Beschluss
14 WF 160/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1207.14WF160.21.00
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Tenor
1. Die Beschleunigungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschleunigungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Beschleunigungsrüge in einem Verfahren vor einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht (im Folgenden: Erstgericht). Das Hauptsacheverfahren des Erstgerichts mit dem Aktenzeichen 27 UF 106/18 betrifft die Beschwerde der hiesigen Antragsteller (im Folgenden: Kindeseltern) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 18.04.2018 (312 F 10/18). In dem Beschluss hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Sorgerecht bezüglich ihres Sohnes A, geboren am xx.xx.2013, der seit März 2018 fremd untergebracht ist, entzogen. Der Verfahrensablauf vor dem Erstgericht stellt sich – zur besseren Übersicht tabellarisch aufgeführt – wie folgt dar: Lfd. Nr. Datum Verfahrenshandlung 1 15.05.2018 und 18.05.2018 Fristsetzung an Beteiligte zur Erwiderung auf die vom Amtsgericht an die Beteiligten bereits übersandten Beschwerden der Kindesmutter und des Kindsvaters von drei Wochen 2 08.06.2018 Stellungnahme des Jugendamts 3 20.06.2018 Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für die Kindeseltern mit Antrag auf Akteneinsicht, die für die Dauer von 1 Woche bewilligt wird 4 21.06.2018 Stellungnahme der Verfahrensbeiständin 5 09.07.2018 Rückgabe der Akte nach Akteneinsicht 6 30.08.2018 Frist zur Begründung der Beschwerde 7 18.09.2018 Begründung der Beschwerde 8 10.10.2018 Stellungnahme des Jugendamtes zur Beschwerdebegründung 9 23.11.2018 Sachstandsanfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern 10 28.11.2018 Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, Erlass eines Beweisbeschlusses und Übersendung der Akte an die Sachverständige mit Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 31.05.2019 11 06.12.2018 Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auf Verkürzung der für die Sachverständige gesetzten Frist 12 01.02.2019 Ergänzung des Beweisbeschlusses 13 02.03.2019 Übersendung des Untersuchungsplanes durch die Sachverständige 14 26.04.2019 Anfrage zur weiteren Vorgehensweise der Sachverständigen im Hinblick auf ein weiter einzuholendes Gutachten in einem Parallelverfahren 15 04.06.2019 Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass die Sachverständige das Gutachten zusammen mit dem Auftrag im Parallelverfahren erstellen soll 16 22.07.2019 Eingang des Gutachtens 17 24.07.2019 Setzung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen 18 30.07.2019 Stellungnahme der Sachverständigen zu einem zwischenzeitlich eingegangenen Antrag der Kindeseltern auf Ablehnung der Sachverständigen als befangen 19 05.08.2019 Setzung einer Stellungnahmefrist zu Stellungnahme der Sachverständigen von zwei Wochen 20 22. und 27.08.2019 Stellungnahmen des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern 21 21.10.2019 Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung der Sachverständigen als befangen 22 18.10.2019 Zwischenbericht der Verfahrensbeiständen 23 18.11.2019 Terminsbestimmung zur Kindesanhörung für den 16.12.2019 24 02.12.2019 Bestimmung eines Hauptsachetermins auf den 03.02.2020 und Ladung der Sachverständigen zum Termin 25 17.12.2019 Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für die Kindeseltern und Übersendung des Anhörungsvermerks an die Verfahrensbeteiligten 26 13.01.2020 Mitteilung, dass sich die Eltern getrennt hätten und die Kindesmutter dauerhaft in die Türkei verzogen sei 27 03.02.2020 Anhörungstermin 28 14.02.2020 Ergänzung des Beweisbeschlusses wegen Wegzuges der Kindesmutter in die Türkei mit Fristsetzung für die Sachverständige bis zum 30.04.2020 29 17.02.2020 Übersendung der Akten an die Sachverständige 30 03.03.2020 Antrag auf Fristverlängerung für die Erstattung des Gutachtens 31 11.03.2020 Bewilligung der Fristverlängerung 32 18.03.2020 Aussetzung der Umgänge wegen der Corona-Pandemie 33 06.05.2020 Mitteilung der Sachverständigen, dass die Exploration des Kindesvaters nicht erfolgen könne, weil dieser nur in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten exploriert werden wolle. Am gleichen Tag Telefonate mit dem Verfahrensbevollmächtigten 34 09.06.2020 Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten für den Kindesvater 35 10.06.2020 Anruf der Sachverständigen, dass sich die Begutachtung verzögere aufgrund des erneuten Anwaltswechsels 36 07.07.2020 Mitteilung der Sachverständigen, dass eine Interaktionsbeobachtung nicht stattfinden könne, weil der Kindesvater darauf bestehe, Zeugen zum Termin mitzubringen 37 04.08.2020 Mandatsniederlegung und Bestellung eines neuen Rechtsanwaltes für den Kindesvater 38 12.08.2020 Telefonat eines Senatsmitglieds mit der Sachverständigen bezüglich des weiteren Vorgehens bei der Begutachtung 39 13.08.2020 Schreiben des Senats an die Beteiligten im Hinblick auf die Teilnahme Dritter an Explorationsgesprächen 40 04.09.2020 Antrag des Jugendamtes, ohne weitere Begutachtung zu entscheiden, da die Kindesmutter nach wie vor in Deutschland aufhältig sein 41 04.09.2020 Weigerung des Kindesvaters, an einer weiteren Begutachtung teilzunehmen 42 03.09.2020 Antrag der Sachverständigen auf Entbindung aus ihrer Verpflichtung wegen des Verhaltens der Kindeseltern ihr gegenüber 43 28.09.2020 Entbindung der Sachverständigen von ihrer Tätigkeit 44 01.10.2020 Terminsbestimmung auf den 25.11.2020 45 19.11.2020 Aufhebung des Termins wegen einer umfangreichen Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern zum eingeholten Gutachten unter Beifügung einer fachlichen Stellungnahme der Psychologin B und Setzung einer Stellungnahmefrist für die Sachverständige bis zum 06.01.2021. Parallel Terminierung auf den 15.02.2021 46 18.12.2020 Terminsverlegung auf den 01.03.2021, da der 15.02.2021 Rosenmontag ist und ein Geschäftsbetrieb im Oberlandesgericht an diesem Tag nicht stattfindet 47 04.01.2021 Stellungnahme der Sachverständigen zu Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern 48 01.03.2021 Anhörungstermin und Antrag der Kindeseltern auf Ablehnung der Sachverständigen als befangen. Setzung einer Stellungnahmefrist für die Verfahrensbeteiligten von drei Wochen 49 26.03.2021 Fristverlängerungsantrag des Jugendamtes 50 07.04.2021 Fristverlängerungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Pflegeeltern 51 21.04.2021 Eingang Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern 52 18.06.2021 Antrag der Kindeseltern auf Ablehnung der Mitglieder des Senats als befangen 53 20.07.2021 Rücknahme des Befangenheitsantrages 54 24.08.2021 Mitteilung des Senats, dass über den Antrag der Kindeseltern auf Ausweitung des Umgangs erst nach Entscheidung über den Befangenheitsantrag entschieden werden soll 55 17.09.2021 Erhebung der Beschleunigungsrüge 56 11.10.2021 Entscheidung über den Befangenheitsantrag 57 18.10.2021 Erlass eines Beweisbeschlusses Entscheidung über die Beschleunigungsrüge Mit angegriffenen Beschluss vom 18.10.2021 hat das Erstgericht die Beschleunigungsrüge der Kindeseltern zurückgewiesen. Das Erstgericht weist darauf hin, dass das Verfahren eine außergewöhnliche lange Dauer aufweise, dies jedoch auf der Komplexität der Angelegenheit und nicht zuletzt auch auf dem Verhalten der Kindeseltern sowie dem hohen Konfliktniveau zwischen den Beteiligten beruhe. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 21.10.2021 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 05.11.2021 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschleunigungsbeschwerde. Mit dieser rügen die Kindeseltern, es sei nichts dafür ersichtlich, warum nicht innerhalb einer Monatsfrist hätte entschieden werden können. Die Zeit zwischen Einholung des Gutachtens und Vorlage des Gutachtens im Sommer 2019 zeige, dass das Oberlandesgericht nicht zügig gearbeitet habe. Zudem seien die Beschwerden und Befangenheitsanträge dem Gericht anzulasten, da schon nach den ersten Beschwerden ersichtlich gewesen sei, dass die Gutachterin nicht zu halten sei. Weiter seien zwei Befangenheitsanträge der Kanzlei C im Hinblick auf die Sachverständige übersehen worden. Darüber hinaus sei der Senat nicht auf Stellungnahmen der Kanzlei C eingegangen. Weiter werde das Verfahren durch das Jugendamt und deren Mitakteure in die Länge gezogen. Bis heute fühlten sich die Richter nicht dazu in der Lage, erst einmal festzustellen, ob es überhaupt eine fachlich bewiesene Kindeswohlgefährdung gebe. Soweit der Senat in seinem Beschluss über die Verzögerungsrüge ausgeführt habe, eine wesentliche Verzögerung sei dadurch entstanden, dass die Kindeseltern angegeben hätten, getrennt zu sein, würde der Senat die Notlage der Kindeseltern durch den aggressiven Entzug ihres Kindes nicht erkennen. Vielmehr sei der Kindesvater genötigt worden, sich weiter von der Sachverständigen begutachten zu lassen. Soweit sich die Sachverständige im September 2020 aufgrund der vom Kindesvater getätigten Veröffentlichung im Internet unter Nennung des Namens der Sachverständigen nicht in der Lage gesehen habe, die Begutachtung fortzuführen, sei auf Art. 5 GG zu verweisen. Auch werde die Expertise von Frau B nicht anerkannt. Ebenfalls habe der Senat die Stellungnahme vom 22.04.2021 zum Protokoll vom Gerichtstermin am 01.03.2021 bis zum heutigen Tage nicht gewürdigt. Weiter unterschlage der Senat wichtige Unterlagen und Beweise. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum erst jetzt Beschlüsse im Hinblick auf den Termin vom 01.03.2021 ergingen. II. Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindeseltern ist als unzulässig zu verwerfen (dazu unter Ziff. 1.). Hilfsweise wird sie als unbegründet zurückgewiesen (dazu unter Ziff. 2.). 1. Die Beschleunigungsbeschwerde ist zu verwerfen, weil sie bereits unzulässig ist. a) Aus der in § 155c Abs. 3 S. 2 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 68 Abs. 2 FamFG ergibt sich, dass das Beschwerdegericht zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschleunigungsbeschwerde zu prüfen hat. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt , die Beschwerde verfristet eingelegt wurde, ein bestehender Anwaltszwang nicht beachtet wurde oder die Beschwerde aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BT-Drucksache 18/9092, S. 19). b) Die Beschleunigungsbeschwerde ist vorliegend unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung fehlt. aa) Ein Rechtsschutzinteresse ist nach allgemeiner Ansicht zunächst zu verneinen, wenn eine Beschwer nicht oder nicht mehr besteht, zum Beispiel weil das Gericht in der Hauptsache bereits entschieden hat (vgl. BT-Drucksache 18/9092, S. 19). Zur Überzeugung des Senats fehlt eine Beschwer indes auch dann, wenn das Gericht inzwischen geeignete Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergriffen hat. In diesen Fällen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis (ggf. nachträglich), da Sinn und Zweck der Beschleunigungsbeschwerde nicht die bloße Feststellung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist, sondern der effektiven Durchsetzung eines beschleunigten Verfahrens dient ( MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 155c, Rn. 13). Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verzögerungsrüge oder -beschwerde entfällt, wenn im laufenden Rüge- bzw. Beschwerdeverfahren eine das Verfahren beendende Entscheidung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 BvR 700/18, FamRZ 2018, 1761, m.w.N.). In diesen Fällen kann der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden und das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren hat sich erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2018 – 1 BvR 700/18, FamRZ 2018, 1761, m.w.N.). bb) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Den Verfahren nach §§ 155b, 155c FamFG kommt kein Selbstzweck zu (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c, Rn. 8; BeckOK FamFG/Schlünder, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 155c, Rn. 8). Der Verfahrenszweck der Beschleunigung kann auch dann nicht (mehr) erreicht werden, wenn das Ausgangsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nichts weiter veranlassen könnte, um dem Verfahren beschleunigt Fortgang zu geben. Der Senat teilt insoweit nicht die vom Oberlandesgericht Hamburg – wenn auch zur Begründetheit – vertretene Ansicht, nach der eine Beschleunigungsrüge nicht deshalb unbegründet sei, weil im Moment der Rüge gerade keine weiteren Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung zu treffen sind, z.B. weil das Ausgangsgericht auf die Rüge bereits Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergriffen hat (OLG Hamburg Beschluss vom 08.02.2017 – 7 WF 9/17, FamRZ 2017, 986). Denn im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es ausdrücklich nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen. Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat (BeckOK FamFG/Schlünder, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 155c, Rn. 8), weil dann „zeitlich notwendige oder überfällige“ (vgl. BT-Drucks. 18/9092, 19) Amtshandlungen gerade nicht mehr vorzunehmen sind. cc) Auch verlangen weder der grundrechtlich gesicherte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, noch das sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK ergebende Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung eine Auslegung des § 155c FamFG dahingehend, dass ein Rechtsschutzbedürfnis (fort-) besteht, wenn verfahrensfördernde Handlungen weder geboten, noch ersichtlich sind. (1) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.93 - 1 BvR 249/92, BVerfGE 88, 118 = NJW 1993, 1635). Dieser Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfährt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Verfahren betreffend das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern eine besondere Ausgestaltung. In ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt den Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen und in denen die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf eines Verfahrens irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kind und den Eltern haben und zu einer faktischen Entscheidung der Sache führen kann, die Verpflichtung zur besonderen Förderung solcher Verfahren (std. Rspr., vgl. für E EGMR, Urteile vom 15.01.2015, Nr. 62198/11, D gg. E, Internetadresse 1 , Rn. 102 m.w.N.; und Urteil vom 06.10.2016, 23280/08 2334/10, Rechtssache F gg. E, Internetadresse 1 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.05.2021 − III ZR 72/20, FamRZ 2021, 1302). Ausgehend von dieser sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Verpflichtung der Gerichte, Verfahren in Kindschaftssachen effektiv zu führen, verlangt der Gerichtshof deshalb bei diesen Verfahren zur effektiven Rüge der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 13 EMRK einen Rechtsbehelf, der zugleich präventiv wirkt (vgl. Urteile des EGMR vom 15.01.2015, Rechtssache D gg. E, EGMR NJW 2015, Nr. 62198/11, Rn. 137; NJW 2015, 1433; vom 22.10.2010 in der Rechtssache G gg. H, Nr. 4824/06 15512/08 und vom 27.10.2011, in der Rechtssache C gg. H, Nr. 8857/08, jeweils zu finden auf der homepage des EGMR Internetadresse 1 ). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang deshalb ausdrücklich festgestellt, dass die in den §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgesehene Verzögerungsrüge mit anschließender Entschädigungsklage in diesen Verfahren nicht den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK ergeben. Um dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entsprechen, hat der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG sowie zur Änderung des SGG, der VwGO, der FGO und des GKG vom 11.10.2016 (BGBl. 2016 I S. 2222) die Bestimmungen der § 155 b und § 155 c FamFG in das FamFG eingefügt. (2) Vor dem Hintergrund gebieten weder der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, noch Art. 8 EMRK die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Fall. Der Senat hat zeitgleich mit der Zurückweisung der Beschleunigungsrüge das Verfahren fördernde Verfahrenshandlungen – Entscheidung über das Befangenheitsgesuch und Erlass eines Beweisbeschlusses – erlassen. Der Gefahr, dass allein der fortschreitende Zeitablauf irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kind und den Eltern haben und zu einer faktischen Entscheidung der Sache führen kann, kann durch weitere Maßnahmen im sorgerechtlichen Verfahren nicht begegnet werden. Zu beachten ist weiterhin, dass der sich aus Art. 8 EMRK ergebenden positiven Verpflichtung zur beschleunigten Verfahrensführung wegen der Gefahr der Entfremdung von Eltern und Kind auch dadurch begegnet werden kann, dass das Gericht während des laufenden sorgerechtlichen Verfahrens regelmäßige Umgangskontakte zwischen den Eltern und dem Kind anordnet (vgl. EGMR, Urteil vom 30.11.2010, 43155/05, Rechtssache I gg. J, Internetadresse 1 , Rn. 154 ff). Im vorliegenden Verfahren wurde, soweit dies in der Corona-Pandemie zulässig und möglich war, den Kindeseltern Umgang mit ihrem Sohn gewährt, so dass das Ausgangsgericht der Gefahr der Entfremdung in verhältnismäßiger Weise begegnet ist. Schließlich ist zu beachten, dass die Frage, ob das Verfahren insgesamt unangemessen lang ist, von der Frage der beschleunigten Verfahrensführung zu unterscheiden ist und nicht der Beurteilung im Verfahren nach §§ 155 b, 155 c FamFG unterliegt (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c, Rn. 11; MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 155c, Rn. 18). dd) Den Kindeseltern fehlt weiter auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Verzögerungsbeschwerde, weil es ihnen nach dem Inhalt ihres Beschwerdeschriftsatzes im Wesentlichen um die Wahl der Sachverständigen geht. (1) Einer Beschleunigungsrüge und -beschwerde muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass der Beteiligte die Verfahrensdauer als dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nicht genügend rügt und über diese Rüge eine Entscheidung des Gerichts anstrebt (BT-Drucks. 18/9092 S. 17). Dieses Darlegungserfordernis ermöglicht dem Gericht die zielgerichtete Prüfung seiner Verfahrensführung im Hinblick auf die beanstandeten Umstände, ohne dass die Prüfung auf diese Umstände begrenzt wäre (BT-Drucks. 18/9092 S. 17). Die Darlegungspflicht dient zugleich der Verhinderung von möglichem Rechtsmissbrauch und der Verfahrensvereinfachung (BT-Drucks. 18/9092 S. 17). Gleiches trifft dann auch auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Beschleunigungsbeschwerde zum Oberlandesgericht zu, d.h. der Beschwerdeführer muss zum Ausdruck bringen, dass er (nach wie vor) die bisherige Verfahrensdauer als nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155c Abs. 1 FamFG entsprechend rügt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2021 – 9 WF 167/21, BeckRS 2021, 21410 = FamRZ 2021, 1818 (Ls.)). (2) Die von den Kindeseltern erhobenen Rügen betreffen den Inhalt der vom Senat getroffenen Entscheidungen, insbesondere bzgl. der Wahl der Sachverständigen, und die damit im Zusammenhang stehende Rüge der - angeblichen - Nichtbeachtung von Schriftsätzen/Stellungnahmen. Dies wird zum Beispiel deutlich, indem die Kindeseltern ausführen, es wäre schon früh erkennbar gewesen, dass die Sachverständige „nicht zu halten“ gewesen sei, dass das Oberlandesgericht nicht auf die Stellungnahme von Frau B eingegangen sei, dass sich die Richter bis heute nicht dazu in der Lage fühlen würden, festzustellen, ob es überhaupt eine fachlich bewiesene Kindeswohlgefährdung gebe und der Senat nicht in der Lage sei, den vielen subjektiven Darstellung des Jugendamtes und der Pflegefamilie entgegenzutreten. Der Umstand, dass in der Beschwerdebegründung immer wieder das Wort „Verzögerung“ verwendet wird, ändert nichts daran, dass hiermit inhaltlich die vom Senat getroffenen Sachentscheidungen angegriffen werden. Diese Vorwürfe haben indes nichts mit der Frage einer ausreichend beschleunigten Verfahrensführung zu tun, sondern alleine mit der sachlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen des Erstgerichts und können nicht mit der Beschleunigungsbeschwerde erhoben werden. 2. Unabhängig davon ist die Verzögerungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. a) Das Beschleunigungsgebot dient der Verkürzung der Verfahrensdauer in den aufgeführten, das Kindeswohl besonders berührenden Verfahren und verpflichtet das Gericht in erster Linie, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden sowie das Verfahren zu einem zügigen Abschluss zu bringen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.07.2020 – 15 WF 166/20, juris Rn. 10). Wegen des dem Erstgericht bei seiner Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums ist Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c FamFG nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung des Erstgerichts, sondern allein die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2020 – 8 WF 45/20, juris Rn. 17 = FamRZ 2020, 1117; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 – 17 WF 31/17, FamRZ 2017, 1254 (LS)). Unerheblich für die Frage der beschleunigten Verfahrensführung ist damit der Inhalt der Sachentscheidung. Denn bei der Frage, ob das Erstgericht das Verfahren beschleunigt geführt hat, ist nicht zu beurteilen, welche Sachentscheidung das Gericht inhaltlich getroffen hat, und in diesem Zusammenhang, ob diese Sachentscheidung aus Sicht der Beteiligten notwendig oder angemessen waren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2020 – 20 WF 20/20, FamRZ 2020, 1214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 – 17 WF 31/17, FamRZ 2017, 1254; Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c, Rn. 8). Für die Bewertung der Verfahrensdauer ist eine Gesamtabwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeit des Verfahrens, seine Bedeutung vor allem für die Verfahrensbeteiligten, deren Verhalten im Verfahren sowie die Verfahrensführung und -förderung durch das Gericht (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 18; OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 12). Eine pauschale Beurteilung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt geführt wurde, ist nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (BT-Drucks. 18/9092, S. 19). Maßgebend ist auch hier die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drucks. 18/9092, S. 19; KG, Beschluss vom 31.01.2017 – 13 WF 12/17, juris Rn. 13; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 49; OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 10; OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2017 – 4 UF 72/17, juris Rn. 8 = FamRZ 2017, 1855). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beschleunigungsbeschwerde unbegründet. Unabhängig davon, dass die Kindeseltern keine einzelnen Zeiträume darlegen, in denen das Erstgericht das Verfahren nicht ausreichend gefördert hat, und die Beschwerde im Wesentlich den Inhalt der ergangenen Sachentscheidungen und die Wahl der Sachverständigen angreift, ergibt die Gesamtbetrachtung trotz der erheblichen Länge des Beschwerdeverfahrens keine Verzögerung im Sinne von § 155c FamFG. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass durch die Inobhutnahme des Sohnes und dessen Fremdunterbringung seit März 2018 allen Verfahrensbeteiligten zu einer besonders zielgerichteten und effektiven Führung des Verfahrens verpflichtet waren, um durch einen fortlaufenden Zeitablauf keine Fakten zu schaffen. Dass zwischen Eingang der Beschwerde am 18.05.2018 und Erlass des Beweisbeschlusses am 28.11.2018 ein Zeitraum von sechs Monaten (Ziff. 1-10 der tabellarischen Übersicht) verstrichen ist, liegt auch daran, dass die Kindeseltern getrennt Beschwerde eingelegt haben und zwischen Eingang der Beschwerde am 18.05.2018 und Fristsetzung zur Begründung der Beschwerde ein erster Anwaltswechsel auf Seiten der Kindeseltern stattgefunden (Ziff. 3) und dieser zunächst Akteneinsicht beantragt hat. Erst nach Rückgabe der Akte konnte das Erstgericht mit Verfügung vom 18.08.2018 (Ziff. 10) den Kindeseltern eine Frist zur Begründung der Beschwerde setzen. Soweit das Erstgericht im Folgenden (Ziff. 10) eine Frist zur Erstellung des Gutachtens von sechs Monaten gesetzt hat, hat es hiermit nicht gegen die Verpflichtung zur beschleunigten Verfahrensführung verstoßen. Es ist insofern gerichtsbekannt, dass die Übersendung der Akten, die Erstellung eines Behandlungsplanes, die Aufnahme von Erstgesprächen und sich anschließende Interaktionsbeobachtungen einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen und eine unterhalb von 6 Monaten gesetzte Frist in aller Regel in Anbetracht der ganz erheblichen Arbeitsbelastungen der geeigneten Sachverständigen realistisch nicht einzuhalten ist. Vorliegend war ergänzend zu beachten, dass das Erstgericht mit Schriftsatz vom 04.06.2019 (Ziff. 15) den Beteiligten mitgeteilt hat, dass die Gutachterin auch für das weiter anhängige Parallelverfahren ein Gutachten erstellen und entsprechende Gutachten zusammen erstattet werden sollte. Dem haben die Verfahrensbeteiligten nicht widersprochen. Auch die weitere Verzögerung, die die Sachverständige am 28.06.2019 wegen Kommunikationsproblemen mit der Kindesmutter aufgrund der Sprachbarriere mitgeteilt hat (Ziff. 4), ist dem Erstgericht nicht als verzögerte Führung des Verfahrens anzulasten. Denn ob die Begutachtung der Kindesmutter nur im Beisein einer Dolmetscherin möglich ist, konnte alleine die Sachverständige entscheiden und entsprechend ergänzende Maßnahmen beantragen. In der Folgezeit ist das Gutachten ohne weitere Verzögerung eingegangen (Ziff. 16) und das Erstgericht hat den Beteiligten unverzüglich eine Stellungnahmefrist gesetzt (Ziff. 17). Auch die Sachverständige hat innerhalb kurzer Zeit zu einem gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag Stellung genommen (Ziff.18). Nach Eingang dieser hat das Erstgericht den Beteiligten erneut zeitnah rechtliches Gehör bewilligt (Ziff. 19) und nach weiteren zwei Monaten hierüber entschieden (Ziff. 21). Auch im weiteren Verlauf ist die Verfahrensgestaltung durch das Erstgericht nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Umstand, dass das Erstgericht unterschiedliche Termine zu Kindesanhörung (Ziff. 23) und zur Anhörung der übrigen Beteiligten (Ziff. 24) anberaumt hat, vor dem Hintergrund der Schwierigkeit des Verfahrens und der angespannten Gesamtsituation nicht als verfahrenverzögernd gewertet werden. Dass eine zeitnähere Terminierung von Kindesanhörung und Anhörung der üblichen Beteiligten vor dem Hintergrund der dazwischen liegenden Weihnachtsfeiertage und des erneuten Anwaltswechsels auf Seiten der Kindeseltern (Ziff. 25) überhaupt möglich gewesen wäre, ist zudem nicht ersichtlich. Soweit das Erstgericht nach der Durchführung des Termins am 03.02.2020 (Ziff. 27) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich ist (Ziff. 28), ist dies eine sachliche Entscheidung des Erstgerichts, die vom hiesigen Senat nicht zu bewerten ist. Eine Verzögerung des Verfahrens kann darin auf jeden Fall nicht gesehen werden. Die Verzögerungen bei der Erstellung des ergänzenden Gutachtens durch das Begehren des Kindesvaters, nur in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten bzw. im weiteren Verlauf nur im Beisein seines Anwalts exploriert zu werden (Ziff. 33), und durch einen weiteren Anwaltswechsel beim Kindesvater (Ziff. 34) sind ebenfalls keine Umstände, die dem Erstgericht vorzuwerfen sind, zumal das Erstgericht hierauf unmittelbar reagiert hat (Ziff. 35). Gleiches gilt, soweit der Kindesvater die Anwesenheit von Zeugen bei der Interaktionsbeobachtung gefordert (Ziff. 36) und sich für ihn erneut ein neuer Rechtsanwalt bestellt hat (37). Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Verhalten des Antragstellers, durch das das Verfahren erheblich verzögert worden ist, ohne dass das Erstgericht hierfür verantwortlich gemacht werden kann (vgl. hierzu auch EGMR, Entscheidung vom 21.02.2017, 13240/15, Rechtssache Müller gg. E, Internetadresse 1 , Rn. 58). Auch in der Folgezeit hat das Erstgericht nicht gegen das ihm obliegende Beschleunigungsgebot verstoßen, sondern vielmehr versucht, eine Begutachtung noch zu ermöglichen (Ziff. 38-39). Dass durch die Mitteilung des Jugendamtes, dass die Kindemutter doch in Deutschland wohnhaft sei (Ziff. 40), und die schließliche Weigerung des Kindesvaters, sich begutachten zu lassen (Ziff. 41), die bisher zur ergänzenden Begutachtung vergangene Zeit erheblich und ergebnislos war, beruht ebenfalls nicht auf einer verzögerten Verfahrensweise des Erstgerichts, sondern auf dem Verhalten des Kindesvaters bzw. der Kindeseltern. Der Antrag der Sachverständigen auf ihre Entbindung (Ziff. 42) basierte ebenfalls auf dem Verhalten der Kindeseltern und kann schon alleine daher nicht dem Erstgericht als verzögerte Behandlung des Verfahrens vorgeworfen werden. Soweit die Kindeseltern in diesem Zusammenhang auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des GG verweisen, mag dahinstehen, ob ihr Verhalten tatsächlich vom Schutzbereich des geltend gemachten Grundrechts noch gedeckt war oder nicht. Denn unabhängig davon hat die Sachverständige das Recht, ihre Entpflichtung zu beantragen, wenn sie sich außerstande sieht, aufgrund des Verhaltens der Antragsteller das Verfahren weiter zu begleiten. Entsprechend zeitnah hat das Erstgericht auch nach der Entbindung der Sachverständigen am 28.09.2020 (Ziff. 43) mit Verfügung vom 01.10.2020 neuen Termin für den 25.11.2020 angeordnet (Ziff. 44). Der Umstand, dass das Erstgericht diesen Termin mit Verfügung vom 19.11.2020 aufgehoben hat (Ziff. 45), ist ebenfalls nicht als unzureichend beschleunigte Verfahrensführung zu bewerten, sondern findet seine sachliche Grundlage in der kurz vor dem Termin eingegangenen umfangreichen Stellungnahme der Kindeseltern inkl. einer Stellungnahme einer Psychologin betreffend das Gutachten (Ziff. 45). Die Terminsverlegung (Ziff. 46) vom 15.02.2021 auf den 01.03.2021 hatte seinen Grund in der Schließung des Gerichtsgebäudes am 15.02.2021 und war entsprechend sachlich begründet. Schließlich ist auch in dem Umstand, dass das Erstgericht erst mit Beschluss vom 11.10.2021 (Ziff. 56) über den Antrag der Antragsteller vom 01.03.2021, die Sachverständige als befangen abzulehnen (Ziff. 48), entschieden hat, im Ergebnis nicht als verzögerte Verfahrensförderung zu bewerten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfahrensbeteiligten, namentlich das Jugendamt und der Verfahrensbevollmächtigte der Pflegeeltern, um eine Verlängerung der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 21.04.2021 gebeten haben (Ziff. 49 und 50) und auch der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern erst zu diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme eingereicht hat (Ziff. 51). Vor diesem Hintergrund war frühestens zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag möglich. In der Folgezeit haben die Kindeseltern jedoch die Mitglieder des Erstgerichts mit Schriftsatz vom 18.06.2021 als befangen abgelehnt (Ziff. 52), sodass das Erstgericht vor diesem Hintergrund nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen durfte. Erst nachdem dieser Befangenheitsantrag mit Schriftsatz vom 20.07.2021 zurückgenommen worden war (Ziff. 53), war es dem Erstgericht überhaupt möglich, über den Antrag zur Ablehnung der Sachverständigen als befangen zu entscheiden. Ob der Umstand, dass dies dann nicht umgehend erfolgt ist, sondern erst rund 2,5 Monate später, den strengen Grundsätzen des Gerichtshofes im Hinblick auf die Anforderungen einer beschleunigten Verfahrensführung als einzelne Verfahrenshandlung entspricht, kann dahingestellt bleiben. Denn die in diesem Zusammenhang erforderliche Gesamtabwägung ergibt deutlich, dass die kurzen Zeiträume, in denen das Erstgericht nicht umgehend weitere, das Verfahren fördernde Amtshandlung erlassen hat, sondern erst mit einer gewissen Verzögerung, im Vergleich zu den Verzögerungen, die auf dem erläuterten Verhalten der Kindeseltern beruhen, nicht erheblich ins Gewicht fallen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG (OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2017 - 4 UF 107/17, FamRZ 2018, 450; OLG Brandenburg Beschluss vom 26.07.2021 – 9 WF 167/21, BeckRS 2021, 21410 = FamRZ 2021, 1818. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.