Beschluss
2 Wx 123/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0629.2WX123.22.00
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Tenor
Der rechts unterzeichnende Richter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.05.2022 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Geilenkirchen vom 10.05.2022, GA-57B-55, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der rechts unterzeichnende Richter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.05.2022 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Geilenkirchen vom 10.05.2022, GA-57B-55, wird zurückgewiesen. OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Grundbuchsache hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht V., den Richter am Oberlandesgericht K. und die Richterin am Oberlandesgericht N. b e s c h l o s s e n: Der rechts unterzeichnende Richter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.05.2022 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Geilenkirchen vom 10.05.2022, GA-57B-55, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Durch notariellen Vertrag vom 28.09.2021 – UR.Nr. N04 des Notars F. in Geilenkirchen – haben der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau X. u.a. ihren ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts Geilenkirchen von L. in Blatt 57B eingetragenen Grundbesitz auf ihre Tochter S. sowie ihre Enkelkinder Q., B. und G. R. übertragen, und zwar das Flurstück 846 auf G. R. (heute Grundbuchblatt N01), das Flurstück N05 auf B. und G. R. zu je 1 / 2 -Anteil (Grundbuchblatt N02) und das Flurstück N06 auf S. und Q. R. zu je 1 / 2 -Anteil (Grundbuchblatt N03). Die Eintragungen im Grundbuch erfolgten jeweils am 09.11.2021. In § 4 des vorgenannten Vertrages räumten die Erwerber des Grundbesitzes den Veräußerern das Recht ein, unter im Einzelnen geregelten Voraussetzungen die Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligten sie unter § 7 des Vertrages Rückübereignungsvormerkungen. Am 09.11.2021 wurden im Grundbuch, Blatt N01, eine Rückauflassungsvormerkung und in Blatt N02 und Blatt N03 jeweils zwei Rückauflassungsvormerkungen bezüglich der jeweiligen Miteigentumsanteile eingetragen. Nach dem Vollzug der Eintragungen hat das Grundbuchamt u.a. für die Eintragung des Eigentümers eine Gebühr KV Nr. 14110 GNotKG ausgehend von einem Wert von 800.000,00 € und für die Eintragung der fünf Rückauflassungsvormerkungen die KV Nr. 14150 GNotKG in Ansatz gebracht und hierbei bezüglich der vier 1 / 2 -Miteigentumsanteile jeweils einen Wert von 300.000,00 € und bezüglich der weiteren Rückauflassungsvormerkung einen Wert von 200.000,00 € zugrundegelegt. Mit Schreiben vom 24.11.2021 und 09.02.2022 hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung gegen die Zugrundelegung der jeweiligen Werte des Kostenansatzes der Rückauflassungsvormerkungen gem. KV Nr. 14150 GNotKG eingelegt. Er hat vorgetragen, dass 1) die vier Kostenansätze gem. KV Nr. 14150 GNotKG, die die Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen an den 1 / 2 -Miteigentumsanteilen betreffen, nur mit der Hälfte des Wertes des Grundstücks in Höhe von 150.000,00 € in Ansatz zu bringen seien und 2) von dem jeweiligen Wert von 150.000,00 € bzw. 200.000,00 € gem. § 45 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG analog nur die Hälfte in Ansatz zu bringen sei. Dies habe das Oberlandesgericht Köln zwar durch Beschluss vom 09.05.2016 (2 Wx 74-77/16) anders entschieden. Mittlerweile würde jedoch die nahezu einhellige Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG auf bedingte Rückauflassungsvormerkungen befürworten. Mit Schreiben vom 23.12.2021 hat auch die Landeskasse Erinnerung gegen die Zugrundelegung eines Wertes von 800.000,00 € für den einmaligen Kostenansatz der Gebühr KV Nr. 14110 GNotKG eingelegt und vorgetragen, dass drei Grundstücke übertragen worden seien, so dass die Gebühr dreimal in Ansatz zu bringen sei und hierbei der jeweilige Wert von zweimal 300.000,00 € und einmal 200.000,00 € zugrunde zu legen sei. Mit Verfügung vom 03.05.2022 hat die Kostenbeamtin des Grundbuchamtes der Erinnerung der Landeskasse vollständig und der Erinnerung des Beteiligten zu 1) zu Position Ziff. 1) teilweise abgeholfen und seine Erinnerung bezüglich der Position 2) der Rechtspflegerin zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 63 d.A.). Durch Beschluss vom 10.05.2022 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 24.11.2021 und 09.02.2022 gegen den Kostenansatz betreffend die fünf Gebühren gem. KV Nr. 14150 GNotKG zurückgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Senates vom 09.05.2016 gestützt. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 12.05.2022 zugestellten Beschluss hat dieser im Namen des Beteiligten zu 1) mit am 17.05.2022 beim Amtsgericht Geilenkirchen eingegangenen Schriftsatz vom 16.05.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 31.05.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwände des Beteiligten zu 1) gegen den Ansatz des vollen Wertes des Grundstücks bzw. der Miteigentumsanteile für die Bemessung der Gebühren nach KV Nr. 14150 GNotKG greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt seines Beschlusses vom 09.05.2016 (2 Wx 74/16 und 77/16), an dessen Begründung er auch im vorliegenden Fall vollumfänglich festhält. Soweit sich die Beschwerde auf den Beschluss des OLG München vom 09.07.2015 (FGPrax 2015, 230) stützt, hat sich der Senat mit den Gründen dieses Beschlusses des OLG München bereits in seinem Beschluss vom 09.05.2016 auseinandergesetzt und ausgeführt, warum er dieser Rechtsauffassung nicht folgt. Daran hält der Senat fest. Soweit vorgetragen wird, dass sich weitere Oberlandesgerichte der Auffassung des Oberlandesgerichts München angeschlossen haben, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Beschluss des OLG Hamm vom 10.03.2016 (15 W 98/16) gibt lediglich die Begründung des Beschlusses des OLG München vom 09.07.2015 wieder. Das vom OLG Celle herangezogene Argument der Kostengerechtigkeit (Beschluss vom 20.07.2018 - 18 W 50/18) überzeugt schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Problematik der durch Vormerkungen gesicherten bedingten Rückauflassungsvormerkungen schon aus Zeiten der Anwendbarkeit der Kostenordnung kannte, hierzu bei Schaffung des GNotKG aber keine Regelung getroffen hat. Daher überzeugt den Senat auch die Argumentation des OLG Bamberg nicht, wonach dieses „in der Neuregelung des GNotKG kein gesetzgeberisches "Verbot" zu erkennen vermag, die auf der Grundlage der zuvor geltenden KostO geltende Praxis fortzuführen“ (Beschluss vom 20.12.2017 – 8 W 115/17, 8 W 116/17). Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik von Vormerkungen zur Sicherung bedingter Ansprüche keine Regelung geschaffen hat, verbietet sich nach Auffassung des Senats eine analoge Anwendung anderer Regelungen spezieller Fallkonstellationen. Neue Argumente ergeben sich auch nicht aufgrund der Entscheidungen des OLG Zweibrücken (NJW-RR 2017, 472 – 3 W 49/16), des OLG Oldenburg (Beschluss vom 11.03.2020 – 12 W 32/20) oder des OLG Dresden (Beschluss vom 31.01.2017 – 17 W 92/17). Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde greift nicht durch. § 36 GNotKG ist nicht einschlägig, weil sich im vorliegenden Fall der Geschäftswert gem. § 45 Abs. 3 GNotKG ergibt. § 50 GNotKG ist nicht anwendbar, weil es sich bei einer Vormerkung nicht um eine schuldrechtliche Verpflichtung, nicht über ein Recht zu verfügen, handelt. Bezüglich der Wirkung der Eintragung einer Vormerkung gem. § 883 Abs. 2 BGB unterscheidet sich eine Rückauflassungsvormerkung auch nicht von einer – üblichen – Auflassungsvormerkung. Denn in beiden Fällen soll der Vormerkungsberechtigte vor Zwischenverfügungen geschützt werden. Auf § 51 Abs. 3 GNotKG verweist § 45 Abs. 3 GNotKG im Übrigen nicht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 81 Abs. 8 GNotKG.