OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 23/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0727.5U23.22.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.12.2021 – 30 O 114/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 17.552,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW vom Typ Tiguan 2.0 TDI mit der FIN N02 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.509,76 € erledigt ist.

Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil aufrechterhalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.12.2021 – 30 O 114/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 17.552,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW vom Typ Tiguan 2.0 TDI mit der FIN N02 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief und der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.509,76 € erledigt ist. Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Zu Recht hat das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Dem Kläger, der im Jahr 2011 einen mit einem Motor EA 189 versehenen Pkw VW Tiguan 2.0 TDI von einem Dritten erworben hat, steht gegen die Beklagte wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Dies hat der Bundesgerichtshof für einen Fall, dem ein identischer Sachverhalt zugrunde lag, mit Urteil vom 25.5.2020 (VI ZR 252/19) bestätigt und entschieden. a) Das Verhalten der Beklagten ist im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. b) Die grundlegende Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen entweder selbst, zumindest aber mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen und jahrelang umgesetzt worden. Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht entsprochen hat. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ergeben sich daraus, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA 189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die handelnden Personen verbunden war. c) Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Er ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Er hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. In Kenntnis der illegalen Abschaltreinrichtung hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Nach der Lebenserfahrung ist es auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebseinschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. d) Der Schädigungsvorsatz der handelnden Personen bezog sich auch auf die Käufer der mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge und ihren Schaden. Als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ war ihnen nach der Lebenserfahrung bewusst, dass in Kenntnis des Risikos einer Betriebseinschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge niemand ein damit belastetes Fahrzeug erwerben werde. e) Der Kläger kann von der Beklagten Rückgängigmachung der Folgen des für ihn nachteiligen Kaufvertrages, also Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 30.490,01 € abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen in Höhe von 12.937,42 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Hieraus errechnet sich ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von 17.552,59 €. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren. Auch bei der hier vorliegenden sittenwidrigen Schädigung ist eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 66 ff). Bei der Berechnung der Entschädigung für die gezogenen Nutzungen ist der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt wird. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs auf 300.000 km. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Schätzung im Urteil vom 25.05.2020 gebilligt (aaO., Rn. 78 ff). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hatte der Kläger mit dem Audi Q5 89.164 km zurückgelegt. Nach der Formel „Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / (Gesamtlaufleistung -- Kilometerstand bei Kauf)“ beläuft sich die vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung auf 12.937,42 €. f) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. aa) Deliktische Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. bb) Eine entsprechende Kenntnis des Klägers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lag spätestens im Februar 2016 vor, als er ein Informationsschreiben der Beklagten mit dem Hinweis auf die Umschaltlogik und das Erfordernis eines Softwareupdates erhielt. Darüber hinaus würde bei hier nicht streitiger Kenntnis des Abgasskandals als solchem am Ende des Jahres 2016 grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vorliegen. Eine Ermittlung anhand öffentlich zugänglicher Informationsquellen wäre leicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, Rn. 38 ff). Der Ausnahmefall, dass die Erhebung einer Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtlage unzumutbar war, lag nicht vor (vgl. BGH, aaO Rn. 46 ff.) cc) Für eine frühere, noch im Jahr 2015 erlangte Kenntnis des Klägers liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, er habe infolge grober Fahrlässigkeit nicht bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17, juris Rn. 19). Selbst wenn dem Kläger die sog. „ad hoc Mitteilung“ der Beklagten vom 21.09.2015 und die sich anschließende mediale Berichterstattung über den Abgasskandal bekannt gewesen sein sollte und es ihm möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs über die im Oktober 2015 freigeschaltete Online-Plattform zu ermitteln, und er davon keinen Gebrauch machte, ist ihm kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten des Klägers zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich. dd) Unabhängig davon, ob die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres 2015 oder des Jahres 2016 begann, ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Denn die Verjährung war jedenfalls gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB für die Zeit von der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage am 19.12.2018 bis zur Rücknahme der Anmeldung am 24.09.2019 und gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB für weitere sechs Monate bis zum 24.03.2020, also insgesamt 15 Monate und 6 Tage gehemmt. Bei Eingang der Klage am 27.03.2020 war selbst dann, wenn die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 zu laufen begonnen hätte, noch keine Verjährung eingetreten. Die Zustellung der Klage am 15.05.2020 wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück. Der Kläger hat nicht zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als 14 Tage beigetragen. Er hat auf die am 23.04.2020 erfolgte Anforderung des Gerichtskostenvorschusses den Vorschuss am 07.05.2020 gezahlt. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB würde selbst dann nicht deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger als Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.7.2021 – VI ZR 1118/20, juris Rn. 33). 2. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe von 1.509,76 € erledigt. Die teilweise Erledigung ist dadurch eingetreten, dass der Kläger das Fahrzeug nach Klageerhebung weiter genutzt und sich infolgedessen die anzurechnende Nutzungsentschädigung weiter erhöht hat. Bei Klageeinreichung errechnete sich unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km eine Nutzungsentschädigung 11.427,66 €. Am 19.06.2022 ergab sich unter Berücksichtigung einer unstreitigen Laufleistung des Fahrzeuges von 127.295 km und einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km eine Nutzungsentschädigung von 12.937,42 €. Der Differenzbetrag entspricht dem Teil der Klageforderung, hinsichtlich dessen der Rechtsstreit erledigt ist. Da die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen hat, war insoweit die Erledigung festzustellen. 3. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sich diese mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ein zur Begründung des Annahmeverzugs geeignetes mündliches Angebot im Sinne von § 295 BGB abgegeben, indem er mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Rückgabe des Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines zutreffend berechneten Nutzungsvorteils gefordert hat. 5. Der Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch in der Hauptsache aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, ist zulässig. Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit der privilegierten Behandlung von Ansprüchen aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung insbesondere nach § 393 BGB sowie nach § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO. Zwar können die erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten den Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht privilegieren, da die Beklagte als juristische Person weder die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offensteht (vgl. § 286 InsO) noch der Pfändungsschutz des § 850f Abs. 1 ZPO greift. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt hier jedoch, wie von ihm auch ausdrücklich geltend gemacht, aus § 393 BGB und dem dort geregelten Aufrechnungsverbot, welches auch für juristische Personen gilt. Eine drohende Möglichkeit der Beklagten zur Aufrechnung besteht schon aufgrund des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im vorliegenden Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 457/20, juris Rn. 9 f). Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. 6. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gem. §§ 826, 249 BGB verlangen. Begründet ist der Anspruch in Höhe von 1.171,67 € (1,3 x 742 € + 20 € + 19 %). 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 8. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, geklärt. Berufungsstreitwert: 17.849,77 EUR