Beschluss
15 W 30/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0609.15W30.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.05.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.05.2022 (28 O 146/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.05.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.05.2022 (28 O 146/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im angefochtenen Beschluss vom 19.05.2022 (Bl. 562 ff. d.A.) - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vom 20.05.2022 (Bl. 580 ff. d.A.), 22.05.2022 (Bl. 590 ff. d.A.). 26.05.2022 (Bl. 611 ff. d.A.) und 03.06.2022 (Bl. 35 ff. d. Senatshefts) bietet ebenso wie der sonstige Akteninhalt keinen Anlass zu einer dem Antragsteller günstigeren Bewertung. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu (4) ( „…wird verboten, den Account des Antragstellers zu sperren, einzuschränken oder zu deaktivieren, ohne einen Grund anzugeben.“ ) versteht der Senat die Ausführungen auf S. 3 des Schriftsatzes vom 26.05.2022 (Bl. 615 d.A.) so, dass die sofortige Beschwerde sich darauf mit Blick auf die a.a.O. als zutreffend erkannte Begründung des Landgerichts nicht erstreckt. 2. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu (1), wonach der Antragsgegnerin verboten werden soll, „den auf www.K. veröffentlichten Beitrag des Antragstellers oder einen inhaltsgleichen Beitrag bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung der Angelegenheit erneut zu entfernen“ , hat der Senat zwar Bedenken an der Annahme des Landgerichts, es liege eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB zu Lasten von „S. L.“ vor. a) Eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB setzt tatbestandlich zumindest die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer (beleidigungsfähigen) Person/Personengruppe voraus. aa) Dass – wie das Landgericht meint – ein anderer User „S. L.“ mit der Bezeichnung als „Student*in“ jedenfalls naheliegend als eine nicht-binäre Person gekennzeichnet haben soll, ist aber so schon nicht gesichert, zumal beide Seiten zum Kontext wenig vortragen und es ersichtlich nur darum ging, dass ein User eines Eingangsbeitrages einer „S. L.“ diese Bezeichnung in einem Kommentar selbst zugeschrieben haben soll. Dass sich die dadurch nach eigenem Vorbringen in der eidesstattlichen Versicherung vom 23.05.2022 (Bl. 619 d.A.) „angetriggerten“ Ausfälle des Antragstellers dann aber (auch) gerade gegen „S. L.“ als Person richten und diese als „behindert“ dargestellt haben sollen, vermag der Senat nach dem Kontext so aber nicht zu erkennen. Es geht vielmehr auch aus Sicht eines durchschnittlichen Users jedenfalls primär um – wie der Antragsteller es nennt – Kritik an einem vermeintlichen „Misgendering“ und nicht etwa um die Person „S. L..“ bb) Eine – hier deutlich näher liegende – zudem in den Ausführungen des Antragstellers erfolgende (einfache) Beleidung der allgemeinen Gruppe nicht-binärer Personen als „Behinderte“ scheidet daneben strafrechtlich wegen der fehlenden Überschaubarkeit/Abgrenzbarkeit dieser Gruppe aus, es fehlt die sog. Beleidigungsfähigkeit (vgl. zu Homosexuellen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften etwa OLG Frankfurt a.M. v. 8.2.2022 – 2 Ss 164/21, NStZ-RR 2022, 181, beck-online). b) Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB – wie sie die Antragsgegnerin propagiert unter Bezugnahme auf den allerdings nicht vergleichbaren Sachverhalt bei OLG Köln v. 09.06.2020 – 1 RVs 77/20, BeckRS 2020, 13032 - ist hier ebenfalls nach dem konkreten Gesamtkontext mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht begründbar. Zwar werden nicht-binäre Persönlichkeiten scharf herabqualifiziert, dies aber im klaren Zusammenhang mit der allgemeinen Kritik an der Sprachkultur und auch nicht so, dass man schon von einer Weise sprechen kann, die geeignet wäre, den öffentlichen Frieden zu stören und in der diese Gruppe „beschimpft, böswillig verächtlich“ gemacht oder „verleumdet“ wird, was allesamt besonders scharfe Meinungskundgaben über eine „normale“ Beleidigung hinaus verlangt bzw. Angriffe auf den Kern der Menschenwürde (statt aller Sch/Sch/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm , StGB, 30. Aufl. 2019, § 130 Rn. 5d, 6 f.). Diese Grenze wird hier nach Auffassung des Senats noch nicht erreicht. c) Das zu a) und b) Gesagte kann – ebenso wie die Frage, ob die vom Bundesgerichtshof im Urt. v. 29.7.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 98 für möglich gehaltene Löschung von „strafbaren Inhalten“ i.S.d. NetzDG mit Blick auf die Pflichten aus dem NetzDG sogar schon allein bei Vorliegen (nur) der objektiven Voraussetzung einer Katalogtat möglich ist und es auf – vom Betreiber des sozialen Netzwerkes ohnehin nicht zu prüfende – Fragen des subjektiven Tatbestandes, wie sie die Parteien hier diskutieren, daher jedenfalls außerhalb schon äußerlich klar erkennbarer Umstände nicht ankommen kann (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2022 – 14 U 270/20 –, juris, Rn. 38; BeckOK InfoMedienR/ Hoven/Gersdorf , 35. Ed., NetzDG § 1 Rn. 41; Müller-Franken , AfP 2018, 1 (4); aA Liesching , ZUM 2017, 809 (812); Guggenberger , NJW 2017, 2577 (2578); Peifer , AfP 2018, 14 (17)) – letztlich auch dahinstehen. Denn zum einen ist der Antrag so ersichtlich zu weit gefasst, weil sich das Unterlassungsgebot allenfalls auf eine identische oder „kerngleiche“ Veröffentlichung im gleichen Gesamtkontext (also bei einem erneuten Posting in dem konkreten Kontext nach Aufhebung der Sperre) erstrecken kann (so wohl auch S. 44 der Antragschrift = Bl. 45 d.A.) und nicht etwa ein nur vergleichbares Posting in jedem denkbaren anderen Kontext als „inhaltsgleichen“ Beitrag – was auch immer das dann heißen soll – „freizeichnen“ würde (siehe auch S. 23 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 13.05.2022 = Bl. 369 d.A.). Könnte man dies u.U. noch über § 938 ZPO klarer tenorieren und beschränken, wird aber zum anderen bei dem so erkennbaren klarem Kontextbezug zum entscheidenden Problem, dass ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 23.05.2022 (Bl. 618 ff. d.A.) der Antragsteller den Kontext und das konkrete Posting im Zusammenhang augenscheinlich gerade nicht mehr „wiederfinden“ kann und somit sprichwörtlich „aus den Augen verloren“ hat. Dann aber besteht nach Auffassung des Senats auch keinerlei Bedürfnis für ein damit de facto ins Leere laufendes flankierendes Unterlassungsverbot, weil mangels greifbarer Möglichkeit zum erneuten Posten im gleichen Kontext dann augenscheinlich doch keinerlei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (mehr) konstruierbar ist im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Selbst wenn sich das in einem etwaigen Hauptsacheverfahren künftig etwas anders darstellen sollte, wenn dort beispielsweise die Wiederherstellung des gelöschten Beitrages verlangt werden sollte und das möglich ist, trägt das jedenfalls derzeit keine (vorsorglichen?) Sicherungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern in einem kommenden Hauptsacheverfahren wären ggf. flankierende Unterlassungsansprüche dann dazu denkbar und würden nur gleichzeitig mit dem Wiederherstellungsanspruch tituliert werden können. Damit ist dem Rechtschutzbegehren des Antragstellers im konkreten Fall dann aber ausreichend Rechnung getragen; ein Verfügungsgrund für Eilanordnungen besteht gerade nicht. 3. Der Antrag zu (5) ( „…wird verboten, den Account des Antragstellers zu sperren oder zu deaktivieren, ohne eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.“) ist so schon deutlich zu weit gefasst, weil es selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeitskontrolle von AGB zumindest auch Fälle geben kann, in denen Ausnahmen von einem Anhörungsgebot gegeben wären, was die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.05.2020 (S. 12 ff./27 ff. = Bl. 358 ff./373 ff. d.A.) zu Recht gerügt hat. Ungeachtet dessen hat das Landgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des KG (v. 14.03.2022 – 10 U 1075/20, n.v. = Anlage AG 5, Bl. 526 ff. d.A.) verwiesen, wonach zumindest auch keine selbständig einklagbaren vertraglichen Unterlassungsansprüche in solchen Fällen begründbar sind. Denn die Ausführungen des Bundesgerichtshofs betreffen allein und ausschließlich die Frage der AGB-Klauselkontrolle und dabei Abwägungsfragen im Rahmen des § 307 BGB. Dass man aber auch weit darüber hinaus aus dem Nutzervertrag (ungeschriebene) Verfahrens- und Anhörungsrechte (etwa über § 241 Abs. 2 BGB?) ableiten können soll und diese dann – was bei bloßen nicht leistungsbezogenen Schutzpflichten keineswegs selbstverständlich ist (statt aller MüKo-BGB/Bachmann, 9. Aufl. 2020, § 241 Rn. 79 ff. m.w.N.) – selbständig titulierbare Unterlassungsansprüche vermitteln können sollen, sieht der Senat nicht; solches hat auch der Bundesgerichtshof nicht ausgeführt oder selbst nur angedeutet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hat der pauschale, in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag zudem jedenfalls auch ganz deutliche Elemente einer sog. Leistungsverfügung, an die schon mit Blick auf das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (auch im Unterlassungsbereich) strenge Anforderungen zu stellen sind. Dass hier der Rechtsschutz des Antragstellers ausgehöhlt wird und dringende Bedürfnisse an einer solchen Regelung sogar den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordern würden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit auf S. 4 f. der Beschwerdebegründung (Bl. 616 f. d.A.) vor allem mit einer angeblich flächendeckenden systematischen Missachtung der Vorgaben durch den BGH argumentiert wird und der Annahme, dass (allein) vertragsgestützte Sperr- und Löschmaßnahmen ohne Beachtung der Anhörungsobliegenheiten rechtswidrig seien, mag das zutreffen. Um einen solchen Fall geht es indes hier nicht und dass gerade der Antragssteller von nicht (jedenfalls auch) strafrechtlich begründeten und allein auf die (nichtigen) AGB gestützten Maßnahmen betroffen sein soll, ist schon nicht substantiiert vorgetragen und (erst recht) nicht glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4. Das zu dem Antrag zu (5) Gesagte gilt dann entsprechend für den Antrag zu (6). 5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Beschwerdewert: 2.500,00 EUR (Antrag zu (1): 500 EUR, Anträge zu (5) und (6) je 1.000 EUR)