Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 252/19) vom 20.01.2021 wird zurückgewiesen. Der Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000 € hinsichtlich der Unterlassung, von 10.000 € hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 10.01.2022 durch die Richterin am Oberlandesgericht I., die Richterin am Oberlandesgericht H. und den Richter am Oberlandesgericht V. einstimmig beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 252/19) vom 20.01.2021 wird zurückgewiesen. Der Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000 € hinsichtlich der Unterlassung, von 10.000 € hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Nach diesem Urteil bestehe der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer unlauteren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG. Die Widerklage sei hingegen unbegründet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Urteil des Landgerichts sei aufzuheben, weil es an einer hinreichenden Begründung fehle. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG im Rahmen des Verfügungsverfahrens sei unzulässig, zumal die Sach- und Rechtslage im Verfügungsverfahren lediglich summarisch geprüft worden sei. Mit der Argumentation der Beklagten habe sich das Landgericht nicht hinreichend befasst. Die Beklagte habe umfangreich zu den Marktverhältnissen vorgetragen. Dies habe das Landgericht nicht gewürdigt. Auch habe die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe. Das Landgericht habe die wettbewerbliche Eigenart nicht feststellen können, weil lediglich Lichtbilder der Verpackungen vorgelegt worden seien und der Gesamteindruck der Verpackungen nicht erkennbar sei. Daher hätte es einer Vorlage der Produkte im Original bedurft, zumal die Darstellung allein der Oberseite der Verpackungen jedenfalls nicht ausreichend sei. Das Landgericht habe auch die Änderungen der Gestaltung bei dem Produkt der Klägerin nicht berücksichtigt. Die wettbewerbliche Eigenart habe unter Berücksichtigung des Umfeldes nicht angenommen werden dürfen, was die Beklagte weiter darlegt. Insbesondere die Produkte von „U.“ und „X.“ zeigten, dass die genutzten Elemente vorbekannt seien. Das Landgericht habe auch beschreibende Elemente berücksichtigt, die nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller dienen könnten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehle es jedenfalls an einer Nachahmung. Weder werde die Butter nachgeahmt noch könne ergänzend auf die Gestaltung der Mischstreichfette abgestellt werden. Die Entscheidung stehe auch im Widerspruch zu der Entscheidung „Knoblauchwürste“ des BGH. Der Klägerin werde ein Monopol an einer bestimmten Gestaltung zuerkannt. Der Hinweis auf die Herkunft dürfe für die Frage der Nachahmung nicht berücksichtigt werden. Jedenfalls werde nicht deutlich, welche Gestaltungen der Verpackungen überhaupt miteinander verglichen würden. Insbesondere das Nachahmen durch das Einschieben in eine fremde Serie komme nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht. Eine Herkunftstäuschung könne ebenfalls nicht angenommen werden, weil das Produkt der Beklagten deutlich als von dieser stammend gekennzeichnet sei. Die Widerklage habe das Landgericht fehlerhaft abgewiesen. Aufgrund der rechtswidrigen Abmahnung sei die Widerklage bzgl. der Ziffern 1 und 3 begründet. Aufgrund der Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit sei auch der Widerklageantrag Ziffer 2 begründet. Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.01.2021, Az. 8.1 O 252/19, abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Klägerin die Beklagte am 25. Juli 2019 wegen angeblich unlauteren Wettbewerbs abgemahnt hat. 3. Es wird auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. August 2019 - 310 201/19 - die Beklagte in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG verletzt. 4. Es wird auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 12. August 2019 - 310 201/19 - entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.10.2021 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und dies im Einzelnen begründet. Auf den Beschluss vom 25.10.2021 wird Bezug genommen. Die Beklagte ist dem unter Wiederholung und Vertiefung ihres Berufungsvortrags entgegengetreten. Auf den Schriftsatz vom 22.12.2021 wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.10.2021 Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Stellungnahme vom 22.12.2021 davon aus, dass eine hinreichende Urteilsbegründung durch das Landgericht erfolgt ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sieht der Senat unter Berücksichtigung des § 538 Abs. 2 ZPO keinen Grund, nicht selbst in der Sache zu entscheiden. Vielmehr kommt eine Zurückverweisung wegen des gerügten Verfahrensmangels nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur auf Antrag in Betracht, wenn eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich ist. Dies ist indes nicht der Fall, sodass der Senat jedenfalls selbst entscheiden kann. Soweit die Beklagte die nach ihrer Ansicht fehlende Aktivlegitimation und die Nichtvorlage eines Verletzungsmusters im Original oder ausreichende Abbildungen rügt, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.10.2021 Bezug genommen werden. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich weiterhin gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Würdigung des wettbewerblichen Umfelds und die (fehlende) wettbewerbliche Eigenart wendet. Schließlich hält der Senat auch an den Ausführungen zur Herkunftstäuschung fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.250.000 € (Klage: 750.000 €, Widerklage: 500.000 €) festgesetzt.