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Beschluss

21 U 55/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1201.21U55.21.00
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Tenor
  • 1. Die Beklage wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.06.2021 – 17 O 381/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

  • 2. Den Parteien wird gemäß § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Zum Zwecke der Kostenersparnis wird die Rücknahme des Rechtsmittels angeregt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 14.197,78 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklage wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.06.2021 – 17 O 381/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Den Parteien wird gemäß § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Zum Zwecke der Kostenersparnis wird die Rücknahme des Rechtsmittels angeregt. 3. Der Streitwert wird auf 14.197,78 € festgesetzt. Gründe I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die zulässige Berufung offensichtlich unbegründet ist. Denn es nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). II. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht die Klage überwiegend zugesprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB in der vom Landgericht zuerkannten Höhe. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die durchgängig zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. 1. Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht von der Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen. Insoweit wird das Urteil von der Beklagten auch nicht angegriffen, so dass sich ergänzende Ausführungen des Senates erübrigen. 2. Das Landgericht hat dem Kläger ferner zutreffend eine Abrechnung nach den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 14.465,83 € zugebilligt – die sich auch bei Berücksichtigung eines Minderwertes von 850,00 € noch im Rahmen der sog. Opfergrenze von 130% bewegen - und ihn nicht auf die von der Beklagten gewählte Abrechnung auf Totalschadenbasis verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, können dem Geschädigten auch solche Instandsetzungskosten zuzubilligen sein, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung bis zu 30% übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte - neben dem Vorhandensein eines sognannten Integritätsinteresses, also des Interesses an dem Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs und des Fortbestandes seines Vermögens in der konkreten Zusammensetzung - bei weiterer tatsächlicher längerer Weiternutzung den Schaden hat vollständig und fachgerecht reparieren lassen (BGH, Urteil vom 05.03.1985 – VI ZR 204/83 – zitiert nach Beck-online; BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 Rn. 9 – zitiert nach juris). Insoweit hat das Landgericht bei der Ermittlung des Integritätsinteresses zutreffend auf den Kläger als Leasingnehmer abgestellt (OLG München, Urteil vom 01.12.1999 – 7 U 4239/99 – LSK 2000, 010533 – zitiert nach beck-online; offengelassen durch OLG Köln, Urteil vom 15.08.2000 – 15 U 42/00 – zitiert nach beck-online - und OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.1998 – 7 U 284/97 – zitiert nach juris; Roß, Die unwirtschaftliche Reparatur, NZV 2000, 362. – sämtlich zitiert nach beck-online; Reinking, DAR 1997, 425 – zitiert nach juris; a.A. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6 Auflage 2021 Rn. 27.90, zitiert nach juris). Auch bei diesem besteht ein einem Fahrzeugeigentümer vergleichbar schützenswertes Interesses an der weiteren Nutzung des ihm bekannten Fahrzeuges und dem Erhalt der sich aus dem für eine konkrete Dauer abgeschlossenen Leasingvertrag ergebenden Rechtspositionen, ohne sich etwaigen Forderungen der Leasinggesellschaft durch die vorzeitige Abrechnung ausgesetzt zu sehen (vgl. hierzu OLG Köln, a.a.O., Reinking, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger sein Integritätsinteresse auch durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs bis März 2020 – also über die von der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig geforderten sechs Monate hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05, Rn. 10 f – zitiert nach juris) – dokumentiert, wobei das Landgericht hier zutreffend auf die tatsächliche Weiterführung des Vertrages durch die Leasinggeberin und – ausweislich der Kilometerstände - auch des Klägers abgestellt hat. Im Übrigen wäre ein solches Integritätsinteresse vorliegend – wie ebenfalls bereits vom Landgericht ausgeführt - auch bei der Leasinggeberin anzunehmen, da diese in ihren Vertragsbedingungen den Leasingnehmer ausdrücklich ermächtigt hat, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Abrechnung auf Reparaturbasis vorzunehmen, woraus ihr Interesse sowohl an dem Erhalt des Leasingvertrages als auch der Weiterverwendung des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges als Leasingfahrzeug für die Dauer des Vertrages und in Kenntnis der konkreten Nutzung durch den Leasingnehmer (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu gewerblich genutzten Fahrzeugen: BGH Urteil vom 08.12.1998 – VI ZR 66-98, zitiert nach beck-online) auch für die Anschlussverwendung deutlich wird (entgegen Ötting, Totalschaden versus Inte-gritätsinteresse, SVR 2005 Heft 7, 262, zitiert nach beck-online, der davon ausgeht, dass die Frage nach dem Integritätsinteresse bei Leasingverträgen rein akademischer Natur sei, da die Leasinggesellschaft einem Wunsch des Leasingnehmers auf Reparatur wegen der sich verschlechternden Verwertbarkeit des Leasingfahrzeugs nach Laufzeitende nicht zustimmen würde). Darüber hinaus ist das Landgericht auch richtigerweise von der sach- und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs ausgegangen und hat auf die Einholung eines weitergehenden Sachverständigengutachtens verzichtet. Insoweit hat es zutreffend festgestellt, dass sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Krug Sachverständigen-GmbH (Bl. 23 ff. des Anlagenheftes) ergibt, dass die Reparatur anhand des Gutachtens des A B vom 24.09.2019 durchgeführt worden ist. Soweit die Beklagte unter Verweis auf das genannte Gutachten die sach- und fachgerechte Reparatur aufgrund von Restreparaturschäden an der Mototraube bestreitet, führt das Landgericht zu Recht aus, dass dieser Vortrag aufgrund des unstreitigen und auch durch die vorgelegte Rechnung (Bl. 14 ff. des Anlagenheftes) belegten Einbaus einer neuen Motorhaube nicht nachvollziehbar ist. Weiteres hat die Beklagte – dieses wäre auch gem.§ 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen - auch in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen.Gleiches gilt im Einklang mit der Entscheidung des Landgerichts für den roten Lacknebel an der linken Achshälfte, bei dem es sich ausweislich des Gutachtens um einen optischen Mangel handelt. Dieser ändert aber – wie schon vom Landgericht festgestellt - nichts an der nach der sog. 130 %-Rechtsprechung maßgeblichen technischen Wiederherstellung und damit ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeuges. Gefordert ist in diesem Zusammenhang, dass der Geschädigte das Fahrzeug, um seinem Integritätsinteresse und der Erhöhung der „Opfergrenze“ des Schädigers Rechnung zu tragen, in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will – nicht ausreichend ist also eine unvollständige oder nicht fachgerechte Reparatur, die lediglich die Mobilität des Fahrzeuges wieder herstellt und deutlich macht, dass das Interesse des Geschädigten ebenso gut durch eine Ersatzbeschaffung hätte befriedigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04, Rn. 15 ff – zitiert nach juris). Eine solche Wiederherstellung hat der Kläger aber vorliegend mit der dem A Gutachten entsprechenden Reparatur bezweckt – reine anlässlich der fachgerechten Reparatur entstandene optische Mängel wirken sich daher im Verhältnis zum Schädiger nicht nachteilig aus. 3. Das angefochtene Urteil ist auch hinsichtlich der Mietwagenkosten i.H.v. 3.360,10 Euro – das Landgericht hat hier lediglich den Normaltarif und nicht den weiter geltend gemachten unfallbedingten Mehraufwand zugesprochen - zu Recht ergangen. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es bereits an einem Bestreiten der Beklagten zu der Erforderlichkeit der konkret geltend gemachten und anhand der vorgelegten Rechnung der Autohaus C GmbH vom 17.06.2019 substantiierten Kosten fehlt. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 138/95- Rn. 8 – zitiert nach juris). Als erforderlich sind nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, a.a.O.). Die Beklagte, die erstinstanzlich Einwendungen gegen die Dauer der Anmietung erhoben hat, hat es jedoch bei dem Hinweis auf die sog. „Fracke“-Rechtsprechung belassen, nach der bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten auf ein arithmetisches Mittel der Preise aus der Schwacke-Liste und der Tabelle der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen werden kann, ohne überhaupt – trotz Hinweis des Landgerichts auf das Fehlen der Mitteilung von Schätzgrundlagen in der mündlichen Verhandlung – ein sich hieraus ergebendes konkretes Abweichen der Kosten zu behaupten oder zu bestreiten, dass sich dem Kläger keine günstigere Anmietmöglichkeit – dieses Thema wurde zwischen den Parteien an keiner Stelle behandelt - offen gestanden hätte. Aus diesem Vortrag der Beklagten ergeben sich aber - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - keinerlei konkrete Einwände, dass sich der Kläger außerhalb des Preisrahmens des ihm offenstehenden Mietwagenmarktes gehalten hätte, so dass der Kläger auch nicht gehalten war, weiter zu seinen diesbezüglichen Bemühungen darzulegen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04 -. In diesem Fall hatte die dortige Beklagte vorgetragen, ein Ersatzfahrzeug hätte von dem Geschädigten (…) wesentlich günstiger angemietet werden können, wodurch die „Erforderlichkeit“ des geltend gemachten Aufwandes zur Schadensbehebung bestritten worden sei. Ein solcher Vortrag – der sich in der Berufungsinstanz im Übrigen nach § 531 ZPO bewerten lassen müsste - liegt hier aber gerade nicht vor.