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Beschluss

12 U 45/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0120.12U45.21.00
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 21 O 573/19 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt.

3. Das angefochtene Urteil, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 21 O 573/19 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt. 3. Das angefochtene Urteil, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000 EUR festgesetzt. OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Kölndurch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H., die Richterin am Oberlandesgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht M. am 20. Januar 2022 einstimmig b e s c h l o s s e n: 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.02.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 21 O 573/19 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt. 3. Das angefochtene Urteil, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie betriebene Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des am 20.06.2016 erklärten Widerrufs dreier Darlehensverträge, die die Kläger als Darlehensnehmer mit der Beklagten als Darlehensgeberin Anfang 2004 (Darlehen mit der Endziffer -213 über ursprünglich 75.000 EUR und Darlehen mit der Endziffer -221 über ursprünglich 31.000 EUR) und im Jahr 2012 (Darlehen mit der Endziffer -230 über ursprünglich 78.000 EUR) zwecks Immobilienfinanzierung geschlossen haben. Ferner begehren die Kläger von der Beklagten die Wiedergutschrift eines Betrages von 18.698,56 EUR auf dem Girokonto des Klägers zu 1. Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sie hätten daher auch im Juni 2016 ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können. Die Beklagte sei zur Abbuchung des Betrages von 18.698,56 EUR vom Girokonto des Klägers zu 1. nicht befugt gewesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr eingesetzten Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Der Widerruf sei ferner rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Buchung habe eine Autorisierung vorgelegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.06.2020 hat der Klägervertreter lediglich einen Aussetzungsantrag gemäß § 148 ZPO (analog) und im Übrigen keine Sachanträge gestellt, woraufhin das Landgericht die Klage mit Versäumnisurteil vom 25.08.2020 (Bl. 266 ff. GA) abgewiesen und eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat. Auf den Einspruch der Kläger hat das Landgericht mit Urteil vom 22.02.2021 (Bl. 443 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitere Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern habe hinsichtlich des Darlehens aus dem Jahre 2012 schon kein Widerrufsrecht zugestanden, weil es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handele. Jedenfalls stehe der Ausübung des Widerrufsrechts in Bezug auf alle drei Darlehen aufgrund der vorbehaltslosen Weiterzahlung der Darlehensraten der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Auch dem Anspruch auf Rückzahlung des Buchungsbetrages von 18.698,56 EUR stehe der Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des sogenannten dolo agit-Einwands entgegen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen vorbringen, das Landgericht sei zu Unrecht von einer unechten Anschlussfinanzierung und vom Eingreifen des Einwands des Rechtsmissbrauchs ausgegangen. Die Beklagte habe ihrerseits die Pflicht getroffen, die Darlehensverträge unverzüglich rückabzuwickeln. Die Bank habe die fortgeführten Ratenzahlungen als „Zahlungen der Kläger auf eine im Jahr 2016 eindeutig bestehende Rückgewährschuld“ verstehen müssen. Die Annahme der Ratenzahlung seitens der Beklagten sei insoweit als konkludentes Einverständnis des Kreditgebers mit einer ratenweisen Tilgung der Rückgewährschuld zu verstehen. Was den Buchungsbetrag von 18.698,56 EUR betrifft, stehe der Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen sie zu, weil sie den Betrag in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) zugewendet habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.02.2021, Az.: 21 O 573/19 abzuändern, das Versäumnisurteil vom 25.08.2020 aufzuheben und 1. a) festzustellen, dass die gemäß dem nachfolgenden Antrag zu 4. neu berechneten Restvaluten per 30.11.2019 aus dem Darlehen Nr.: N01, durch ihre Aufrechnung vom 17.12.2019, vom 31.12.2019 (Seiten 23 + 24), sowie nachfolgend auf der Seite 40, erloschen sind und die Beklagte zu verurteilen, den rechnerischen Differenzbetrag aus den aufgerechneten Rückgewähransprüchen aus den Darlehen mit der KTO-Nr. N02 und der KTO-Nr. N03, gemäß den nachfolgenden Anträgen zu 2. + 3. an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 1.a) b) die Beklagte zu verurteilen, 10.573,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an sie zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, a) das Darlehen mit der KTO-Nr. N02 zunächst auf den 31.03.2014 neu zu berechnen, alle ihre Leistungen hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, einen Saldo zum 31.03.2014 zu ihren Gunsten mit 2,5 % p.a. ab dem 31.03.2014 bis zum 20.06.2016 zu verzinsen, einen Saldo zum 31.03.2014 zu ihren Gunsten ab dem 21.06.2016 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ihnen anschließend eine detaillierte Abrechnungen mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 01.01.2004, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen; hilfsweise zum Antrag zu 1. b) den Gesamtbetrag nach 2.a) an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 1., 2.a) + b) c) 01. 4.352,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 1., 2.a) + b), c) 01. 02. 4.053,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 1., 2.a) + b), c) 01., c) 02. 03. 3.627,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2014 bis zum 20.06.2016, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2016 an sie zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, a) das Darlehen mit der KTO-Nr. N03 zu einem Nominalzinssatz von 5,016 % bei monatlicher Zins- und Tilgungsverrechnung auf den 31.12.2013 neu zu berechnen, alle ihre Leistungen hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, einen Saldo zum 31.12.2013 zu ihren Gunsten mit 2,5 % p.a. ab dem 31.12.2013 bis zum 20.06.2016 zu verzinsen, einen Saldo zum 31.12.2013 zu ihren Gunsten ab dem 21.06.2016 i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ihnen anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 01.01.2004, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen; hilfsweise zum Antrag zu 1. b) den Gesamtbetrag nach 3.a) an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 1., 3.a) + b) c) 13.489,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2016 an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 1., 3.a), b) + c) d) 13.489,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 bis zum 20.06.2016, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2016 an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 1., 3.a), b), c) + d) e) 10.137,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.06.2016 an sie zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, a) das Darlehen mit der KTO-NR. N01 zu einem Nominalzinssatz von 2,75 % bei monatlicher Tilgungsverrechnung und quartalsweiser Zinsverrechnung auf den 30.11.2019 neu zu berechnen, alle ihre Leistungen hinsichtlich des Darlehns dabei mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, ihnen anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 12.10.2012, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen; hilfsweise zum Antrag zu 4.a) b) festzustellen, dass das Darlehen per 30.11.2019 – ohne Berücksichtigung der Aufrechnung – mit 9.880,52 EUR valutiert; hilfsweise zum Antrag zu 4.a) + b) 01. festzustellen, dass das Darlehen per 30.11.2019 – ohne Berücksichtigung der Aufrechnung – mit 19.197,09 EUR valutiert; hilfsweise zum Antrag zu 4.a) + b) 01. 02. festzustellen, dass das Darlehen per 30.11.2019 – ohne Berücksichtigung der Aufrechnung – mit 21.260,32 EUR valutiert; 5. hilfsweise zu den Anträgen zu 1. – 4. a) die Beklagte zu verurteilen, 906,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2019 an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 5.a) b) festzustellen, dass der Rückabwicklungssaldo aus der Gesamtverrechnung der Darlehen (KTO-NR. N02, der KTO-NR. N03 und KTO-NR. N01), per 30.11.2019 mit 6.336,84 EUR valutiert; 6. die Beklagte zu verurteilen, Zinsen und Gebühren, die sie auf dem Girokonto des Klägers zu 1. (N04) für die dort eingezogenen Kreditannuitäten der Darlehen Nr. N02, N03 und N01 seit dem 12.10.2012 separat zu abzurechnen, mit 2,5 % p.a. zu verzinsen, ihnen anschließend eine detaillierte Abrechnung mit Stichtagssalden auf den 31.12. eines jeden Kalenderjahres seit dem 12.10.2012, sowie eine Abrechnung auf den 30.11.2019 zu erteilen, den Saldo ab dem 30.11.2019 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und den Gesamtbetrag an sie zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, a) 18.698,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 an sie zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 7.a) b) die Buchung im Girokonto des Klägers zu 1. mit der Nr. N04: „Bilddarstellung wurde entfernt“ unverzüglich durch Wiedergutschrift des Betrages von 18.698,56 EUR auf dem Konto mit der Nr.: N04, zu stornieren; 8. die Beklagte zu verurteilen, a) weitere 931,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2019 an sie zu zahlen; b) weitere 931,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2020 an sie zu zahlen; c) weitere 931,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 an sie zu zahlen; d) weitere 931,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2020 an sie zu zahlen; e) weitere 931,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 an sie zu zahlen sowie f) weitere 18.698,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2020 an sie zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, weitere 630 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Erfolgsaussichten, weil in Bezug auf die beiden Darlehen aus 2004 von Verwirkung und hinsichtlich des Darlehens aus 2012 von Rechtsmissbrauch auszugehen ist und den Klägern auch kein Anspruch auf Wiedergutschrift des Betrages von 18.698,56 EUR zusteht. Der Senat nimmt insoweit zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 25.10.2021 (Bl. 590 ff. GA), an denen er festhält. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kläger im Schriftsatz vom 15.12.2021 (Bl. 623 ff. GA) rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Im Einzelnen: 1. Der Einwand der Kläger, die Richtlinie 2008/48/EG sei dahin auszulegen, dass es dem Kreditgeber verwehrt sei, sich auf Verwirkung zu berufen oder Rechtsmissbrauch anzunehmen, greift nicht durch, weil es vorliegend um Immobiliardarlehensverträge geht, auf die die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit.. a und b keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18, juris; Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, juris Rn. 17). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19, juris Rn. 31 – „E. K.“). Der deutsche Gesetzgeber hat die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliardarlehen als maßgeblich erachtet (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18, juris unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19, juris Rn. 18 – „E. K.“). Der Senat schließt sich der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. 2. Auch mit ihrer Rüge, der Bausparvertrag sei nicht freigegeben, sondern aufgelöst worden und die übrigen Sicherungsmittel (Grundschuld und Lebensversicherung) seien der Bank erhalten geblieben, vermögen die Kläger nicht durchzugreifen. Jedenfalls dienten der Bausparvertrag, die Grundschuld und die Lebensversicherung nach Ablösung der Darlehen –N03 und –N02 nicht mehr als Sicherheit für diese beiden Darlehen, sondern in der Folge nur noch für das neue Darlehen -230, was der Senat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung gewichtet hat. Daran hält der Senat fest. 3. Soweit die Kläger auf ober- und höchstrichterliche Entscheidungen verweisen, in denen Verwirkung angenommen worden sei, bei denen aber mit dem Streitfall nicht vergleichbare Umstände vorgelegen hätten, vermag auch dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die für die Behandlung des Verwirkungseinwands bei vor Widerruf vollständig abgewickelten Verbraucherdarlehensverträgen maßgeblichen Grundsätze sind durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (so insbesondere BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, MDR 2016, 1194, zitiert nach juris Rn. 41; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, zitiert nach juris Rn. 37; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, MDR 2017, 222, zitiert nach juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, WM 2018, 614-618, zitiert nach juris Rn. 10). Inwieweit bei Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall tatsächlich Verwirkung anzunehmen ist, richtet sich demgegenüber nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO, sowie Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 82/16, zitiert nach juris), weshalb es auf die klägerseits zitierten Entscheidungen anderer Gerichte in anders gelagerten Einzelfällen für die hier zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich ankommen kann. 4. Soweit die Kläger in Bezug auf das Darlehen -230 ihre bereits in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände gegen die Annahme von Rechtsmissbrauch wiederholen, wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. c) des Hinweisbeschlusses verwiesen, an denen der Senat festhält. Der Einwand, dass die Beklagte im Falle einer Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hätte, geht schon deshalb fehl, weil die Zinsbindung bezüglich des Darlehens -221 bis zum 31.03.2014 (Anl. 1, Anlagenband Kläger) und beim Darlehen -213 bis zum 30.12.2013 (Anl. 3 + 4, Anlagenband Kläger) bestand. Statt des Forward-Darlehens in 2012 bei der Beklagten hätten die Kläger mithin ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung ab Januar bzw. April 2014 auch eine Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank vornehmen können, so dass der Senat den Klägern nach wie vor nicht darin zu folgen vermag, die Beklagte habe sie dauerhaft in „Schuldknechtschaft“ genommen bzw. nehmen wollen oder in treuwidriger Weise eine „Kundenrasur“ betrieben. Insoweit tragen die Kläger – wie schon im Hinweisbeschluss angemerkt – abermals selbst vor, die Beklagte habe bei Ablauf der Zinsbindungsfrist damit rechnen müssen, dass sie sich aufgrund der günstigen Zinsentwicklung eine andere Bank suchen würden. 5. Der Senat verbleibt auch dabei, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 18.698,56 EUR gemäß § 675u Satz 2 BGB oder unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Neue Einwände werden insofern im Schriftsatz vom 15.12.2021 nicht erhoben, so dass zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II. 3. des Hinweisbeschlusses verwiesen wird, an denen der Senat festhält. Dass die Beklagte den Betrag von insgesamt 18.698,56 EUR von dem Girokonto – N04 des Klägers zu 1. auf das Darlehenskonto –N01 der Kläger gebucht hat, obwohl sie positiv gewusst habe, dass sie dazu nicht berechtigt gewesen sei, haben die Kläger nach wie vor nicht hinreichend konkret vorgetragen. III. Die weiteren Vorrausetzungen einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.