Beschluss
13 U 108/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0404.13U108.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2021 (21 O 134/21) wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 13. September 2021 als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2021 (21 O 134/21) wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 13. September 2021 als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 4. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D. sowie die Richter am Oberlandesgericht E. und F. beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2021 (21 O 134/21) wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 13. September 2021 als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Kfz-Darlehens geltend. Mit Urteil vom 18. Juni 2021 (21 O 134/21), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der Anträge sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23. Juni 2021 zugestellte Urteil wendet sich die Berufung des Klägers. Die Berufung ist am 23. Juli 2021, die Berufungsbegründung am 13. September 2021 beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Kläger trägt zur versäumten Frist vor, dass die Fristen zutreffend in den Papierkalender und den elektronischen Fristenkalender in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten eingetragen worden seien. In der Kanzlei bestehe die Anweisung, dass sachbearbeitende Rechtsanwaltsfachgestellte selbständig Fristen bearbeiten und diese nach Erledigung auch streichen. Im Papierkalender erfolge die Markierung als erledigt lediglich durch einen Strich durch die eingetragene Frist ohne Kennzeichnung mit einem besonderen Kürzel. Am Abend eines jeden Arbeitstags werde die Erledigung von fristgebundenen Sachen durch die stichprobenartig überprüfte und stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachgestellte C. anhand des elektronischen Fristenkalenders und des Papierkalenders nochmals selbständig überprüft. Dabei sei gemäß ausdrücklicher Anweisung gegebenenfalls anhand der betreffenden Akten auch zu prüfen, ob in einer als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Bei der Fristenkontrolle am Nachmittag des 23. August 2021 habe Frau C. festgestellt, dass die Frist zur Versendung der Berufungsbegründung bereits gestrichen war. Sie sei davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung wie in der Kanzlei üblich zusammen mit der Berufung vom 23. Juli 2021 von einer anderen Rechtsanwaltsfachangestellten versandt worden sei. Dabei habe sie der bestehenden Arbeitsanweisung zuwider versäumt, anhand der betreffenden Akten auch zu prüfen, ob der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich versandt wurde. Nach Auffassung des Klägers liegt die Pflichtverletzung ausschließlich in der Handlung der Rechtsanwaltsfachangestellten C. am 23. August 2021. In der Sache beruft er sich darauf, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, das er sich auf den im März 2019 erklärten Widerruf in rechtsmissbräuchlicher Weise berufe. Insbesondere die Fortentrichtung der vertragsgemäßen Raten biete dafür keine ausreichende Grundlage. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.121,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.237,77 € seit dem 19. März 2019, aus 249,67 € seit dem 14. März 2019, aus 249,67 € seit dem 14. April 2019, aus 249,67 € seit dem 14. Mai 2019, aus 249,67 € seit dem 14. Juni 2019, aus 249,67 € seit dem 14. Juli 2019 sowie aus 15.567,30 € seit dem 31. Juli 2019 zu zahlen nach vorheriger Übereignung und Übergabe des im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Fahrzeugs. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers und die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten C. vom 13. September 2021 Bezug genommen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 1. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 23. August 2021 abgelaufen. Sie ist durch den Eingang des Begründungsschriftsatzes am 13. September 2021 nicht gewahrt worden. 2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ohne ein ihm § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Rechtsanwälte gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. (1) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumung bietet. Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient dabei nicht allein dazu zu überprüfen ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH, Beschluss vom 17. März 2020 – VI ZB 99/19, juris Rn. 8 - 9). (2) Nach diesem Maßstab sind die Ausführungen des Klägers nicht geeignet dazulegen, dass ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mitursächliches Verschulden seiner Rechtsanwälte in Bezug auf die Organisation ihrer Kanzlei oder die Auswahl und Überwachung ihrer Angestellten nicht vorlag. Die Ausführungen betreffen nahezu ausschließlich die von Frau C. am 23. August 2021 durchgeführte Kontrolle, bei deren anweisungsgemäßer Durchführung hätte auffallen müssen, dass eine Berufungsbegründung trotz gestrichener Frist tatsächlich noch nicht versandt worden war, und damit die zweite Stufe der gebotenen Ausgangskontrolle. Dazu, von wem, wann und warum die Frist gestrichen wurde und welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass Fristen nicht voreilig gestrichen werden, verhält sich das Vorbringen des Klägers nicht. Insbesondere bezieht sich auch sein Vorbringen zur Anweisung, den Erhalt der automatisierten Empfangsbestätigung zu kontrollieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 –, Rn. 21 ff.), allein auf Frau C.. Die zur Darlegung der erforderlichen Vorkehrungen auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle relevanten Umstände der Streichung hat der Kläger weder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist noch auf Nachfrage vom 15. Dezember 2021 vorgetragen. Der Auffassung des Klägers, dass die relevante Pflichtverletzung allein im Versäumnis von Frau C. bei der Kontrolle am Tag des Fristablaufs liegen kann, folgt der Senat nicht. Bei dem im Rahmen der Ausgangskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen mehrstufigen Schutz kann ein zurechenbares Anwaltsverschulden jede Stufe betreffen. Die fehlerhafte Streichung der Frist war für deren Versäumung ebenso mitursächlich wie der Umstand, dass Frau C. den Fehler bei ihrer Kontrolle nicht bemerkt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 € D. E. F.