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Urteil

6 U 100/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1217.6U100.21.00
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Tenor

1. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2021, Aktenzeichen 31 O 92/20, wird die Beklagte auch verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.5 im Zusammenhang mit Werbung für Mietwagenverkehr auf Quittungen und im Internet ihre Mobilfunknummer anzugeben, wie nachfolgend eingeblendet

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2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2021, Aktenzeichen 31 O 92/20, wird die Beklagte auch verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1.5 im Zusammenhang mit Werbung für Mietwagenverkehr auf Quittungen und im Internet ihre Mobilfunknummer anzugeben, wie nachfolgend eingeblendet 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche wegen geltend gemachter Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz, wobei die Beklagte hinsichtlich verschiedener Anträge rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben gemäß § 2.1 seiner Satzung die Wahrung und Förderung der allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes der Unternehmer des privaten Personenverkehrs im Land Nordrhein-Westfalen gehört. Hinsichtlich des Inhalts der Satzung im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Dem Kläger gehören insgesamt 1035 Taxi- und/oder Mietwagenunternehmen an. Im Kreis A, der unmittelbar an den B-Kreis und die kreisfreie Stadt C angrenzt, hat der Kläger 21 Mitglieder, darunter zwei Taxizentralen mit 14 bzw. 24 Mitgliedern. In C hat der Kläger fünf Mitglieder. Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits gegen Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern und Dritten vorgegangen. Die Bilanz des Klägers im Jahr 2017 schloss mit einer Summe von 736.037,35 EUR. Die Beklagte betreibt ein Mietwagen-und Personenbeförderungsunternehmen mit Sitz in D (B-Kreis). Auf ihrer geschäftlichen Homepage sowie Visitenkarte gab die Beklagte wie im Einzelnen aus der Einblendung im Antrag Ziffer 1.4 sowie der Anlage K 11 ersichtlich neben einer Festnetznummer auch eine Mobilfunknummer an. Auch auf einer Quittung, die Fahrer der Beklagten für eine Fahrt am 09.03.2020 vom Evangelischen Krankenhaus D bis zum D Markt ausgaben, war eine Mobilfunknummer angegeben (vgl. Anlage K 15). Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Angabe einer Mobilfunknummer auf der geschäftlichen Internetseite, der geschäftlichen Visitenkarte sowie der Quittung der Beklagten in der zum Gegenstand des Antrags gemachten Form verstoße gegen § 49 Abs. 4 S. 2, 3 und 5 PBefG. Es handele sich um Vorbereitungshandlungen, mit denen die Annahme von Beförderungsaufträgen außerhalb des Betriebssitzes vorbereitet worden seien. Außerdem suggerierten sie dem Verkehr entgegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, dass der Mietwagen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen außerhalb des Betriebssitzes berechtigt sei, weswegen Verwechselbarkeit mit dem Taxigewerbe bestehe. Der Kläger hat neben weiteren Anträgen, denen das Landgericht im Wesentlichen stattgegeben hat, beantragt, die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, 1.4. im Zusammenhang mit Werbung für Mietwagenverkehr auf Quittungen und im Internet ihre Mobilfunknummer anzugeben, wie geschehen durch Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass weder eine Verwechslung mit dem Taxiverkehr zustande komme, noch eine unzulässige Vorbereitungshandlung vorliege. Das Landgericht hat den vorstehend dargestellten Antrag abgewiesen. Ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, hinsichtlich dessen der Kläger Unterlassung nach § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG verlangen könnte, liege nicht vor, weil die angegriffene Bewerbung nicht geeignet sei, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Es liege auch keine Vorbereitungshandlung für Verstöße gegen § 49 Abs. 4 S. 2 und 3 PBefG vor, die den Unterlassungsanspruch rechtfertigen könne. Die bloße Vorbereitungshandlung könne nicht untersagt werden. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger, soweit die Klage in dem genannten Umfang abgewiesen worden ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entstehe aufgrund der Angabe einer Mobilfunknummer neben einer Festnetznummer die Gefahr, dass die Leistungen der Beklagten mit einem Taxi verwechselt würden. Nur Taxiunternehmen seien berechtigt, Aufträge außerhalb des Betriebssitzes entgegen zu nehmen. Durch die Angabe einer Mobilfunknummer würde der Eindruck erweckt, dies gelte auch für die Beklagte. Darüber hinaus bestehe durch die Angabe der Mobilfunknummer jedenfalls die Gefahr für Verstöße gegen § 49 Abs. 4 S. 2, 3 PBefG. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne auch die entsprechende Vorbereitungshandlung untersagt werden. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Zwar besteht – wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat – kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 49 PBefG. Die Klage ist aber aufgrund einer Irreführung gemäß § 5 UWG begründet. Im Einzelnen: 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Verwechselung mit dem Taxiverkehr nicht erfolgt. Wie das OLG Jena (Urteil vom 05.07.2017 – 2 U 574/16, juris) mit Recht angenommen hat, ist die Angabe einer Mobilfunknummer auf einer Homepage eines Mietwagenunternehmers nicht geeignet, eine Verwechslung mit dem Taxenverkehr herbeizuführen (§ 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG). Die Gefahr der Verwechslung besteht nach dem Verständnis des maßgeblichen, durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbrauchers insbesondere dann nicht, wenn die Mobilfunknummer auf einer Internetseite angegeben wird, die erkennbar nicht ein Taxi-, sondern ein Mietwagenunternehmen betrifft. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte hat zwar auf ihrer Internetseite eine Mobilfunknummer angegeben. Diese Angabe erfolgte indes grundsätzlich im Rahmen der Präsentation der Leistungen der Beklagten. Hinsichtlich der ersten konkret angegriffenen Verletzungshandlung erfolgt eine ausführliche Darstellung der Leistungen als Mietwagenunternehmer unter Hinweis auf den Fuhrpark. Da dem Verkehr bekannt ist, dass es neben Taxen auch Mietwagenunternehmer gibt, wird allein hieraus deutlich, dass es sich nicht um einen Taxibetrieb handelt. Allein ein denkbarer Irrtum über die Möglichkeit, die Leistungen (jederzeit) über die angegebene Mobiltelefonnummer buchen zu können, führt nicht dazu, dass der Verkehr annehmen würde, es handele sich um ein Taxiunternehmen mit den weiteren Konsequenzen wie etwa der Beförderungspflicht. Dies gilt auch für die weiteren angegriffenen Handlungen, in denen die Beklagte jeweils ausdrücklich auf ihren Limousinen-Service aufmerksam macht. 2. Mit Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die angegriffene Handlung nicht selbstständig als Vorbereitungshandlung zu untersagen ist. Denn allenfalls kann in der angegriffenen Handlung die Vorbereitung der Annahme von Fahrten außerhalb des Betriebssitzes gesehen werden. Eine solche Vorbereitung ist vom Unterlassungsanspruch nicht umfasst. Soweit aufgrund der Vorbereitungshandlung auf eine Erstbegehungsgefahr für eine Beförderung hinsichtlich der Aufträge, die nicht zunächst beim Betriebssitz der Beklagten eingegangen sind, geschlossen werden kann, ist dies nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags, zumal die Beklagte mit dem – insoweit nicht angegriffenen Urteil – zur Unterlassung entsprechender Fahrten verurteilt worden ist. Diese Frage kann indes letztlich offenbleiben, weil der Unterlassungsanspruch sich aufgrund einer Irreführung ergibt. 3. Die Berufung hat Erfolg, weil der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG hat. a) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Kläger zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die die Beklagte nicht angegriffen hat, wird Bezug genommen. Auch handelt es sich bei den Angaben auf der Internetseite der Beklagten um eine geschäftliche Handlung. b) Die im Rahmen der konkreten Verletzungsform angegriffene Darstellung der Mobilfunknummer durch die Beklagte ist irreführend, § 5 UWG. Eine Aussage ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben enthält. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden wissen will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.57, mwN). Vor diesem Hintergrund kann auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein Kaufverhalten zu beeinflussen. Abzustellen ist auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 – AMARULA/Marulablu; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 5 Abs. 1 Rn. 14, mwN). Soweit eine Aussage mehrdeutig ist, muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Allerdings genügt es für eine wettbewerblich relevante Irreführung nicht, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang eine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verbraucherkreisen hervorgerufen wird, und ob und in welchem Umfang die Marktentscheidung der Verkehrskreise durch die Fehlvorstellung beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.96). Eine Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz kommt nicht in Betracht, weil es von der Würdigung des Einzelfalles abhängt, welche Quote ausreichend ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5 Rn. 1.98, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es auf den Gesamteindruck an, der bei dem angesprochenen Verkehr hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 – Tiegelgröße). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Werbeangabe irreführend ist, zunächst der Verkehrskreis ermittelt werden muss, an den sich die Angabe richtet. Die Werbung richtet sich vorliegend an allgemeine Verbraucher, die eine entgeltliche Beförderungsmöglichkeit suchen. Daher kann der in Wettbewerbssachen erfahrene Senat die Verkehrsauffassung selbst beurteilen. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist eine Irreführung anzunehmen. Denn der angesprochene Verkehr unterliegt der Fehlvorstellung darüber, dass er die Leistungen von der Beklagten überall und zu jeder Zeit auch über dessen Mobilfunknummer beauftragen kann. Die Angabe der Mobilfunknummer zusätzlich zu einer Festnetznummer macht nur dann Sinn, wenn die Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, jederzeit für eine Auftragserteilung erreichbar zu sein. Dies wird auch vom Verkehr so verstanden, weil der Verkehr in der Regel eine Mobilfunknummer immer dann anrufen wird, wenn er eine kurzfristige Leistung durch die Beklagte erhalten will. Daher unterliegt der Verkehr auch einem entsprechenden Irrtum. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Aufträge außerhalb ihres Betriebssitzes anzunehmen. Der Irrtum ist erheblich. Das Anrufen stellt bereits eine geschäftliche Handlung dar. Auch werden zahlreiche Verbraucher sich auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten an die Beklagte über die Mobilfunknummer wenden, um einen Beförderungsauftrag zu erteilen. Da der Kläger vorgetragen hat, dass es zu einem Irrtum bei den angesprochenen Verkehrskreisen kommen kann, ist nicht erheblich, dass der Klägerseine Ansprüche nicht ausdrücklich auf § 5 UWG gestützt hat. Soweit die Beklagte nunmehr über eine Taxilizenz verfügt, ändert dies an der aufgrund der Erstbegehung vermuteten Wiederholungsgefahr nichts. Dies gilt auch für das Rechtsschutzbedürfnis, das weiterhin anzunehmen ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der ersten Instanz auf § 92 ZPO und bezüglich des Berufungsverfahrens auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.