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Urteil

13 U 18/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1020.13U18.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 2 O 204/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 2 O 204/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedergutschrift des seitens der Beklagten von ihrem Konto abgebuchten Betrages rechtsfehlerfrei abgewiesen. 1. Die Berufung stellt nicht in Abrede, dass das Verhalten der Klägerin – fehlende Überprüfung der SMS, telefonische Weitergabe der TAN – grob fahrlässig war. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Oldenburg, 21. 8. 2018, 8 U 163/17, juris Rn. 4; LG Köln, 10. 9. 2019, 21 O 116/19, juris Rn. 24; BeckOGK-BGB/Hofmann, Stand 15. 3. 2021 § 675v Rn. 84 (zum „Phishing“); BeckOK-BGB/Schmalenbach, Stand 1. 5. 2021, § 675v Rn. 12; jurisPK-BGB/Schwintwoski, 9. Aufl. 2020, § 675v BGB Rn. 34.1; MünchKomm-BGB/Zetsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 54; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 675l Rn. 9; Schmidt-Lampe, WuB 2020, 115, 118). Sollte der Schriftsatz der Klägerin vom 26. 7. 2021 so zu verstehen sein, dass sie bestreitet, die TAN an Dritte weitergegeben zu haben (Bl. 258), so steht dies sowohl im Widerspruch zu den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts, wonach für die Zahlung „eine auf das Mobiltelefon der Klägerin übermittelte mTAN“ verwendet wurde (S. 2 LGU), die für das Berufungsverfahren verbindlich ist, als auch zur Darstellung der Klägerin sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 158, 159) wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Klägerin erneut angegeben hat, sie habe bei dem Telefonat eine TAN weitergegeben. 2. Letztlich beschränkt sich die Argumentation der Berufung darauf, es reiche nicht, dass sich die Klägerin in Bezug auf die Weitergabe der TAN grob fahrlässig verhalten habe; grobe Fahrlässigkeit müsse auch in Bezug auf den „zweiten Faktor“ (PIN/VR-Netkey) vorliegen. Das trifft evident nicht zu: Nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 a) BGB haftet der Kunde, wenn er den Schaden durch grob fahrlässige Verletzung „ einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1“ herbeiführt (Hervorhebung nicht im Original; so auch wörtlich Art. 74 Abs. 2 S. 2 RL (EU) 2015/2366). Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Richtlinie genügt daher eine Pflichtverletzung. Dies folgt auch aus allgemeinen Grundsätzen. Auch die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass ihre Verhalten nach der „condicio sine qua non“ Formel kausal für die Überweisung war: Ohne die Weitergabe der TAN wäre es nicht zur Zahlung gekommen, und dass auch ein Fall der adäquaten Kausalität vorliegt, kann ebenfalls nicht bezweifelt werden. Wertungsmäßig hat die Klägerin durch ihr Verhalten einen der beiden Faktoren der Zwei-Faktor-Authentifizierung außer Kraft gesetzt und damit die Herbeiführung des Schadens ermöglicht. Tatsächlich wird in keiner der oben zitierten Entscheidungen oder Literaturstellen eine solche „doppelte Fahrlässigkeit“ als Voraussetzung der Haftung gefordert; auch die Berufung kann keine Belege für ihre Rechtsauffassung anführen. 3. Möglich wäre es allenfalls gewesen, zu behaupten, das System der Beklagten sei gerade nicht sicher, weil es allein mit einer TAN möglich sei, eine Zahlung auszulösen. Das wäre dann ein Fall des § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte dann im Ergebnis keine „starke Kundenauthentifizierung“ eingesetzt hätte; in diesem Fall scheidet die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden aus (MünchKomm-BGB/Zetsche, 8. Aufl. 2020, § 675v Rn. 63). Aus der Regelungssystematik („abweichend von Absätzen 1 und 3“) wird aber deutlich, dass es sich dabei um einen Ausnahmetatbestand handelt, den also der Zahlende darlegen und vor allem beweisen muss. Die Klägerin hat sich allerdings in ihren Schriftsätzen dezidiert auf den Standpunkt gestellt, eine Zahlung sei nur mit PIN und TAN möglich (so ausdrücklich beispielsweise in der Berufungsbegründung, S. 2 = Bl. 224 d. A. und im Schriftsatz vom 26. 7. 2021, S. 1 = Bl. 256 d. A.), und damit die Integrität des Systems der Beklagten nicht in Frage gestellt. Soweit die Klägerin – wie schon erstinstanzlich – bestritten hat, dass die Systeme der Beklagten nicht kompromittiert worden sind und es bei anderen Kundenkonten keine Auffälligkeiten gab, so hat die Beklagte vorgetragen, dass dies nicht der Fall gewesen sei und damit einer etwaigen sekundären Darlegungslast genügt. Gegen eine Störung des Systems spricht auch, dass der Täter darauf angewiesen war, sich eine TAN durch den Anruf bei der Klägerin zu beschaffen. Der Gesichtspunkt ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden; auch dort ist seitens der Klägerin nicht die Behauptung erhoben worden, die streitgegenständliche Überweisung sei allein aufgrund der übermittelten TAN möglich gewesen und ausgeführt worden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.