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Urteil

6 U 54/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0708.6U54.22.00
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Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 01.02.2022 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 325/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 01.02.2022 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 325/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin stellt hölzerne Spieltürme für den Außenbereich her und vertreibt diese im Inland. Die Spieltürme werden im Internet unter anderem in ihrem Internet-shop Internetadresse 1 und über die Plattform A angeboten. Der Vertrieb erfolgt seit 2009 unter der Bezeichnung „B“. Zu ihrem Produktsortiment gehört der Spielturm „C", den die Antragstellerin seit 2012 in den nachfolgend abgebildeten Ausführungen anbietet: Unter der Bezeichnung „D" vertreibt die Antragstellerin weitere Spieltürme, deren Gestaltung der Gestaltung der vorgenannten Spieltürme nahe kommt. Die Antragsgegnerin vertreibt seit Anfang Dezember 2019 den nachfolgend dargestellten Spielturm „E“: Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt um eine wettbewerbswidrige, nämlich herkunftstäuschende Nachahmung ihres Spielturms C handele. Ihr Spielturm besitze wettbewerbliche Eigenart, insbesondere vermittle die Konstruktionsart einen soliden und kompakten Eindruck, der zugleich durch die Materialauswahl, die proportionale maßliche Abstimmung zueinander und durch die eher zurückhaltende Verwendung nicht tragender Holzteile das Gerät als licht und klar strukturiert erscheinen lasse. Die Antragstellerin hat behauptet, dass ihr Spielturm C hohes Ansehen genieße und weit überdurchschnittlich bekannt sei. Im Jahr 2017 habe sie mit dem Spielturm in Deutschland einen Nettoumsatz von 487.695,88 € erzielt. Im Jahre 2018 habe der Netto-Gesamtumsatz in Deutschland bei 493.124,84 € gelegen. Ihre Spieltürme C und F gehörten im deutschen Markt des Vertriebs von Spielgeräten aus Holz für den Außenbereich seit gut zehn Jahren in einen kleinen Kreis von etwa drei Typen der beliebtesten und von den Abnehmern am meisten gekauften Spieltürmen. Unter anderem habe sie erhebliche Aufwendungen für Website-Pflege, Suchmaschinenoptimierung, Fotoshootings, Gestaltung von Online-Prospekten, Social-Media-Präsenz und YouTube-Filme getätigt. Sie habe auch erheblichen Aufwand für Werbung auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen wie K oder A betrieben. Die hohe Bekanntheit lasse sich unter anderem durch die im Vergleich zum Umfeld der Mitbewerber hohe Anzahl an Followern in sozialen Medien und Häufigkeit der Suchen bei L nach ihren Spieltürmen belegen. Die wettbewerbliche Eigenart des Spielturms der Antragstellerin sei auch nicht deswegen geschwächt oder aufgehoben, weil es 2005 bereits vergleichbare Türme im Markt gegeben habe. Hierzu trägt sie vor, dass der Turm der Antragstellerin seinerseits auf den Spieltürmen „G" und „H" basiere, die von der Antragstellerin unter dem Namen „I" bereits seit dem Frühjahr 2003 angeboten worden seien. Zwischen der Firma „I" und der Antragstellerin bestünden enge personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen. Der von der Antragsgegnerin angeführte Spielturm „J" weise keine Ähnlichkeit zu dem Spielturm C auf, die dessen wettbewerbliche Eigenart schwächen könne. Auch die übrigen von der Antragsgegnerin angeführten Spieltürme seien dem Spielturm der Antragstellerin nicht hinreichend ähnlich. Soweit sie, die Antragstellerin, Spieltürme unter der Bezeichnung D vertreibe, sei sie für die Kunden als Herstellerin erkennbar. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel nach Rücknahme des Antrags gegen die Antragsgegner zu 2 und 3 untersagt, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich den nachfolgend aus verschiedenen Perspektiven abgelichteten Spielturm zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen. Es folgt die Einblendung des oben gezeigten Spielturms unter der Bezeichnung „E“. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 03.01.2020 bestätigen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 03.01.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 23.12.2019 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, die Antragstellerin handele rechtsmissbräuchlich, indem sie aus sachwidrigen Motiven lediglich Händler, nicht aber Hersteller – im Falle der Antragsgegnerin die belgische Herstellerin KBT – in Anspruch nehme. Es sei davon auszugehen, dass dies geschehe, um die Händler vom Markt zu verdrängen; zudem unterhalte die Antragstellerin zu den Herstellern geschäftliche Beziehungen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung gewesen, dass dem von der Antragstellerin hergestellten Spielturm die wettbewerbliche Eigenart fehle. Die Herstellung sei von der Motivation der Kostenersparnis durch die Verwendung minderwertiger Materialien und unstabiler Konstruktion geprägt. Prägend für den Spielturm der Antragstellerin sei außerdem nicht die Konstruktionsart, sondern die Farbgebung (grünlich schimmerndes Holz und blaue Anbau- und Zubehörteile). Zudem verwende die Antragstellerin für ihren Spielturm geometrisch naheliegende Grundformen (Zusammenstellung aus Spielturm, Rutsche, Leitern, Kletterwänden, Sandkastenbereich mit gleichzeitiger Sockelfunktion und Schaukeln), die am Markt ganz üblich seien und aus denen sich daher keine wettbewerbliche Eigenart ergeben könne. Die Antragsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der streitgegenständliche Spielturm der Antragstellerin überdurchschnittlich bekannt sei. Weiter bestreitet die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin dargetanen Umsätze und Werbeaufwendungen mit Nichtwissen. Schließlich sei die wettbewerbliche Eigenart des Spielturms der Antragstellerin auch deswegen ausgeschlossen, weil er seinerseits eine Nachahmung des Spielturmes „J" der Firma M sei, der seit 2005 mit beträchtlichem Umsatz und Werbeaufwand vertrieben werde. Darüber hinaus sei bereits im Jahre 1993 ein Spielturm „N" bzw. mit Schaukelzusatz „O" durch die Firma P entwickelt worden, der in prägenden Gestaltungsmerkmalen dem Spielturm der Antragstellerin entspreche. Dies gelte auch für einen Spielturm „Q" der Firma R sowie den Spielturm „S" der Firma T. Die Antragstellerin greife auch hier prägende Gestaltungsmerkmale auf. Schließlich seien auch die Spieltürme der Firma U dem Spielturm der Antragstellerin im Gesamteindruck ähnlich. Auch eine Anzahl weiterer Umfeldprodukte hebe die wettbewerbliche Eigenart des Spielturms der Antragstellerin auf bzw. schwäche sie weiter. Weiter schwäche auch der unter dem Zeichen „D" von der Antragstellerin vertriebene Spielturm die wettbewerbliche Eigenart des hier streitgegenständlichen Spielturms C. Die Antragsgegnerin meint hierzu, dass dieser einen identischen Gesamteindruck wie der streitgegenständliche Spielturm der Antragstellerin aufweise. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei ihrem Spielturm angesichts vielfacher Unterschiede nicht um eine Nachahmung des Produkts der Antragstellerin handele. Hilfsweise sei eine sich ergebende Herkunftstäuschung nicht vermeidbar, weil lediglich die Grundformen übernommen seien, daran aber ein evidentes Interesse bestehe. Die Grundformen des Spielturms (Turmelement mit rechteckigen Fundament, Schaukelanbau und A-förmige Stützkonstruktion) habe sich als die sicherste Konstruktion erwiesen und entspreche dem gemeinfreien Stand der Technik. Zudem behauptet die Antragsgegnerin, dass der Turm E sukzessive aus dem 2004 außerhalb Deutschlands angebotenen Modell „V" und dessen seit 2017 in Deutschland vertriebenen Modell „W" entwickelt sei. Im Jahr 2016 sei das Modell „W" zum streitgegenständlichen Modell „E + X" weiterentwickelt und im Jahr 2017 produziert und an die Antragsgegnerin zum Vertrieb in Deutschland geliefert worden. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben. Zwar sei das Landgericht örtlich zuständig und das Vorgehen der Antragstellerin nicht rechtsmissbräuchlich. Jedoch liege kein Anordnungsanspruch vor. Der Antragstellerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 3 lit. a oder lit. b UWG zu. Die Antragstellerin sei aktivlegitimiert und es liege eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin vor. Eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a UWG könne indes nicht angenommen werden. Das Produkt der Antragstellerin weise unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf. An diese habe sich die Antragsgegnerin nachschaffend angelehnt. Es könne aber jedenfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung keine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung angenommen werden. Dies legt das Landgericht im Einzelnen dar. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege eine fast identische Nachahmung vor, was sich aus der folgenden Gegenüberstellung ergebe: Entgegen der Ansicht des Landgerichts weise der Spielturm „C“ jedenfalls durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf. Dies ergebe sich auch bei Berücksichtigung des wettbewerblichen Umfelds, was die Antragstellerin im Einzelnen darlegt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die wettbewerbliche Eigenart auch gesteigert, was sich aus den erheblichen Verkaufszahlen und den Werbeaufwendungen der Antragstellerin ergebe. Dies legt die Antragstellerin ausführlich dar. Die wettbewerbliche Eigenart sei – wie das Landgericht zutreffend angenommen habe – nicht durch das Umfeld geschwächt worden. Auch dies führt die Antragstellerin im Einzelnen aus. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege eine identische oder jedenfalls fast identische Nachahmung vor. Die Unterschiede würden optisch verschwimmen, was die Antragstellerin ausführlich begründet. Insgesamt liege daher eine unlautere Herkunftstäuschung und Rufausbeutung vor. Die Antragstellerin beantragt, das Endurteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 2022 aufzuheben und den gegen die Antragsgegnerin zu 1 am 3. Januar 2020 erlassenen Beschluss (31 O 325/19; die einstweilige Verfügung) erneut zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Es liegt schon keine Nachahmung vor. Jedenfalls wäre diese nicht wettbewerbswidrig, weil allenfalls eine nachschaffende Nachahmung vorliegt und im Rahmen der Gesamtabwägung eine Unzulässigkeit nicht festgestellt werden kann. Im Einzelnen: 1. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Im Ausgangspunkt wird der Anordnungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt. 2. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens pp. des konkret zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Spielturmes aus § 8 Abs. 1, 3, §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a UWG. a) Durch das Anbieten pp. der dem Streit zugrundeliegenden Spieltürme hat die Antragsgegnerin eine geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F. (entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F.) vorgenommen. Auch sind die Antragstellerin und die Antragsgegnerin Mitbewerber. b) Das Anbieten pp. des Spielturms „E“ ist nicht wettbewerbswidrig. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 184 Rn. 11 - Industrienähmaschinen; Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 Rn. 13 - Handfugenpistole, m. zahlr. w.N.). bb) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Spieltürme der Antragstellerin wettbewerbliche Eigenart besitzen. Diese ist allerdings – was das Landgericht ebenfalls angenommen hat – als gering anzusehen. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart entfällt, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller zuordnet. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 14 - Handfugenpistole, mwN). Dabei kann auch technischen Erzeugnissen wettbewerbliche Eigenart zukommen, wobei für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend ist. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole, mwN). Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale – also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen – können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. vgl. BGH, GRUR 2018, 311 Rn. 16 - Handfugenpistole, mwN). Für diese Annahme ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, WRP 2012, 1379 = GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.). Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann dabei durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, weil dieser von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; WRP 2013, 1188 = GRUR 2013, 951 Tz. 19 - Regalsystem; WRP 2013, 1339 = GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III). Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, WRP 2006, 75 = GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; WRP 2008, 1510 = GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON). Abzustellen ist nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH, WRP 2010, 94 = GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 = GRUR-RR 2014, 65, 66 - Pandas). Auf dieser Grundlage hat der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Spielturm der Antragstellerin in seiner konkreten Aufmachung wettbewerbliche Eigenart. Der Senat kann als in Wettbewerbssachen erfahrener Spruchkörper die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde beurteilen, weil nur der optische Gesamteindruck zu berücksichtigen ist und sich die Produkte an ein allgemeines Publikum richten (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 19 - Leuchtballon). Danach hat der von der Antragstellerin zur Grundlage des Rechtsstreits gemachte Spielturm eine wettbewerbliche Eigenart, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Das Landgericht hat insoweit – unter Bezugnahme auf eine eigene vorherige Entscheidung sowie Entscheidungen des Senats – folgendes ausgeführt: Der Gesamteindruck des Spielgeräts „C" wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spielturm ist mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Diese auffällige Konstruktionsart — insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts. Diesen Ausführungen tritt der Senat im Grundsatz bei. Nicht erheblich für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart ist, dass die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, zahlreiche Merkmale, die sich in dem Produkt der Antragstellerin wiederfinden, seien bereits umfangreich vorbekannt gewesen. Allerdings ist der Spielturm „J“ bereits im Jahr 2006 in Deutschland erhältlich gewesen. Er wurde auch umfangreich in Prospekten von überregionalen Baumarktketten beworben. Auch dieses Modell verfügt über verschiedene Elemente, die sich im Modell der Antragstellerin wiederfinden. So nutzt dieses Modell eckige Balken als Tragelemente und breite Bretter im Bereich der Absperrungen. Auch fand sich in diesem Produkt eine klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite, wobei die Stützkonstruktion A-förmig gestaltet war. Einen unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens als kurzen Tragebalken, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht, wies dieses Produkt indes nicht auf. Der Spielturm ist allerdings ebenfalls auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt ebenfalls zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in eine offene gleichförmige Spielplattform. Auch weitere Merkmale weisen Übereinstimmungen auf. Indes liegt dennoch insbesondere aufgrund der schlanken und reduzierten Gestaltung des Spielturms der Antragstellerin ein erheblicher Unterschied vor. Denn diese Gestaltung führt zu einer schlanken, in die Höhe gestreckten Anmutung des Spielturms der Antragstellerin. Weiter ist ein Unterschied im Bereich der Aufhängung des Balkens, der die Schaukeln tragen soll, ersichtlich. Auch die Spieltürme der Firma U führen nicht dazu, dass eine wettbewerbliche Eigenart zu verneinen ist. Hier ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese gerichtsbekannt umfangreich vor 2012 (Einführung des Spielturms der Antragstellerin) am Markt präsent waren. Auch bei diesem Produkt wurden eckige Balken als Tragelemente und breite Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen verwendet. Es fand sich eine klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet. Die Stützkonstruktion unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens ist indes anders gestaltet. Der Spielturm ist ebenfalls auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spielturm ist ebenfalls mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Insgesamt wirkt der Spielturm indes nicht nach oben gestreckt, sodass die Abweichungen in den Gestaltungen erheblich sind. Auch zahlreiche weitere Produkte weisen vergleichbare Elemente auf, ohne den offenen und gestreckten Eindruck der Spieltürme der Antragstellerin und die Konstruktion der Aufhängung des Schaukelbalkens zu übernehmen, die – wie dargelegt – den Gesamteindruck maßgeblich in der Kombination mit den weiteren Elementen prägen. Unter Berücksichtigung dieser Produkte, die bereits seit längerer Zeit auf dem Markt sind, und der Tatsache, dass der Grundaufbau bei Klettertürmen im Ausgangspunkt regelmäßig große Übereinstimmungen aufweist, war der Gestaltungsspielraum für die Antragstellerin sehr gering. Dies führt dazu, dass lediglich eine sehr geringe wettbewerbliche Eigenart anzunehmen ist. Soweit die Antragstellerin ausführt, ihre jetzigen Spieltürme beruhten auf den Produkten der Firma I, die sie übernommen und fortgeführt habe, sodass auf die Produkte aus dem Umfeld dieser Spieltürme zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens abzustellen sei, kann dem nicht beigetreten werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die damals von der Firma I produzierten Spieltürme insgesamt einen anderen Gesamteidruck machten. Es fehlt an der lichten und nach oben gestreckten Gestaltung: Selbst wenn angenommen würde, dass der Gesamteindruck übereinstimmte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn in diesem Fall wäre aufgrund des wettbewerblichen Umfelds von einer Schwächung der Eigenart auszugehen und die vorstehenden Ausführungen würden in diesem Zusammenhang entsprechend gelten. Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Berufung zahlreiche Punkte aufführt, die den Gesamteindruck mitprägen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sind diese Elemente (Kanthölzer mit rechteckigem Querschnitt, Balkenrechteck als Boden, breiten Brettern, Satteldach, bestimmte Zubehörteile, Aufhängung des Querbalkens, modulare Gestaltung, zurückhaltende Benutzung der Materialien pp.) im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks zu berücksichtigen. Jedoch heben sich die Produkte – wie dargelegt – im Rahmen des Gesamteindrucks durch die offene und schlanke Gestaltung und die Aufhängung der Schaukelstange vom Umfeld ab. Soweit die Antragstellerin zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung benennt, bei denen eine durchschnittliche oder sogar gesteigerte wettbewerbliche Eigenart angenommen wurde, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die wettbewerbliche Eigenart kann – wie dargelegt – allein aufgrund der konkreten Gestaltung eines Produkts unter Berücksichtigung des wettbewerblichen Umfeld bestimmt werden, sodass die genannten Beispiele der Gestaltung von Leitern, einer Gartenliege, des Femur-Teils, von Einkaufswagen, der Bodendübel oder der Handfugenpistole nicht geeignet sind, im Rahmen von Wertungsbeispielen aus der Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, es seien zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten gegeben und insoweit auch auf ein in Frankreich geführtes Verfahren Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend ist zwar, dass Spieltürme auch deutlich anders gestaltet werden können. Wie dargelegt sind im wettbewerblichen Umfeld indes Produkte vorhanden, die sich dem Produkt der Antragstellerin in zahlreichen gestalterischen Punkten annähern, sodass der angesprochene Verkehr nicht die grundsätzlich mögliche unterschiedliche Gestaltung als Herkunftshinweis sieht, sondern auf die Unterschiede im Detail achtet. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Berufung umfangreich zur Bekanntheit ihres Spielturms vorgetragen. Zwar ist dieser Vortrag im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin dargelegt hat, dass ihr der weitere Vortrag in erster Instanz aufgrund der Besonderheiten des Verfügungsverfahrens verwehrt war. Dies führt aber ebenfalls nicht zu der Annahme, der Spielturm der Antragstellerin weise durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf. Die Antragstellerin hat umfangreich dargelegt, dass aufgrund der Verkaufszahlen, Werbeaufwendungen, Suchanfragen bei der Suchmaschine „L“, mediale Aufmerksamkeit eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart eingetreten sei. Gerichte hätten aufgrund der Verkaufszahlen, der Umsätze, der Verkehrsbekanntheit, der hohen Nachfrage oder der medialen Aufmerksamkeit eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart angenommen. Aufgrund dieser Ausführungen kann eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart unterstellt werden. Allerdings war diese – wie dargelegt – aufgrund der Produkte auf dem wettbewerblichen Umfeld erheblich unterdurchschnittlich, sodass eine Steigerung zu einer unterdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart führt. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr Spielturm eine überragende Bekanntheit aufweist, die zu einer weiteren Steigerung der wettbewerblichen Eigenart führen könnte. Sie hat vielmehr selbst ausdrücklich dargelegt, dass es aus ihrer Sicht allein auf die hohe Bekanntheit des Produktes ankomme (vgl. Bl. 83 eA). Auf die weiteren Angriffe der Berufung gegen die Feststellung einer unterdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Soweit die Antragsgegnerin weitere Produkte aus dem Marktumfeld benannt hat, führt dies – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht zu einer weiteren Schwächung der wettbewerblichen Eigenart. Der Vertrieb unter der Bezeichnung „D“ führt nicht dazu, dass die wettbewerbliche Eigenart entfallen wäre. Zu der Frage, ob die wettbewerbliche Eigenart aufgrund des Vertriebs eines Produktes unter einer anderen Bezeichnung entfällt, hat der BGH (Urteil vom 16.11.2017 – I ZR 91/16, GRUR 2018, 311 – Handfugenpistole) folgendes ausgeführt: Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23, 25 und 32 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 16 - Hot Sox; BGHZ 210, 144 Rn. 52 - Segmentstruktur). Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox). Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 26 f. - Hot Sox; GRUR 2017, 734 Rn. 41 - Bodendübel). Für die wettbewerbliche Eigenart ist es unschädlich, wenn ein Vertrieb unter fremden Marken nur in geringfügigem Umfang erfolgt oder mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller unter einer Handelsmarke. In letzterem Fall geht der Verkehr davon aus, dass die unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege). Nach diesen Grundsätzen ist die wettbewerbliche Eigenart nicht entfallen. Die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der unter der Bezeichnung „D“ vertriebenen Produkte stimmen mit der Gestaltung der Produkte der Antragstellerin zwar überein. Insoweit ist – wie dargelegt – auf die Gestaltung des Schaukelbalkens und die reduzierte Nutzung von Holz abzustellen, die sich bei den Produkten, die unter „D“ vertrieben werden, ebenfalls zu finden sind. Allerdings wird hinreichend deutlich, dass es sich bei der Marke „D“ um eine Handelsmarke der Antragstellerin handelt. So wird in den AGB sowie der Widerrufsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Produkte von der Antragstellerin stammen. bb) Der so mit wettbewerblicher Eigenart versehene Spielturm der Antragstellerin ist durch die angegriffene Produktegestaltung der Antragsgegnerin nicht nachgeahmt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wettbewerbliche Eigenart nur durch wenige Elemente geprägt werden kann, weil das wettbewerbliche Umfeld eng ist. Darüber hinaus ist dem Verkehr bekannt, dass es sich um ein Modulsystem handelt, bei dem bestimmte Elemente wie die Kletterwand oder auch ein Dach hinzugefügt werden können. Die Spieltürme können daher nur durch wenige einzelne Elemente geprägt werden, die sich regelmäßig wiederfinden und für den Gesamteindruck daher maßgeblich sind. Im Einzelnen gilt folgendes: Eine Nachahmung ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 14.09.2017, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon, mwN). Entscheidend für diese Beurteilung ist erneut der Gesamteindruck beider Produkte aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser in der realen Wettbewerbssituation nicht aufgrund eines aktiven Vergleichs des einen Produktes mit dem anderen handelt, sondern eines der Produkte aufgrund seiner Erinnerungen an den Gesamteindruck des anderen Produktes bewertet und einordnet (BGH, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO, § 4 Rn. 3.37a). Diese Beurteilung kann der Senat selbst vornehmen, weil sich die Produkte an allgemeine Verkehrskreise richten. Nach diesen Grundsätzen ist bei der Gestaltung der Produkte der Antragsgegnerin von folgendem auszugehen: Die Produkte der Antragsgegnerin bestehen ebenfalls aus eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der weiteren Ausgestaltung. Auch hier liegt eine klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite vor. Diese Stützkonstruktion ist indes nicht A-förmig gestaltet und weist unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens keinen kurzen Tragebalken auf. Vielmehr ist die Gestaltung der Befestigung des Schaukelbalkens durch eine Stahlkonstruktion erfolgt, sodass auf den Querbalken in der Stützkonstruktion verzichtet wird. Auch wird der Schaukelbalken an dem Turm nicht mittig, sondern seitlich befestigt, was zu einer abweichenden und weniger symmetrischen Gestaltung führt. Der Spielturm der Antragsgegnerin ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spielturm ist ebenfalls mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Der Turm wirkt indes insgesamt erheblich gedrungener. Das Anbauteil der Kletterwand ist geschlossen gestaltet. Es entsteht insgesamt nicht der vergleichbare Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts. Damit sind die Elemente, die den Gesamteindruck unter Berücksichtigung des wettbewerblichen Umfelds maßgeblich prägen, nicht übernommen worden, sodass keine Nachahmung erfolgt ist. cc) Selbst wenn angenommen würde, dass eine nachschaffende Übernahme erfolgt wäre, läge jedenfalls keine Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit a UWG vor, die eine Wettbewerbswidrigkeit begründen könnte. Für den angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen durchschnittlichen Verbraucher, auf den es ankommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41, mwN), kommt es jedenfalls nicht zu einer erheblichen Täuschungsgefahr. Diese ist erforderlich, weil die Nachahmung, eine solche unterstellt, an sich die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG noch nicht begründet (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.40). Die Unlauterkeit ergibt sich vielmehr, wenn sie eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Produktes herbeiführt. Der Täuschung steht die Begründung der Täuschungsgefahr gleich (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 3.41). Damit muss das nachgeahmte Produkt bzw. die nachgeahmten Produkte eine gewisse Bekanntheit haben (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 - Gartenliege, mwN). Eine solche Bekanntheit ist – wie dargelegt – anzunehmen. Dabei scheidet eine unmittelbare Herkunftstäuschung vorliegend nicht von vorne herein aus. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Hot Sox (Urteil vom 19.11.2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720) ausgeführt, dass der Verkehr im Grundsatz zwei mit verschiedenen Marken gekennzeichneten Produkten auch zwei verschiedene Hersteller zuordnet. Dies kann aber nicht angenommen werden. Eine hinreichende Kennzeichnung ihrer Produkte behauptet die Antragsgegnerin nicht. Wenn nunmehr die Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen Umständen berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 - Viennetta), kommt die Annahme der Unlauterkeit nicht in Betracht. Wie ausgeführt liegt eine geringe wettbewerbliche Eigenart vor. Selbst wenn eine nachschaffende Übernahme angenommen würde kommt eine Herkunftstäuschung nicht in Betracht. dd) Die Rufausbeutung könnte allenfalls dann begründet werden, wenn sich der Anspruch bereits aus § 4 Nr. 3 lit. a UWG ergibt. Anderenfalls lägen auch insoweit die Voraussetzungen nicht vor. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird wie folgt festgesetzt: 70.000 €.