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Urteil

20 U 92/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0429.20U92.21.00
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Tenor

I.

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 340/20 – wird bezüglich des Berufungsantrages zu 4) als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 340/20 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

III.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen       § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 340/20 – wird bezüglich des Berufungsantrages zu 4) als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 340/20 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. III. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen. In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung am 1. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht I. und die Richterin am Oberlandesgericht E. für Recht erkannt : I. 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 340/20 – wird bezüglich des Berufungsantrages zu 4) als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 340/20 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %. III. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer N01 bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers für diesen selbst sowie für V. F. [ehemals: S.] und für A. S.. Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat festgestellt, dass fünf der insgesamt zweiundzwanzig von der Beklagten vorgenommenen und vom Kläger erstinstanzlich zum Gegenstand seiner Klage gemachten Erhöhungen von Monatsbeiträgen in den Tarifen für X. S., V. F. [ehemals: S.] und A. S. unwirksam seien, nämlich die Erhöhungen der Monatsbeiträge - in dem Tarif P. (Krankheitskosten) für A. S. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 11,99 Euro, - in dem Tarif C. (Zusatzleistungen) für X. S. die Erhöhung zum 1. Januar 2012 in Höhe von 4,87 Euro, - in dem Tarif R. (Krankheitskosten) für X. S. die Erhöhung zum 1. Januar 2013 in Höhe von 54,90 Euro, - in dem Tarif C. (Zusatzleistungen) für X. S. die Erhöhung zum 1. Januar 2014 in Höhe von 4,95 Euro und - in dem Tarif C. (Zusatzleistungen) für X. S. die Erhöhung zum 1. Januar 2019 in Höhe von 1,77 Euro. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 479,07 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass diese dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 20. November 2020 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragsanpassungen gezahlt habe. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Soweit für die Berufungen der Parteien noch relevant, hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die – X. S. betreffenden – Erhöhungen in dem Tarif R. zum 1. Januar 2013 sowie in dem Tarif C. zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2019 seien unwirksam, weil die diesen zugrundeliegende Rechtsgrundlage unwirksam sei; Gleiches gelte für die – auch formell unwirksame – Erhöhung in dem Tarif C. zum 1. Januar 2012 für X. S.. Bei diesen Beitragsanpassungen habe die Veränderung bei den Versicherungsleistungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 %, aber über 5 % gelegen. § 8b AVB ermögliche bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % zwar eine Anpassung der Prämie. Die Klausel sei aber unwirksam, weil sie §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers widerspreche. Nach dem Wortlaut von Absatz 2 der Klausel könne von einer Beitragsanpassung abgesehen werden, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend sei. Daraus folgere der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung ein Ermessensspielraum zustehe. Damit werde dem Versicherer entgegen der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB führe auch zur Unwirksamkeit des hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Absatzes 1. Hiernach könne eine Beitragsanpassung nämlich auch dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten sei und zwar entgegen der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliege. Die Beitragserhöhungen in dem Tarif C. zum 1. Januar 2012 für V. F. [ehemals: S.] sowie in den Tarifen C., P. und G. jeweils zum 1. Januar 2015 für A. S. seien wirksam, weil es sich dabei um Anpassungen aufgrund des Alters wegen des Übergangs aus der Beobachtungseinheit „Jugendliche“ in die Beobachtungseinheit „Erwachsene“ gehandelt habe. Dem Kläger stehe gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die unwirksamen Prämienanpassungen geleisteten Erhöhungsbeiträge zu, die nach dem 1. Januar 2017 geleistet worden seien. Soweit Zahlungen bis einschließlich 2016 erfolgt seien, seien Bereicherungsansprüche dagegen jedenfalls verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB habe mit Erhalt der insoweit relevanten Anpassungsschreiben begonnen; zu diesem Zeitpunkt habe bei dem Kläger die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vorgelegen. Eine unklare Rechtslage, aufgrund derer die Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre, habe nicht bestanden. Der Anspruch auf Herausgabe der in unverjährter Zeit gezogener Nutzungen folge aus § 818 Abs. 1 BGB; ein Anspruch auf Verzinsung bestehe insoweit nicht. Auch ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, weil nicht dargetan sei, dass sich die Beklagte bereits bei Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden habe. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine ursprünglichen auf Feststellung gerichteten Klagebegehren – soweit vom Landgericht abgewiesen – (nur) zu denjenigen Beitragsanpassungen weiter, die das Landgericht wegen Altersgruppensprungs für wirksam gehalten hat. Sein ursprüngliches auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren verfolgt er – soweit vom Landgericht abgewiesen – in Höhe von 2.934,06 Euro weiter, wobei dieser Betrag auf S. 4 der Berufungsbegründung [Bl. 753 ff., 756 d. A.] vom Kläger im Einzelnen erläutert wird und sich insbesondere auch auf die Positionen seines ursprünglichen Zahlungsbegehrens bezieht, zu denen das Landgericht den Zahlungsantrag wegen Verjährung teilweise abgewiesen hat, und auf diejenigen, die die Prämienanpassungen wegen Altersgruppensprungs betreffen. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht die von der Beklagten vorgenommenen Erhöhungen der Beiträge für A. S. in den Tarifen P., C. und G. jeweils zum 1. Januar 2015 und der Beiträge für V. F. [ehemals: S.] in dem Tarif C. zum 1. Januar 2012 zu Unrecht wegen des Altersgruppensprungs für wirksam gehalten habe. Denn die den altersbedingten Beitragserhöhungen zugrunde liegende vertragliche Klausel sei aus den erstinstanzlich vom Kläger in dem Schriftsatz vom 16. Februar 2021 ausgeführten Gründen infolge von Intransparenz unwirksam. Zudem habe das Landgericht seinen Zahlungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, soweit Zahlungen auf unwirksame Beitragserhöhungen bis zum 31. Dezember 2016 geleistet worden seien. Verjährung liege nicht vor. Für die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei – so meint der Kläger – auch ein Rechtsbewusstsein über die Fehlerhaftigkeit der Beitragsanpassung erforderlich. Dieses aber sei erst durch Beratung durch einen Rechtsanwalt entstanden. Verjährung sei aber auch dann nicht eingetreten, wenn man die rein objektive Tatsachenkenntnis für die Kenntniserlangung als ausreichend erachte. Der Beginn der Regelverjährungsfrist sei nämlich jedenfalls bis zum 1. Januar 2019 hinausgeschoben gewesen, weil dem Kläger die Klageerhebung bis dahin aufgrund einer zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juni 2021 abzuändern und 1. festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) in den Tarifen für V. F. [ehemals S.] aa) im Tarif VSZ 2 die Erhöhung zum 1. Januar 2012 in Höhe von 0,75 Euro b) in den Tarifen für A. S. aa) im Tarif P. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 in Höhe von 6,06 Euro, bb) im Tarif C. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 in Höhe von 0,78 Euro, cc) im Tarif G. die Erhöhung zum 1. Januar 2015 in Höhe von 19,36 Euro, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2.934,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.314,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt – soweit für sie positiv – das angefochtene Urteil, tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren nach Klageabweisung (nur) weiter, soweit das Urteil des Landgerichts auf der Annahme der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel § 8b AVB bzw. § 8b MB/KK beruht. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag meint die Beklagte, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Unwirksamkeit von § 8 Abs. 2 MB/KK ausgegangen sei; jedenfalls schlage eine etwaige Unwirksamkeit nicht auf Absatz 1 durch. Der von dem Landgericht angenommene untrennbare Zusammenhang zwischen den Regelungen in Absatz 1 und Absatz 2 liege nicht vor. Die gesetzgeberischen Anforderungen müssten in AVB nicht vollständig wiederholt werden. Nach Maßgabe des blue-pencil-tests liege eine Teilbarkeit der Regelungen vor; die Regelungen seien klar voneinander abgrenzbar. Auch bei Hinwegdenken von Absatz 2 verbleibe mit Absatz 1 ein aus sich heraus verständlicher Klauseltext. Ohnehin sei bereits in § 8a Abs. 1 MB/KK festgelegt, dass die Berechnung der Beiträge nach Maßgabe des VAG zu erfolgen habe, woraus sich ergebe, dass eine nur vorübergehende Änderung nicht zur Beitragsanpassung berechtigte. Ohnehin sei die Absenkung der Schwellenwerte für den Versicherungsnehmer aber auch nicht nachteilig, sondern vorteilhaft, weil durch häufigere Beitragsanpassungen große Sprünge vermieden würden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage auch hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziffer 1 c) [betreffend X. S.], bb), cc) und gg) sowie zu Ziffern 2) und 3) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt – soweit für ihn positiv – das angefochtene Urteil, tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen, und meint insbesondere, dass das Landgericht § 8b AVB zu Recht als unwirksam angesehen habe. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, weil diese Beitragsanpassungen auch bei nur vorübergehenden Veränderungen der Rechnungsgrundlagen ermögliche. Absatz 1 könne aufgrund der Unwirksamkeit von Absatz 2 ebenfalls keinen Bestand haben, weil dieser keine Eingrenzung dahingehend enthalte, dass Beitragsanpassungen bei nur vorübergehenden Veränderungen nicht möglich seien. Eine solche Einschränkung folge weder aus der Wendung „soweit erforderlich“ noch ergäben sich solche aus § 8a AVB wonach die Berechnung der Beiträge nach Maßgabe des VAG erfolge. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2022 Bezug genommen. II. Die Berufungen der Parteien bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers ist im Hinblick auf den Antrag zu 4) unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet 1. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. a. Soweit der Kläger mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag zu 4) weiterverfolgt und begehrt, die Beklagte zur Zahlung außergerichtlich entstandener Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.314,28 Euro nebst Zinsen zu verurteilen, stellt sich die Berufung bereits als unzulässig dar, weil die diesbezügliche Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Das Landgericht hat die insoweit erfolgte Klageabweisung trotz teilweisen Erfolgs der ursprünglichen Klageanträge zu 1) bis 3) darauf gestützt, dass der Kläger nichts dafür vorgetragen habe, dass sich die Beklagte bei Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits im Verzug befunden habe. Mit diesem die Teilklageabweisung tragenden Gesichtspunkt setzt sich die Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO in keiner Weise auseinander. b. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. aa) (1) Ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückzahlung der vor dem 1. Januar 2017 im Hinblick auf die unwirksamen Beitragsanpassungen geleisteten Erhöhungsbeträge besteht nicht. Das Landgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2016 geleisteten Erhöhungsbeträge jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt wären und dass dementsprechend die mit der Zustellung der Klageschrift am 20. November 2020 erfolgte Klageerhebung lediglich die Verjährung der ab dem 1. Januar 2017 entstandenen Rückzahlungsansprüche hemmen konnte [§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB]: Die für etwaige auf Bereicherungsrecht [§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB] gegründete Ansprüche des Klägers geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die ohne Rechtsgrund geleisteten Prämienanteile gezahlt wurden. Denn mit der Zahlung des jeweiligen nicht geschuldeten Prämienanteils entstand der korrespondierende Rückzahlungs-anspruch. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger hatte mit dem Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilung zu diesem Zeitpunkt bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners [vgl. allgemein hierzu: BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42]. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 43]. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 43, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 15 m.w.N.]. Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche indes möglich. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war ihm nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der zur Zeit der Klageerhebung noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42 ff., 45, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 17 m.w.N.]. Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. So liegt es hier. Der Kläger hat im Jahr 2020 seine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und Klage erhoben. Ungeachtet des damals ungeklärten Meinungsstreits ging er von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung aus. Umstrittener als zu diesem Zeitpunkt war der Inhalt des § 203 Abs. 5 VVG jedoch in den Jahren ab 2010 nicht, so dass ihm die Klageerhebung auch vorher nicht unzumutbar war. Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte, gab es nicht. (2) Soweit Nutzungen aus den vor dem 1. Januar 2017 zu viel gezahlten Beiträgen beansprucht werden, sind die diesbezüglichen Ansprüche jedenfalls nach § 217 BGB mit verjährt. bb) Die Beitragserhöhungen für A. S. zum 1. Januar 2015 in den Tarifen C., P. und G. sind wirksam mit der Folge, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die von ihm insoweit begehrten Feststellungen und Zahlungen nicht zusteht: Denn bei diesen Beitragserhöhungen handelt es sich jeweils um einen Altersgruppensprung gemäß § 16 Abs. 2 AVB der Beklagten, der dadurch veranlasst war, dass A. S. am 22. Dezember 2014 das 21. Lebensjahr vollendet und dass damit für ihn ein Übergang aus der Beobachtungseinheit „Jugendliche“ in die Beobachtungseinheit „Erwachsene“ stattgefunden hat. Der unstreitig Vertragsinhalt gewordene § 16 Abs. 2 AVB der Beklagten lautet wie folgt: „Beitragsänderung bei Vollendung des 16. bzw. 21. Lebensjahres Nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 16. Lebensjahr oder das 21. Lebensjahr vollendet, müssen Sie den Beitrag zahlen, der im Tarif für die nächsthöhere Altersstufe vorgesehen ist.“ [Bl. 334 ff., 339 d. A.] Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung bestehen keine Bedenken; vielmehr setzt sie § 10 Abs 3 und 4 KVAV um, der eine Differenzierung nach Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und insoweit die Möglichkeit der Berechnung steigender Prämien bei zeitlich begrenzten Dauern ausdrücklich vorsieht [vgl. allgemein hierzu auch etwa: Bach/Moser/Rudolph, Private Krankenversicherung, komm., 5. Aufl., 2015, KaIV § 10 Rn. 3 und 9; der frühere § 10 Abs. 2 KalV entspricht dem seit April 2016 geltenden § 10 Abs. 3 KVAV, der frühere § 10 Abs. 3 Satz 1 KalV entspricht dem seit April 2016 geltenden § 10 Abs. 4 KVAV]. Die vom Kläger im Zusammenhang mit den Beitragserhöhungen wegen Altersgruppensprungs zitierte Entscheidung des AG Lichtenberg [Urteil vom 10. November 2020, VuR 2021, 79, Juris-Rn. 48 ff., 50] steht dieser Bewertung insbesondere deshalb nicht entgegen, weil sie eine Auseinandersetzung mit § 10 Abs. 3 und 4 KVAV vermissen lässt. Entgegen der Auffassung, die der Entscheidung des AG Berlin Lichtenberg offenbar zugrunde liegt, ist in § 10 KVAV als Voraussetzung für einen Altersgruppensprung entsprechend § 10 Abs. 3 und 4 KVAV nicht vorgesehen, dass bereits bei Vertragsschluss verbindlich festgelegt werden muss, welche Prämie bei dem gesetzlich vorgesehenen Übergang zwischen zwei Altersgruppen zu zahlen sein wird. Im Übrigen ist die zitierte Entscheidung des AG Lichtenberg ausweislich der Angabe in Juris zu der dortigen Rubrik „Verfahrensgang“ nicht rechtskräftig, sondern in der Berufungsinstanz beim LG Berlin unter dem dortigen Aktenzeichen 4 S 23/20 anhängig. Zu den im Zusammenhang mit dem Altersgruppensprung von dem Kläger auf S. 12 seines Schriftsatzes vom 16. Februar 2021 [Bl. 368 ff., 379 d. A.] zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nämlich zu den Urteilen vom 25. November 2007 zu dem Aktenzeichen III ZR 247/06 [nicht II ZR 247/06, wie in dem Schriftsatz angegeben] und vom 21. April 2009 zu dem Aktenzeichen XI ZR 78/08 [nicht IX ZR 78/08, wie in dem Schriftsatz angegeben] sei angemerkt, dass sie Kundenverträge mit einem Abo-Fernsehsender bzw. Entgelt-, Preisanpassungs- und Zinsänderungsklauseln für den Bankverkehr mit Verbrauchern in Geschäftsbedingungen einer Sparkasse und damit Sachverhalte betreffen, die mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleichbar sind mit der Folge, dass sich aus diesen Entscheidungen für die hier in Rede stehenden Rechtsfragen nichts ableiten lässt. cc) Zu der vom Kläger behaupteten Beitragserhöhung für V. F. [vormals S.] in dem Tarif C. zum 1. Januar 2012 um 0,75 Euro kann dahinstehen bleiben, ob diese Erhöhung – wie vom Kläger behauptet – erst zum 1. Januar 2012 erfolgt ist oder – wie von der Beklagten behauptet – bereits im Verlauf des Jahres 2011 vorgenommen wurde. Denn die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dieser Erhöhung um einen Altersgruppensprung gehandelt habe, der erfolgt sei, weil bei V. F. im Jahre 2011 ein Übergang aus der Beobachtungseinheit „Jugendliche“ in die Beobachtungseinheit „Erwachsene“ stattgefunden habe. Diesem Vortrag der Beklagten, der plausibel ist, weil V. F. am 9. September 2011 das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Gegen die Wirksamkeit dieses Altersgruppensprungs gemäß § 16 Abs. 2 AVB der Beklagten bestehen aus den oben zu bb) ausgeführten Gründen keine Bedenken mit der Folge, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die von ihm insoweit begehrten Feststellungen und Zahlungen nicht zusteht. dd) Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 2) ausweislich der Erläuterungen auf S. 4 seiner Berufungsbegründung [Bl. 753 ff., 756 d. A.] auch die Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen verlangt, die er nach seinem Vorbringen in nicht verjährter Zeit, d. h. in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 aufgrund der Prämienanpassung in dem Tarif VSO für A. S. zum 1. Januar 2012 gezahlt hat, ist seine Berufung nicht begründet. Denn das Landgericht hat die Unwirksamkeit der fraglichen Prämienanpassung in dem angefochtenen Urteil – zu Recht – lediglich begrenzt bis zum 31. Dezember 2013 festgestellt und der Kläger hat dieses Urteil insoweit – zu Recht – nicht angegriffen. Und soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 2) zu der genannten Prämienanpassung und auch zu der Prämienanpassung in dem Tarif C. für X. S. zum 1. Januar 2012 Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen verlangt, die er insoweit nach seinem Vorbringen in verjährter Zeit, d. h. in der Zeit bis zum 31. Dezember 2016 gezahlt hat, ist seine Berufung jedenfalls aus den oben zu aa) ausgeführten Gründen unbegründet. 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil (nur) insoweit an, als dieses darauf beruht, dass das Landgericht einige der umstritten gewesenen Prämienerhöhungen deshalb als unwirksam angesehen hat, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage hierfür fehle. Dies betrifft die Prämienerhöhungen für X. S. in dem Tarif R. zum 1. Januar 2013 sowie in dem Tarif C. zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2019. Gleiches gilt zudem für die Prämienerhöhung für X. S. in dem Tarif C. zum 1. Januar 2012, zu der das Landgericht zugleich auch die formelle Unwirksamkeit festgestellt hat; in Bezug auf diese Prämienerhöhung greift die Beklagte das angefochtene Urteil indes nicht an. Da die Veränderung der insoweit relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bei diesen Beitragsanpassungen unstreitig unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liegt, scheidet § 203 Abs. 2 VVG als Rechtsgrundlage aus. Die Beitragsanpassungen wären daher nur dann wirksam, wenn diese auf der Grundlage von § 8b der dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung [Anlagenkonvolut BLD1, Bl. 188 ff. d.A.; im Folgenden: AVB] wirksam erfolgen konnten. § 8b AVB lautet auszugsweise: „§ 8b Beitragsanpassung Teil I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (…) (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (…)“ Die Regelung entspricht damit in weiten Teilen der Regelung des § 8b MB/KK. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erachtet die Beitragsanpassungsklausel des § 8b MB/KK in ständiger Rechtsprechung [vgl. hierzu etwa: Urteil vom 7. September 2021, 9 U 199/20, VersR 2021, 1285, und Urteil vom 22. September 2020, 9 U 237/19, VersR 2021, 95] für unwirksam. Dem schließt sich der erkennende Senat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an: a. Die Unwirksamkeit der Regelung, die dem Versicherer bereits bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders gestattet, ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass bei den Versicherungsleistungen ein gegenüber der gesetzlichen Regelung geringerer Prozentsatz vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Absenkung des Schwellenwertes ergibt sich vielmehr bereits aus §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG. b. Der Senat teilt aber zum einen die Auffassung des 9. Zivilsenats, der ausführt [vgl. hierzu etwa: Urteil vom 7. September 2021, 9 U 199/20, VersR 2021, 1285], dass sich die Unwirksamkeit der Tarifbedingung in § 8b Abs. 1, 2 MB/KK daraus ergibt, dass abweichend von den §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung – so der 9. Zivilsenat weiter - wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 1, 2 MB/KK wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden [vgl. hierzu etwa Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 8b MB/KK 2009 Rn. 2]. Dieser Bewertung steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2004 [IV ZR 97/03, VersR 2004, 1446 = NJW-RR 2004, 1677] – worauf der 9. Zivilsenat ebenfalls hinweist und was sich der erkennende Senat zu Eigen macht – entgegen der Bewertung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte nicht entgegen. Diese Entscheidung verhält sich nämlich nicht zur Wirksamkeit von § 8b MB/KK oder einer entsprechenden Beitragsanpassungsklausel, sondern allein zu Prämienanpassungen unter Geltung der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29. Juli 1994. Hierzu hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei solchen Prämienanpassungen nach altem Recht, in denen die vertraglichen Bestimmungen zur Beitragsanpassung [dort § 8a Teil II, III AVB] „weniger strenge Vorgaben enthalten" als die seit dem 29. Juli 1994 geltenden Rechtsvorschriften und „dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen", diese „Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen" ist. Mit der Frage, ob eine solche Regelung auch mit §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2, 208 Abs. 2 VVG zu vereinbaren ist, hatte der Bundesgerichtshof sich im Rahmen seiner Entscheidung dagegen nicht auseinanderzusetzen; denn im Streit stand allein die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen zum 1. Juli 1994, also nach altem Recht. Der Senat teilt schließlich auch die Bewertung des 9. Zivilsenats, wonach die Unwirksamkeit der Klausel in § 8b Abs. 2 MB/KK auch zur Unwirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK führt [a. A. aber die wohl herrschende Rechtsprechung, vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2021, 16 U 94/21, veröffentlicht in Juris; OLG München, Hinweisverfügung vom 7. Juli 2021, 25 U 797/21, Anlage BLD 14, Bl. 741 ff. d.A., OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021, 7 U 244/21, BeckRS 2021, 37369; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juni 2021, 9 O 1326/18, Anlage BLD 15, Bl. 745 ff. d. A.]. Denn die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Im Falle des Wegfalls der Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK wegen Unwirksamkeit könnte die Regelung – so führt der 9. Zivilsenat aus – in § 8b Abs. 1 MB/KK nicht alleine fortbestehen, ohne nicht ebenfalls gegen die in §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG vorgesehene Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Veränderung für eine Prämienanpassung zu verstoßen (blue pencil test). Bei Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK könnte nach § 8b Abs. 1 MB/KK eine Beitragsanpassung schon dann erfolgen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, und zwar entgegen dem Gesetz auch dann, wenn eine nur vorübergehende Veränderung vorliegt. Entgegen der Rüge der Berufung ergibt sich aus dem isoliert betrachteten Wortlaut von Absatz 1 keineswegs, dass eine Anpassung nur für den Fall einer dauerhaften Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem Schwellenwert zulässig sein soll. Die Regelung verhält sich hierzu schlicht nicht. Entsprechendes ergibt sich – anders als die Beklagte meint - insbesondere auch nicht aus der Formulierung, dass Beiträge „soweit erforderlich“ angepasst würden. Denn dafür, dass die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung in irgendeiner Weise von der Dauerhaftigkeit der Veränderung abhängen sollte, gibt die Regelung nichts her. Wann eine Anpassung erforderlich sein soll, bleibt völlig offen. Der Zusammenhang legt vielmehr nahe, dass die Erforderlichkeit von dem Umfang der Abweichung von dem festgelegten Schwellenwert abhängen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es auch nicht genügen, dass die Berechnung der Beiträge gemäß § 8a Abs. 1 AVB „nach Maßgabe der Vorschriften des VAG“ erfolgen soll. Zum einen betrifft § 8a AVB die Berechnung der Beiträge und nicht deren Anpassung. Zum anderen aber genügt ein allgemeiner Verweis auf das Gesetz ohne konkreten Bezug auf eine bestimmte Vorschrift auch nicht den Transparenzanforderungen. Ohne Erfolg macht die Berufung auch geltend, dass § 8b AVB insgesamt unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren sei, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende AVB-Regelung anzuwenden sei, wenn diese eine Regelungslücke enthielten. Denn ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen fehlt es hier bereits an einer erkennbaren Regelungslücke, die den Rückgriff auf gesetzliche Vorschriften gebietet. Streicht man Absatz 2, so verhält sich § 8b AVB schlicht gar nicht zu der Frage der Erforderlichkeit der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Rechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich dann aber nicht, dass § 203 Abs. 2 VVG ergänzend gelten soll. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr davon ausgehen, dass die nicht genannte Dauerhaftigkeit der Veränderung auch nicht Voraussetzung für die Beitragsanpassung ist. Mit dem 9. Zivilsenat ist im Übrigen auch der erkennende Senat der Auffassung, dass ein Rückgriff auf § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden oder unwirksam sind, nicht zur Wirksamkeit der Prämienanpassung in materiell-rechtlicher Hinsicht führt [so aber OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2021, 16 U 94/21, veröffentlicht in Juris]. Wie der 9. Zivilsenat zutreffend ausführt sind nach dieser Grundregelung die §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG einschlägig, die eine Anpassung auf der Basis der Überschreitung eines Schwellenwertes von 10 % - die hier nicht vorliegt - für den Fall des Fehlens abweichender Bestimmungen in den AVB vorsehen. Ein solches Fehlen liegt hier infolge der Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB gerade vor. Anders als die Beklagte geltend machen möchte, handelt es sich hier schließlich auch nicht um eine dem Versicherungsnehmer rein vorteilhafte und deshalb zulässige Abweichung, weil durch häufigere Beitragsanpassungen große Sprünge vermieden würden. Denn diese Argumentation übersieht, dass die Anpassung zunächst vor allem mit einer – nachteilhaften – Beitragserhöhung verbunden ist. Das Risiko gestiegener Ausgaben unter bestimmten Schwellenwerten weist das Gesetz aber mit § 203 VVG gerade dem Versicherer zu. c. Unabhängig von diesen Erwägungen scheitert die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 AVB im vorliegenden Fall aber jedenfalls – womit sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die von der Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln ausgeht, soweit ersichtlich nicht auseinandersetzt [vgl. etwa OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2021, 16 U 94/21, veröffentlicht in Juris] – auch an der insoweit von § 8b Abs. 1 MBKK abweichenden Formulierung in Satz 4, die bestimmt [Hervorhebung durch den Senat] „Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.“ und die dem Versicherer damit ein Ermessen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge einräumt. Ein solches Ermessen widerspricht jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung [§ 208 S. 1 VVG] und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Anders als nach der gesetzlichen Konzeption des § 155 Abs. 3 VAG, nach der ein Versicherungsunternehmen bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um den gesetzlichen Prozentsatz von 10 % oder einen in den AVB niedriger festgelegten Prozentsatz zu prüfen und – bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Abweichung – anzupassen hat, gilt die Anpassungs pflicht nach § 8b AVB nur bei Überschreiten der gesetzlichen 10 %-Schwelle. Bei einer Abweichung im Bereich zwischen „mehr als 5 %“ und bis zu 10 % darf die Beklagte dagegen – „soweit erforderlich“ – anpassen. Die Nennung der 5 %-Schwelle in § 8b AVB kann auch nicht als „Restklausel“ mit eigenständigem Regelungsgehalt angesehen werden, „die AGB-rechtlich jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden (ist), als in ihr der geringere Prozentsatz in Übereinstimmung mit § 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 Teils. 2 VAG ‚vorgesehen‘ ist“ [so Bruns, VersR 2021, 541, 549]. Eine aufrechterhaltene Restklausel darf nämlich keine von der bisherigen Gestaltung völlig abweichende oder neue Regelung enthalten. Sie muss sich vielmehr dem Vertragszweck sach- und interessengerecht einfügen [Bruns, VersR 2021, 541, 549]. Unter Mitberücksichtigung des vorangehenden Satzes 3 ergibt sich hier, dass die Beklagte den geringeren Prozentsatz unter dem gesetzlichen von 10 % gerade und nur für den Bereich vorgesehen hat, in dem ihr bei Abweichungen, anders als unter rein gesetzlichen Voraussetzungen, eine Möglichkeit zur Prämienanpassung gegeben sein sollte. Müsste sie jetzt auch bei Abweichungen unterhalb von „mehr als 10 %“ anpassen, weil von Satz 4 lediglich die „vorgesehene“ 5 %-Schwelle bliebe, bei deren nicht als vorübergehend anzusehender Überschreitung sie zur Anpassung gezwungen wäre, erhielte der Vertrag insoweit einen anderen Charakter. Es entfiele nicht nur Satz 4, auch die Klausel in Satz 3 würde geändert. d. Ausgehend hiervon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die auf § 8b AVB beruhenden Prämienerhöhungen für X. S. in dem Tarif R. (Krankheitskosten) zum 1. Januar 2013 sowie in dem Tarif C. (Zusatzleistungen) zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2019 [– und auch die ebenfalls auf § 8b AVB beruhenden Prämienerhöhung für X. S. in dem Tarif C. (Zusatzleistungen) zum 1. Januar 2012, in Bezug auf die die Beklagte das angefochtene Urteil nicht angegriffen hat –] unwirksam gewesen sind. Hieraus folgt die sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ergebende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Erhöhungsbeträge in Höhe von 479,07 Euro nebst Zinsen sowie zur Herausgabe der hieraus im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 20. November.2020 gezogenen Nutzungen. Bei der Berechnung dieses Rückzahlungsbetrages hat das Landgericht diejenigen Prämienanteile berücksichtigt, die der Kläger – in nicht verjährter Zeit – auf die Prämienerhöhungen in dem ihn betreffenden Tarif C. zum 1. Januar 2012, zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2019 gezahlt hat: - Erhöhungsbeträge vom Kläger gezahlt ab dem jew. Anpassungsdatum, d.h. ab Januar 2012 bzw. 2014 bzw. 2019, und jew. bis September 2020 einschl., - nicht verjährt: ab Januar 2017, - von Januar 2017 bis September 2020 = 45 Monate, - von Januar 2019 bis September 2020 = 21 Monate; - deshalb: 4,87 Euro x 45 Mo. = 219,15 Euro (Anpassung per 1‘12) 4,95 Euro x 45 Mo. = 222,75 Euro (Anpassung per 1‘14) 1,77 Euro x 21 Mo. = 37,17 Euro (Anpassung per 1‘19) 479,07 Euro = titulierter Rückzahlungsbetrag Ergänzend sei angemerkt, dass die vom Landgericht ebenfalls im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage § 8 b MB/KK – zu Recht – für unwirksam gehaltene Prämienerhöhung betreffend den Kläger X. S. in dem Tarif R. zum 1. Januar 2013 – zu Recht – keine Berücksichtigung bei der Berechnung des titulierten Rückzahlungsbetrages gefunden hat; denn zu dieser Erhöhung sind vom Kläger nach seinem eigenen Vorbringen Zahlungen lediglich bis einschließlich März 2014 und damit ausschließlich in verjährter Zeit geleistet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und Berechnung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Diese werden – über die all dem zugrunde liegende Annahme der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel hinaus – zu Recht auch von der Berufung nicht angegriffen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird für die Beklagte gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1, 2 AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, sowie Beitragsanpassungsklauseln, die dem Versicherer hinsichtlich der Überprüfung und Anpassung der Beiträge unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10 % ein Ermessen einräumen, zugelassen. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung [§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO]; die Zulassung ist darüber hinaus im Hinblick auf die – wie dargestellt – divergierende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.133,07 Euro davon für die Berufung des Klägers: 4.065,96 Euro davon für die Berufung der Beklagten: 3.067,11 Euro [ Berufung des Klägers: 1.131,90 Euro Antrag zu 1; Summe d. Erhöhungsbeträge, soweit Erhöhungen gem. LG wirksam (0,75+6,06+0,78+19,36 € =) 26,95 Euro x 42 Mo. + 2.934,06 Euro Antrag zu 2. 4.065,96 Euro Berufung der Beklagten: 2.588,04 Euro Antrag zu 1; Summe d. Erhöhungsbeträge, soweit Erhöhungen gem. LG unwirksam (54,90+4,95+1,77€ =) 61,62 Euro x 42 Mo. + 479,07 Euro Antrag zu 2. 3.067,11 Euro ]