Urteil
6 U 141/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0211.6U141.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.07.2021 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 238/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.07.2021 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 238/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatz- und Feststellungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW mit Diesel-Motor geltend. Der zum Zeitpunkt des Kaufvertrags im Landgerichtsbezirk Köln ansässige Kläger kaufte am 00.00.2016 einen gebrauchten VW Touareg V6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 (Erstzulassung 00.00.2015) zu einem Kaufpreis in Höhe von 53.500 € brutto bei der W. GmbH & Co. KG. Bei Übergabe des Fahrzeuges betrug der Kilometerstand 18.696 km. Das von der Beklagten entwickelte und hergestellte Fahrzeug ist mit einem 3.0-TDI-6-Zylinder Dieselmotor (Hubraum 2967 ccm) ausgestattet und verfügt über eine EG-Typgenehmigung der Abgasnorm Euro 6. Ob auch der Motor des PKW von der Beklagten hergestellt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Am 09.02.2018 ordnete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für Fahrzeuge des Modells Touareg aus dem Bauzeitraum von 2014 bis 2017 mit dem hier streitgegenständlichen 3,0 I Dieselaggregat wegen der Entfernung von unzulässigen Abschalteinrichtungen an. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers ist von diesem verpflichtenden Rückruf betroffen. Insgesamt hat das KBA dabei fünf unterschiedliche Abschaltstrategien bemängelt. Dies geht aus einem Anschreiben des KBA an die Volkswagen AG von November 2017 hervor, auf das Bezug genommen wird. Das von der Beklagten zur Änderung dieser Konfiguration konzipierte SoftwareUpdate wurde vom KBA am 12.01.2018 freigegeben und in der Folgezeit bei dem PKW des Klägers aufgespielt. Der Kläger nahm die Beklagte mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 17.07.2020 außergerichtlich erfolglos auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, dass in dem Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien und dies im Einzelnen dargelegt. Für diese sei die Beklagte verantwortlich, weil die Entscheidungen darüber, welche Motoren bei der Beklagten einzusetzen seien und die Tatsache, dass mit dem Porsche Cayenne, dem Audi Q7 und dem VW Touareg eine Bodengruppe mit einem Antriebsstrang entwickelt werden sollte, gemeinsam durch die Vorstände der VW AG und der Beklagten stattgefunden habe. Jeder Betrugssoftware sei die grundlegende Funktionsweise gemein, die die Beklagte bereits im Jahr 2001 als Betrugssoftware entwickelt habe. In den 3.0-Liter-Dieselfahrzeugen sei die Betrugssoftware etwas komplizierter konstruiert. Es würden nicht nur die Abgasrückführungsquote und der Partikelfilter eine Rolle spielen, sondern ein zusätzliches Steuergerät, was neben der Systemsteuerung eingesetzt worden sei. Es handelt sich dabei um die „Auxilliary Emission Control Device" (der Volkswagen AECD). Sämtliche Führungsmitglieder der VW AG einschließlich des Vorstandes und des Aufsichtsrates seien über die Vorkommnisse informiert gewesen. Die Vorstandsmitglieder und Repräsentanten der Beklagten hätten von den Abschaltvorrichtungen gewusst und eine Schädigung der späteren Erwerber billigend in Kauf genommen. In 2013 sei nochmals das Abgasrückführungssystem überholt und mit der Ad-Blue-lmplementierung gekoppelt worden, so wie sie aus den Fahrzeugen bekannt sei. Nachdem die amerikanischen Umweltbehörden EPA und CARB ab 2006 begonnen hätten, Erklärungen für die Funktionsweise des AECD-Steuergerätes anzufordern und sie auch die Motorensystemsteuerungssoftware des 4-Zylindermotors ins Visier genommen hätten, sei im Hause der Volkswagen AG die Fragestellung unter Dutzenden von Führungskräften dem Management und Ingenieuren wie auf Seite 40 f. der Klageschrift aufgeführt, diskutiert worden. Bei dem VW Touareg handele es sich um eine Gemeinschaftsentwicklung der Beklagten mit der Audi AG. Wie im gesamten Konzern üblich, würden Plattformen mit Antriebseinheiten einheitlich entwickelt, um diese dann in unterschiedlichen Karosserieformen zu verbauen. Die Entscheidung darüber, welche Plattformen und Motoren bei den unterschiedlichen Marken aufgelegt, entwickelt und gebaut würden, treffe dabei ausschließlich der Vorstand der Beklagten. Wesentliche Entscheidungsträger der Beklagten hätten von den Manipulationen der Motoren gewusst. Insoweit hat der Kläger unter Verweis auf die Herren T. I., D. K., L. G., O. U. und Dr. H. S. sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 22.04.2021 weiter vorgetragen, worauf verwiesen wird. Alle Motoren würden von der Beklagten gebaut und in F. von der Beklagten hergestellt. Dort würden neben den streitgegenständlichen Sechszylindermotor auch die Vierzylinder und 8-Zylinder TDI Motoren gefertigt, wie sich aus einem Eintrag bei Wikipedia ergäbe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie den Motor nicht hergestellt habe und sie somit keine zurechenbare vorwerfbare Handlung treffe, zumal die Beklagte in der vorgelegten EG-Übereinstimmungsbescheinigung als „Hersteller der Antriebsmaschine" angegeben sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR, 53.500,00 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 7.058,05 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Touareg (2967ccm 193kW 262PS) der Fahrgestellnummer N02 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25.07.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.791,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten und behauptet, den Motor nicht entwickelt zu haben. Dies hat die Beklagte weiter dargelegt. In der Sache existiere keine unzulässige Abschalteinrichtung. Auch habe die Beklagte nicht arglistig gehandelt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht Herstellerin des Motors und daher nicht passivlegitimiert sei. Dies hat das Landgericht im Einzelnen begründet. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe annehmen müssen, dass die Beklagte Herstellerin des Motors sei, wie es sich aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ergebe. Jedenfalls treffe die Beklagte eine eigene Prüfungspflicht. Sie habe erklärt, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspreche und sie als Herstellerin verantwortlich sei. Jedenfalls im Rahmen des Qualitätsmanagements habe die Abschalteinrichtung auffallen müssen, zumal die Motorentwicklung im Einzelnen dokumentiert sein müsse. Das Landgericht habe den Vortrag des Klägers nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt habe, was der Kläger weiter ausführt. Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil vom 23.07.2021 des Landgerichts Köln, Az. 17 O 238/20, abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 53.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 9.567,10, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Touareg (2967ccm | 193kW | 262PS) mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N02, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 25.07.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.791,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 an die Klagepartei zu zahlen. Hilfsweise: 4. Das Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 17 O 238/20, verkündet am 23.07.2021 und zugestellt am 27.07.2021, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat ausführlich und überzeugend begründet, aus welchem Grund die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Auf die besonders sorgfältige Begründung des Landgerichts, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Allein im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist folgendes zu ergänzen: 1. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB bestehen in den im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal stehen Fällen nicht (s. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris, Tz. 10 ff., 17 ff.). Entgegen der Ansicht des Klägers sind Gründe, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB besteht nicht. Im Bereich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs kommt eine Prospekthaftung nicht in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2020 – 16a 155/19, juris). Letztlich hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Beklagte besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, welches als Grundlage für die Annahme eines quasivertraglichen Schuldverhältnisses taugt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2021 – 34 U 97/20, juris). Den entsprechenden Vortrag hat der Kläger in der Berufung auch nicht wiederholt. 3. Die Beklagte ist nicht Schuldnerin eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB. Ob der Kläger die Audi AG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte, kann dahinstehen. a) Eine eigene Schadenshandlung der Beklagten ist nicht feststellbar. Der in den streitbefangenen Wagen verbaute V6-Dieselmotor ist von der Audi AG hergestellt worden, was das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, angenommen hat. Das Landgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Herstellereigenschaft der Beklagten darlegen und ggf. beweisen muss. Ein Bestreiten der Herstellereigenschaft mit Nichtwissen kommt nicht in Betracht. Vorliegend beschränkt sich der Kläger im Wesentlichen auf die Behauptung der Herstellereigenschaft, weil diese sich aus EG-Übereinstimmungsbescheinigung ergebe. Weiterhin hat der Kläger diese Bescheinigung allerdings nicht eingereicht. Selbst wenn die Beklagte Typgenehmigungsverfahren gegenüber der zuständigen Behörde als Herstellerin der streitgegenständlichen Fahrzeuges einschließlich des Motors aufgetreten ist, kann daraus für eine positive Kenntnis der Beklagten von den angegriffenen Abschalteinrichtungen nichts hergeleitet werden. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen hat, den streitgegenständlichen Motor weder entwickelt noch hergestellt zu haben und dies durch Unterlagen untermauert hat, sodass es an einer sittenwidrigen Täuschungshandlung fehle und in der Duplik umfassend zur fehlenden Passivlegitimation ausgeführt hat, hätte es der weiteren Darlegung von Anhaltspunkten für die Herstellereigenschaft der Beklagten bedurft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass unstreitig in den Motor nicht dieselbe Abschalteinrichtung verbaut ist, wie in den Motor des Typs EA 189. Weiter hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass der Kläger als Anspruchsteller nicht hinreichend dargelegt hat, welcher verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt hat. Gegen die Würdigung des Vortrags zu den einzelnen Vertretern der Beklagten wendet sich die Berufung nicht ausdrücklich. Diese ist auch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden. Insoweit hat der BGH zu einem vergleichbaren Fall - Kauf eines Audi mit einem von der VW AG entwickelten und hergestellten Motor - ausgeführt (Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, juris), dass eine Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, wenn die für die Beklagten handelnden Personen wussten, dass der Motor mit einer Prüfstandserkennungsoftware ausgestattet war. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil es sich bei der Audi AG und der Beklagten um rechtlich selbstständige Persönlichkeiten handelt. Die Sittenwidrigkeit der Handlungen eines verfassungsgemäßen Vertreters kann auch nicht entsprechend § 166 BGB über eine Wissenszurechnung begründet werden. Auch ist die Audi AG weder Verrichtungsgehilfe noch Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Eine Zurechnung entsprechend § 31 BGB kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Es gilt das Trennungsprinzip im Konzernrecht. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe eine eigene Prüfungspflicht und sie habe erklärt, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspreche und sei als Herstellerin verantwortlich, kann dies eine Haftung nach § 826 BGB nicht begründen. Denn bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass dies in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer – billigend in Kauf genommenen – Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 257/20, juris). Eine unzulässige Organisation des Typengenehmigungsverfahrens oder eine etwaige Verpflichtung zur Prüfung des Motors durch die Beklagte können den Vorsatz, der für die Haftung nach § 826 BGB notwendig ist, nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 257/20, juris). Dies gilt auch, soweit der Kläger zum Qualitätsmanagement der Beklagten vorträgt. Denn auch insoweit kann ein Verstoß allenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen. Soweit die vorgenannte Entscheidung des BGH letztlich die Annahme einer Schadensersatzpflicht nicht beanstandet hat, lag dies allein an den tatrichterlichen Feststellungen zur Kenntnis einzelner Beteiligter, die hier – wie dargelegt – nicht erfolgen können. Dies gilt auch für die weiteren Entscheidungen des BGH vom 25.11.2021 (VII ZR 38/21, juris, VII ZR 243/20, juris und VII ZR 238/20, juris). Auf die Frage, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Dies gilt auch, soweit der Kläger hinsichtlich eines sogenannten Thermofensters vorträgt. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich oder hinreichend vorgetragen, dass die Beklagte vorsätzlich gegenüber dem KBA falsche Angaben gemacht hätte. 4. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO von dem Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr sind die wesentlichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof – wie dargelegt – entschieden (vgl. zur Zulassung der Revision in Dieselverfahren BGH, Beschlüsse vom 13.10.2021 – VII ZR 179/21, juris und VII ZR 99/21, BeckRS 2021, 38651). Abweichungen von anderen obergerichtlichen Entscheidungen beruhen auf unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.932,90 € festgesetzt.