Beschluss
15 W 55/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0127.15W55.21.00
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Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.7.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 Euro (statt 500 Euro) festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.7.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 Euro (statt 500 Euro) festgesetzt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gründe: Die nach § 68 GKG iVm. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich ausweislich der Begründung allein gegen die Streitwertfestsetzung für die Datenauskunft in Höhe von 500 Euro richtet, hat Erfolg. Dabei ist für die gerichtliche Wertfestsetzung zu diesem Antrag richtigerweise allein auf das klägerische Interesse bei Einleitung des Verfahrens am 11.5.2020 (Bl. 91 ff. d.A.) abzustellen (§ 40 GKG) und nicht nur auf den (Rest-)Wert nach der Teilerfüllung/Teilerledigung im Termin vom 6.10.2020, zumal alle Gerichtsgebühren insofern bereits angefallen waren (vgl. auch § 281 Abs. 3 S. 1 ZPO) und sich die Teilerledigung auch lediglich auf die Ansprüche hinsichtlich Handakte und Abrechnungsdokumentation und nicht auf den weitergehenden Datenauskunftsanspruch bezog. Ob – wie das Landgericht bei der Festsetzung argumentiert hat – in Fällen wie dem vorliegenden gute Gründe gegen eine pauschale Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro sprechen, kann und soll hier dahinstehen. Denn der Senat sieht hier jedenfalls noch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Auskunft (neben der Handakte) durchaus gewisse Relevanz für die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem augenscheinlich doch sehr schweren Unfallereignis hätte haben können, wobei sowohl Forderungen gegen den Versicherer als auch gegen den Beklagten wegen möglicher anwaltlicher Schlechterfüllung bzw. zur Abwehr dessen vermeintlich unberechtigter Honorarforderung im Raum standen. Soweit der Antrag zuletzt als Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellt worden ist, ist das mit Blick auf § 44 GKG für die Wertfestsetzung im konkreten Fall ohne Belang. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG) ist ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheidet. Der Beklagte hatte im Verfahren bereits Gelegenheit zur Stellungnahme, zumal die Streitwertfrage von Anfang an diskutiert worden ist. Soweit die Klägerin selbst von einer höheren Wertfestsetzung wegen der Kostengrundentscheidung mittelbar (anteilig) auch betroffen ist, sieht der Senat von einer – sonst regelmäßig gebotenen (statt aller BeckOK-RVG/ Sommerfeldt/Sommerfeldt , Ed. 52, § 32 Rn. 11) – Gewährung einer eigenen Stellungnahmefrist ab, wenn – wie hier – eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund zu stehen scheint. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der um die Rechts seiner Mandanten besorgte Klägervertreter sein Begehren auch intern entsprechend mit der Mandantschaft abgestimmt hat.