15 U 221/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Der Tenor des Urteils des Senats vom 07.10.2021 - 15 U 221/20 - wird hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO in der Form korrigiert, dass die nachfolgen unterstrichenen Passagen dort (ohne Unterstreichung) einzufügen sind:
"2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 21 % und der Kläger zu 2) zu 57 %. Die Gerichtkosten in erster Instanz trägt die Beklagte zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz zu 21 %.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 25 % und der Kläger zu 2) zu 58 %. Die Gerichtskosten in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 17%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in zweiter Instanz zu 8 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt."