmaßstäbe des § 286 ZPO die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und insbesondere des Anscheinsbeweises Anwendung finden. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Kommen als Reaktion auf eine zutreffende steuerliche Beratung hingegen mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Ihn trifft in einem solchen Fall die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Möglichkeit alternativer Verhaltensweisen nicht durchgreift (BGH, Urteil vom 20. März 2008 – IX ZR 104/05 – DStR 2008, 1306 m.w.,N., Rn. 12 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 –, NJW 2015, 3447, Rn. 25 ff. bei juris; Urteil vom 06. Dezember 2018 – IX ZR 176/16 –, NJW-RR 2019, 373, Rn. 23 bei juris; Urteil vom 09. Januar N01 – IX ZR 61/19 –, NJW N01, 1139, Rn. 24 bei juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht vorliegend keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, weil bei vertragsgemäßer Beratung vernünftigerweise nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Statt der teilweisen Steuervermeidung durch Etablierung einer kapitalgesellschaftlichen Holdingstruktur hätte es ernsthaft erwägenswerte Gründe unternehmerischer Art dafür gegeben, eine höhere Steuerbelastung durch die personengesellschaftliche Struktur für den Fall der Ertragsthesaurierung bewusst in Kauf zu nehmen, nämlich insbesondere eine größere Freiheit des Kommanditisten in seinen unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten sowie steuerlich erleichterte Vermögenstransfers zwischen der Ebene der Gesellschaft und derjenigen der Gesellschafter. Auch die zum 01.01.2018 erfolgte Umwandlung der B.-Gruppe zu einer kapitalgesellschaftlichen Struktur lässt keinen tragfähigen Rückschluss auf eine entsprechende beratungskonforme Umsetzung bereits im Jahre 2012 zu. Zum einen hat sich die Ertragskraft der B.-Gruppe nach 2012 erheblich gesteigert, so dass die steuerliche Behandlung thesaurierter Gewinne für die B.-Gruppe seither eine deutlich größere Bedeutung besitzt. Zum anderen ist die B.-Gruppe bereits zum 31.12.2016 im Rahmen der Umsetzung des Projekts „D. N01“ teilweise umstrukturiert worden, so dass die 2018 erfolgte Umwandlung auf einer anderen organisatorischen Grundlage erfolgte. Zudem war der Kreis der im operativen Geschäft tätigen Gesellschafter 2012 zumindest teilweise ein anderer als 2017. Soweit die Kläger ihre Parteivernehmung zum Beweis beratungskonformen Verhaltens angeboten haben, ist dem nicht nachzugehen. Es handelt sich hierbei nicht um ein zulässiges Beweismittel. Die Vernehmung der eigenen Partei ist als Beweismittel gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine informatorische Anhörung der Kläger kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Mit der Anhörung einer Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO sollen Unklarheiten und Lücken im Parteivortrag beseitigt und geklärt werden, welche Behauptungen aufgestellt und bestritten werden sollen (BGH NJW 2002, 2247, 2249). Wegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Parteivernehmung darf die informative Anhörung der Partei nicht in eine Parteivernehmung ausarten, wo – wie hier - deren Voraussetzungen fehlen. “ Die von den Klägern dagegen mit Schriftsatz vom 29.09.2021 erhobenen Einwendungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Der Senat hat die dort niedergelegten Argumente im Einzelnen zur Kenntnis genommen, umfassend gewürdigt und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Gleichwohl ist er nicht zu einer abweichenden Entscheidung gelangt, und zwar aus folgenden Gründen: Eine Beratungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Beratung zur vorweggenommenen Erbfolge auf der Grundlage der zugunsten der Gesellschafter geschlossenen Steuerberaterverträge – so bereits der Hinweisbeschluss des Senats unter I. 3. – bestand nicht. Die Umsetzung der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte durch mehrere notarielle Verträge (Anl. B 3-6, 10-12) mit schuldrechtlicher Wirkung vom 21.12.2011, 31.12.2011, 10.09.2012, 11.09.2012 und 30.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Holdingebene – die erst Ende 2012 eingerichtet wurde - noch gar nicht, so dass insoweit gar kein aktueller Beratungsbedarf der Gesellschafter bestand. Deren Erträge aus dem operativen Geschäft der B. KG waren ab der Umsetzung der Erbfolgeregelung in derselben Weise zu versteuern, wie dies bis dahin bei den schenkenden Klägern zu 1 und 4 der Fall war. Erst im Nachhinein wurden die Gesellschaftsanteile der Gesellschafter in die neue Holdingebene eingebracht. Gegenstand der Beratung der Gesellschafter zur vorweggenommenen Erbfolge waren daher nicht auch die zukünftigen Ertragsteuern der Gesellschafter im Hinblick auf deren Einbindung in die Holdingebene, sondern lediglich die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die durch den Vermögenserwerb selbst ausgelösten ertragsteuerlichen Folgen. Dies entspricht auch der vertraglichen Vereinbarung der Kläger zu 1 und 4 mit der Beklagten. In den Beratungsverträgen heisst es zu den von der Beklagten angebotenen Beratungsleistungen jeweils in Anlage 4 (Spezielle Steuerberatungsleistungen) unter 4.1: „Erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Nachfolgeplanung“. Ein Beratungsauftrag der Gesellschafter an die Beklagte bezüglich der Gesellschaftsstruktur der B.-Gruppe ist den zugunsten der Kläger geschlossenen Steuerberatungsverträgen nicht zu entnehmen. Ein entsprechender Beratungsauftrag ist der Beklagten erst auf der Grundlage der zugunsten der Gesellschaften geschlossenen Steuerberaterverträge im Rahmen des Projekts „I./O.“ erteilt worden. Gegenstand der Beratung der Gesellschaften zum Projekt „I./O.“ war die Beschränkung/Abwehr von Haftungsrisiken aus der Geschäftstätigkeit in den USA. Allein aus diesem Grunde wurde eine Holdingebene installiert, um einen direkten Haftungsdurchgriff zu verhindern. Im Rahmen der Installierung der Holdingebene war die Beklagte nicht verpflichtet, auch die Gesellschafter zu beraten und deren zukünftige ertragsteuerliche Situation in den Blick zu nehmen. Die zugunsten der Gesellschaften abgeschlossenen Steuerberaterverträge benennen als Begünstigte ausdrücklich nur die Gesellschaften der B.-Gruppe, nicht jedoch die Gesellschafter. Einer erweiternden Auslegung im Sinne eines Vertrages zu Gunsten der Gesellschafter steht auch die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 416 ZPO) der Vertragsurkunden entgegen. Im Übrigen war Gegenstand des Projekts „I./O.“ keine Steuer-, sondern eine Haftungsoptimierung, die ohne Eingehung vermeidbarer steuerlicher Risiken erfolgen sollte. Eine Prüfungspflicht der Beklagten bezüglich der ertragsteuerlichen Situation der Gesellschafter ergab sich auch nicht daraus, dass kurz zuvor die vorweggenommene Erbfolge unter den Gesellschaftern neu geregelt worden war. Hieraus ergab sich für die Beklagte keine von der bisherigen Lage abweichende neue Situation. Vorher und nachher waren an der B. KG Mitglieder der Familie B. S. beteiligt, nur war deren Kreis nach den Schenkungsverträgen ein anderer geworden. Ein Auftrag zu einer steuerlichen Optimierung des Gesamtvermögens der Gesellschafter ist der Beklagten nicht erteilt worden. Wie bereits ausgeführt, betraf die Beratung in Bezug auf die vorweggenommene Erbfolge lediglich die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die durch den Vermögenserwerb selbst ausgelösten ertragsteuerlichen Folgen. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass sich die Beratungstätigkeiten der Beklagten bezüglich der vorweggenommenen Erbfolge und des Projekts „I./O.“ zeitlich teilweise überschnitten haben, was jedoch im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Beratungsbereiche nicht von maßgebender Bedeutung ist. Auch soweit sich die Kläger auf die Beratungsleistungen der Beklagten im Jahre 2016 gegenüber den Gesellschaften im Rahmen des Projekts „D. N01“ beziehen, bleibt dies erfolglos. Auch insoweit war das Beratungsmandat der Beklagten nicht auf eine Steueroptimierung gerichtet. So hieß es in der Präsentation der B. KG vom 31.08.2015 (Anl. B 18) zu den wesentlichen Zielen und daraus folgenden Ansätzen der Neustrukturierung u.a.: „Steuervorteilsmaximierung ist kein Organisationsprimat“. Soweit es in der Präsentation auch hieß: „Schutz des Vermögens hat einen zentralen Stellenwert („Projekt I.“)“, folgt hieraus nichts anderes. Durch den Verweis auf das Projekt I. wird klargestellt, dass es auch insoweit nicht um Steueroptimierung bzw. den Schutz vor ertragsteuerlicher Belastung (bei den Gesellschaftern) geht, sondern um den Schutz des Vermögens vor Haftungsrisiken. Die Beklagte traf auch – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.06.2021 ausgeführt - weder aufgrund der zugunsten der Gesellschaften noch aufgrund der zugunsten der Gesellschafter geschlossenen Steuerberaterverträge eine Nebenpflicht, auf die mögliche kapitalgesellschaftliche Struktur der Holdingebene hinzuweisen. Der Senat hält daran fest, dass es für die Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung einer möglichen Steuerersparnis nicht auf deren absolute Höhe ankommt, sondern eine relative Betrachtung anzustellen ist. Zudem kommt es vorliegend nur dann überhaupt zu einem zu berücksichtigenden Unterschied in der Gesamtsteuerlast je nach rechtlicher Ausgestaltung der Holdingebene, wenn und soweit die Gesellschafter ihre Erträge weiterhin thesaurieren. Dass dies weiterhin sowie in der bisherigen Höhe dauerhaft der Fall sein würde, stand für die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Beratungstätigkeit nicht fest. Der Senat braucht daher auch die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage zu entscheiden, ob die Kläger überhaupt zur prozessualen Geltendmachung der streitgegenständlichen Schäden berufen wären (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.N01 – IX ZR 228/19 – NJW 2021, 1163, Rn. 14; Schultz in: Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 5, Rn. 130). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.