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Beschluss

14 UF 9/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0509.14UF9.22.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass ein Regelungsbedarf betreffend des Umgangsrechts des Kindesvaters mit seinen drei Kindern über die amtsgerichtlich getroffenen Regelungen hinaus derzeit nicht besteht.

  • 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kindesvater und die Kindesmutter je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

  • 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass ein Regelungsbedarf betreffend des Umgangsrechts des Kindesvaters mit seinen drei Kindern über die amtsgerichtlich getroffenen Regelungen hinaus derzeit nicht besteht. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kindesvater und die Kindesmutter je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der drei verfahrensbetroffenen Kinder. Neben dem hiesigen Umgangsverfahren führen die Eltern noch ein Sorgerechtsverfahren, in dem auch ein Gutachten zum Umgang eingeholt worden ist. Mit angegriffenem Beschluss vom 04.10.2022 hat das Amtsgericht den Umgang mit Bastian für die Dauer von 6 Monaten ausgeschlossen und den Umgang des Kindesvaters mit den beiden anderen Kindern geregelt. Hiergegen hat sich die Beschwerde des Kindesvaters gerichtet, mit der er begehrte, dass der Umgangsausschluss bzgl. Bastian aufgehoben und im Übrigen mehr Umgang geregelt werde. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Kindesvater mit Bastian Umgang entsprechend der für die beiden anderen Kinder getroffenen gerichtlichen Regelung pflegt. Mit Schreiben vom 25.03.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung zwischen den Kindeseltern vorgelegt, die diese mit Hilfe des Jugendamtes geschlossen haben. Daraufhin hat der Senat im Rahmen eines Telefonats mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters seine Ansicht dahingehend geäußert, dass ein Regelungsbedarf bis zum Eingang des im Sorgerechtsverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und damit einer endgültigen Regelung des Umgangs nicht bestehen dürfte. In der Folgezeit hat der Kindesvater das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Kindesmutter hat erklärt, es gebe keine Vereinbarung, die beim Jugendamt erzielte Einigung habe nur der Kindesvater unterzeichnet. Umgang werde jedoch entsprechend dieser Regelung durchgeführt. Sie sehe aber nicht ein, die Hälfte der Kosten zu tragen, da das Verfahren überflüssig gewesen sei. II. 1. Zwar konnten die Beteiligten des Verfahrens - unabhängig von der Frage, ob die Erklärung der Kindesmutter überhaupt als eine solche Zustimmung auszulegen war - nicht übereinstimmend für erledigt erklären, da es sich bei Verfahren nach § 1684 BGB um amtswegig zu führende Verfahren handelt und eine übereinstimmende Erledigung lediglich in reinen Antragsverfahren zulässig ist (MüKoFamFG/Pabst FamFG, 3. Aufl. 2018, § 22 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2021 - 10 UF 86/21, FamRZ 2022, 369). Eine Erledigung kann aber eintreten, wenn im Rahmen eines noch anhängigen (Rechtsmittel-)Verfahrens der Zeitraum für eine gerichtliche Regelung abgelaufen ist (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 22 Rn. 36; BeckOK FamFG/Burschel, 42. Ed. 1.4.2022, FamFG § 22 Rn. 13). 2a. Vorliegend hat sich die amtsgerichtliche Regelung im Hinblick auf Bastian durch Zeitablauf erledigt, da das Amtsgericht den Umgang insoweit für lediglich sechs Monate ausgeschlossen hatte und weiterer Regelungsbedarf nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Kindeseltern derzeit nicht besteht, da eine außergerichtliche Einigung vorliegt. Ob die Kindesmutter dabei die schriftliche Einigung des Jugendamtes unterschrieben hat oder nicht, kann dabei dahinstehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Kindeseltern tatsächlich eine Lösung gefunden haben und aufgrund dessen gerichtlicher Regelungsbedarf nicht mehr besteht. b. Im Hinblick auf die beiden anderen Kinder, W. und C., besteht derzeit ebenfalls kein Bedarf an einer gerichtlichen Regelung, da die Kindeseltern eine getroffene Umgangsvereinbarung praktizieren und für den Fall, dass diese nicht weiter umgesetzt werden sollte, eine gerichtliche Regelung vorliegt. Sein ursprüngliches Begehren, die gerichtlich titulierte Umgangsvereinbarung hinsichtlich dieser beiden Kinder auszuweiten, hat der Kindesvater mit der von ihm erklärten Erledigungserklärung fallen gelassen. c. Anhaltspunkte, dass die bestehende Regelung nicht dem Kindeswohl der drei betroffenen Kinder entspricht, sind nach den Stellungnahmen der Beteiligten nicht ersichtlich, zumal zwischenzeitlich im Sorgerechtsverfahren das Sachverständigengutachten eingegangen ist, das sich auch mit der Frage der Gestaltung einer dem Kindeswohl entsprechenden Umgangsregelung befasst. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass das Amtsgericht alsbald eine abschließende Regelung trifft. 3. Nachdem kein Bedarf an einer durch den Senat zu treffenden Umgangsregelung besteht, bestimmt sich die nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG nach § 81 FamFG . § 83 Abs. 1 FamFG mit seiner bindenden Kostenfolge findet nur auf gerichtliche Vergleiche, nicht auf außergerichtliche Vereinbarungen mit anschließenden Erledigungserklärungen Anwendung. a. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung darüber, welche Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insofern können etwa die Tatsache und der Umfang des Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die für den Antragsteller von vornherein erkennbare Aussichtslosigkeit des Antrags, die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch einen Beteiligten sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Rolle spielen (OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2013 - 5 UF 11/12, FamRZ 2013, 1926 m.w.N.). b. Im vorliegenden Fall führt die Billigkeitsabwägung dazu, dass die Eltern die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte zu tragen haben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten war dies bereits im angefochtenen Beschluss geregelt worden, der insoweit fort gilt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier die Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele für Fälle, in denen es regelmäßig der Billigkeit entspricht, dass einem Beteiligten alle oder wenigstens ein Teil der Kosten auferlegt werden, nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt in Bezug auf das Beschwerdeverfahren nicht das Regebeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG - grob verschuldete Veranlassung des Verfahrens - vor. Zwar ist der Kindesmutter darin zuzustimmen, dass im Rahmen des sorgerechtlichen Verfahrens auch eine Begutachtung zum Umgang erfolgt ist. Gleichwohl ist hier zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit Bastian für nur sechs Monate ausgeschlossen hat, ohne den Umgang für die folgende Zeit zu regeln. Hierin könnte eine unzulässige Teilentscheidung zu sehen sein, da die Hauptsache dadurch nicht abschließend geregelt worden ist, da nur für wenige Monate eine gerichtliche Anordnung erfolgte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. August 2021 – 12 UF 128/21 –, juris). Wenn aber - wie hier - kein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten hälftig trägt (OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2013 - 5 UF 11/12, FamRZ 2013, 1926). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Beide Elternteile sind zudem im Hinblick auf das Umgangsrecht dem Kindeswohl gleichermaßen verpflichtet. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar.