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Beschluss

20 U 17/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0608.20U17.22.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 115/21 – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 115/21 – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Oberlandesgericht Köln HINWEISBeschluss In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., die Richterin am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Oberlandesgericht X. am 08.06.2022 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 115/21 – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im zugesprochenen Umfang stattgegeben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen: 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die 30-tägige Widerrufsfrist gem. §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG nicht zu laufen begonnen hat, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden ist, denn die beiden streitgegenständlichen Belehrungen enthalten entgegen §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG keinen Hinweis darauf, dass der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen ist. Dass und warum die Belehrungen insoweit fehlerhaft bzw. unvollständig sind, hat das Landgericht eingehend begründet. Der Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Basisrentenverträge handelt, steht dem nicht entgegen. Denn der Umstand, dass bei einem Basisrentenvertrag eine Kündigung nur zu einer Beitragsfreistellung führt, ein Anspruch auf einen Rückkaufswert nicht besteht und auch nicht die Rückzahlung der geleisteten Beträge verlangt werden kann, ändert nichts daran, dass für den Fall des wirksamen Widerrufs gem. § 152 Abs. 2 VVG ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes (bei fondsgebundenen Versicherungen als Zeitwert gem. § 169 Abs. 4 VVG) einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen ist. Dass dies zwingend ist, ergibt sich schon aus § 171 VVG, wonach von § 152 Abs. 2 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Außerdem verhindert – was das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat – § 152 Abs. 2 VVG, das gerade in Fällen, in denen – etwa weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder erforderliche Informationen nicht zur Verfügung gestellt worden sind – der Widerruf noch nach langer Zeit wirksam ausgeübt wird, dass das angesparte Guthaben, das sich – wie im vorliegenden Fall – auf zehntausende Euro belaufen kann, beim Versicherer verbleibt. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Fiktion des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG berufen, da die Belehrungen mangels des Hinweises auf den auszuzahlenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile in erheblicher Weise von der Musterbelehrung gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG in der vom 04.08.2011 bis zum 31.08.2013 geltenden Fassung abweichen. 3. Da die beiden Verträge dementsprechend rückabzuwickeln sind, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Belehrungen auch deshalb fehlerhaft sind, weil sie die zur Auslösung des Fristbeginns zu überlassenden Unterlagen nicht im Einzelnen benennen, sondern insoweit bloß auf „die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung“ verwiesen wird, was vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, juris-Rz. 40 ff.) problematisch erscheint. 4. Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Rückabwicklungsbetrages steht zwischen den Parteien nicht im Streit.