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Beschluss

8 U 17/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0609.8U17.22.00
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Tenor

Die Besorgnis der Befangenheit von Herrn Richter am Oberlandesgericht A wird für begründet erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Besorgnis der Befangenheit von Herrn Richter am Oberlandesgericht A wird für begründet erklärt. Gründe: Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, Rn. 10, juris.). Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Eine Herabsetzung des Richters ist mit der Ablehnung nicht verbunden (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 42 ZPO, Rn. 8f). Nach allgemeiner Auffassung kann ein Befangenheitsgrund in nahen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des zuständigen Richters zu einer der Prozessparteien oder zu deren Prozessvertreter liegen, welche beispielsweise in einem Anstellungsverhältnis des Richters bei einer Prozesspartei begründet sein kann. Dabei kann die Besorgnis der Befangenheit auch noch über die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses hinausgehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 9 W 23/07 –, Rn. 6, juris; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 – 15 U 4783/12 –, Rn. 17f., juris). Nach diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit von Herrn Richter am Oberlandesgericht A begründet. Der Richter war als Leiter des Dezernats für die landesweite IT-Betreuung der nordrhein-westfälischen Justiz für rund 1,5 Jahre unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers. Er hat an dessen Einstellungsgespräch mitgewirkt und während seiner Tätigkeit als Dezernent mit dem Kläger Mitarbeitergespräche geführt. Für die Gegenpartei kann sich bei dieser Sachlage der Verdacht aufdrängen, dass zwischen dem Richter und dem Kläger ein besonderes Näheverhältnis im Sinne von § 42 ZPO bestünde. Die Mitwirkung des Richters an der - letztlich erfolgreichen - Auswahlentscheidung für die Einstellung kann von der Gegenpartei als besondere Wertschätzung der Person und der Fähigkeiten des Klägers verstanden werden. In seiner Funktion als Dienstvorgesetzter war der Richter gegenüber dem Kläger zu besonderer Fürsorge verpflichtet, welche auch in den Mitarbeitergesprächen zum Ausdruck zu kommen hatte. Es kann sich daher bei vernünftiger Betrachtung für die Gegenpartei der Eindruck aufdrängen, der Richter könne dem Kläger in besonderer Weise gewogen sein. Dass in dem Dezernat des Richters über 200 Mitarbeiter tätig waren, ändert daran nichts, weil jedenfalls mit dem Kläger die vorbezeichneten näheren Berührungspunkte bestanden. Ebenfalls wird der böse Schein nicht dadurch aufgehoben, dass das Vorgesetztenverhältnis mittlerweile beendet ist. Denn die berufliche Nähe bestand mit 1,5 Jahren nicht nur vorübergehend und die Beendigung liegt noch weniger als 12 Monate zurück, so dass aus Sicht der Gegenpartei jedenfalls jetzt noch eine Fortwirkung des Näheverhältnisses zu besorgen ist.