Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 431/20 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren: a) im Tarif N02 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von 4,12 €, b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von 17,12 €, c) im Tarif N04 die Erhöhung zum 1. April 2018 in Höhe von 38,56 € bis zum 31. März 2019, der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist, wobei dies für den Tarif N04 für den Zeitraum bis zum 31. März 2019 gilt, und dass dadurch der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 613,19 € reduziert ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 14. Januar 2021 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen zu 68% auf den Kläger und zu 32% auf die Beklagte. Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in verschiedenen Tarifen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer KV N01 bestehenden privaten Krankenversicherung des Klägers. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat festgestellt, dass die folgenden von der Beklagten vorgenommenen Erhöhungen von Monatsbeiträgen in der Krankenversicherung unwirksam gewesen seien: - im Tarif N02 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 4,12 €, - im Tarif N03 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 17,12 €, - im Tarif N04 die Erhöhung zum 1. April 2018 in Höhe von monatlich 38,56 €, - im Tarif N04 die Erhöhung zum 1. April 2019 in Höhe von monatlich 39,23 €. Ferner hat es festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung dieser jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 535,40 € zu reduzieren sei. Des Weiteren hat es die Beklagte zur Zahlung von 2.854,05 € nebst Zinsen seit dem 15. Januar 2021 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie bis zum 14. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Berufung relevant, hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Erhöhungen in den Tarifen N02 und N03 zum 1. April 2017 sowie in dem Tarif N04 zum 1. April 2018 und zum 1. April 2019 seien unwirksam. Bei diesen Beitragsanpassungen habe die Veränderung bei den Versicherungsleistungen jeweils über 5%, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10% gelegen. Für diese Erhöhungen fehle es an einer materiell wirksamen Vereinbarung der Möglichkeit zur Vornahme dieser Erhöhungen. § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Muster- und Tarifbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Anlage BLD1, Bl. 152 ff. LGA, im Folgenden: AVB) sei in seinen Nrn. 1, Nr. 2, Nr. 4 unwirksam, weil nach dessen Wortlaut in Nr. 2 von einer Beitragsanpassung abgesehen werden könne, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend sei. Eine in dieser Weise gefasste Anpassungsklausel stelle keine Grundlage für eine wirksame Prämienanpassung im Bereich der Veränderung der Versicherungsleistungen zwischen 5% und 10% dar. Zu den einzelnen Erhöhungen hat es insoweit ausgeführt, hinsichtlich der Erhöhungen in den Tarifen N02 und N03 zum 1. April 2017 sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sich diese beiden Erhöhungen allein auf der Grundlage des § 8b AVB beurteilen lassen müssten, was die Unwirksamkeit dieser Erhöhungen nach sich ziehe. Hinsichtlich der Erhöhung im Tarif N04 zum 1. April 2018 ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen der Beklagten, dass diese auf einer Veränderung der Versicherungsleistungen in Höhe von 4,19% beruhe; eine vertragliche Grundlage für eine Anpassung in diesem Korridor bestehe zwischen den Parteien von vornherein nicht. Die Erhöhung im Tarif N04 zum 1. April 2019 falle in den Anwendungsbereich des § 8b AVB, weil ihr ausweislich des zur Akte gereichten Begründungsschreibens (Anlage BLD4, Bl. 204 ff. LGA) eine Änderung bei den Versicherungsleistungen in Höhe von 8,30% zugrunde gelegen habe. Der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Feststellung des Herabsetzungsbetrages folge aus der Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhungen. Dem Kläger stehe zudem gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die unwirksamen Prämienanpassungen geleisteten Erhöhungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.854,05 € zu. Der zuerkannte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen folge aus § 818 Abs. 1 BGB und sei auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt; ein Anspruch auf Verzinsung bestehe insoweit nicht. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren nach Klageabweisung weiter, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe unzutreffende auslösende Faktoren zugrunde gelegt. Richtigerweise hätte es von den von der Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragenen und unbestritten gebliebenen auslösenden Faktoren – für die Erhöhung im Tarif N02 zum 1. April 2017: 5,7%, im Tarif N03 zum 1. April 2017: 7,2%, im Tarif N04 zum 1. April 2018: 8,2% und im Tarif N04 zum 1. April 2019: 17,4% – ausgehen müssen. Es habe mithin nur drei „Klauselanpassungen“, d.h. Anpassungen, denen eine Veränderung zwischen mehr als 5% und 10% zugrunde gelegen habe, gegeben. Soweit das Landgericht auf Grundlage der Angabe der „durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistungen“ in dem Mitteilungsschreiben aus Februar 2018 angenommen habe, der auslösende Faktor zur Anpassung im Tarif N04 zum 1. April 2018 habe nur 4,19% betragen, und auf Grundlage der entsprechenden Mitteilung im Schreiben der Beklagten aus Februar 2019, der Auslösende Faktor zur Anpassung im Tarif N04 zum 1. April 2019 habe nur 8,30% betragen, setze es fehlerhaft die Angabe zur „durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistung“ mit dem auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ (AF Schaden) gleich, ohne die Erläuterungen in den Mitteilungsschreiben an den Versicherungsnehmer zur Kenntnis zu nehmen. In den den Mitteilungsschreiben beigefügten „Beiliegern“ werde nicht der auslösende Faktor für die Anpassung genannt, sondern der Wert der durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistung. Die unter der Überschrift „Warum passen wir die Beiträge an?“ stehenden Ausführungen müsse der Versicherungsnehmer so verstehen, dass zunächst der auslösende Faktor Schaden in seinem Tarif gegeben war. Anschließend würden die Einflussfaktoren, die die Anpassung selbst bestimmen, erläutert, mithin die maßgeblichen sachlichen Gründe, auf die sich die Veränderung stütze. Hier werde auf die Tabelle verwiesen und die Faktoren wie die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung, die Veränderung der Sterbetafel sowie der Rechnungszins erklärt; diese Werte könne der Versicherungsnehmer dann in der Tabelle unter den entsprechenden Überschriften für seinen Tarif nachschauen. Da sich die Begründung des Landgerichts zu der Anpassung im Tarif N04 zum 1. April 2019 allein auf die falsche Annahme einer Klauselanpassung stütze, könne das Urteil hierzu keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die weiteren drei Erhöhungen, denen tatsächlich ein auslösender Faktor zwischen mehr als 5% und 10% zugrunde gelegen habe, wirksam. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Unwirksamkeit des § 8b AVB bzw. § 8b MB/KK ausgegangen. § 8b Abs. 2 AVB sei nicht unwirksam. Jedenfalls aber schlage eine etwaige Unwirksamkeit nicht auf Abs. 1 der Bestimmung durch, denn Abs. 1 könne als eigenständige Regelung auch ohne den Abs. 2 bestehen. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Regelungen in Abs. 1 und Abs. 2 liege nicht vor. Nach Maßgabe des blue-pencil-tests liege eine Teilbarkeit der Regelungen vor; die Regelungen seien klar voneinander abgrenzbar. Auch bei Hinwegdenken von Abs. 2 verbleibe mit Abs. 1 ein aus sich heraus verständlicher Klauseltext, der eine sinnvolle und wirksame Regelung enthalte. § 8b Abs. 1 AVB sei unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende AVB-Regelung anzuwenden wäre, wenn diese insoweit eine Regelungslücke enthalten würde. Die Nichtnennung des nicht zur Disposition gestellten Teils einer gesetzlichen Regelung in den AVB könne keine kontrollfähige Abweichung von einer gesetzlichen Regelung sein. Auch sei zu berücksichtigen, dass in § 8a MB/KK festgelegt sei, dass die Berechnung der Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften des VAG zu erfolgen habe, woraus sich ergebe, dass eine nur vorübergehende Änderung nicht zur Beitragsanpassung berechtige. Ohnehin sei die Absenkung der Schwellenwerte für den Versicherungsnehmer vorteilhaft, weil durch häufigere Beitragsanpassungen große Beitragssprünge vermieden würden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Oktober 2021 zum Aktenzeichen 9 O 431/20 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger meint, das Landgericht habe § 8b AVB bzw. § 8b MB/KK zu Recht als unwirksam angesehen. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, weil sie Beitragsanpassungen auch bei nur vorübergehenden Veränderungen der Rechnungsgrundlagen ermögliche. Abs. 1 könne aufgrund der Unwirksamkeit von Abs. 2 ebenfalls keinen Bestand haben, weil dieser keine Eingrenzung dahingehend enthalte, dass Beitragsanpassungen bei nur vorübergehenden Veränderungen nicht möglich seien. Eine solche Einschränkung folge weder aus der Wendung „soweit erforderlich“ noch ergäben sich solche aus § 8a AVB bzw. § 8a MB/KK. II. Die Berufung der Beklagten, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Erfolg hat die Berufung bezüglich der Erhöhung im Tarif N04 zum 1. April 2019 in Höhe von monatlich 39,23 €, weil das Landgericht unzutreffend deren Unwirksam festgestellt hat. Dass die Erhöhungen im Tarif N02 zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 4,12 €, im Tarif N03 zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 17,12 € und im Tarif N04 zum 1. April 2018 in Höhe von monatlich 38,56 € unwirksam sind, weil die Beklagte zu diesen Erhöhungen mangels wirksamer rechtlicher Grundlage hierfür nicht berechtigt war, hat das Landgericht hingegen zu Recht festgestellt. a) Durchgreifend ist allerdings die Rüge der Beklagten, das Landgericht sei von unrichtigen auslösenden Faktoren ausgegangen. Das Landgericht hätte richtigerweise die von der Beklagten vorgetragenen auslösenden Faktoren zugrunde legen müssen. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, den streitgegenständlichen Anpassungen hätten folgende auslösende Faktoren zugrunde gelegen: Diese Tabelle hat die Beklagte in der Klageerwiderung erläutert und klargestellt, dass der auslösende Faktor demnach jeweils bei den geänderten Leistungsausgaben („AF Schaden“) lag und Abweichungen mit den aus der Tabelle ersichtlichen Werten vorgelegen haben. Der Kläger ist nicht nur weder diesem Vortrag in erster Instanz noch den Ausführungen der Berufung hierzu entgegen getreten, sondern er hat auch erstinstanzlich in der Replik die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage für die Erhöhungen im Tarif N02 zum 01.04.2017, im Tarif N03 zum 01.04.2017 und im Tarif N04 zum 01.04.2018 geltend gemacht und hierfür auf die von der Beklagten vorgetragenen auslösenden Faktoren, wie sie aus der Tabelle ersichtlich sind, abgestellt. Damit sind diese aus der Tabelle ersichtlichen auslösenden Faktoren zwischen den Parteien unstreitig und vom Gericht zugrunde zu legen. Es besteht auch kein Widerspruch dieser vorgetragenen auslösenden Faktoren zu den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Soweit in den vorgelegten Erläuterungen zu den Anpassungsmitteilungen in den dortigen Tabellen Werte für die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen aufgeführt sind, hat die Beklagte erläutert, dass es sich hierbei um den für die tatsächliche Neuberechnung maßgeblichen Wert handelt, der zu Informationszwecken betreffend die – durch Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes ausgelöste – Neuberechnung mitgeteilt wird. Dies ist anhand der vorgelegten Unterlagen nachzuvollziehen. b) Erfolg hat die Berufung, soweit sie sich gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif N04 zum 1. April 2019 in Höhe von monatlich 39,23 € wendet. Diese Erhöhung war wirksam, so dass die Klage abzuweisen ist, soweit sie auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Erhöhung gerichtet ist. Das Landgericht hat seine insoweit abweichende Entscheidung damit begründet, diese Erhöhung sei deshalb unwirksam, weil es für sie keine materiell-rechtlich wirksame Grundlage gegeben habe. Die Abweichung der Versicherungsleistungen habe zwischen 5% und 10% gelegen, so dass die Beklagte diese Erhöhung nicht aufgrund einer gesetzlich normierten Befugnis habe vornehmen dürfen, sondern diese nur auf Grundlage der vertraglichen Bestimmung des § 8b der dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Muster- und Tarifbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im Folgenden: AVB) in Betracht gekommen wäre. § 8b AVB sei jedoch unwirksam. Diese Begründung vermag die getroffene Feststellung nicht zu tragen, denn das Landgericht hat im Ausgangspunkt eine unzutreffende prozentuale Abweichung zugrunde gelegt. Wie vorgehend unter Punkt 1.a) bereits ausgeführt worden ist, sind die in der von der Beklagten vorgetragenen, aus der tabellarischen Übersicht in der Klageerwiderung ersichtlichen Werte maßgeblich. Danach betrug der auslösende Faktor in der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen nicht – wie vom Landgericht zugrunde gelegt – nur 8,30%, sondern 17,4%. Die Berechtigung der Beklagten zur Überprüfung und Anpassung des Beitrags folgte damit aus den gesetzlichen Bestimmungen in §§ 155 Abs. 3 Sätze 1, 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen der Versicherer unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen von mehr als 10% alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Für die Wirksamkeit dieser Beitragserhöhung kommt es mithin darauf an, ob die Beitragsanpassungsmitteilung den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügte und damit formell wirksam war, was der Kläger in Abrede gestellt hat, weil er die Angaben in der Anpassungsmitteilung für widersprüchlich und nicht geeignet hält, dem Versicherungsnehmer die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vor Augen zu führen. Mit diesem Aspekt hat sich das Landgericht – ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt konsequent – nicht befasst. aa) Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Ur-teil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20 –, juris-Rz. 30 f.; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – IV ZR 191/20 –, juris-Rz. 26; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, zitiert nach juris). Dem Versicherungsnehmer muss daher nach der Rechtsprechung des Senats auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 8. April 2022 – 20 U 84/21 – und – 20 U 116/21 –), wobei sich der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht (vgl. insbes. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20 –, juris-Rz. 30 f.; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 – IV ZR 191/20 –, juris-Rz. 26). bb) Den vorgenannten Anforderungen wird die Anpassungsmitteilung der Beklagten betreffend die Prämienanpassung in dem Tarif N04 zum 1. April 2019 entgegen der Auffassung des Klägers gerecht. In dem Schreiben aus Februar 2019 (Anlage BLD4, Bl. 204 ff. LGA) heißt es auszugsweise: (...) Die Beträge für diesen hochwertigen Versicherungsschutz überprüfen wir regelmäßig. Dabei haben wir festgestellt, dass wir Ihren Beitrag erhöhen müssen. (...) Ein unabhängiger Treuhänder hat die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. Dies ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderungen. So ist es in § 203 Versicherungsvertragsgesetz geregelt. (…) (…) Warum ändert sich der Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Sie helfen Ihnen, im Krankheitsfall schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. Der medizinische Fortschritt führt dazu, dass die Gesundheitskosten steigen. Höhere Gesundheitskosten führen zu höheren Beiträgen. (…) Mehr zu dieser Beitragsanpassung haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. (…) (…) Beigefügt waren dem Begleitschreiben aus Februar 2019 ein Nachtrag zum Versicherungsschein, der jedoch nur die betragsmäßige Veränderung ausweist, sowie ein mit "Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung" überschriebenes, zweiseitiges Beiblatt. In diesem Beiblatt heißt es auszugsweise: (...) Warum passen wir die Beiträge an? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen. So ist es in § 203 Abs. 1 VVG, § 160 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Dies gilt in Verbindung mit §§ 2, 10, 11 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Dies sind beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen oder die Zinssituation. Dabei spielt auch die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland eine Rolle. Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Zum Beispiel wegen der Veränderungen an den Kapitalmärkten. Oder wegen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder der veränderten Lebenserwartung. Beide steigen stetig an. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, gelten aber dauerhaft. Um dieses Versprechen erfüllen zu können, vergleichen wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Hierzu sind wir nach § 155 Absatz 3 Satz 1 und 2 VAG und § 15 KVAV verpflichtet. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. Beobachtungseinheiten sind beispielsweise je nach Tarif Männer und/oder Frauen. Oder Kinder bzw. Jugendliche. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Dies bezeichnen wir als "Anspringen" des "Auslösenden Faktors Schaden". In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. (...) Welche Einflussfaktoren bestimmen die Beitragsanpassung? In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zusammengestellt. (…) Gibt es keinen Eintrag, hat sich eine Rechnungsgrundlage nicht verändert. Oder sie hat keine Auswirkung auf die Änderung des Tarifbeitrags. (…) Am Ende der Seite 2 des Beiblattes befindet sich eine Tabelle folgenden Inhalts: Das Mitteilungsschreiben nebst Anlagen genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In dem Beiblatt „Maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung“ wird unter der Überschrift „Warum passen wir die Beiträge an?“ darauf hingewiesen, dass die Beklagte „mindestens jährlich“ die „erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“ vergleicht und dass, wenn dieser Vergleich eine Abweichung von den „definierten Grenzwerten“ ergebe, sie zur Prüfung der Beiträge verpflichtet sei. Sodann verweist die Beklagte darauf, dass dies für die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Tarife sämtlich der Fall sei. In dieser Tabelle ist der streitgegenständliche Tarif N04 Männer aufgeführt. Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer hinreichend klar entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben über einen vorab festgelegten Grenzwert hinaus war (so für vergleichbare Erläuterungen einer Anpassungsmitteilung bereits OLG Köln, Urteil vom Urteil vom 22. September 2020 – 9 U 130/19 –, juris-Rz. 43 ff.). Soweit in der Tabelle Angaben der durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistung, der Sterbetafel und eine frei gebliebenes Feld in der Spalte „Rechnungszins von…auf…“ enthalten sind, handelt es sich bei diesen Angaben, wie aus den weiteren Erläuterungen zu den die Beitragsanpassung beeinflussenden Einflussfaktoren für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich wird, um Angaben, die die Neuberechnung der Prämie und damit die neue Prämienhöhe betreffen (vgl. OLG Köln, a.a.O., juris-Rz. 44). Die zuvor mitgeteilten Gründe dafür, „warum“ es überhaupt zu der Beitragsanpassung gekommen ist, lassen sich hiervon mit der erforderlichen Klarheit unterscheiden. c) Weitgehend ohne Erfolg bleibt die Berufung hingegen bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen im Tarif N02 zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 4,12 €, im Tarif N03 zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 17,12 € und im Tarif N04 zum 1. April 2018 in Höhe von monatlich 38,56 €. Diese Erhöhungen waren, wie das Landgericht festgestellt hat, unwirksam. Erfolg hat die Berufung nur insoweit, als hinsichtlich der Erhöhung im Tarif N04 dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass in diesem Tarif zum 1. April 2019 eine wirksame Neufestsetzung stattgefunden hat. aa) Den genannten Erhöhungen lagen zwar betragsmäßig andere als die vom Landgericht angenommenen auslösenden Faktoren zugrunde. Die von der Beklagten für diese Erhöhungen vorgetragenen und zwischen den Parteien unstreitigen auslösenden Faktoren lagen jedoch jeweils zwischen über 5% und 10%. Dass es der Beklagten in Fällen, in denen der auslösende Faktor zwischen über 5% und 10% lag, an einem Recht für die Beitragserhöhung fehlte und diese Erhöhungen unwirksam sind, hat das Landgericht zu Recht angenommen. Da die Veränderung der insoweit relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bei diesen Beitragsanpassungen jeweils unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10% liegt, scheiden §§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG als Rechtsgrundlage aus. Die Beitragsanpassungen könnten daher nur dann wirksam sein, wenn diese auf der Grundlage von § 8b AVB wirksam erfolgen konnten. § 8b AVB lautet auszugsweise, wobei eingangs der ABV ist erläutert, dass die in Schrägschrift verfassten Passagen, die als Teil II bezeichneten Tarifbedingungen der Beklagten sind: § 8b Beitragsanpassung 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (…) 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 3. (…) 4. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Die Regelung entspricht damit in weiten Teilen der Regelung des § 8b MB/KK. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erachtet die Beitragsanpassungsklausel des § 8b MB/KK in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu nur Urteil vom 7. September 2021 – 9 U 199/20 – und Urteil vom 22. September 2020 – 9 U 237/19 –, jeweils zitiert nach: juris) für unwirksam. Dem schließt sich der erkennende Senat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 2022 – 20 U 105/21 – und –20 U 106/21 sowie vom 25. März 2022 – 20 U 195/21 –). (1) Die Unwirksamkeit der Regelung, die dem Versicherer bereits bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5% eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders gestattet, ergibt sich nicht bereits daraus, dass bei den Versicherungsleistungen ein gegenüber der gesetzlichen Regelung geringerer Prozentsatz vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Absenkung des Schwellenwertes ergibt sich vielmehr bereits aus § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG. (2) Der Senat teilt aber zum einen die Auffassung des 9. Zivilsenats, der ausführt (vgl. nur Urteil vom 7. September 2021 – 9 U 199/20 –, zitiert nach: juris), dass sich die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8b Abs. 1, 2 MB/KK daraus ergibt, dass abweichend von den §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung – so der 9. Zivilsenat weiter – wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 1, Abs. 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Satz 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 8b MB/KK 2009 Rz. 2). Dieser Bewertung steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2004 (Az. IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677, zitiert nach: juris) – worauf der 9. Zivilsenat ebenfalls hinweist und was sich der erkennende Senat zu eigen macht – entgegen der Bewertung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte nicht entgegen. Denn diese Entscheidung verhält sich nicht zur Wirksamkeit von § 8b MB/KK oder einer entsprechenden Beitragsanpassungsklausel, sondern allein zu Prämienanpassungen unter Geltung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29. Juli 1994. Hierzu hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei solchen Prämienanpassungen nach altem Recht, in denen die vertraglichen Bestimmungen zur Beitragsanpassung (dort § 8a Teil II, III AVB) „weniger strenge Vorgaben enthalten" als die seit dem 29. Juli1994 geltenden Rechtsvorschriften und „dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen", diese „Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen" ist. Mit der Frage, ob eine solche Regelung auch mit §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2, 208 Satz 1 VVG zu vereinbaren ist, hatte der BGH sich im Rahmen seiner Entscheidung dagegen nicht auseinanderzusetzen; denn im Streit stand allein die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen zum 1. Juli 1994, also nach altem Recht. Der Senat teilt schließlich auch die Bewertung des 9. Zivilsenats, wonach die Unwirksamkeit der Klausel in § 8b Abs. 2 MB/KK auch zur Unwirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK führt (a.A. aber die wohl herrschende Rspr., vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 16 U 94/21 –, zitiert nach juris; OLG München, Hinweisverfügung vom 7. Juli 2021 – 25 U 797/21 –, Anlage BLD13, Bl. 173 ff. GA; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 – 7 U 244/21 –, zitiert nach: juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 7 U 110/20 –, Anlage BLD12, Bl. 170 ff. GA; OLG Hamburg, Hinweisverfügung vom 12. November 2021 – 9 U 96/21 –, Anlage BLD14, Bl. 177 ff. GA; OLG Schleswig, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Dezember 2021 ergangenes Urteil [Verkündungsdatum nicht bekannt] – 16 U 94/21 –, Anlage BLD15, Bl. 183 ff. GA), vorliegend mithin die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB auch zur Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB führt. Denn die Regelungen in den Abs. 1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung – so führt der 9. Zivilsenat aus – in § 8b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK könnte nach § 8b Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Entgegen der Rüge der Berufung ergibt sich aus dem isoliert betrachteten Wortlaut von Abs. 1 keineswegs, dass eine Anpassung nur für den Fall einer dauerhaften Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem Schwellenwert zulässig sein soll. Die Regelung verhält sich hierzu schlicht nicht. Entsprechendes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Formulierung, dass Beiträge „soweit erforderlich“ angepasst würden. Denn dafür, dass die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung in irgendeiner Weise von der Dauerhaftigkeit der Veränderung abhängen sollte, gibt die Regelung nichts her. Wann eine Anpassung erforderlich sein soll, bleibt völlig offen. Der Zusammenhang legt vielmehr nahe, dass die Erforderlichkeit von dem Umfang der Abweichung von dem festgelegten Schwellenwert abhängen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es auch nicht genügen, dass die Berechnung der Beiträge gemäß § 8a Abs. 1 AVB, der vom Wortlaut her § 8a Abs. 1 MB/KK entspricht, „nach Maßgabe der Regelungen des VAG“ erfolgen soll. Zum einen betrifft § 8a AVB die Berechnung der Beiträge und nicht deren Anpassung. Zum anderen aber genügt ein allgemeiner Verweis auf das Gesetz ohne konkreten Bezug auf eine bestimmte Vorschrift auch nicht den Transparenzanforderungen. Ohne Erfolg macht die Berufung auch geltend, § 8b AVB – bzw. § 8b MB/KK – sei insgesamt unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende AVB-Regelung anzuwenden sei, wenn diese eine Regelungslücke enthielten. Denn ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen fehlt es hier bereits an einer erkennbaren Regelungslücke, die den Rückgriff auf gesetzliche Vorschriften gebietet. Streicht man Abs. 2, so verhält sich § 8b Abs. 1 AVB – ebenso wie § 8b MB/KK – schlicht gar nicht zu der Frage der Erforderlichkeit der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Rechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich dann aber nicht, dass § 203 Abs. 2 VVG ergänzend gelten soll. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr davon ausgehen, dass die nicht genannte Dauerhaftigkeit der Veränderung auch nicht Voraussetzung für die Beitragsanpassung ist. Mit dem 9. Zivilsenat ist im Übrigen auch der erkennende Senat der Auffassung, dass ein Rückgriff auf § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden oder unwirksam sind, nicht zur Wirksamkeit der Prämienanpassung in materiell-rechtlicher Hinsicht führt (so aber OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 16 U 94/21 –, zitiert nach juris) . Wie der 9. Zivilsenat zutreffend ausführt sind nach dieser Grundregelung die §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG einschlägig, die eine Anpassung auf der Basis der Überschreitung eines Schwellenwertes von 10% – die hier nicht vorliegt – für den Fall des Fehlens abweichender Bestimmungen in den AVB vorsehen. Ein solches Fehlen liegt hier infolge der Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB gerade vor. Anders als die Beklagte geltend machen möchte, handelt es sich hier schließlich auch nicht um eine dem Versicherungsnehmer rein vorteilhafte und deshalb zulässige Abweichung, weil durch häufigere Beitragsanpassungen große Sprünge vermieden würden. Denn diese Argumentation übersieht, dass die Anpassung zunächst vor allem mit einer – nachteiligen – Beitragserhöhung verbunden ist. Das Risiko gestiegener Ausgaben unter bestimmten Schwellenwerten weist das Gesetz aber mit § 203 VVG gerade dem Versicherer zu. (3) Unabhängig von diesen Erwägungen scheitert die Wirksamkeit der Prämienerhöhungen, für die der Auslösende Faktor mehr als 5%, aber weniger als 10% der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen beträgt, aber jedenfalls – womit sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die von der Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln ausgeht, soweit ersichtlich nicht auseinandersetzt (vgl. etwa OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 16 U 94/21 – zitiert nach juris) – auch an der insoweit von § 8b MB/KK abweichenden Formulierung in § 8b Abs. 4 AVB, der den in § 8b Abs. 1 Satz 3 AVB genannten „tariflich festgelegten Vomhundertsatz“ wie folgt regelt (Hervorhebung durch den Senat): Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. und dem Versicherer damit ein Ermessen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge in dem Korridor von mehr als 5% bis 10% einräumt. Ein solches Ermessen widerspricht jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 208 Satz 1 VVG) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Anders als nach der gesetzlichen Konzeption des § 155 Abs. 3 VAG, nach der ein Versicherungsunternehmen bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um den gesetzlichen Prozentsatz von 10% oder einen in den AVB niedriger festgelegten Prozentsatz zu prüfen und – bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Abweichung – anzupassen hat, gilt die Anpassungs pflicht nach § 8b Nr. 4 AVB nur bei Überschreiten der gesetzlichen 10%-Schwelle. Bei einer Abweichung im Bereich zwischen „mehr als 5%“ und bis zu 10% darf die Beklagte dagegen – „soweit erforderlich“ – anpassen. Die Nennung der 5%-Schwelle in § 8b Abs. 4 Satz 1, 2. HS AVB kann auch nicht als „Restklausel“ mit eigenständigem Regelungsgehalt angesehen werden, „die AGB-rechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden (ist), als in ihr der geringere Prozentsatz in Übereinstimmung mit § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 Satz 2, Teils. 2 VAG ‚vorgesehen‘ ist“ (so Bruns , VersR 2021, 541, 549). Eine aufrechterhaltene Restklausel darf nämlich keine von der bisherigen Gestaltung völlig abweichende oder neue Regelung enthalten. Sie muss sich vielmehr dem Vertragszweck sach- und interessengerecht einfügen ( Bruns , VersR 2021, 541, 549). Unter Mitberücksichtigung des vorangehenden ersten Satzteils in § 8b Abs. 4 Satz 1 AVB ergibt sich hier, dass die Beklagte den geringeren Prozentsatz unter dem gesetzlichen von 10% gerade und nur für den Bereich vorgesehen hat, in dem ihr bei Abweichungen, anders als unter rein gesetzlichen Voraussetzungen, eine Möglichkeit zur Prämienanpassung gegeben sein sollte. Müsste sie jetzt auch bei Abweichungen unterhalb von „mehr als 10%“ anpassen, weil vom zweiten Satzteil in Abs. 4 Satz 1 lediglich die „vorgesehene“ 5%-Schwelle bliebe, bei deren nicht als vorübergehend anzusehender Überschreitung sie zur Anpassung gezwungen wäre, erhielte der Vertrag insoweit einen anderen Charakter. Es entfiele nicht nur ein Satzteil, sondern die Klausel in Abs. 4 Satz 1 würde insgesamt verändert. bb) Da diese Erhöhungen im Tarif N02 zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 4,12 €, im Tarif N03 zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 17,12 € und im Tarif N04 zum 1. April 2018 in Höhe von monatlich 38,56 € unwirksam waren, bestand und besteht auch keine Verpflichtung des Klägers, diese Erhöhungsbeiträge zu zahlen. Bezüglich des Tarifs N04 ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum 1. April 2019 eine weitere Beitragsanpassung erfolgt und diese – wie bereits unter Punkt 1.b) ausgeführt wurde – wirksam gewesen ist. Diese wirksame Prämienanpassung im Tarif N04 zum 1. April 2019 hat nicht nur zur Festsetzung eines Erhöhungsbetrages geführt, sondern eine vollständige Neufestsetzung im Tarif N04 für die Zukunft bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, NJW 2021, 378, juris-Rz. 55), so dass ab dem 1. April 2019 für den gesamten Beitrag im Tarif N04 ein Rechtsgrund bestand. Dass die mit der vorangegangenen Anpassung zum 1. April 2018 erfolgte Erhöhung unwirksam war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden – erhöhten – Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH, a.a.O., juris-Rz. 55). Die Feststellung, dass der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages aus der Beitragsanpassung im Tarif SM 6 zum 1. April 2018 verpflichtet ist, war deshalb auf den Zeitraum bis zum 31. März 2019 zu beschränken. Vor diesem Hintergrund war auch die vom Landgericht getroffene, lediglich klarstellende Feststellung der sich ergebenden Höhe des Gesamtbeitrages abzuändern auf 613,19 €, weil für die Zahlung des vollständigen Beitrags im Tarif SM 6 seit dem 1. April 2019 ein Rechtsgrund gegeben ist. 2. Aufgrund der Wirksamkeit der Prämienanpassung im Tarif N04 zum 1. April 2019 hat die Berufung auch Erfolg, soweit das Landgericht dem Kläger Rückzahlungsansprüche für auf die Prämien für den Tarif N04 gezahlte Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem 31. März 2019 zuerkannt hat. Wie ausgeführt wurde, erfolgten die Beitragszahlungen ab dem 1. April 2019 in Gänze nicht (mehr) rechtsgrundlos. Soweit das Landgericht dem Kläger Rückzahlungsansprüche für die auf den Tarif N04 gezahlten Erhöhungsbeiträge bis zum 31. März 2019 und für die auf die in den Tarifen N02 und N03 zum1. April 2017 erfolgten Erhöhungen gezahlten Prämienanteile zuerkannt hat, begegnet dies hingegen keinen Bedenken. Somit ist lediglich ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 1.376,04 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB begründet, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt: Tarif Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungs- betrag Insgesamt Von Bis N02 01.04.2017 01.04.2017 15.10.2020 43 4,12 € 177,16 € N03 01.04.2017 01.04.2017 15.10.2020 43 17,12 € 736,16 € N04 01.04.2018 01.04.2018 31.03.2019 12 38,56 € 462,72 € Summe: 1.376,04 € 3. Hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die sich aus § 818 Abs. 1 BGB ergibt, hat die Berufung insoweit Erfolg, als ab dem 1. April 2019 die Beklagte die Prämie für den Tarif SM 6 nicht mehr rechtsgrundlos erlangt hat und damit eine Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen aus diesen Prämienanteilen nicht begründet ist. 4. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Quote für die Kosten in 1. Instanz hat der Senat berücksichtigt, dass die Teilklagerücknahme vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. 5. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, sowie Beitragsanpassungsklauseln, die dem Versicherer hinsichtlich der Überprüfung und Anpassung der Beiträge unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10% ein Ermessen einräumen, zugelassen. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); die Zulassung ist darüber hinaus im Hinblick auf die – wie dargestellt – divergierende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.013,31 €, sich zusammensetzend wie folgt: Feststellung: 4.159,26 € (42 x [4,12 € + 17,12 € + 38,56 € + 39,23 €]) Zahlungsbetrag: 2.854,05 € gesamt: 7.013,31 €