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Beschluss

21 U 52/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0427.21U52.21.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.6.2021 (1 O 213/20) in Verbindung mit dem Beschluss vom 22.7.2021 (1 O 213/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.6.2021 (1 O 213/20) in Verbindung mit dem Beschluss vom 22.7.2021 (1 O 213/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auch wenn im Schriftsatz vom 13.9.2021 ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht und nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – zumindest hilfsweise eine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung in der Sache beantragt wurde. Ungeachtet des eingeschränkten Spielraums zur Auslegung von Anwaltsschriftsätzen ergibt sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte eine Klageabweisung begehrt, falls sich der Senat dem von ihr vornehmlich vertretenen Standpunkt, dass das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben sei, nicht anschließt. Denn § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.3.2006 - VIII ZR 212/04, in: NJW 2006, 2705). Dass das Rechtsmittelbegehren der Beklagten vorliegend ausnahmsweise nur auf eine Aufhebung und Zurückverweisung gerichtet wäre, kann nicht nur deswegen nicht angenommen werden, weil die Berufung in diesem Fall unzulässig wäre, sondern ergibt sich auch ausdrücklich aus einigen Passagen der Berufungsbegründung, wo es etwa heißt: „Das Teilurteil des Landgerichts Bonn wird in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.“ (Bl. 877 GA) „Auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Berufungsklägerin und Beklagten ... einschließlich der dortigen Beweisantritte wird Bezug genommen.“ (Bl. 921 GA) Im Übrigen wird die Berufung ausweislich ihrer Begründung nicht nur auf die nach Auffassung der Beklagten unzutreffende rechtliche Beurteilung des Landgerichts zur Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern auch auf Einwände gegen die Sachentscheidung gestützt (Bl. 891 ff. GA). 2. Die danach zulässige Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, sondern ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat der Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht in Höhe von 3.084.200,00 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen entsprechenden Zahlungsanspruch für die Lieferung von 576.000 FFP2-Masken à 4,50 € zzgl. MwSt. aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, der zulässigerweise durch Teilurteil zugesprochen werden konnte. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. a. Das Landgericht ist auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend in Rede stehenden Masken nach den im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten rechtlichen Maßstäben nicht mangelhaft waren, so dass die Beklagte schon deshalb nicht zu dem mit Schreiben vom 25.6.2020 erklärten Rücktritt berechtigt war. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt liegt ein Mangel der von der Klägerin gelieferten Masken insbesondere nicht in der angeblich fehlenden „Sortenreinheit“ durch Lieferung von zwei verschiedenen Maskenmodellen innerhalb der sog. großen Teillieferung von 576.000 Masken. Die ebenfalls zum Angebot der Klägerin vom 6.4.2020 über insgesamt 1.000.000 FFP2-Masken gehörende sog. kleine Teillieferung von 64.000 Masken, wegen der das Verfahren noch beim Landgericht anhängig ist, und eine weitere Lieferung von 360.000 Masken, die von der Beklagten bezahlt wurden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nach den eingereichten Unterlagen des Open House-Verfahrens, namentlich der Auftragsbekanntmachung nebst Änderungen sowie der daraufhin abgegebenen Angebote, ist ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich als Vertragsgegenstand oder Beschaffenheit der Ware vereinbart worden, obwohl die Beklagte als Auftraggeber ungeachtet des Zeitdrucks bei der Ausschreibung die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Vorgaben entsprechend ihren Bedürfnissen (z.B. wegen des Prüfverfahrens) zu machen (z.B. zur Mindestmenge, Sortierung, Etikettierung o.ä.). Aus den als Qualitätsstandard vereinbarten Normen, insbesondere der für den einschlägigen Standard NK95 relevanten Richtlinie, ergibt sich ebenfalls nicht die von der Beklagten verlangte „Sortenreinheit“. Eine anderweitige (konkludente) Vereinbarung von Sortenreinheit oder das Bestehen einer diesbezüglichen Neben- bzw. Hinweispflicht der Klägerin bei Nichteinhaltung hat das Landgericht auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten postulierten „Zero-Tolerance“-Prinzips zu Recht verneint, auch wenn der Verwendungszweck der Masken allgemein, d.h. für die Klägerin ebenso wie für andere Lieferanten selbstverständlich bekannt war. Aus dem Hinweis der Beklagten auf die zum 1.1.2022 in Kraft getretenen kaufrechtlichen Regelungen ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil sie zeitlich auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht anwendbar sind und im Übrigen selbst nach der Darstellung der Beklagten von der Klägerin vor dem Vertragsschluss keine Proben oder Muster zur Verfügung gestellt wurden. Die von der Beklagten aus der gesetzlichen Regelung zu ihren Gunsten gezogenen weitergehenden („verbraucherfreundlichen“) Schlussfolgerungen vermag der Senat nicht zu teilen. Bei dieser Vertrags- und Gesetzeslage ist die angebliche Zusammensetzung der vorliegend in Rede stehenden Lieferung von 576.000 FF2-Masken aus zwei verschiedenen Sorten nicht als zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung der Klägerin zu bewerten, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Lieferung tatsächlich aus verschiedenen Maskenmodellen bestand, was die Klägerin in Abrede stellt. Dass die Lieferung mehr als zwei unterschiedliche Modelle enthielt, ist selbst nach dem Vorbringen der für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht erkennbar, zumal offenbar die vorgenommenen Stichproben keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben haben, jedenfalls nicht mitgeteilt wurden. Die Beklagte ist zweitinstanzlich auch nicht der auf die Anlage B 6 nebst Übersetzung gestützten erstinstanzlichen Feststellung entgegen getreten, dass das angebliche Vorhandensein von unterschiedlichen Maskentypen desselben Herstellers aufgrund zweier verschiedener Verpackungen bemerkt wurde, auf denen divergierende Stanzungen und Aufdrucke erkennbar waren. Danach ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Vornahme des nach dem Vertragszweck vorgesehenen Prüfverfahrens bei einer solchen Lieferung möglich und zumutbar ist. Ersteres räumt die Beklagte selbst ein; letzteres ist auch unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen ungeachtet des (insgesamt) hohen Aufwands der Fall. Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte meint (Bl. 902 GA) - nach der Feststellung unterschiedlicher Maskenarten „gleichzeitig das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Sollbeschaffenheit – Sortenreinheit – erschüttert“ gewesen sei, weil die Beklagte nach dem Vorstehenden gerade nicht – jedenfalls nicht in schutzwürdiger Weise – darauf vertrauen konnte, dass die (Teil-) Lieferungen entsprechend ihrer Vorstellung „sortenrein“ waren. Ob die stichprobenartige Warenprüfung entsprechend dem Vorschlag des Landgerichts durch/nach Bildung von Unteravis-Nummern oder auf andere Weise erfolgen sollte, oblag – ggf. in Abstimmung mit der Klägerin – in erster Linie der Beklagten. Dass dafür zwingend eine Vorsortierung der angeblich gelieferten beiden Maskenarten erforderlich war, ist auch und gerade nach dem in der Berufungsbegründung beschriebenen üblichen Ablauf der Prüfung (Bl. 906 GA) nicht ersichtlich. Insofern fehlt es in Bezug auf die vom Landgericht nahegelegte Bildung von Unteravis-Nummern gerügte Hinweispflichtverletzung jedenfalls an einer Entscheidungserheblichkeit, weil die diesbezüglich erhobenen Einwände der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht durchgreifen. Weitere angebliche Mängel der Masken, namentlich die die vom Verpackungsinhalt abweichende Abbildung eines anderen Maskentyps auf der Verpackung, macht die Beklagte nicht (mehr) geltend. b. Der Erlass eines Teilurteils über die nach dem Vorstehenden berechtigte Kaufpreisforderung für 576.00 Masken stellt sich auch nicht aus prozessualen Gründen als unzulässig dar. Ein Teilurteil setzt neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entschieden wird, so dass ein Teilurteil nur ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dafür genügt eine Präjudizialität, die besteht, wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen, wobei es ausreicht, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung (erst) infolge einer späteren Änderung der Beurteilung durch das entscheidende Gericht oder einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann (vgl. Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 301 ZPO Rn 12 m.w.N.). Auch nach diesen – strengen – Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts, der Klage wegen des Kaufpreises für 576.000 Masken durch Teilurteil stattzugeben, während über die noch in erster Instanz anhängige Klageforderung u.a. für die Lieferung weiterer 64.000 Masken erst nach einer Beweisaufnahme durch Schlussurteil entschieden werden soll, nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die von der Beklagten in den Vordergrund gerückte Frage des Vorliegens eines Fixgeschäfts keinen Aspekt dar, der im weiteren Verfahrensverlauf in entscheidungsrelevanter Weise unterschiedlich beurteilt werden und dadurch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnte. Denn der Rücktritt der Beklagten vom 25.6.2020 (Anlage K 11) wurde in Bezug auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen nicht auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts gestützt, sondern mit nach Auffassung der Beklagten vorliegenden Mängeln der Lieferung von 64.000 und 576.000 Masken begründet („Sensorikprüfung nicht bestanden“). Am Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts, wie es nach dem Vertragswortlaut in Bezug auf den spätesten Liefertermin am 30.4.2020 vorgesehen war, will die Beklagte offenbar selbst nicht festhalten bzw. sich festhalten lassen, wie sich auch aus der unstreitigen Verschiebung der Liefertermine sowie der Annahme und Bezahlung späterer Lieferungen ergibt, während die Nichteinhaltung des vereinbarten Leistungszeitpunkts bei einem absoluten Fixgeschäft zur Unmöglichkeit, d.h. zum Erlöschen der wechselseitigen Primärleistungspflichten geführt hätte (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2019, § 275 BGB Rn 16 f. m.w.N.). Unabhängig davon, dass auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, wie der im Vertrag vereinbarte Charakter der Rechtsbeziehung als absolutes Fixgeschäft rechtswirksam zum relativen Fixgeschäft transformiert worden sein soll, begründet die Nichteinhaltung des Leistungszeitpunktes bei der relativen Fixschuld ein Rücktrittsrecht wegen der Verzögerung, ohne dass es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf (vgl. Staudinger/Löwisch, a.a.O., § 323 BGB B 99 ff. m.w.N.). Ein solches (eventuelles) Recht hat die Beklagte vorliegend indes abgesehen vom zeitlichen Ablauf nicht ausgeübt, weil sie – sowohl im Rücktrittsschreiben als auch im Prozess – keine verspätete Lieferung, sondern Mängel der gelieferten und angenommenen Ware gerügt und dabei eine differenzierte Betrachtung zwischen den noch nicht bezahlten Teillieferungen von 64.000 und 576.000 Stück vorgenommen hat, wie dies auch schon bezüglich der Lieferung weiterer 360.000 Masken geschehen war, die von der Beklagten akzeptiert und bezahlt wurden sowie ebenfalls zu der Bestellung von insgesamt 1.000.000 Masken gehörten. Bezüglich der im vorliegenden Berufungsverfahren in Rede stehenden sog. großen Teillieferung von 576.000 Masken stellt sich nach dem oben Gesagten nur die Frage der Sortenreinheit, die bei der Entscheidung über die sog. kleine Teillieferung von 64.000 Masken indes keine Rolle spielt, weil die Beklagte diesbezüglich andere Mängel rügt. Insofern ist es sowohl rechtlich als auch tatsächlich widerspruchsfrei möglich, über die für die verschiedenen Teillieferungen geltend gemachten Zahlungsansprüche separat zu entscheiden. c. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 3.084.480,- € für die unter der Avis-Nr. X1 gelieferten 576.000 Masken auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend berufen, dass die Klägerin Zug-um-Zug zur Ersatzlieferung verkehrsfähiger und mangelfreier Schutzmasken verpflichtet wird. Da die Beklagte nach den vorangegangenen Ausführungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag über die streitgegenständlichen 576.000 Masken wegen deren Mangelfreiheit nicht berechtigt war, steht ihr gegen die Klägerin auch kein Anspruch auf Nachlieferung dieser Masken zu. Vielmehr hat die Klägerin durch die unstreitig vorgenommene und vertragsgemäße Lieferung dieser nach dem Vorstehenden mangelfreien Masken Anfang Mai 2020 insoweit ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt, so dass ihr der dafür vereinbarte Kaufpreis zusteht und die Beklagte diesen vorbehaltslos zu zahlen hat. d. Einer Entscheidung über die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.04.2022 erhobenen Eventualwiderklage, gerichtet auf Verurteilung der Klägerin zur Lieferung von 576.000 verkehrsfähigen und mangelfreien FFP2-Masken entsprechend der Beschreibung der Produktgruppe „FFP2 Masken“ der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut B 1) in der Anlage 1 des zwischen den Parteien am 08.04.2020 geschlossenen Vertrags im Wege der Nachlieferung, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der klägerseits unter gelieferten, bei der Beklagten lagernden Schutzmasken, bedurfte es nicht. Insbesondere konnte offen bleiben, ob die Erhebung der Eventualwiderklage erstmals im Berufungsverfahren und überdies nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überhaupt prozessual zulässig ist. Die Beklagte hat ihre Eventualwiderklage ausdrücklich unter der Bedingung erhoben, dass 1. der Rücktritt aus anderen Gründen als der Mangelfreiheit der Schutzmasken unwirksam ist und zusätzlich 2. die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Schutzmasken unter Zurückweisung der Berufung zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wird, ohne dass die Klägerin Zug-um-Zug zur Ersatzlieferung verpflichtet ist. Jedenfalls die erste dieser beiden Bedingungen ist nicht eingetreten, weil der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich der „Großen Teillieferung“ von 576.000 Masken nach der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils wegen der Mangelfreiheit der Schutzmasken und nicht aus andere Gründen unwirksam ist. 3. Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.