Beschluss
14 WF 184/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0124.14WF184.21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 14.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.11.2021 (14 F 37/20) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 14.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.11.2021 (14 F 37/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Das am xx.xx.2018 geborene Kind lebte zunächst im Haushalt der Kindesmutter. Nach verschiedenen Gefährdungsmeldungen hat das Jugendamt mit Schriftsatz vom 09.03.2020 im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren angeregt, der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, zu entziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach Mitteilungen über angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum sowie häusliche Gewalt bislang installierten ambulanten Hilfen nicht ausreichen würden, um den Bedarf zu decken. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für den damals 1 ½ jährigen Sohn sei vielmehr eine stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 19 SGB VIII in Form einer Mutter-Kind-Einrichtung erforderlich. Diese stationäre Hilfe lehne die Kindesmutter ab. Das Kind wurde am 10.03.2020 in Obhut genommen. Mit Beschluss vom 14.04.2020 sind die Beschwerdegegner der Kindesmutter im Rahmen der dieser bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. In Anbetracht des zwischenzeitlichen, von den Beschwerdegegnern mitgeteilten Einverständnisses der Kindesmutter mit der Unterbringung des Kindes in einer Bereitschaftspflegefamilie kam es zunächst nicht zur Terminierung. Nachdem die Kindesmutter entgegen ihrer Zusagen für das Jugendamt nicht erreichbar war, fand am 08.05.2020 ein Anhörungstermin statt. Hier erklärte die Kindesmutter, sie sei bereit, für ihr Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen. Im Sitzungsprotokoll wurde nach ausführlicher Erörterung eine familiengerichtliche Vereinbarung mit dem Inhalt festgehalten, dass die Kindesmutter damit einverstanden sei, zunächst probeweise in der vom Jugendamt vorgeschlagenen Mutter-Kind-Einrichtung mit dem Ziel, auch das Kind mit aufzunehmen, zu wohnen, und dass sie des Weiteren mit dem vorläufigen Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zu Erziehung zu beantragen, einverstanden sei. Weiter wurde festgehalten, dass sich alle Beteiligten einig seien, im Hauptsacheverfahren in 6 Monaten zu terminieren, um auf Grundlage der dann eingetretenen Entwicklung eine Entscheidung zu treffen. Im Anschluss wurden der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die in der Vereinbarung genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Die einseitige Begründung gibt den Vortrag des Jugendamts zu den festgestellten kindeswohlgefährdenden Aspekten wieder und stellt im Übrigen auf die Einsicht der Kindesmutter und deren Bereitschaft, in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen, ab und begründet den gleichwohl erforderlichen Teilentzug mit der bislang fehlenden Zuverlässigkeit. Die der Kindesmutter bewilligte Verfahrenskostenhilfe wurde auf den Abschluss der familiengerichtlichen Vereinbarung erstreckt. Die Beschwerdegegner haben in der Folge die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung beantragt, darunter auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Nach Stellungnahme der beschwerdeführenden Bezirksrevisorin ist die Vergütung ohne die geltend gemachte Einigungsgebühr unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung festgesetzt worden. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Einbeziehung der beantragten Einigungsgebühr festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Landeskasse. Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 33 Abs. 8 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit Beschluss vom 18.01.2021 auf den Senat übertragen. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde vom 14.12.2020, deren Eingang beim Amtsgericht datumsmäßig nicht erfasst worden ist, ist insbesondere nicht verfristet. Der angefochtene Beschluss vom 09.11.2021 ist der Bezirksrevisorin nicht zugestellt, sondern lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt worden. Die entsprechende Verfügung datiert vom 29.11.2021 (Bl. 37 VKH-Heft). Der tatsächliche Zugang des Beschlusses ist ebenfalls nicht dokumentiert. Mangels förmlicher Zustellung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am 14.12.2021 (Datum des Beschwerdeschriftsatzes) zu laufen begann. Die Beschwerde ist spätestens am 22.12.2020 (Datum der Verfügung zur Aktenübersendung an das Oberlandesgericht, Bl. 37 Rück VKH-Heft) und damit rechtzeitig eingegangen. Da das Amtsgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, steht das Nichterreichen der Beschwerdesumme von 200,00 € der Zulässigkeit nicht entgegen (33 Abs. 3 S. 2 RVG). 2. Die Beschwerde der Staatskasse ist aber unbegründet. Die Festsetzung der Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nebst Steuern ist im angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung erfolgt. a. Die Einigungsgebühr hat ihre Grundlage in Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht die 1,5 fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach den Anmerkung Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. b. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob hiernach in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB eine Einigungsgebühr anfallen kann. aa. Die bisher herrschende Meinung verneint dies unter Verweis darauf, dass die Kinderschutzverfahren von Amts wegen ausschließlich im Kindesinteresse geführt werden, so dass der Grundsatz der Amtsermittlung gelte und den Eltern, aber auch dem beteiligten Jugendamt die für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG notwendige Dispositionsbefugnis fehle. Da sich das Familiengericht ausschließlich an dem Kindeswohl zu orientieren habe, komme es auf Vergleiche oder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gerade nicht an (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 – 9 WF 253/20 –, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2020 – 7 WF 113/20 – juris Rn. 10, Beschluss vom 10.10.2014 – 7 WF 859/14 –, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 – II-6 WF 117/13 – juris Rn. 8, Beschluss vom 31.05.2016 – II-6 WF 259/15 –, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011 – 8 WF 27/11 –, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 – II-10 WF 1/17 –, juris Rn. 3). Der Gesetzgeber habe mit den in Anmerkung Abs. 5 zu Nr. 1000 und Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG genannten Einigungen in Sorgerechtsverfahren nur die Verfahren nach § 1671 BGB gemeint, da hier einer Vereinbarung oder einem übereinstimmenden Elternvorschlag besondere Bedeutung beizumessen sei und das Gericht nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben habe, sofern nicht das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung des Sorgerechts widerspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 – 9 WF 253/20 –, juris Rn. 4). bb. Die im Vordringen befindliche Auffassung (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021 – 7 WF 33/21 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 – 16 WF 57/19 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, – 2 WF 46/21 –, BeckRS 2021, 23954, jeweils mit weiteren Literaturnachweisen), die auch das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vertreten hat, geht davon aus, dass die Entstehung einer Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren möglich ist. Hierfür spreche in erster Linie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der mit Wirkung ab 01.09.2009 durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG eingeführten oben zitierten Anmerkungen Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu NR. 1003 VV RVG. cc. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, da sowohl der Wortlaut der anzuwendenden Normen, die Gesetzessystematik als auch der Wille des Gesetzgebers für das Entstehen einer Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren sprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell für Verfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Entstehen einer Einigungsgebühr ausschließen wollte (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn. 9). (1) Der Wortlaut und die Systematik der beiden ergänzenden Regelungen in den Anmerkungen spricht ganz entscheidend dafür, dass es im Bereich der hier streitigen Kinderschutzverfahren nicht darauf ankommt, ob eine Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand besteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn. 8, OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O., Rn 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, a.a.O., Rn. 31). Denn die in Nr. 1000 VV RVG geforderte Mitwirkung an einem Vertragsschluss wird gerade nicht gefordert. In Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG heißt es vielmehr ausdrücklich, dass in Kindschaftssachen die Gebühr bei Mitwirkung an einer Vereinbarung entsteht, „ über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann .“ Da die elterliche Sorge nicht disponibel ist, fehlt den Eltern in allen Sorgerechtsverfahren die Verfügungsbefugnis. Gleichwohl differenziert der Gesetzgeber nicht zwischen den verschiedenen Sorgerechtsverfahren. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Fallkonstellationen aus dem Bereich des Kindschaftsrechts von der Regelung ausnehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht dazu schweigt, welche Vereinbarungen kostenrechtlich anders behandelt werden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O., Rn 26). Denn in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG wird im Übrigen durchaus differenziert zwischen gerichtlich gebilligten Vergleiche in Umgangs- und Kindesherausgabeverfahren (§ 156 Abs. 2 FamFG) und sonstige Vereinbarungen in Kindschaftssachen. (2) Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O., Rn. 27; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn.8). Zur Begründung der Neuregelung hat der Gesetzgeber nämlich ausgeführt (BT-Drs. 16/6308, S. 341): „Mit dem neuen Abs. 5 S. 2 soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen können. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen und entspricht der derzeitigen Rechtsprechung.“ Weiter wird ausgeführt: „Die Gründe für den Vorschlag des neuen Abs. 5 S. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG gelten auch für das gerichtliche Verfahren. Entgegen der sonst üblichen Regelungstechnik, dass alle Voraussetzungen für das Entstehen der Einigungsgebühr in der Anmerkung zu Nr. 1000 zu finden sind, wird für Kindschaftssachen eine Regelung in der Anmerkung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Gebührenregelung vorgeschlagen, weil das FamFG in seinem § 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs einführt, der nur in einer laufenden Kindschaftssache hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann. Hinsichtlich der Vereinbarungen im Übrigen wird vorgeschlagen, das Anfallen der Einigungsgebühr davon abhängig zu machen, dass der Vorschlag durch die gerichtliche Entscheidung umgesetzt wird.“ (3) Schließlich steht die vom Senat favorisierte Auslegung auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Norm (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, a.a.O., Rn. 32). Die Einigungsgebühr dient ausweislich der Motive des Gesetzgebers dazu, „die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken“ (vgl. BT-Drs 15/1971, 204). Der Rechtsanwalt soll damit auch für die Mehrbelastung und die erhöhte Verantwortung entlohnt werden, den Mandanten zu überzeugen, ein Verfahren gütlich zu beenden (OLG Frankfurt Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Auch in Kinderschutzverfahren können Vereinbarungen weiteren Streit vermeiden und damit gerichtsentlastend wirken. Dies insbesondere dann, wenn die getroffene Vereinbarung Absprachen zur Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat, durch die gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung entbehrlich werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn. 9). Aber selbst wenn eine der Vereinbarung inhaltlich entsprechende Entscheidung erforderlich wird, dient ein zuvor erzieltes Einvernehmen mit allen Beteiligten dazu, weiteren Streit zu vermeiden. Dies gilt vor allem dann, wenn die getroffene Entscheidung nicht mit Rechtsmitteln angegriffen wird und die Sorgerechtsfragen damit (zunächst einmal) entschieden sind. Hierdurch wird insbesondere auch dem Kindeswohl Rechnung getragen, da aufgrund der erzielten Akzeptanz insbesondere auf Seiten der Eltern notwendige Hilfsmaßnahmen sogleich anlaufen können. Auch eine Entlastung der Gerichte tritt in diesen Fallkonstellationen ein. Zwar muss das Gericht trotz der getroffenen Vereinbarung aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichwohl für seine Entscheidung eine Kindeswohlprüfung vornehmen. Diese Prüfung ist aber auch bei Entscheidungen nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB und im Falle der Billigung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderlich. Gleichwohl ist eine einvernehmliche Lösung in all diesen Fällen geeignet, das Gericht zu entlasten (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 32). So ist der Begründungsaufwand für das Gericht bezüglich einer in das Sorgerecht eingreifenden Maßnahme trotz der fortbestehenden Begründungspflicht (vgl. Beschluss vom 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19 -, juris Rn. 24) geringer, wenn sich der betroffene Elternteil kooperationsbereit zeigt und mit einer solchen Entscheidung - soweit diese dann überhaupt noch erforderlich ist - einverstanden erklärt (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 32). Es ist auch nicht überzeugend, dass der erhöhte Überzeugungsaufwand und die übernommene gesteigerte Verantwortung des Verfahrensbevollmächtigten gerade bei Vereinbarungen in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB nicht honoriert werden soll (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 33). (4) Schließlich kann der Anfall der Einigungsgebühr in Kinderschutzverfahren auch nicht mit dem Verweis auf die Offizialmaxime, den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) sowie das Kindeswohlprinzip (§ 1697a BGB) verneint werden. Denn in den sonstigen Kindschaftssachen, in denen die Abrechnung der Einigungsgebühr bei Mitwirkung an entsprechenden Vereinbarungen auch von der Gegenansicht bejaht wird, gelten dieselben Grundsätze ebenfalls. c. Nach diesen Ausführungen kommt es vorliegend also ungeachtet der Einordnung als Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB allein darauf an, ob die getroffene Vereinbarung unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren hat, indem sie eine Entscheidung entbehrlich macht oder aber das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung der Vereinbarung folgt. Zu berücksichtigen ist, dass nach Auffassung des Senats nicht jede im Rahmen eines laufenden Sorgerechtsverfahrens mit Hilfe des Verfahrensbevollmächtigten erzielte Akzeptanz oder Einsicht, dass die zu treffende Entscheidung richtig und rechtmäßig ist, zum Anfall einer Einigungsgebühr führen wird. Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1000, 1003 VV RVG erfüllt sind, wird vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen sein. d. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr vor. Das Gericht folgte mit seinem noch im Termin verkündeten Beschluss der Vereinbarung und entzog der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge. Mit eben diesem vorläufigen Teilentzug hatte sich die Kindesmutter in der Vereinbarung einverstanden erklärt. Aufgrund des zuvor erreichten und durch die protokollierte Vereinbarung dokumentierten Einverständnisses der Kindesmutter mit dieser Entscheidung konnte das Verfahren zeitnah erledigt werden. Damit wurde entsprechend der Intention des Gesetzgebers weiterer Streit (durch ein gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG zulässiges Beschwerdeverfahren) vermieden und das Gericht entlastet. Diese entlastende Wirkung zeigt sich auch darin, dass der amtsgerichtliche Beschluss aufgrund des erzielten Einvernehmens mit kurzer Begründung noch im Termin erfolgen konnte. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Vereinbarung nicht in der bloßen Dokumentation des „Einverständnisses“ der Kindesmutter mit dem Entzug der genannten Teile der elterlichen Sorge erschöpft hat. Die Kindesmutter erklärte sich vielmehr auch bereit, probeweise in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu wohnen mit dem Ziel, das Kind bei positiven Verlauf ebenfalls mit aufzunehmen. Auch dieser Teil der familiengerichtlichen Vereinbarung vermied im Sinne des Kindeswohls eine weitere Verzögerung der laufenden Verfahren und wirkte ebenfalls gerichtsentlastend. Durch diese, auch mit Hilfe der Beschwerdegegner erreichte Bereitschaft der Mutter, probeweise in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu wohnen, konnte zeitnah geklärt werden, ob die bestehende Kindeswohlgefährdung auch auf andere Weise, nämlich durch ein Zusammenleben von Mutter und Kind in einer Einrichtung mit entsprechender engmaschiger Überwachung und Anleitung abgewendet werden konnte. In diesem Fall wäre der dauerhafte Entzug der elterlichen Sorge tatsächlich nicht erforderlich gewesen. Der Versuch, durch eine stationäre Hilfe den - letztlich im Hauptsacheverfahren dennoch notwendigen - teilweisen Entzug der elterlichen Sorge abzuwenden, setzte das - in der Vereinbarung erklärte - Einverständnis der Kindesmutter zur Teilnahme an dieser Hilfsmaßnahme voraus. Die im Termin anwesende Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hat vorliegend auch an den Vereinbarungen mitgewirkt. Für die Mitwirkung genügt es, wenn der Rechtsanwalt die Vereinbarung prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und zumindest auch aufgrund dessen die Einigung zustande kommt. Die Ursächlichkeit der Mitwirkung wird vermutet, wobei auch eine Mitursächlichkeit ausreicht (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 44). Die entsprechenden Erklärungen hat die Kindsmutter nach Unterbrechung der Sitzung und Rücksprache mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten abgegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG trotz widersprechender obergerichtlicher Entscheidungen nicht möglich. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.