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Urteil

9 U 173/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0524.9U173.20.00
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Tenor

1)                  Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 444/19 – wird zurückgewiesen.

2)                  Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3)                  Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4)                  Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1) Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 444/19 – wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3) Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4) Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung). Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Sozietät und bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR, Bl. 86 ff. GA) zugrunde. Unter Teil 1 A § 1 I. Ziff.1 „Gegenstand des Versicherungsschutzes“ der AVB-WSR heißt es: „ Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. “ In Teil 1 A § 4 Ziff. 5 der AVB-WSR (Bl. 87 GA) heißt es: „ Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche (…) wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (…). “ In Teil 2 B der BBR-RA („ Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Rechtsanwälte und Patentanwälte / Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)“ Bl. 89 R GA) heißt es: „ Im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mitversichert ist die Tätigkeit als - Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sachwalter, Gläubigerausschussmitglied, Gläubigerbeiratsmitglied, Treuhänder gemäß InSO; - Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand; - Schiedsrichter, Schlichter, Mediator; - Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO; - Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretertätigkeit, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine eigene Versicherung gedeckt ist. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung, längstens jedoch bis zu 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers, vorgekommen sind. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. Ansprüche aus der Tätigkeit als Angestellter von Unternehmungen, Vereinen und Verbänden sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (siehe im Übrigen § 4 Ziff. 4). Unter die zu § 1 I Ziff. 2 genannten Vermögensschäden fallen auch solche, die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind (Straf-oder Untersuchungshaft, Unterbringung). “ Die Klägerin richtete im September 2009 für Herrn A ein Rechtsanwalts-Anderkonto bei der B AG ein. Herrn A, der einen Gewerbebetrieb (Raumausstattungsmeister) unterhielt, waren seitens zweier Banken die Konten wegen zahlreicher Pfändungen gekündigt worden. Es stand für Herrn A nicht zu erwarten, dass er auf seinen eigenen Namen ein neues Konto im Rahmen der Betriebsfortführung erlangen könnte. Die Klägerin veranlasste bis zum Jahr 2015 zahlreiche Abbuchungen, Überweisungen und Einzahlungen. Im Jahr 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A eröffnet. Der über das Vermögen des Herrn A bestellte Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt C, nahm Herrn Rechtsanwalt D (Rechtsanwalt der Klägerin) auf Rückzahlung getätigter Auszahlungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt 30.339,14 € in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt am Main (2-21 O 316/16) verurteilte Herrn Rechtsanwalt D am 03.11.2017 unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO antragsgemäß zur Zahlung von 30.339,14 € an den Insolvenzverwalter C (Anlage K 1, Bl. 11 ff. GA). Das Landgericht sah die in dem Zeitraum vom 15.03.2013 bis zum 24.11.2015 getätigten Überweisungen und Auszahlungen von dem Anderkonto als anfechtbare Rechtshandlungen an, für die Rechtsanwalt D als anderer Teil i.S.d. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO im Rahmen der Vorsatzanfechtung hafte (Anlage K 1, Bl. 11 ff. GA). Das Urteil ist, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Herrn Rechtsanwalt D mit Beschluss vom 21.01.2019 zurückgewiesen (- 4 U 233/17 - Anlage K2, Bl. 30 ff. GA) und der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.10.2019 zurückgewiesen hat (- IX ZR 63/19 -, Anlage K3, Bl. 38 f. GA), rechtskräftig geworden. In einem weiteren - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (2 -7 O 426/16) hat Herrn Rechtsanwalt D im Wege der negativen Feststellungsklage Herrn Rechtsanwalt C auf Feststellung in Anspruch genommen, dass ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 211.233,50 € gegen ihn unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nicht bestehe (Anlage K 4, Bl. 40 ff. GA). Der Insolvenzverwalter verlangte von Herrn Rechtsanwalt D mit Schreiben vom 15.06.2016 die Erstattung von Auszahlungen i.H.v. insgesamt 211.233,50 €, die der Kläger – wie von diesem in der Klageschrift bestätigt – in der Zeit zwischen dem 01.01.2013 und dem 31.12.2015 bezüglich des Anderkontos verfügt hatte. Einige dieser Zahlungen, die einen Gesamtbetrag von 30.339,14 € ausmachen, waren Gegenstand der Zahlungsklage in dem o.g. Verfahren 2-21 O 316/16 Landgericht Frankfurt am Main. Wegen des Differenzbetrages in Höhe von 180.894,36 € erhob der Insolvenzverwalter Widerklage, gerichtet auf Verurteilung des Rechtsanwalts D zur Zahlung von 180.894,36 € an ihn, Rechtsanwalt C (vgl. Widerklageschriftsatz vom 09.06.2017, Anlage K 5, Bl. 47 ff., 50 GA). Herr Rechtsanwalt D hat daraufhin die negative Feststellungsklage – nach seiner Darstellung „aus Kostengründen“ – zurückgenommen (Bl. 305 GA). Das Landgericht hat die auf Befreiung von seinen Verbindlichkeiten bzw. auf Gewährung von Rechtsschutz gerichtete Klage abgewiesen, da in beiden vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren keine Schadenersatzansprüche, sondern Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO streitgegenständlich seien. Auch sei der gegenständliche Bereich des Versicherungsschutzes nach Teil 1 A § 1 Ziff.1 der AVB-WSR nicht betroffen. Der Verstoß der Klägerin sei nicht entsprechend der genannten AVB „bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangen worden. Es liege zudem der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung nach Teil 1 A § 4 Ziff.5 der AVB-WSR vor. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiter und rügt hierzu mehrere Verfahrensfehler. Das Urteil des Landgerichts sei nur als Entwurf zu werten, da die Unterzeichnung des Einzelrichters nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Unterschrift entspreche. Weiterhin habe der Einzelrichter gegen seine gesetzliche Neutralitätspflicht verstoßen, indem er nach seinem eigenen „Gutdünken“ entgegen der ZPO einseitig zu Gunsten der Beklagten gehandelt habe. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 169 GVG sei verletzt worden, da im Verzeichnis des Landgerichts für den Verhandlungstag nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte aufgeführt sei. Der Name der Beklagten sei für die Öffentlichkeit am Rollkasten nicht ersichtlich gewesen. Der Einzelrichter habe es insoweit - trotz Kenntnis - versäumt, für Abhilfe zu sorgen. Auch sei gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen worden, so dass es zu einer „Überraschungsentscheidung“ gekommen sei. Auf einen Gütetermin nach § 278 ZPO sei in unrechtmäßiger Weise verzichtet worden. Die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit habe nicht vorgelegen und der Einzelrichter habe - was nicht geschehen sei - auf die Gründe hinweisen müssen, weshalb er von einer Güteverhandlung absehe. Schließlich habe der Einzelrichter den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin vom 24.05.2020 nicht gewürdigt und damit nicht das rechtliche Gehör gewährt, Art. 103 Abs.1 GG. In den nachgelassenen Schriftsätzen vom 02.05.2022 (Bl. 343 ff. GA) und 08.05.2022 (Bl. 381 f. GA) ergänzt und erweitert die Klägerin ihren Vortrag zu der damaligen Tätigkeit des Rechtsanwalts D für den Insolvenzschuldner A in der Zeit von 2009 bis 2015. Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Berufung bzgl. des zunächst unter Ziffer 1 gestellten Hilfsantrages mit Schriftsatz vom 02.05.2022 (Bl. 346 GA) zurückgenommen hat, den Rechtsstreit auszusetzen und zunächst die Rechtsauffassung des BVerfG über die behauptete Rechtsbeugung des Einzelrichters einzuholen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 25.06.2020 (24 O 444/19) den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Köln zurückzuweisen, hilfsweise: unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 25.06.2020 die Beklagte zu verpflichten, 1. ihrem Gesellschafter, Rechtsanwalt D, für die Widerklage des Rechtsanwalts C als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main 2-7 O 426/16 über 180.894,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 Rechtsschutz zu gewähren und die noch festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen sowie Rechtsanwalt D im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung von der entsprechenden Verbindlichkeit zu befreien; 2. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Hinblick auf die Ansprüche, die gegenüber Rechtsanwalt D in dem Verfahren 2-7 O 426/16 Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht werden, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Berufung sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe sich nicht mit den tragenden Argumentationslinien des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Die fehlende Unterschrift des Urteils werde mit Nichtwissen bestritten, ebenso die Behauptung, dass der Einzelrichter wissentlich keine Abhilfe hinsichtlich des nicht sichtbaren Namens der Beklagten an der Sitzungsrolle geleistet habe. Eine Güteverhandlung sei für das Gericht erkennbar aussichtslos gewesen. In der Sache selbst sei auch kein Versicherungsfall eingetreten. II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2006, 285; BGH NJW 2013, 174 175; BGH NJW-RR 2015, 511 511 f.; BGH NJW-RR 2018, 386 387). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen hat die Klägerin die tragenden Entscheidungsgründe (noch) in dem geforderten Maße angegriffen. Zwar werden in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.11.2020 fast ausschließlich Verfahrensfehler beanstandet. Allerdings wird auch die Bejahung der wissentlichen Pflichtverletzung durch das Landgericht als tragender Entscheidungsgrund angegriffen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in dem an das Landgericht Frankfurt am Main (2-07 426/16) gerichteten Schriftsatz vom 10.03.2020 (Anlagenhefter) wird auch zu der Praxis der Zahlungsabwicklung über das betreffende Rechtsanwalts-Anderkonto näher Stellung genommen (S. 25 ff. des Schriftsatzes vom 10.03.2020). Damit wird u.a. der dem Urteil zugrunde liegende Gesichtspunkt des Deckungsausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung (Teil 1 A § 4 Ziff. 5 AVB-WSR, Bl. 87 GA) inhaltlich angegriffen. Ob und inwieweit diese Ausführungen rechtlich geeignet sind, den Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung zu widerlegen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung. Besondere formale Anforderungen werden insoweit nicht gestellt. Die Rechtsmittelbegründung erfordert insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH NJW-RR 2016, 80, Rdnr. 6; BGH NJW-RR 2018, 386 387 Rdnr. 9). Da in dem betreffenden Schriftsatz auch Ausführungen zur Einrichtung und Abwicklung des Rechtsanwalts-Anderkontos enthalten sind, sind auch der Gegenstand des Versicherungsschutzes und die Frage, ob der betreffende Verstoß „bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ erfolgte, zumindest mittelbar betroffen und somit – bei wohlwollender Auslegung – (noch) Gegenstand der Berufungsbegründung. 2. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird inhaltlich Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die dargestellten Verfahrensfehler ( fehlende Unterschrift des Richters, fehlender Beglaubigungsvermerk, Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens, Nichtdurchführung einer Güteverhandlung, Verweigerung der Einführung in den Sach- und Streitstand, Nichtberücksichtigung klägerischer Schriftsätze, unterlassene Hinweise ) rechtfertigen – ihr Vorliegen unterstellt – nicht die von der Klägerin in erster Linie erstrebte Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Anders als nach § 539 ZPO in der bis Ende 2001 geltenden Fassung ist nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung nur dann möglich, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das bloße Vorliegen von ggf. auch mehreren Verfahrensfehlern alleine reicht nicht aus, um eine Zurückverweisung zu rechtfertigen. Das ist eine bindende gesetzgeberische Entscheidung, die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung getroffen worden ist (vgl. BGH MDR 2005, 645, juris, Rdnr. 23). Eine Beweisaufnahme in der Sache ist vorliegend nicht geboten. Es kann daher dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Landgericht ggf. auch wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen sind. Sie sind nicht durch eine Zurückverweisung zu korrigieren; vielmehr hat der Senat unter Beachtung der Verfahrensvorschriften eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, sodass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (BGH BeckRS 2017, 103968; BGH NJW 2013, 2601, Rdnr. 7; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 538, Rdnr. 2). Letzteres ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung der „ Rechtsauffassung des BVerfG “ und zur Klärung, inwieweit dem Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen sind, nicht angezeigt. b) In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) zu Recht abgewiesen. aa) Nach Teil 1 A § 1 I Ziffer 1 AVB-WSR (Bl. 86 R GA) bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes „ von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird “ (Versicherungsfall). Soweit die Klausel für die Gewährung von Versicherungsschutz daher voraussetzt, dass die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen wird, ist in der Rechtsprechung des BGH geklärt, dass es sich dabei nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers um solche Bestimmungen handeln muss, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter die Klausel fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen. Danach setzt Versicherungsschutz u.a. voraus, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten „auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird”. Den Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führt der Ausdruck Schadenersatz nicht eindeutig in den Bereich der Rechtssprache, weil es dort keinen, in seinen Konturen eindeutig festgelegten Schadenersatzbegriff gibt. In der Umgangssprache umschreibt der Ausdruck Schadenersatz allgemein den Ausgleich eines erlittenen Nachteils. Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer unabhängig davon, wie die einschlägige gesetzliche Haftpflichtbestimmung diese Rechtsfolge beschreibt, Versicherungsschutz jedenfalls dann erwarten, wenn der Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2003, 149 150; BGH r+s 2021, 27 28). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der BGH entschieden, dass der in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen ein bedingungsgemäßer gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz ist. Auch wenn der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. von der Rechtsprechung des BGH nicht als Deliktstatbestand, sondern als eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. als "Ersatzanspruch eigener Art" eingeordnet wird, erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz jedenfalls dann, wenn der gegen den Versicherten erhobene Anspruch auf Ausgleich des eingetretenen Schadens im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadenereignis gerichtet ist (BGH r+s 2021, 27 28, Rdnr. 12, 18, 20; a.A. OLG Düsseldorf NZI 2018, 758 760 Rdnr. 72 ff.). Vorliegend wäre zu entscheiden, ob es sich bei einem Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch handelt, der unter den Versicherungsschutz für Schadenersatz i.S.d. Teil 1 A § 1 I Ziff. 1 AVB-WSR fällt. Zweifel ergeben sich daraus, dass bei anfechtbaren Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO eine Abwicklung nach bereicherungsrechtlichen Maßstäben erfolgt, § 143 Abs. 1 S. 2 InsO. Es entsteht damit ein Rechtsverhältnis eigener Art zum Anfechtungsgegner, das die Haftung des vom Schuldner weggegebenen Vermögensguts für seine Schulden verwirklichen soll. Jede selbständig anfechtbare Rechtshandlung begründet ein selbständiges Rückgewährverhältnis (BGH NJW 2008, 292 [295] Rdnr. 37; MünchKomm-Kirchhof/Piekenbrock, InsO, 4. Aufl. 2019, § 143, Rdnr. 4). Gegenstand des Versicherungsschutzes bei der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ist die Inanspruchnahme des Anwalts auf Grund gesetzlicher Bestimmungen. Versichert ist hierbei grundsätzlich nur ein Haftpflichtanspruch; nicht versichert sind dagegen schuldrechtliche Ansprüche wie Erfüllungs-, Nachbesserungs-, Erfüllungsersatz- und Bereicherungsansprüche (Diller, Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, AVB-RSW, 2. Aufl. 2017, § 1, Rdnr. 61). Das Landgericht hat unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 (OLG Düsseldorf NZI 2018, 758) und die dort abgelehnte Zuordnung eines Zahlungsanspruchs einer insolvent gewordenen Gesellschaft aus § 64 GmbHG a.F. auch vorliegend einen vom Haftpflicht-Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruch verneint. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BGH vom 18.11.2020 (BGH r+s 2021, 27) dürfte diese Argumentation mittlerweile überholt und – jedenfalls soweit man die Voraussetzungen des nach § 64 GmbHG a.F. rückzahlungspflichtigen Geschäftsführers und des nach §§ 133 Abs. 1 S. 1, 129, 143 InsO im Rahmen der Vorsatzanfechtung rückzahlungspflichtigen „anderen Teils“ (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 1067) in einem Deckungsprozess gleichsetzt – nicht aufrechtzuerhalten sein. Ob in den Fällen der Insolvenzanfechtung die Ausklammerung von Bereicherungsansprüchen gemäß §§ 129 ff., 143 InsO aus dem Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung auch vor dem Hintergrund der neueren BGH-Entscheidung vom 18.11.2020 (BGH r+s 2021, 27) möglich und mit den Regeln der Klauselauslegung, wie sie der BGH vorgibt, vereinbar ist, bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. bb) Das Landgericht hat nämlich jedenfalls zu Recht angenommen, dass eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit nicht streitauslösend gewesen ist. Ob die von dem Kläger aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages übernommene Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen zu ermitteln. Zwar ist der in den AVB verwendete Begriff „ bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit “ in Teil 1, A., § 1, I., 1. Abs. 1 AVB-WSR (Bl. 86 R GA) zunächst weit gefasst. Dennoch ergibt sich daraus nicht, dass damit jede anwaltliche Tätigkeit erfasst ist, selbst wenn sie nur untergeordnet neben einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird. Diesem Verständnis der Klausel steht aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers entgegen, dass das zunächst weit gefasste Leistungsversprechen nach Teil 1, A., § 1, I., 1. Abs. 1 AVB-WSR (Bl. 86 R GA) durch die Regelung in Teil 2 ( Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Rechtsanwälte und Patentanwälte, BBR-RA, Bl. 89 R) konkretisiert und eingegrenzt wird. Bei dem dort anzutreffenden Begriff der „ freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt “ handelt es sich erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Spiegelstrichen als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit einer anwaltlichen Tätigkeit einhergehen und die keiner besonderen Erwähnung bedurft hätten, wenn von einem weiten Verständnis des Begriffs „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ auszugehen wäre. Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass die versicherte freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte klassische Tätigkeit des Rechtsanwalts gemeint ist, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist. Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der Tätigkeit als Rechtsanwalt anstelle von Tätigkeit des Rechtsanwalts. Gemeint ist daher nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs (BGH BeckRS 2021, 5164, Rdnr. 29; BGH r+s 2020, 397 [401]). Kein Versicherungsschutz besteht also, wenn der Mandant den Anwalt mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt, die nicht rechtsanwaltstypisch sind. Bei einer vertraglich begründeten Treuhandtätigkeit durch einen Rechtsanwalt kann eine anwaltliche Treuhandtätigkeit nur bejaht werden, wenn es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört, den Treugeber auch in Rechtsfragen zu beraten oder wenn er umfassend zu dessen Rechtsbesorgung befugt ist. Eine Treuhandtätigkeit, bei der es primär um wirtschaftliche Belange (Vermögensverwaltung) geht und die nicht mit einer Rechtsberatung im Zusammenhang steht oder bei der die Rechtsberatung derartig in den Hintergrund tritt, dass ihr keine eigenständige Bedeutung zukommt, stellt dagegen keine anwaltstypische Tätigkeit dar (Veith/Gräfe/Gebert-Brügge, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 19, Rdnr. 169; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006 - 3 U 14/06 - BeckRS 2008, 9948). Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag vorliegt mit der anwaltstypischen Verpflichtung, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wird. Die Rechtsberatung und -vertretung muss nicht der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit sein. Ein Anwaltsvertrag kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint (BGH NJW 1999, 3040 3041 f.). Ist der Rechtsanwalt ausschließlich mit der wirtschaftlich-technischen Mittelfreigabe befasst und liegt der klare Schwerpunkt des Vertrages in der treuhänderischen Entgegennahme des Kapitals und umfasst die anwaltliche Tätigkeit nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung der Vermögensanlage, so fallen entsprechende Pflichtverletzungen nicht unter den vereinbarten Versicherungsschutz (OLG München DStRE 2020, 180 184 Rdnr. 34). Vorliegend ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht von einer klassischen anwaltstypischen Tätigkeit auszugehen. Die Klägerin agierte nach eigener Darstellung „ ausschließlich als eine reine Zahlstelle auf Weisung des Schuldners “; eine Beauftragung, „ die Richtigkeit bzw. die Notwendigkeit der einzelnen in Auftrag gegebenen Konto Überweisungen zu überprüfen “, habe nicht vorgelegen (Schreiben der Klägerin vom 21.06.2016, Anlage F 1, Bl. 119, 120 GA). Die Einrichtung des Rechtsanwalt-Anderkontos A erfolgte vor allem vor dem Hintergrund, dass der Schuldner A „ mangels Kreditwürdigkeit kein eigenes Konto hatte und ohne Konto seine gewerbliche Tätigkeit als Raumausstattermeister nicht ausüben konnte “ (Schreiben der Klägerin vom 21.06.2016, Anlage F 1, Bl. 119, 120 GA). Da für den Schuldner A auch nicht zu erwarten war, dass er auf seinen eigenen Namen ein neues Konto im Rahmen der Betriebsfortführung erlangen könnte, veranlasste die Klägerin bis zum Jahr 2015 für ihn zahlreiche Abbuchungen, Überweisungen und Einzahlungen. Dem Mandanten A kam es daher auf eine bloße Vermögensbetreuung durch die Klägerin an, die prinzipiell auch über ein bei der Bank eingerichtetes Treuhandkonto hätte abgewickelt werden können. Zwar kann auch eine Treuhandtätigkeit zur typischen Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts gehören. Allerdings sehen die BBR-RA im konkreten Fall ausdrücklich eine Treuhandtätigkeit nur als mitversichert an, wenn dieser als „ Treuhänder gemäß InsO “ handelt (vgl. Bl. 89 R GA unten). Darum geht es vorliegend nicht. Erhält der Anwalt - wie hier - lediglich den Treuhandauftrag, ohne gleichzeitig rechtsberatende oder rechtsvertretende Tätigkeiten zu übernehmen, liegt keine im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung versicherte Anwaltstätigkeit vor, weil es an der für die Anwaltstätigkeit typischen Rechtsbeistandspflicht fehlt. Die Ausführungen der Klägerin in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 02.05.2022 (Bl. 343 ff. GA) und 08.05.2022 (Bl. 381 f. GA) zu der Praxis der Zahlungsabwicklung über das betreffende Rechtsanwalts-Anderkonto gebieten keine abweichende Beurteilung; Sie rechtfertigen auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere werden dort keine tatsächlichen Gesichtspunkte aufgeführt, die die Annahme einer versicherten Anwaltstätigkeit nach Teil 1, A., § 1, I., 1. Abs. 1 AVB-WSR (Bl. 86 R GA) i.V.m. Teil 2 B BBR-RA (Bl. 89 R GA) nahelegen. In den Schriftsätzen werden vielmehr umfangreich und ausführlich Details zu den das Anderkonto betreffenden Einnahmen und Ausgaben ausgeführt, ohne dass hierzu konkrete Umstände aufgezeigt werden, die bezüglich der damaligen Aktivitäten für eine klassische anwaltliche Tätigkeit im o.g. Sinne sprechen. Es wird in diesem Zusammenhang u.a. klargestellt, dass Herr Rechtsanwalt D „ für seine Dienstleistungen “ bzw. „ für seine steuerberatende Tätigkeit “ „ niemals Honorare berechnet “ habe, „ um dem Schuldner seine Existenz zu ermöglichen “ (Bl. 354 GA). Bei einer klassischen, im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung versicherten Anwaltstätigkeit mit der hierfür typischen Rechtsbeistandspflicht für den Mandanten wird der Rechtsanwalt üblicherweise nicht ohne weiteres auf seine Vergütungsansprüche verzichten, während dies bei rein faktischen Abwicklungstätigkeiten, bei denen die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint, jedenfalls eher denkbar erscheint. Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz vom 02.05.2022 auf den S. 27 ff. (Bl. 369 ff. GA) pauschal behauptet, es sei ausschließlich die „ klassische Tätigkeit eines Rechtsanwalts “ betroffen gewesen (Bl. 370 GA), ersetzt dies nicht den hierzu gebotenen Sachvortrag mit näherer Darlegung der damaligen Rechtsberatungstätigkeiten und der Konkretisierung, inwieweit eine solche klassische Anwaltstätigkeit mit der hierfür typischen Rechtsbeistandspflicht für den Mandanten vorgelegen habe. Schwerpunkt der hier streitgegenständlichen Leistungen war offenkundig die Eröffnung eines Rechtsanwaltsanderkontos, die rein faktische Betreuung dieses Anderkontos sowie die Vornahme klassischer Bankgeschäfte ( Entgegennahme von Zahlungen, Überweisungen, Auszahlungen an einzelne Gläubiger etc. ). Eine Rechtsberatung war in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht geschuldet; insoweit hätte ebenso ein Dritter tätig werden können, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen war (vgl. zu diesen Erwägungen OLG München DStRE 2020, 180 [184] Rdnr. 33). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin nach ihrer Darstellung auch rechtsberatende Tätigkeiten ausgeführt und Herrn A auch gegenüber diversen Gläubigern vertreten hat (vgl. hierzu im Einzelnen den Vortrag der Klägerin Bl. 369 f. GA: „ … den Schuldner … in diversen Zahlungsstreitigkeiten vertreten, … dem Hessischen Finanzgericht, … in drei Insolvenzantragsverfahren vor dem Insolvenzgericht Wiesbaden …, dem Ladenvermieter E wg. Mietrückständen und Kündigung …, wg. Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses …, umfassende rechtliche Vertretung des Schuldners in allen Steuerrechtsfragen in Sachen ESt, USt, GewSt vor den Finanzämtern … “ etc.), denn aus solchen Tätigkeiten wird vorliegend die maßgebende Pflichtverletzung, die den Versicherungsfall ausgelöst haben soll, nicht hergeleitet. Ansonsten erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin in diesen Schriftsätzen vor allem darin, den Gesichtspunkt der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO kritisch zu bewerten und dem in dem Verfahren 2-21 O 316/16 LG Frankfurt am Main / 4 U 233/17 OLG Frankfurt am Main / IX ZR 63/19 BGH gegen sie erhobenen Vorwurf, dass es sich bei den in dem Zeitraum vom 15.03.2013 bis zum 24.11.2015 getätigten Überweisungen und Auszahlungen von dem Anderkonto um anfechtbare Rechtshandlungen handele, für die Rechtsanwalt D als anderer Teil i.S.d. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO im Rahmen der Vorsatzanfechtung hafte, entgegenzutreten. Hierbei werden neben einer allgemeinen und harschen Urteilsschelte (vgl. etwa Bl. 355 GA: „ … das willkürlich handelnde Landgericht Frankfurt am Main als auch das willkürlich handelnde OLG Frankfurt am Main … “; Bl. 364 GA: „ … Verdacht der Rechtsbeugung … “) auch die getätigten Aussagen der Beteiligten als strafbare Falschaussage bewertet (vgl. etwa Bl. 347 GA: „ … der Insolvenzverwalter … wider besseren Wissens prozeßlügend … “). cc) Ob zudem – wie vom Landgericht angenommen – der Risikoausschluss wegen Wissentlichkeit nach Teil 1 A § 4 Ziff. 5 AVB-WSR (Bl. 87 GA) eingreift, kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen. III. Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung eines Obergerichts noch des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren : 204.789,93 € (60.074,44 € + 144.715,49 €)