Beschluss
15 W 64/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1116.15W64.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.10.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 - 28 O 278/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.10.2021 - 28 O 278/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 600 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.10.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 - 28 O 278/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.10.2021 - 28 O 278/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 600 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat am 29.07.2021 - im Nachgang an ein vorangegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln - 28 O 282/20) - eine Unterlassungs- und Zahlungsklage wegen einer aus seiner Sicht unzulässigen „Sperre“ seines (privaten) Accounts in dem sog. sozialen Netzwerk der Beklagten wegen eines Postings am 21.07.2020 erhoben. Am 18.08.2021 hat er diese Klage erweitert wegen einer weiteren Sperre vom gleichen Tag aufgrund eines weiteren Postings. Beim ersten Posting, das vor der damals in A laufenden Debatte um die Umbenennung von Straßen und eine ,,Dekolonialisierung” der Stadt getätigt worden war und wie nachstehend eingeblendet lautete: wurde die „Sperre“ seitens der Beklagten wie folgt begründet: . Beim zweiten Posting, das wie folgt gestaltet war und vor dem Hintergrund des tagesaktuellen Themas des Baus der B-Fabrik in C bzw. der Ankündigung eines neuen B-Cybertruck-Modells gepostet worden war: lautete die Begründung: Der Kläger rügte insofern u.a. auch das Fehlen einer genaueren Begründung und verlangte Unterlassung zu derartigem Sperrverhalten „ohne ihm mitzuteilen, gegen welche Regelung der ,,Gemeinschaftsstandards” er verstoßen haben soll.“ Insgesamt macht der Kläger hier klageweise (nur) vertragliche Ansprüche geltend und rügt u.a., dass die „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten etc. AGB-rechtlich unwirksam seien bzw. jedenfalls in den beiden Fällen nicht korrekt angewandt worden seien und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Beiträge unterhalb der Strafbarkeitsschwelle von der Beklagten zumindest so nicht sanktioniert werden dürften. In der Klageschrift hat der Kläger die Beschwerdeführerin dabei als „Zustellungsbevollmächtigte“ angegeben und dazu auf § 5 Abs. 1 NetzDG verwiesen. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 13.09.2021 (Bl. 98 f. d.A.) einen frühen ersten Termin bestimmt und dabei - obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 18.08.2021 auf eine erste Anfrage hin um eine Zustellung an die Beklagte ersucht hatte (Bl. 73 d.A.) - eine Zustellung an die Beklagte über die nunmehrige Beschwerdeführerin verfügt. Es hat dabei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. vorliegen dürften. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei maßgeblich, dass der von den Parteien vorgetragene Prozessstoff unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Daraus folge, dass die Beklagte es nicht in der Hand haben könne, durch die konkrete Begründung einer Maßnahme die gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein "rechtswidriger Inhalt" i.S.d. Vorschrift vorliegt, zu veranlassen bzw. zu unterbinden. Hierauf könne es ankommen, wenn die von der Beklagten getroffene Maßnahme sich - entgegen deren Auffassung - nicht mit einer aus den sog. Gemeinschaftsstandards herzuleitenden Befugnis begründen lasse, weil diese nicht einschlägig oder nicht wirksam sein könnten o.ä. Deswegen liege ein Verfahren "wegen rechtswidriger Inhalte" auch vor, wenn sich die Beklagte "nur" auf das Vorliegen eines (einfachen) Verstoßes gegen ihre Gemeinschaftsstandards berufe. Im Schriftsatz vom 22.09.2021, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 108 ff. d.A.), trat die Beschwerdeführerin dieser Auslegung entgegen und stellte eine entsprechende gesetzliche Zustellungsvollmacht aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. in Abrede; die Abgabe von Empfangsbekenntnissen zu gerichtlichen Zustellungen an die Beklagte – bei denen unter dem 23.09.2021 mitgeteilt wurde, dass das Landgericht an seiner Einschätzung festhalte (Bl. 110 d.A.) - wurde im Übrigen mit der gleichen Begründung verweigert (Bl. 120 f., 122 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 28.09.2021 (Bl. 125 ff. d.A.) hat die Beschwerdeführerin daraufhin sinngemäß beantragt, förmlich festzustellen, dass sie in diesem Verfahren für die Beklagte nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Der Kläger ist dem entgegengetreten, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 01.10.2021 (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Das Landgericht hat daraufhin mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 08.10.2021 (Bl. 135 f. d.A.) diesen Antrag zurückgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass es für die beantragte Beschlussfassung keine Grundlage im Verfahrensrecht gebe (vgl. Senat v. 11.01.2019, 15 W 59/18, BeckRS 2019, 16262 Rn. 11). Es hat ferner darauf hingewiesen, dass es nach wie vor vom Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. aus den Gründen der Ladungsverfügung ausgehe. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.10.2021 (Bl. 144 ff.) unter Vertiefung ihrer Rechtsauffassung. Sie sei – auch als Nicht-Verfahrensbeteiligte – schon wegen der Unsicherheiten und Auswirkungen auf den durch § 5 Abs. 1 NetzDG determinierten Pflichtenkreis und die Erweiterung der daraus abzuleitenden Aufgaben beschwert. Wegen der Ablehnung ihres Verfahrensantrages sei eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, auch um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht zu verkürzen; insbesondere gehe es nicht um die von Amts wegen zu entscheidende Zustellungsfrage, sondern um die gesonderte nachgelagerte Entscheidung. Greife – wie hier – eine Zwischenentscheidung erheblich in Rechte eines Beteiligten oder Dritten ein, müsse eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehen; zumindest greife § 252 ZPO analog ein, weil die mit dem ablehnenden Gesuch einhergehende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin – die ihren Pflichtenkreis überschreiten müsse - mit derjenigen eines Verfahrensstillstandes gleichzusetzen sei. Es liege ersichtlich eine planwidrige Regelungslücke in ZPO bzw. NetzDG vor. Es stelle eine unzumutbare Belastung dar, Schriftstücke an die Beklagte weiterleiten zu müssen, ohne dass ein Gericht über die Grenzen der Bevollmächtigung verbindlich entschieden hätte; tatsächlich habe man die Dokumente auch bisher nicht an die Beklagte weitergeleitet und an das Gericht zurückgeschickt; nunmehr stehe man aber vor dem Problem, dass man möglicherweise die Beklagte vor dem absehbaren Erlass eines Versäumnisurteils schützen müsse und dazu entgegen der beschränkten Bevollmächtigung und unter Inkaufnahme einer Heilung nach § 189 ZPO die Dokumente doch weiterleiten müsse; die rechtliche Unsicherheit sei unzumutbar. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.10.2021 - 28 O 278/21 - abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nicht zustellungsbevollmächtigt ist. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.10.2021 (Bl. 161 d.A) nicht abgeholfen und unter Bekräftigung seiner Auffassung zur fehlenden zivilprozessualen Grundlage der beantragten Beschlussfassung die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 11.11.2021 (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Insbesondere könne es nicht angehen, eine möglichst sinnvolle Auslegung der neuen Vorschriften zu Gunsten der weiterhin nur grob rechtsmissbräuchlichen Zustellungsverweigerungshaltung der Beklagten zu verweigern. Andernfalls habe man es bei wortlautgetreuer Auslegung mit einer Regelung zu tun, die z.B. mögliche Verbreiter von Kinderpornographie oder Volksverhetzer (= „rechtswidrige Inhalte“ i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG) durch prozessuale Vorteile bei der Zustellung privilegiere, während Nutzer, die lediglich „mindere“ Verstöße begangen haben sollen (= keine „rechtswidrigen Inhalte“), gerichtliche Unterlagen mühsam nach Irland zustellen müssen und somit gerade im Eilverfahren diskriminiert würden. Man verschaffe so der Beklagten anstelle der Gerichte die alleinige „Entscheidungshoheit“ über die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F., den der Gesetzgeber eigentlich doch habe sachgerecht ausgestalten wollen. Es müsse daher richtigerweise genügen, wenn es aus Sicht des Nutzers und dessen schlüssigen Vortrages nur möglicherweise auch um „rechtswidrige Inhalte“ gehen könne. Das sei hier jedenfalls bei dem ersten Posting sicher der Fall, wo man mit den „Standards zu gefährlichen Personen oder Organisationen” argumentiert und sich so in den Bereich der im Katalog des § 1 Abs. 3 NetzDG angeführten §§ 86, 86 a StGB begeben habe. Gleiches gelte aber auch für das zweite Posting, weil man mutmaßlich wegen der „ISFahne“ tätig geworden sei. Hier erlaube man der Beklagten bei jeder engen Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. ansonsten über die (verbreitete) Nichtangabe der Loschgründe das „Sicht-Entziehen“ vor der Anwendbarkeit der neuen gesetzlichen Zustellungsvollmacht. Das könne ersichtlich nicht angehen, zumal wohl auch alle „rechtswidrigen Inhalte“ i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG auch (einfach) nutzungsvertragswidrig seien und dann bei geschickter Argumentation die Norm letztlich ganz leerlaufe. II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob schon durchgreifende Bedenken gegen die Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde eines nicht am Verfahren beteiligten „Dritten“ als (potentiellem) Zustellungsbevollmächtigten bestehen und/oder diesem jedenfalls Beschwer bzw. Rechtschutzbedürfnis fehlen, wenn man – wie hier die Beschwerdeführerin – letztlich nur eine mögliche Belastung mit Abwicklungsfragen im anwaltlichen Mandat geltend machen kann (zu den Problemen im spiegelbildlichen Fall einer positiven Feststellung kritisch Senat v. 1.01.2019 - 15 W 59/18 und 15 W 1/19, BeckRS 2019, 16262 Rn. 21 f. m.w.N.). Denn jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die dabei offen zu lassenden Zulässigkeitsfragen (wie Statthaftigkeit der Beschwerde und die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers) nicht (auch) im Interesse der eigentlichen Prozessparteien gerade eine Sachentscheidung aktiv verhindern sollen, kann in Beschwerdeverfahren bei feststehender Unbegründetheit anerkanntermaßen auch ohne weiteres direkt in der Sache entschieden werden (vgl. etwa BGH v. 30.03.2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 Rn. 4; OLG Köln v. 27.02.1974 - 17 W 11/74, NJW 1974, 1515, m. zust. Anm. Gottwald , NJW 1974, 2241; MüKo-ZPO/ Hamdorf , 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 23; Musielak/Voit/ Ball , ZPO, 18. Aufl. 2021, § 572 Rn. 11). 2. In der Sache fehlt es aber an einem „Feststellungsanspruch“ der Beschwerdeführerin, so dass die auf dessen Erfüllung gerichtete sofortige Beschwerde unbegründet ist. Denn wie der Senat bereits mit Beschluss vom 11.01.2019 - 15 W 59/18 und 15 W 1/19, BeckRS 2019, 16262 Rn. 11 zu einem ähnlichen Fall ausgeführt hat, sieht die ZPO (ebenso wie das NetzDG oder das sonstige nationale Recht) gerade keine „abstrakten“ Feststellungsbeschlüsse zu Zustellungs-/Vertretungsfragen vor, wie sie hier de facto begehrt werden, sondern verweist die unmittelbar von Zustellungsfragen betroffenen Parteien eines Rechtsstreits nur auf die im Verfahren eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten (dem ausdrücklich folgend etwa auch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Knoke/Krüger , Ed. 33, § 5 NetzDG Rn. 20) und den (ggf. nur mutmaßlichen) Vertreter als „Dritten“ im Zweifel auf eine interne Absprache mit seinem Vertragspartner und eine gemeinsame Risikoabwägung mit diesem zum weiteren Vorgehen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom Landgericht de facto hier als Zustellungsbevollmächtigte angesehen worden ist, begründet daher keine - wie auch immer abwehrfähige - Belastung und/oder gar einen Anspruch auf förmliche Feststellung als „Negativattest“, wie der Senat a.a.O. Rn. 22 ebenfalls bereits sogar für eine - hier fehlende - positive Feststellungsentscheidung und die Angriffe gegen eine solche (nicht bindende) Feststellung ausgeführt hat. In Abstimmung mit der Beschwerdeführerin mag sich die Beklagte fortan weiter auf den Standpunkt stellen, die Zustellung der Klageschrift und der Ladung sei unwirksam erfolgt und so etwa ggf. Einspruch gegen ein zu erwartendes Versäumnisurteil einlegen bzw. später den Eintritt der Rechtskraft eines solchen Versäumnisurteils dann - bei erneuter Zustellung nur an sie - in Zweifel ziehen bzw. Rechtsmittel gegen etwa sonst ergehende Endentscheidungen einlegen und/oder in Zwangsvollstreckungsverfahren – wie auf S. 7 der Beschwerdebegründung ausgeführt (Bl. 152 d.A.) - und/oder etwaigen Verfahren nach § 890 ZPO und/oder § 926 ZPO etwaige potentielle Zustellungsmängel auf den dafür vorgesehenen Wegen geltend machen. Raum für „Zwischenstreitigkeiten“ über Zustellungsfragen oder gar förmliche Feststellungsbeschlüsse - wie hier begehrt - sieht der Senat weiterhin nicht, auch nicht auf Betreiben des „Dritten“. Sollte der Beschwerdeführerin als anwaltliche Vertreterin zudem ggf. seitens der Anwaltskammer in solchen Fällen wegen § 14 BORA standesrechtlicher Unbill wegen der Verweigerung des Rücksendens von Empfangsbekenntnissen drohen – wenn man das überhaupt für möglich hält, soweit keine originär anwaltliche Tätigkeit, sondern eine solche im Rahmen des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. im Raume steht - , stünden dagegen jedenfalls die nach der BRAO eröffneten üblichen anwaltsgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten zur Verfügung; auch insofern droht der Beschwerdeführerin also kein unzumutbarer Nachteil. Die Verweigerung einer begehrten „förmlichen Nicht-Feststellung“ einer (angeblichen) Zustellungsbevollmächtigung kann zudem auch ersichtlich keine (wie auch immer gelagerte) Bindungswirkung entfalten, weder unter den Parteien des konkreten Rechtsstreits untereinander noch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin, so dass auch mit Blick darauf und Art. 19 Abs. 4 GG keine andere Sichtweise zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten erscheint. 3. Ungeachtet dessen tendiert der Senat in der Sache – dies dann entgegen dem Landgericht, aber mit dem LG Berlin (Schreiben v. 12.10.2021 – 27 O 399/21, n.v. = Anlage Bf2, Bl.157 f. d.A.) – derzeit zu einer einschränkenden und vor allem streng wortlautgetreuen Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. – der auf die nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen erhobene Klage mangels Übergangsfrist (BeckOK Informations- und Medienrecht/ Knoke/Krüger , Ed. 33, § 6 NetzDG Rn. 1) anwendbar ist - im Sinne der Beschwerdeführerin. Wortlaut und Systematik streiten mit der Beschwerdeführerin recht deutlich für eine enge Auslegung und die Gesetzgebungsgeschichte ist letztlich eher wenig ergiebig. Selbst wenn die ratio legis für eine weitergehende Auslegung streiten würde, dürfte eine enge und streng wortlautgetreue Auslegung jedenfalls mit Blick auf die Regelung in § 3 TMG und vor allem den wiederum dahinter stehenden Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL) im Wege der richtlinienkonformen Auslegung geboten sein, dies mit Blick auf das sog. Herkunftslandprinzip. Diese Fragen sind hier - mangels Entscheidungsrelevanz – aber nicht abschließend (und ggf. dann auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Art. 267 AEUV) zu klären. a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. erfasst sprachlich nur die Fälle der „unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird“ , was wegen der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 NetzDG nur die (zugegeben wenigen) Fälle meinen dürfte, in denen tatsächlich die dort genannten Straftatbestände im Zusammenhang mit einem (vermeintlichen) „Overblocking“ angesprochen und entscheidungsrelevant sind. Das ist hier – sind die von der Beklagten gegebenen Begründungen für die Maßnahmen gegen die beiden Postings auch vage geblieben und bleiben in anderen Fällen, wie der Senat aus anderen Verfahren weiß, bisweilen sogar ganz aus – wohl unstreitig nicht der Fall, weil eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers letztlich völlig fernliegend erscheint; es geht ersichtlich ausschließlich nur um Fragen eines (einfachen) Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ der Beklagten und damit um rein vertragliche Probleme und solche der Verletzung von Schutzund Treuepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. b) Auch die Systematik des NetzDG spricht deutlich gegen eine Anwendung der Regelung im „außerstrafrechtlichen“ Bereich über den Wortlaut hinaus. Der Zustellungsbevollmächtigte in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. wurde ursprünglich im Zusammenhang mit der Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG zur Effizienzsteigerung eingeführt und die Erweiterung in § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. auf die „spiegelbildlichen“ Fälle eines potentiellen „Overblockings“ wegen zu Unrecht als strafbar eingestufter Inhalte wäre systematisch in der Tat nur eine Art „actus contrarius“ oder ein Teil ausgleichender Gerechtigkeit quasi als Rückseite einer einheitlichen Medaille. c) Eine Auswertung der Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. ist wenig ergiebig und trägt jedenfalls auch keine weitergehende Auslegung über den Wortlaut hinaus: aa) Historisch wurde bei der Neueinführung des NetzDG die „OverblockingThematik“ diskutiert, aber letztlich im Gesetz ausgeklammert. Im Zusammenhang mit der Diskussion sind im Schrifttum schon früh explizite Regelungen vorgeschlagen worden, die u.a. die Zustellungsbevollmächtigung in diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren regeln sollten (vgl. etwa Peukert , MMR 2018, 572, 575/578: „An diese Person können Zustellungen … in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und der Löschung oder Sperrung rechtmäßiger Inhalte bewirkt werden.“ ; dem folgend Höch , NJW 2019, 2624, 2626), doch hatten auch diese Vorschläge zumeist wohl noch einen Bezug nur zu dem engeren Begriff der „rechtswidrigen Inhalte“ i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG Die Idee, eine Art generelle Zustellungsvollmacht für alle zivilrechtlichen Verfahren gegen die Betreiber zu schaffen (so RegE zum NetzDG, BT-Drs. 18/12356, S. 27), hatte man schon im Zuge des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens bewusst zurückgestellt (BT-Drs. 18/13013, S. 25; siehe auch Liesching , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 236. EL Mai 2021,§ 5 NetzDG Rn. 1). bb) § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. hat dies zwar nunmehr teilweise geändert. Die Gesetzesbegründung lässt aber nicht erkennen, dass man dabei noch über den Wortlaut hinaus gehen wollte. Die im Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/18792) vorgesehene Neuregelung – die im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Novelle unverändert blieb (vgl. BT-Drs. 19/29392) – konstatierte nur, dass beim inländischen Zustellungsbevollmächtigten „in der Rechtspraxis unterschiedliche Auffassungen zum genauen Geltungsbereich (bestehen)“ und deshalb „klargestellt werden (solle), dass der Zustellungsbevollmächtigte auch für sogenannte Wiederherstellungsklagen zuständig ist“ (BT-Drs. 19/18792, 2), womit man „die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Umfang der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten“ beseitigen wollte (BT-Drs. 19/18792, 17). In § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. sollte „klargestellt“ werden, dass an den Zustellungsbevollmächtigten (auch) solche Klagen zugestellt werden können, mit denen die „unbegründete Annahme des Vorliegens rechtswidriger Inhalte“ geltend gemacht wird. Erfasst sein sollten „insbesondere“ (?) solche Wiederherstellungsklagen, mit denen die Wiederherstellung eines vom Netzwerk „mit entsprechender Begründung“ (!) entfernten Inhaltes begehrt wird oder die Unzulässigkeit einer „darauf gestützten“ (!) Account-Sperrung geltend gemacht wird (alles BT-Drs. 19/18792, 19). All dies spricht eher für eine an der Legaldefinition der „rechtswidrigen Inhalte“ ausgerichtete wortlautgetreue und enge Auslegung. In der von der Beschwerdeführerin zitierten Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG n.F. (BT-Drs. 19/18792, 54) wurde zwar u.a. auf die oben bereits zitierte (kritische) Entscheidung des Senats und die - dem wiederum folgende - Entscheidung des KG v. 06.03.2019 – 10 W 192/18, NJW 2019, 2624 Bezug genommen und auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen „spiegelbildlich“ entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine „rechtswidrigen Inhalte“ vorliegen (etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder – „mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte“ (!) – gesperrter Accounts wegen – aus Sicht der Kläger – nur zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte). Mit der Ergänzung der Norm wollte man diese Unsicherheit beseitigen und „klarstellen“ , dass die Regelung „auch für Verfahren gilt, in denen gerade die unbegründete Annahme des Verbreitens rechtswidriger Inhalte geltend gemacht wird, beispielsweise wenn ein Nutzer die Wiederherstellung eines gelöschten Inhalts begehrt.“ Zwar geht es dabei offensichtlich nicht nur um eine bloße „Klarstellung“, sondern eine substantielle gesetzliche Erweiterung des Aufgabenbereichs des inländischen Zustellungsbevollmächtigten (zutreffend und kritisch gegenüber der Gesetzesbegründung BeckOK Informations- und Medienrecht/ Knoke/Krüger , Ed. 33, § 5 NetzDG Rn. 27). Dass man aber dabei zugleich auch noch über den engen Wortlaut des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. hinaus eine weitergehende Zustellungsregelung auch für Fälle treffen sollte, in denen es nicht um (sei es nur potentiell) „rechtswidrige Inhalte“ i.S.d. NetzDG geht, ergibt sich daraus nicht. Dagegen streiten u.a. auch die von der Beschwerdeführerin auf S. 7 des Schriftsatzes vom 22.09.2021 (Bl. 116 d.A.) zitierte Stellungnahme des D e.V. zum Referentenentwurf vom 17.02.2020 und die zitierten kritischen Ausführungen gerade des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der öffentlichen Anhörung zum Thema Netzwerkdurchsetzungsgesetz am 14.05.2019. Denn der Gesetzgeber hat die vorgeschlagenen Erweiterungen und/oder Anpassungen in § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. gerade nicht mehr aufgegriffen und verarbeitet. Gleiches gilt für die weitere Kritik aus dem Schrifttum, das während des Gesetzgebungsverfahrens daran erinnert hat, dass eine Beschränkung auf strafbare Inhalte zu eng sein könnte und es oft auch nur um “einfache” Persönlichkeitsrechtsverletzungen gehen dürfte ( Höch , K&R 2020, I). Auch dies hat den Gesetzgeber nicht zu Klarstellungen veranlasst. In der Beschlussempfehlung im Rechtsausschuss (BT-Drs. 19/29392) hat man sich vielmehr zu solchen Fragen gar nicht verhalten und nur (erneut) betont, dass (angeblich nur) „klargestellt“ werde, dass der Zustellungsbevollmächtigte „auch für sog. Wiederherstellungsklagen zuständig sei“ (a.a.O., 1), ohne dies näher zu definieren, einzugrenzen oder zu erweitern. cc) Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzgebungsbegründung die beiden Verfahren vor dem Senat und vor dem KG (vgl. dazu die Wiedergabe des dortigen Postings bei LG Berlin v. 27.09.2018 – 27 O 355/18, BeckRS 2018, 25312) angesprochen hat, betrafen diese zwar in der Tat selbst gerade keine Fälle des § 1 Abs. 3 NetzDG und einer darauf argumentativ gestützten „strafrechtlichen“ Löschung, sondern ganz „normale“ Fälle der Löschung/Sperre wegen (vermeintlicher) sog. „Hassrede“ nach den Gemeinschaftsstandards der Beklagten und ebenfalls nur einfache Vertragsverstöße. Das allein trägt aber noch keine weitergehende Auslegung der Norm. Denn in beiden Entscheidungen ging es primär um die generelle Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. auf „Wiederherstellungssachverhalte“ und nicht etwa speziell (auch) um die weitere Differenzierung zwischen schon „rechtswidrigen Inhalten“ im Sinne der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 NetzDG oder gerade noch (nur einfach) vertragswidrigen Inhalten, um die es im konkreten Fall bei der Auslegung entscheidend geht. Dass der Gesetzgeber durch Verweis auf die beiden Entscheidungen zugleich deutlich gemacht haben will, dass er auch derartige Fälle zwingend (abweichend zu den gerichtlichen Entscheidungen und zum engen Wortlaut) geregelt bzw. „klargestellt“ haben wollte, ist so aber nicht erkennbar und angesichts der „Befassungstiefe“ mit den praktischen Problemen des § 5 Abs. 1 NetzDG wohl eher fernliegend. d) Für eine weitergehende Auslegung mögen zwar u.U. der Sinn und Zweck der Norm sprechen: Soweit die Beschwerdeführerin (wohl in Abstimmung mit der Beklagten) eine Art „Spiegelbildtheorie“ zu begründen sucht, wonach die einfache inländische Zustellungsmöglichkeit aus § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. nur eröffnet werden soll, wenn die Löschung/“Sperre“ etc. gerade (nur oder auch?) seitens des Betreibers mit strafrechtlichen Vorwürfen „begründet“ worden ist, während bei „kleineren“ Streitigkeiten (nur oder auch?) rund um einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen weiterhin am Sitz (hier: in Irland) zuzustellen sein soll, erscheint diese Aufspaltung in der Tat doch eher künstlich und lebensfremd. Sie geht zudem an der täglichen Praxis vorbei, weil gerade die Beklagte – wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist - nicht selten in ihren standardisierten Begründungen den (für sie möglicherweise einfacheren?) Weg der Annahme eines bloßen Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ einschlägt und erst in einer sich daran ggfs. anknüpfenden gerichtlichen Auseinandersetzung plötzlich auch mit angeblichen (weitergehenden) strafrechtlichen Vorwürfen argumentiert. Bisweilen wird gar kein erkennbarer „Löschungsgrund“ angegeben. Hier würde – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – der Beklagten über Art und Weise der bei der eigenen Maßnahme gegebenen „Begründung“ oder deren Ausbleiben der Weg eröffnet, die einfache inländische Zustellungsbevollmächtigung weitgehend auszuhöhlen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – die Vereinfachungen für die Nutzer zur Folge haben soll, Rechtsunsicherheiten vermeiden und die Betreiber insgesamt weiter stärker in die Pflicht nehmen will – wäre das wenig sachgerecht. Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf verweist, dass es eine Art „Gleichlauf“ geben müsse zwischen der Rolle des Zustellungsbevollmächtigten, bei der es um die Verbreitung „rechtswidriger Inhalte“ im sog. sozialen Netzwerk geht, und derjenigen, in dem er wegen eines vermeintlichen „Overblockings“ angeblich „rechtswidriger Inhalte“ adressiert wird, ist der Gedanke zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, bringt andererseits aber Abgrenzungsprobleme mit sich (gerade bei unklaren oder fehlenden Begründungen für „Sperren“) und trägt ohne Not auch erhebliche Verunsicherung über die Zustellungsfragen in die gerichtlichen Verfahren und in den Rechtsverkehr. Zudem sind die Grenzen zwischen strafbaren Inhalten und bloßen zivilrechtlichen Verfehlungen bekanntlich ohnehin fließend und es erscheint kaum sachgerecht, die für die Rechtshängigkeit zentrale Zustellungsfrage davon abhängig zu machen, wann etwa eine heftige Kritik schon in eine strafrechtlich relevante Formalbeleidigung „umschlägt“ und die „Begründung“ zu einer Maßnahme des Betreibers das auch so konkret thematisiert. Der Klägervertreter hat zu Recht auch darauf hingewiesen, dass „rechtswidrige Inhalte“ i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG auch stets (erst recht) einfach vertragsrechtswidrig sind und man der Beklagten so bei wortlautgetreuer Auslegung die Möglichkeit eröffnet, die (gut gemeinte) gesetzliche Regelung leerlaufen zulassen. Insofern hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die (oft willkürliche und/oder bisweilen ganz fehlende) „Löschungsbegründung“ kaum für die Frage des Eingreifens der inländischen Zustellungsbevollmächtigung tauglich erscheinen mag. Diesen doch recht klaren Widerspruch zu den eigentlichen Regelungsbemühungen des § 5 Abs. 1 NetzDG könnte man nach Ansicht des Senats dann auch nicht einfach damit entkräften, dass in allen Zweifelsfällen stets am Unternehmenssitz (in Irland) zugestellt werden kann. Denn § 5 Abs. 1 NetzDG soll dies und die damit verbundenen Verzögerungen und ggf. Kosten vermeiden - gerade die Beklagte fordert (zu Unrecht, dazu Senat v. 09.05.2019 - 15 W 70/18, NJW-RR 2019, 1213) dort bekanntlich regelmäßig auch weiter oft willkürlich Zustellungen in englischer Sprache ein und verlangt entsprechende Übersetzungen. Dem würde man möglicherweise am ehesten mit einer weitergehenden Auslegung der Norm für alle Fälle des „Overblocking“ auch über den Wortlaut hinaus besser Rechnung tragen können. Dass man die Probleme gesetzlich nur für potentiell strafrechtlich relevante „Hassrede“ regeln wollte, für eine „Hassrede nach den vertraglichen Regelungen„ aber nicht, leuchtet auch wertungsmäßig kaum ein – zumal der Gesetzgeber ansonsten zu § 5 Abs. 1 S. 3 NetzDG nF betont hat, dass der Geltungsbereich des Zustellungsbevollmächtigten für Zustellungen in Gerichtsverfahren „weit“ zu verstehen sein soll (BT-Drs 19/18792, 54). Einer - so theoretisch mit den Mitteln der juristischen Methodenlehre – noch begründbaren weitergehenden Auslegung, die die Beschwerdeführerin als (unzulässige) Analogie versteht, stünde dann auch nicht zwingend entgegen, dass § 5 Abs. 1 NetzDG bußgeldbewehrt ist und Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten wäre. Denn etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken könnte auch nur auf der Ebene des Bußgeldverfahrens Rechnung getragen werden. Ein zwingendes Argument, schon auf der rein zivilrechtlichen Ebene der Frage nach dem Bestehen einer Zustellungsvollmacht zu verneinen, gibt es nicht. e) Letztlich mag die Tragkraft all dieser Argumente aber dahinstehen: Denn – und das ist für den Senat wesentlich - die Regelung ist jedenfalls mit Blick auf das sog. Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG und Art 3 der E-Commere-Richtlinie) im Zweifel richtlinienkonform eng und damit streng am Wortlaut des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. auszulegen: aa) Bekanntlich bestanden schon von Anfang an und bestehen auch weiterhin – hier nicht zu vertiefende – Bedenken an der Vereinbarkeit des NetzDG u.a. mit der oben genannten europarechtlichen Bestimmung (vgl. etwa allg. nur Feldmann , K&R 2017, 292, 296; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen , K&R 2017, 433, 433 f.; Spindler , ZUM 2017, 473, 474 ff.; ders. , K&R 2017, 533, 535 f.; Wimmers/Heymann , AfP 2017, 93, 96 f.), dies gerade auch mit Blick auf den Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. (kritisch dazu speziell etwa Spindler , GRUR 2018, 365, 372; BeckOK Informations- und Medienrecht/ Knoke/Krüger , Ed. 33, § 5 NetzDG Rn. 5). Der Gesetzgeber hat im Zuge der NetzDG-Novelle diese Bedenken (weiterhin) als unerheblich angesehen (BT-Drs. 19/18792, 21) und mit Blick auf § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. auch in diesem Zusammenhang nur von einer nicht weiter belastenden bloßen „Klarstellung“ gesprochen, was – wie gezeigt – schon vom dogmatischen Ansatz der Regelung her zweifelhaft ist, weil es gerade um eine bewusste Erweiterung des Anwendungsbereichs geht. Der Senat hat die europarechtlichen Bedenken in der oben zitierten Entscheidung zu § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. seinerzeit auch bewusst offengelassen (a.a.O. Rn. 20). bb) Soweit der Gesetzgeber sich a.a.O. weiterhin (vgl. zum NetzDG auch BTDrs. 18/12356, 14) auf Art. 3 Abs. 4 der E-Commere-Richtlinie beruft (vgl. auch § 3 Abs. 5 TMG), dürfte dies zumindest – ohne das hier abschließend zu klären – im vorliegende Bereich zweifelhaft sein: Denn die Ausnahmetatbestände des Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5 E-Commerce-Richtlinie betreffen (im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie) richtigerweise wohl eher nur Schutzmaßnahmen im konkreten Einzelfall (allg. für Beschränkung auf Einzelfälle KOM(2003) 259 endg. v. 14.5.2003, sub. 2.1.2: „case-by-case“; BeckOK Informations- und Medienrecht/ Weller , a.a.O., § 3 TMG Rn. 32 m.w.N.) und die konkrete Einzelfallanwendung abstrakter Normen. Sie erlauben daher gerade nicht ohne weiteres auch abstrakt-generelle nationale gesetzliche Regelungen und ganz offene Legalausnahmen wie im NetzDG vorgesehen (vgl. neben den oben Genannten auch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Hoven/Gersdorf , a.a.O., § 1 Rn. 9). Selbst wenn man das allgemein noch anders sehen wollte, müsste es jedenfalls – auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) – zumindest um verhältnismäßige Regelungen zur Erreichung der anerkannten europarechtlichen Schutzziele gehen. Selbst wenn man dies aus Gründen des in Art. 3 Abs. 4 der ECommerce-Richtlinie genannten „Schutz(es) der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich … der Bekämpfung der Hetze …sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen“ für den inländischen Zustellungsbevollmächtigten aus § 5 Abs. 1 NetzDG (a.F.) anerkennen mag und dann – ggf. auch zum „Schutz der Verbraucher“ – dies mit 5 Abs. 1 NetzDG n.F. auch auf „spiegelbildlich“ zu angeblichen Strafvorwürfen eingeleitete „Wiederherstellungsverfahren“ ausdehnen wollte, dürfte jedenfalls eine generelle weitergehende Ausdehnung auf alle „Overblocking-Sachverhalte“ - also auch solche wegen bloß einfacher Vertragsrechtsverstöße wie im vorliegenden Fall - über den Wortlaut der Norm hinaus gravierenden Bedenken mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben begegnen. Jedenfalls dies spricht für eine enge wortlautgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG n.F.. 4. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO war mangels Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Fragen zu § 5 Abs. 1 NetzDG n.F. nicht veranlasst; die Beschwerde scheitert – wie gezeigt – schon an eher formalen Fragen, die keine grundsätzliche Klärung erfordern.