Beschluss
20 U 93/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1026.20U93.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2021 (Az. 26 O 423/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2021 (Az. 26 O 423/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt im Rahmen der Berufung in der Sache noch die Rückabwicklung eines im Jahr 2004 zwischen dem Versicherungsnehmer A und der Beklagten geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags (Versicherungs-Nr. XXXXX). Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage – soweit den Vertrag des Zedenten A betreffend - vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es – wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen - Folgendes ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die Klägerin sei zwar aktivlegitimiert. An dem Vorliegen einer inhaltlich ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestehe indes kein Zweifel. Die Belehrung sei drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und mache insbesondere auch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne. Europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell bestünden nicht; jedenfalls sei es dem Zedenten nach Treu und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren betreffend den Vertrag des Zedenten A weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe die Klage diesbezüglich zu Unrecht abgewiesen. Die Widerspruchsbelehrung mache dem Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht hinreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne. Auch lasse die angefochtene Entscheidung Feststellungen dazu vermissen, welche Unterlagen dem Zedenten im Hinblick auf die Fonds und die darin enthaltenen Vermögenswerte zuteil geworden seien. Schon erstinstanzlich sei unstreitig gewesen, dass dem Zedenten Verkaufsprospekte zu den ausgewählten Fonds nicht überlassen worden seien. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass das Policenmodell schon als solches europarechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2021 – 26 O 423/20 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von weiteren 38.862,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2020 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 EUR an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. a. Im Hinblick auf die diesbezügliche Rüge der Klägerin sei darauf hingewiesen, dass die von dem Hinweisbeschluss des Senats vom 10.09.2021 nunmehr abweichende Besetzung auf der längerfristigen Erkrankung eines Beisitzers und der für diesen Fall nach der senatsinternen Geschäftsverteilung greifenden Vertretungsregelung beruht. Die für die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO erforderliche Einstimmigkeit liegt auch im Hinblick auf die nunmehr mit der Entscheidung befasste Besetzung vor. b. Die Berufung hat offensichtlich keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.09.2021 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch in der jetzt befassten Besetzung und unter Berücksichtigung der zu diesen Hinweisen erfolgten Stellungnahme der Klägerin vom 14.10.2021 fest. aa. Mit ihrer Rüge, der Senat gehe fehlerhaft davon aus, dass dem Zedenten die erforderlichen Verbraucherinformationen erteilt worden seien, dringt die Klägerin nicht durch. Zu Unrecht meint die Klägerin, es fehle an einer übersichtlichen Gliederung der Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 2 S. 2 VAG a.F.. Richtig ist zwar, dass die Verbraucherinformation eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein muss. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, lässt sich daraus aber nicht herleiten, dass den Versicherer eine Pflicht zur Erteilung der Verbraucherinformation in einer gesonderten Urkunde oder in einem zusammenhängenden Text trifft. Die Verbraucherinformation muss auch nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben werden. Erforderlich ist lediglich, dass sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich ergibt, welches die Verbraucherinformation ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15 - [RuS 2016, 609] und Beschl. v. 21. Juli 2016 - IV ZR 17/16 - [juris]). Dem ist hier hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass dem Zedenten sämtliche Informationen in einem einheitlichen, seitenmäßig durchnummerierten Dokument, dem der Versicherungsschein vorangestellt ist, erteilt worden sind. Mit dieser Vorgehensweise ist für ihn klar, dass die in der Belehrung in Bezug genommenen fristauslösenden Unterlagen in diesem Dokument enthalten sind. Anders als die Klägerin meint, fehlt es vorliegend auch nicht an den nach Nr. 2 Buchst. e des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG bei fondsgebundenen Lebensversicherungen erforderlichen "Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte". Gemeint sind damit nur Angaben über den Fonds und dessen Zusammensetzung (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 5a Rn. 48). Diese finden sich im Rahmen der in den Versicherungsschein integrierten „Verbraucherinformation zu den Anlagemöglichkeiten B Fondsgebundene Lebensversicherung“. Punkt C. VIII enthält insbesondere auch Angaben zu dem von dem Zedenten ausgewählten Fonds „C“. Der Übergabe von Verkaufsprospekten bedurfte es darüber hinaus zur Erfüllung der Anforderungen von Nr. 2 Buchst. e des Abschnitts I der Anlage D zu § 10a VAG nicht. bb. Auch weiterhin ist die Klägerin zwar der Auffassung, die dem Zedenten erteilte Widerspruchsbelehrung genüge den Anforderungen nicht. Dass und weshalb dies sehr wohl der Fall ist, hat der Senat indes bereits im Rahmen des erlassenen Hinweisbeschlusses ausgeführt. Mit den dortigen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander, so dass diesbezüglich zu vertiefenden Erläuterungen kein Anlass besteht. Soweit die Klägerin meint, die Belehrung sei jedenfalls in Bezug auf das Formerfordernis unzureichend, weil § 3 AVB die Textform „konkretisiere“, verfängt dies nicht. Die Widerspruchsbelehrung selbst weist zutreffend auf das einzuhaltende Textformerfordernis hin. Richtig ist zwar, dass § 3 Abs. 1 AVB bestimmt, dass Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, stets schriftlich erfolgen müssen. Bei vernünftiger Betrachtung lässt dies indes - ungeachtet des Wortes „stets“ – angesichts der an herausgehobener Stelle im Policenbegleitschreiben befindlichen und unzweideutigen Widerspruchsbelehrung keinen Zweifel daran aufkommen, dass speziell für die Widerspruchserklärung dennoch die – weniger strenge - Textform genügt. cc. Dass und weshalb die Klägerin sich auch auf eine etwaige Unwirksamkeit des Policenmodells als solches nicht mit Erfolg berufen könnte, hat der Senat bereits im Rahmen des vorangegangenen Hinweisbeschlusses umfangreich erläutert. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (Az. C-33/20) ergibt sich nichts ihr Günstigeres. Dies gilt schon deshalb, weil es vorliegend nicht um die Frage geht, ob das Widerspruchsrecht des Zedenten verwirkt ist, sondern um die Frage, ob die Klägerin dieser sich nach jahrelanger Vertragsdurchführung auf eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells als solches berufen könnte. Dies ist aus den bereits ausgeführten Gründen nicht der Fall. Zu einer Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. b. Die Rechtssache hat entgegen der Annahme des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. . Streitwert für das Berufungsverfahren : 38.862,75 EUR