Beschluss
11 U 41/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:1216.11U41.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.01.2021 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 27/20 – wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.193,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.01.2021 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 27/20 – wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.193,94 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin kaufte am 14.11.2018 einen PKW BMW X1, 140kW, Euro 6c zum Preis von 37.990,00 € (brutto). In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ B 47 verbaut. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung iHv 1.796,06 € zuzüglich errechneter Deliktszinsen iHv 1.586,21 € Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen PKW mit der Begründung, das Fahrzeug sei vom sog. Dieselskandal betroffen. Der Motor weise eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters, eines unzulässiges On-Board-Diagnose-System - welches Grenzwertüberschreitungen nicht dokumentiere – sowie weitere unzulässige Abschalteinrichtungen insbesondere in Form einer erhöhten AdBlue-Einspritzung bei erkanntem NEFZ auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs weiter. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des am 27.01.2021 verkündeten Urteils 17 O 27/20 zu verurteilen, an die Klagepartei Euro 37.780,15 nebst Zinsen aus Euro 36.193,94 in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X1, FIN: N01, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 29.11.2019 in Verzug befindet, 3. die Beklagte unter Abänderung des am 27.01.2021 verkündeten Urteils 17 O 27/20 zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.698,13 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.11.2021 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 14.12.2021 (Bl. 1034 f. GA) rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt zu folgender ergänzender Begründung Anlass: Die Ansicht der Klägerin, die mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az.: VI ZR 252/19) aufgestellten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast würden bezüglich der vorliegenden Fragestellung, welche Anforderungen an einen substantiierten Vortrag der Klägerin zum Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu stellen sind, eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten begründen, verfängt nicht. Das zitierte Urteil bezieht sich auf die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis eines vormaligen Vorstandsmitgliedes in Bezug auf die strategische Entscheidung, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Insoweit führt der BGH aus, dass eine sekundäre Darlegungslast den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei dann trifft, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Urteil des BGH vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 37). In Anwendung dieser Grundsätze ist es nach Ansicht des Senats nicht ausreichend für die Begründung einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, wenn die Klägerin - wie vorliegend – auf Grund von (deutlich) die zulässigen Grenzwerte überschreitender Messwerte außerhalb des NEFZ den Rückschluss zieht, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommen müsse (vgl. insoweit auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 07.10.2020, Az,: 4 U 171/18, S. 16; OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2021, Az.: 19 U 1567/19, Rn. 48; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020, Az.: 16a U 55/19, juris Rn. 71; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.11.2020, Az.: 11 U 50/19, juris Rn. 5) . Denn es liegt auf der Hand, dass die Überschreitung des Wertes im Realbetrieb zunächst darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor auf Grund der abweichenden Verhältnisse vom NEFZ deutlich mehr Schadstoffe emittiert. Da der europäische Gesetzgeber für die Schadstoffklassen EU5 und EU6 die Messungen allein im Prüfstand als maßgeblich festgelegt hatte und erst zwischenzeitlich für Neufahrzeuge Messungen im Normalbetrieb des WLTP-Standards vorschreibt, kommt es entgegen der Vorstellung der Klägerin nicht darauf an, dass das Fahrzeug die Werte unter vom NEFZ abweichenden Rahmenbedingungen (deutlich) überschreitet. Denn im NEFZ-Prüfverfahren wird der Schadstoffausstoß unter festgelegten „idealen“ Bedingungen gemessen, die im Rahmen von anderen Messverfahren nicht gleichermaßen gegeben sind. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; Gegenstand ist die Beurteilung von Sach- und Rechtsfragen im konkreten Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert iHv 36.193,94 € ergibt sich aus dem geltend gemachten Bruttokaufpreis iHv 37.990 € abzüglich der seitens der Klägerin errechneten Nutzungsentschädigung iHv 1.796,06 €.