Urteil
18 U 131/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0303.18U131.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.07.2021 (Az. 17 O 457/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.07.2021 (Az. 17 O 457/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Der Beklagte ist Halter eines Hundes. Die Tochter des Beklagten ging am 02.07.2020 gegen 18:00 Uhr mit diesem auf einem Feldweg im B. spazieren und traf auf die (später) Geschädigte, die ebenfalls mit ihrem Hund spazieren ging. Auf einem hoch mit Gras bewachsenen Feld rannten die beiden Hunde zu einem Mäuseloch. Die Geschädigte lief hinterher, um die Hunde von dort zu vertreiben. Als die Tochter des Beklagten den Hund zurückrief und dieser daraufhin zu ihr lief, zog sich dessen Schleppleine, in die die Geschädigte unbemerkt geraten war, um deren Bein fest, so dass diese umgerissen wurde. Die Geschädigte erlitt hierdurch eine Fraktur des proximalen Endes der Tibia rechts und musste vollstationär behandelt werden. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin stellte dem Haftpflichtversicherer des Beklagten unter dem 24.08.2020 eine Zwischenrechnung (Anlage K1 = Bl. 5 f. eA LG). Dieser lehnte eine Haftung mit Schreiben vom 02.09.2020 ab (Anlage K3 = Bl. 10 eA LG). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2020 wiederholte die Klägerin ihre Forderung, woraufhin der Haftpflichtversicherer des Beklagten erneut ablehnend reagierte. Die Klägerin hat behauptet, aufgrund des Unfallereignisses habe sie für die Heilbehandlung der Geschädigten Kosten in Höhe von 11.639,36 € aufgewendet. Mit Klageschrift vom 23.12.2020 hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.639,36 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 934,03 € zu bezahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 bzw. 04.02.2021. Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 hat die Klägerin die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, in dem Unfallereignis habe sich keine typische Tiergefahr verwirklicht. Zudem würden Zahlungsansprüche der Klägerin an einem weit überwiegenden Mitverschulden der Geschädigten scheitern. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2021 hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Dieses ist beiden Parteien am 30.04.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.05.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat sodann beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 28.04.2021 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.639,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet ist, den weiteren künftigen Schaden aufgrund des Vorfalls vom 02.07.2020 gegen 18:00 Uhr im B. zu erstatten, welcher dadurch noch entstehen wird, dass der Hund des Beklagten ihre Versicherte, Frau P. Y., durch die sich um das Bein der Versicherten der Klägerin umwickelte Leine umgerissen und einen Trümmerbruch am rechten Bein verursacht hat. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.04.2021 aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gemäß § 833 Satz 1 BGB nicht gegeben seien. Das Handeln des Hundes sei auf das Befolgen eines menschlichen Befehls zurückzuführen und nur daraus habe der Schaden resultiert. In einem solchen Fall sei der leitende Mensch und nicht das Tier als folgsames Werkzeug als Urheber des Schadens anzusehen. Die typische Tiergefahr habe sich auch nicht dadurch realisiert, dass sich der Hund an einer Schleppleine befunden habe. Denn insofern sei zu berücksichtigen, dass es rein auf einer menschlichen Entscheidung beruhe, die Leine an dem Hund zu befestigen und dem sich an der Leine befindlichen Hund Befehle zu erteilen. Die weiteren Details der rechtlichen Würdigung des Landgerichts lassen sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.07.2021 zugestellte Urteil mit einem beim Oberlandesgericht am 04.08.2021 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 28.09.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie stellt die angefochtene Entscheidung insgesamt zur Überprüfung. Sie ist insbesondere der Ansicht, das Landgericht habe zu eng lediglich auf den Augenblick des Wegspringens des Hundes abgestellt. Bei der Gesamtschau des Sachverhalts sei erkennbar, dass sich bereits im Vorfeld das typisch tierische Verhalten manifestiert und danach fortgesetzt habe, indem beide Hunde dem tierischen Trieb nachgegeben hätten und zum Mäuseloch gerannt seien. Dies sei der erste Punkt in der Kausalkette, die zum späteren Schadensfall geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 28.07.2021 1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 28.04.2021 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.639,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet ist, den weiteren künftigen Schaden aufgrund des Vorfalls vom 02.07.2020 gegen 18:00 Uhr im B. zu erstatten, welcher dadurch noch entstehen wird, dass der Hund des Beklagten ihre Versicherte, Frau P. Y., durch die sich um das Bein der Versicherten der Klägerin umwickelte Leine umgerissen und einen Trümmerbruch am rechten Bein verursacht hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil mit den sich aus der Berufungserwiderung ergebenden Einzelheiten. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 28.04.2021, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, zu Recht aufrechterhalten, weil der Beklagte nicht gemäß § 833 Satz 1 BGB als Tierhalter haftet. Wird durch ein Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist gemäß § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass sich im Unfall eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.04.2018 – VI ZR 25/17 –, NJW 2018, 3439, Rn. 9). Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht (BGH, a.a.O.). Adäquat ist eine Bedingung nur, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 25.01.2018 – VII ZR 74/15 –, NJW 2018, 944, 945, Rn. 16). Die Klägerin hat den Geschehensablauf in der Berufungsverhandlung, insbesondere die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils „Hierbei wickelte sich die Leine des Hundes des Beklagten unbemerkt um das Bein der“ Geschädigten, dahingehend konkretisiert, dass die Geschädigte (vermutlich) in eine im wadenhohen Gras liegende Schlinge der Hundeleine getreten sei, die sich dann, als der Hund auf das Signal seiner Begleitperson hin weggelaufen sei, um den Fuß der Zeugin zusammengezogen und diese zu Fall gebracht habe. Legt man diesen Geschehensablauf zugrunde, hat sich im Schadenereignis keine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr verwirklicht. a) In dem unmittelbar unfallursächlichen Verhalten des Hundes – Zurückrennen des Hundes zu der Tochter des Beklagten – hat sich schon kein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres gezeigt. Denn insoweit hat der Hund, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, allein auf menschliche Steuerung in der gewünschten Art und Weise reagiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. b) Bei dem vorangegangenen Verhalten des Hundes – Rennen zu dem Mäuseloch – handelte es sich zwar um ein unberechenbares, instinktgemäßes selbsttätiges Tierverhalten, das für die Verletzung der bei der Klägerin versicherten Geschädigten auch im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich geworden ist. Dies reicht aber – wie eingangs ausgeführt – nicht, wenn sich der Schaden nicht als Konkretisierung dieser „spezifischen“ bzw. „typischen“ Tiergefahr darstellt, zwischen diesem und der Tiergefahr mithin kein adäquat ursächlicher Zusammenhang besteht. So liegt es hier. Denn zu dem Schadensereignis ist es nur aufgrund einer Verkettung besonders ungewöhnlicher Umstände gekommen. Unmittelbare Folge der von dem Hund ausgehenden Tiergefahr war lediglich, dass die Schleppleine schlingenförmig im hohen Gras lag. Die Geschädigte ist sodann – unbemerkt – in diese Schlinge getreten und diese Schlinge hat sich, als der Hund auf den Befehl seiner Begleitperson wunschgemäß zu dieser zurückgelaufen ist, in einer Weise zugezogen, dass die Geschädigte zu Fall kam. Dieser Unfall kann somit nicht mehr als adäquate Folge des anfänglich gezeigten unberechenbaren Verhaltens des Hundes angesehen werden, so dass es auch unter Berücksichtigung dieses Tierverhaltens dabei bleibt, dass sich im Unfall eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr nicht verwirklicht hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. 3. Der Senat lässt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Streitwert für das Berufungsverfahren : bis 13.000,00 €