Beschluss
7 VA 19/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0105.7VA19.21.00
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Tenor
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die als Akteneinsichtsgesuch auszulegende „sofortige Beschwerde“ der Antragstellerin vom 19.10.2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.10.2021 (1 O 288/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die als Akteneinsichtsgesuch auszulegende „sofortige Beschwerde“ der Antragstellerin vom 19.10.2021 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.10.2021 (1 O 288/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Unter dem Aktenzeichen 1 O 288/21 ist beim LG Bonn ein erstinstanzliches Zivilverfahren anhängig, in dem die Internationale Handelsagentur B. als Klägerin die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte aus einem Kaufvertrag über medizinische Masken auf Zahlung in Anspruch nimmt. Aus der Klageschrift vom 23.08.2021 ergibt sich, dass die Klägerin ca. 2 Millionen Masken, die von einem chinesischen Hersteller stammen sollen, und die sie über namentlich nicht näher bezeichnete „Zulieferer im In- und Ausland“ beschafft haben will, an die Beklagte veräußert und in mehreren Einzellieferungen an ein von dieser benanntes Logistikunternehmen übergeben haben soll; die Beklagte verweigere – so die Klägerin – für einen Großteil der Lieferung die Bezahlung unter Berufung auf – je nach Teillieferung – unterschiedliche Mängel. Mit Schriftsatz vom 16.09.2021 beantragte die Antragstellerin, die an dem vorgenannten Rechtsstreit nicht beteiligt ist, beim LG Bonn Akteneinsicht und gab zur Begründung an, sie habe im Jahr 2020 an eine Firma L. mit Sitz in C. 2 Millionen Stück FFP2 Masken geliefert, die diese an die Klägerin weiterveräußert habe; ihre Lieferung habe sie bis heute nicht bezahlt bekommen, weil ihre Vertragspartnerin sich darauf berufe, die Klägerin habe auch sie nicht bezahlt und führe derzeit einen Rechtsstreit gegen die Beklagte, in dem es um die Bezahlung der streitgegenständlichen Masken gehe. Zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs war eine Klageerwiderung der Beklagten noch nicht zu den Akten gelangt. Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des LG Bonn hörte die Parteien des Rechtsstreits zu dem Akteneinsichtsgesuch mit schriftlicher Verfügung vom 20.09.2021 an. Daraufhin meldete sich (allein) die Klägerin und wandte sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht mit dem Argument, es bestehe zwischen ihr und der Antragstellerin keine vertragliche Beziehung und eine Streitverkündung habe auch nicht stattgefunden. Daraufhin wies der Vorsitzende der 1. Zivilkammer das Akteneinsichtsgesuch mit Beschluss vom 08.10.2021 zurück und gab zur Begründung an, die Antragstellerin habe ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer „sofortigen Beschwerde“ vom 19.10.2021, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer hat ihr nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 20.10.2021 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Sinngemäß beantragt die Antragstellerin, den Beschluss des LG Bonn vom 08.10.2021 und den Nichtabhilfebeschluss vom 20.10.2021 abzuändern und ihr Akteneinsicht in die Gerichtsakten 1 O 288/21 LG Bonn zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse des LG Bonn Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG auszulegen, da es sich um ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligten Dritten handelt, über das nach § 299 Abs. 2 ZPO zu befinden ist. Ein solcher Antrag ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft (vgl. MüKo ZPO-Prütting, 6. Auflage 2020, § 299 Rn 28) und zulässig, insbesondere ist er vorliegend fristgerecht eingelegt worden. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits gewesen sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist für § 299 ZPO unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders zu ermitteln. Als Voraussetzung für das Vorliegen ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu fordern. Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen nicht aus, ebenso wenig bloße Neugier am Prozessgeschehen. Als rechtliches Interesse ist es anzuerkennen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist insbesondere zu bejahen, wenn sich Anhaltspunkte für einen eigenen Anspruch des Dritten ergeben. Die Entscheidung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergehen. Entscheidende Stelle ist der „Vorstand des Gerichts“. Gemeint ist damit der Behördenleiter des Gerichts. Dies ist bei Amtsgerichten der mit der Dienstaufsicht betraute Richter, während bei großen Amtsgerichten, Landgerichten und höheren Gerichten der Präsident des Gerichts diese Aufgabe wahrnimmt – er kann sie allerdings auch intern delegieren. Von dieser Möglichkeit hat der Präsident des Landgerichts Bonn – wie gerichtsbekannt ist – Gebrauch gemacht. Es handelt sich bei der Einsichtsgewährung an Dritte um Aufgaben der Justizverwaltung. Die der Einsicht unterliegenden Akten sind darauf zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können sodann Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden. Sind die am Verfahren beteiligten Parteien mit der Einsichtnahme Dritter in die Prozessakten einverstanden, so bedarf es nicht der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Allerdings besteht auch in diesem Falle kein Anspruch des Dritten auf Einsichtnahme, sondern der Vorstand des Gerichts entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch die in die Akteneinsicht nicht einwilligende Partei kann gegen die Gestattung der Einsicht eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG beantragen (vgl. MüKoZPO-Prütting § 299 Rn 21-28 m.w.N.). Entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genügt zur Bezeichnung des Antragsgegners die genaue Angabe der Behörde. Nach § 8 FamFG sind Behörden beteiligtenfähig, auf den Rechtsträger kommt es insofern nicht mehr an. Grundsätzlich handelt gemäß § 9 Abs. 3 FamFG für Behörden deren Vorstand (MüKoZPO-Pabst, § 23 EGGVG Rn 15 m.w.N.). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze und Kriterien ist die angegriffene Ermessensentscheidung des Präsidenten des LG Bonn – im Wege der Delegation vorgenommen durch den Vorsitzende der 1. Zivilkammer –, der Gegnerin die begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin des Verfahrens hat der Gewährung von Akteneinsicht widersprochen. Die Antragstellerin beruft sich darauf, die Zuliefererin der streitgegenständlichen Masken zu sein und hat dies durch Vorlage entsprechender Lieferscheine glaubhaft gemacht, nach denen sie am 13.05.2020 sowie am 15.05.2020 Masken „im Auftrag der Klägerin“ an das von der Beklagten zur Entgegennahme benannte Logistikunternehmen geliefert hat. Über eine vertragliche Beziehung zu einer der beiden Parteien des Rechtsstreits – insbesondere zur Klägerin – verfügt sie jedoch nicht. Ihre Vertragspartnerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen allein die L.. Eigene Ansprüche im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Antragstellerin sind daher nicht erkennbar und eine Streitverkündung hat folgerichtig auch nicht stattgefunden. Dementsprechend ist das Argument der Antragstellerin, sie benötige die Akteneinsicht, um gegebenenfalls über einen Beitritt als Streithelferin entscheiden zu können, unbehelflich. Vielmehr stellt sich ihr Interesse an der Akteneinsicht zum derzeitigen Zeitpunkt als rein wirtschaftlich motiviert dar, ohne einen rechtlichen Bezug zu einer der Parteien aufzuweisen. Bei dieser Sachlage ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin den Vorzug einzuräumen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Den Gegenstandswert hat der Senat nach § 36 Abs. 3 GNotKG bestimmt. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG bestand kein Anlass, weil das Verfahren weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.