Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 5 O 11/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 43.656,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 45 % und das beklagte Land 55 %. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.835,85 € festgesetzt. Oberlandesgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht C., die Richterin am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Oberlandesgericht I. Für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 5 O 11/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 43.656,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 45 % und das beklagte Land 55 %. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.835,85 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.01.2003, rechtskräftig seit dem 26.06.2003, wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, und es wurde ein Betrag in Höhe von 65.000,-- € für verfallen erklärt. Nach teilweiser Verbüßung setzte das Landgericht Bielefeld den Strafrest am 26.05.2008 zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 29.07.2015 wurde die Reststrafe erlassen. Der Kläger betrieb von Ende November / Anfang Dezember 2009 bis zum 31.03.2010 in GbR mit Herrn J., danach alleine das Restaurant „U." in Y.. Wegen eines weiteren Straftatverdachts wurde der Kläger am 10.08.2011 verhaftet und befand sich bis zum 26.10.2012 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde zunächst unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, die mit Beschlüssen vom 20.12.2012 und 01.08.2013 hinsichtlich der Meldepflicht gelockert wurden, bevor er am 24.02.2015 ganz aufgehoben wurde. Durch Urteil des Landgerichts vom 13.02.2013 wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.06.2015 auf und stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorgelegen habe. Mit Beschluss vom 28.02.2017 stellte das Oberlandesgericht Köln unter anderem die Entschädigungspflicht für den Vollzug der Untersuchungshaft vom 10.08.2011 bis zum 12.10.2012 und die dem Kläger im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 12.10.2012 bis zum 24.02.2015 auferlegten Maßnahmen fest. Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 04.09.2017 die Festsetzung einer Entschädigung in Höhe von 11.050 € für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft sowie in Höhe von 293.588,09 € für entstandenen Vermögensschaden. Mit Bescheiden vom 16.10.2019, dem Kläger zugestellt am 23.10.2019, setzte die Generalstaatsanwaltschaft Köln eine Entschädigung in Höhe von 35.671,81 € fest und erklärte die Aufrechnung mit einer Restforderung von 30.480,-- € aus dem im Urteil vom 20.01.2003 ausgesprochenen Verfall, so dass 5.191,81 € ausgezahlt wurden. Im Rahmen des dem vorliegenden Rechtsstreit vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens setzte das beklagte Land weitere 17.018,87 € und 2.480,09 € als Entschädigung für den Verdienstausfall fest und zahlte die Beträge an den Kläger. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl.12 ff. GA). Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 43.043,94 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne über die ihm bereits zuerkannten und gezahlten Beträge hinaus Ersatz des ihm in dem Zeitraum vom 10.08.2011 bis zum 24.02.2015 entstandenen Verdienstausfalls verlangen. Wegen der Berechnung werde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020 — 7 W 35/20 — verwiesen, wobei die Höhe des entgangenen Tagesgewinns mit dem Vortrag des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 29.01.2021 nunmehr auf 79,15 € geschätzt werde. Den Abzug für Verdienst während der Haft habe der Kläger nicht beanstandet. Ein Abzug für den ersparten Verpflegungsaufwand sei nicht vorzunehmen gewesen. Dass das beklagte Land die Behauptung des Klägers, er habe sich während der Haft auf eigenen Kosten verpflegt und die Gemeinschaftsverpflegung nicht in Anspruch genommen, mit Nichtwissen bestritten habe, sei unzulässig, weil es sich ohne weiteres anhand der in der Justizvollzugsanstalt geführten Gefangenenakte darüber hätte informieren können, ob die Behauptung des Klägers zutreffend gewesen sei oder nicht. Von der so errechneten Summe seien die zwischenzeitlich erfolgten weiteren Zahlungen (17.018,87 € und 2.480,09 €) abzuziehen und ein weiterer Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 262,99 € sei hinzuzusetzen. Die Kündigung des Pachtvertrages und der damit verbundene Verlust der Verdienstmöglichkeiten des Klägers seien adäquat kausal auf den Vollzug der Untersuchungshaft zurückzuführen , und sein diesbezüglicher Vortrag zum hierauf zurückzuführenden Verdienstausfall bis zum 24.02.2015 sei schlüssig. Insbesondere habe der Kläger nicht vortragen müssen, warum die Meldeauflagen einer — weitergehenden — Beschäftigung entgegengestanden hätten. Die Frage, ob sich der Kläger ausreichend um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit bemüht habe, betreffe ein etwaiges Mitverschulden, wofür das beklagte Land nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig sei. Die unstreitigen Umstände würden nicht den Schluss zulassen, dass der Kläger bereits früher eine vollzeitige Arbeitsstelle gefunden hätte finden können. Sein Vortrag zu der durch das laufende Strafverfahren bedingten Stigmatisierung, wodurch potentielle Arbeitgeber abgeschreckt worden seien, sei jedenfalls plausibel. Was die Behauptung des beklagten Landes betreffe, der Kläger habe sich nicht arbeitssuchend gemeldet, könne auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020 verwiesen werden. Soweit dies lediglich weiterhin einfach bzw. mit Nichtwissen bestritten werde, komme das beklagte Land seiner Darlegungs- und insbesondere Beweislast nicht nach. Das beklagte Land habe mit dem Bescheid vom 16.10.2019 zu Recht mit einer ihm gegenüber bestehenden Gegenforderung aufgerechnet, so dass der Anspruch des Klägers in Höhe von 30.480,-- € gemäß § 389 BGB erloschen sei. Insoweit nehme die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 16.06.2020 sowie diejenigen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 21.12.2020, wonach die Gegenforderung weder verjährt noch das beklagte Land wegen § 393 BGB oder § 242 BGB an der Aufrechnung gehindert sei. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Kläger meint, das Landgericht habe unstreitigen Vortrag zu einer unerlaubten Handlung des beklagten Landes nicht erfasst und zudem den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft auf das geltende Recht angewandt. Er behauptet – insofern unstreitig – in dem Beschluss vom 16.06.2020, auf den das Urteil Bezug nehme, habe das Landgericht den Anspruch auf Zahlung des aufgerechneten Betrages mit folgender Begründung abgelehnt: E s könne dahinstehen, ob der Kläger ausreichend substantiiert dazu vorgetragen habe, warum dem beklagten Land eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Last fallen solle. Dies sei insbesondere angesichts der rechtlichen Unsicherheit betreffend die Strafbarkeit eines Verhaltens, das auf einer Tatprovokation durch die staatlichen Strafverfolgungsbehörden beruhe, äußerst zweifelhaft. Jedenfalls könne der Einwand aus § 393 BGB dem streitgegenständlichen Anspruch aus § 2 StrEG nicht entgegengesetzt werden, weil die in dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen normierte (verschuldensunabhängige) Staatshaftung dem Ausgleich der hierdurch verursachten Schäden (§ 7 StrEG) diene und auf dem Gesichtspunkt der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs beruhe (BGH, Urteil vom 09. November 1978 - lll ZR 116/77 -, Rn. 14, juris). ln Anbetracht dessen, dass es sich zum einen bei der Hauptforderung des Klägers um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch handele und auf der anderen Seite die Gegenforderung, mit der das beklagte Land die Aufrechnung erklärt habe, eine strafrechtliche Gewinnabschöpfung zum Gegenstand habe, könne die Aufrechnung auch nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Ausnahmsweise sei nach § 242 BGB eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lasse, so etwa wenn die Aufrechnung gegen einen auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestützten verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit dem Anspruch der Staatskasse auf Erstattung der Strafverfahrenskosten erklärt werde, da die dem Geldentschädigungsanspruch innewohnenden Funktionen der Genugtuung, Sanktion und Prävention ihre Wirksamkeit nur entfalten könnten, wenn der Entschädigungsanspruch spürbare Auswirkungen auf den ersatzpflichtigen Staat habe. Eine vergleichbare Konstellation weise der hier zugrunde liegende Sachverhalt aber nicht auf. Einen Sanktions- und/oder Präventionscharakter, dessen Funktion durch die Versagung einer Aufrechnung Geltung verschafft werden müsste, besitze der klägerische Anspruch nicht. Für verschuldensunabhängige und entweder keinen oder einen geringeren Präventions- und Sanktionszweck aufweisende Staatshaftungsansprüche werde ein Aufrechnungsverbot mit einer staatlichen Kostenforderung aus dem zugrunde liegenden oder einem anderen Strafverfahren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 22.05.2020 -7 U 25/20 - m.w.N.). Gegen ein lediglich ausnahmsweise anzunehmendes Aufrechnungsverbot spreche auch der Charakter der Gegenforderung, bei der es sich um den Restbetrag aus dem mit Urteil des LG Bonn vom 20.01.2003 angeordneten Wertersatzverfall und damit um die restliche Abschöpfung des vom Kläger durch Straftaten erlangten Gewinns handele. Die gesetzlichen Regelungen zur Einziehung von Taterträgen (vormals Verfall, §§ 73 bis 73 e StGB) sowie von Tatmitteln und Tatprodukten (vormals Einziehung, jetzt § 74 bis 74 f StGB) einschließlich der Unbrauchbarmachung würden der Wiederherstellung einer rechtmäßigen Vermögensordnung dienen und damit eine wesentliche Funktion erfüllen. Es solle verhindert werden, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung Schaden nehme, indem Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürften. lm Rahmen der nach § 242 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung sei die Präventivfunktion der Forderung des beklagten Landes zu berücksichtigen und führe anders als eine offene Kostenforderung des ersatzpflichtigen Landes aus Strafprozessen nicht zu dem Ergebnis, dass eine grundsätzlich mögliche Aufrechnung ausnahmsweise ausgeschlossen sei. Denn bei einem Erstattungsanspruch wegen Strafverfahrenskosten handelt es sich um eine vom Charakter her ,,neutrale" Forderung, während der Anspruch auf Wertersatzverfall im Ergebnis auf eine Straftrat des Klägers zurückgehe, deren Gewinn es aus Präventionsgründen - nämlich zur Sicherung des Vertrauens in den Rechtsstaat - abzuschöpfen gelte (OLG Köln, aaO). Außerdem trägt der Kläger vor, das Oberlandesgericht habe ein Aufrechnungsverbot, anders als das Landgericht in seinem Beschluss vom 16.06.2020, nicht ausgeschlossen, sondern lediglich mitgeteilt, dass der Vortrag im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ausreiche, um ein solches zu begründen. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln ergebe sich nur, dass hinsichtlich einer dem beklagten Land zurechenbaren behaupteten vorsätzlichen unerlaubten Handlung kein ausreichend substantiierter Vortrag vorliege. Diesen habe der Kläger aber in der Klageschrift vom 29.01.2021 und im Schriftsatz vom 12.10.2021 nachgeholt. Das habe das Landgericht außer Acht gelassen und auf die der Klageschrift zeitlich vorgelagerte Entscheidung des Oberlandesgerichts verwiesen, welches jedoch diese Ausführungen nicht geprüft habe. Der Beschluss des Landgerichts vom 16.06.2020 habe sich ebenfalls nicht damit auseinander gesetzt, ob eine unerlaubte Handlung vorliege und diese zu einem Aufrechnungsverbot führe. Das Landgericht habe verkannt, dass der Einwand nach § 393 BGB auch bei einem Anspruch nach dem StrEG erhoben werden könne, und habe es unterlassen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 393 BGB aus dem Vortrag des Klägers heraus vorlägen. Außerdem habe das Landgericht rechtlich fehlerhaft bewertet, dass keine Verjährung der Verfallsanordnung vorliege. Die Verjährung des Verfalls habe nicht während der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung geruht. § 79a Nr. 2 StGB betreffe in seinen Varianten – Vollstreckungsaufschub/-unterbrechung, Bewährungsaussetzung, Zahlungserleichterung – jeweils „nur Strafen und Maßnahmen, auf die sich die Vergünstigung bezieht“ und die Länge der später nach § 79 Abs. 5 StGB in den Abgleich einzustellenden Fristen sich „unter Berücksichtigung von Ruhen oder Verlängerung im Einzelfall“ bestimmt (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2010 - 2 Ws 53 - 54/10). Der Verfall sei nicht zur Bewährung ausgesetzt worden und von der Bewährungsaussetzung auch nicht erfasst gewesen. Anderenfalls dürfte auch während dieser Zeit keine Vollstreckung des Verfalles durchgeführt werden, was jedoch regelmäßig geschehe. Die Regelung nach § 79 Abs. 5 StGB, dass Verfall und Strafe nicht jeweils vor dem anderen verjähre, mache auch nur dann Sinn, wenn eben auf die zugleich im Urteil ausgesprochene Strafe und Maßregel unterschiedliche Ruhenszeiten anwendbar seien. Anderenfalls wäre sie überflüssig. Schließlich habe das Landgericht die Entscheidung über ein Aufrechnungshindernis wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtlich fehlerhaft bewertet, weil es unberücksichtigt gelassen habe, dass der Schadensersatz daraus entstanden sei, dass das beklagte Land Druck auf den Kläger ausgeübt habe, damit dieser eine Straftat begehe, die er ohne diesen Druck nicht begangen hätte . Um den Druck noch größer zu machen, habe es einen Gerichtsvollzieher zu dem Kläger geschickt mit dem Auftrag, den im Verfall angeordneten Betrag bei ihm zu pfänden. Dass das beklagte Land wegen dieses aufgebauten Drucks zu zahlenden Schadensersatz mit der Forderung aufrechne, mit der unter anderem der Druck verursacht worden sei, könne nach Treu und Glauben nicht gebilligt werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der Schlussanträge des Klägers in erster Instanz zu verurteilen sowie die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Das beklagte Land beantragt, das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, 5 O 11/20, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land meint, die angefochtene Entscheidung sei überraschend, weil das Landgericht in der Verhandlung am 05.10.2021 noch eine völlig andere Rechtsansicht vertreten und angekündigt habe, die Klage abweisen zu wollen. Außerdem genüge das Urteil nicht den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO, weil in den Entscheidungsgründen nicht dargestellt worden sei, wie sich der vom beklagten Land zu zahlende Betrag von 43.043,94 € zusammensetze. Anhand der wenigen Angaben auf S. 5 des Urteils lasse sich die Berechnung des tenorierten Betrages nicht nachvollziehen. Da der Kläger für volle Tage zu entschädigen sein solle, dürften keine Nachkommastellen bei der Berechnung der zu entschädigenden Tage verbleiben. Das Ergebnis müsse zwingend eine natürliche Zahl sein, keine Dezimalzahl. Da der tägliche Gewinn 79,15 € ausmachen solle, müsse irgendein Betrag aus dem Urteil - sei es im Tenor, sei es in den Entscheidungsgründen - dividiert durch 79,15 € eine natürliche Zahl ohne Nachkommastellen ergeben. Das sei aber nicht der Fall. Ob und inwieweit das Landgericht den Verdienst des Klägers, den dieser als Angestellter ab dem 01.02.2013 in Höhe von 450,00 € brutto, ab dem 01.07.2013 in Höhe von 680,00 € brutto und ab dem 01.11.2013 in Höhe von 700,00 € brutto erzielt habe, berücksichtigt und in die Berechnung einbezogen habe, sei dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht habe sein Ermessen bei der Schadensschätzung gar nicht oder falsch ausgeübt. Es hätte begründen müssen, warum es von dem von ihm in seinem PKH-Beschluss vom 16.06.2020 geschätzten und vom OLG bestätigten Tagesgewinn von 74,59 € abgewichen sei. Der schlichte Verweis auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 29.01.2021 und damit auf die „Bestätigung“ der G. Steuerberatungsgesellschaft vom 22.01.2019 reiche dafür nicht aus, weil sich bereits aus dieser ergebe, dass sie auf ungeprüften Unterlagen des Klägers beruhe, und weil sie außerdem dem Inhalt aller anderen Unterlagen, insbesondere den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2010 und 2011 widerspreche. Auch habe das Landgericht bei seiner Schätzung nicht berücksichtigt, dass es bei entgangenem Gewinn zu den Darlegungspflichten des Geschädigten gehöre, die Abzüge für Krankenversicherungsbeiträge, die Beiträge für Renten- und Pflegeversicherung sowie für weitere berufsbedingte Aufwendungen darzustellen und den Gewinn entsprechend zu kürzen. Ferner habe das Landgericht bei der Schätzung in seinem ersten Beschluss vom 16.06.2020 betreffend die Prozesskostenhilfe den Verdienst aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers in den Tagessatz einbezogen, obwohl der Verdienstausfall nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, also aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der GbR berechnet werden müsse. Das Landgericht halte auch zu Unrecht die ersparten Verpflegungsaufwendungen während der Haft nicht für abzugsfähig. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig, weil sich aus der Gefangenenakte nicht ergebe, ob der Kläger an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen oder ob er sich selber Mahlzeiten zubereitet habe. Letztlich komme es darauf auch nicht an. Denn der Kläger habe gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er von der Möglichkeit, an den angebotenen Mahlzeiten teilzunehmen und so den Schaden geringer zu halten, keinen Gebrauch gemacht habe. Das Landgericht habe ein Mitverschulden des Klägers zu Unrecht verneint. Es hätte prüfen müssen, ob der Kläger sich tatsächlich arbeitssuchend gemeldet habe und ob seine diesbezüglichen Darlegungen ausreichend seien. Außerdem habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er auch nicht alle Möglichkeiten genutzt habe, den entstehenden Schaden durch Sozialleistungen gering zu halten. Das Landgericht habe verkannt, dass der Nachweis der Meldung bei der Agentur für Arbeit dem Kläger obliege und nicht dem beklagten Land. Das Landgericht habe sich mit den vom beklagten Land in den Schriftsätzen vom 12.07.2021 und 27.09.2021 dargelegten Gründen, warum der Kläger keinen weiteren Verdienstausfall geltend machen könne, nicht auseinandergesetzt. Plausibler Vortrag des Klägers dazu, dass und wie gerade die zu entschädigenden Maßnahmen ihm eine Arbeitsaufnahme bzw. die Aufnahme einer besser bezahlten Anstellung unmöglich gemacht haben sollten, fehle. Für die Nichtaufnahme einer Arbeit nach Haftentlassung kämen alleine die ihm im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 12.10.2012 bis zum 24.02.2015 auferlegten Maßnahmen in Betracht. Diese könnten aber gar kein Grund für die Nichtaufnahme einer Arbeit gewesen sein, weil der Kläger Arbeitsstellen gefunden habe. Das Landgericht verweise in seinem Urteil rechtsfehlerhaft nur darauf, dass der Vortrag plausibel sei, dass der Kläger wegen des laufenden Strafverfahrens stigmatisiert gewesen sei, wodurch potentielle Arbeitgeber abgeschreckt worden seien. Abgesehen davon, dass dieses streitig sei, sei der Kläger dafür nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2017, 2 Ws 781-782/16 gerade nicht zu entschädigen. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020, auf den das Landgericht in seinem Urteil Bezug nehme, vermische dieses die Folgen der Untersuchungshaft und des laufenden Strafverfahrens unzulässig mit den Folgen der im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls auferlegten Maßnahmen und verkenne, dass der Kläger nicht etwa wegen des laufenden Strafverfahrens oder des Haftbefehls selbst, sondern nur wegen der ihm im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 12.10.2012 bis zum 24.02.2015 auferlegten Maßnahmen, also letztlich der Meldepflicht zu entschädigen sei. Er habe aber nicht vorgetragen, dass diese einer Beschäftigung entgegengestanden habe. Da der Kläger weder für das Strafverfahren, noch für den Haftbefehl zu entschädigen sei, dürften diese auch bei der Frage der Schadensminderungspflicht und bei der Argumentation bezüglich der Kausalität im Rahmen der Entscheidung über die Strafentschädigung keine Rolle spielen, weil der Kläger anderenfalls „über die Hintertüre“ eine Entschädigung für Umstände erhalten würde, für die er nach der Grundentscheidung des Oberlandesgerichts Köln gar nicht zu entschädigen sei. Wenn das Landgericht in seinem Urteil (alleine) darauf abstelle, dass der Kläger wegen des laufenden Strafverfahrens stigmatisiert gewesen sei, überzeuge dies auch aus einem anderen Grund nicht. Wenn schon ein Strafverfahren eine Beschäftigung verhindere, müsse dies noch viel mehr für eine erfolgte und rechtskräftige Verurteilung gelten. Richtigerweise müsste dann berücksichtigt werden, dass dem Kläger die Erlangung eines Arbeitsplatzes in der Gastronomie bereits durch die frühere lange Haftstrafe erschwert gewesen sein dürfte und nicht erst durch das danach anhängige Verfahren. Jedenfalls wären vor diesem Hintergrund an die Darlegungen des Klägers zu seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz und dazu, warum ihm seine nicht lange zurückliegende neunjährige Haftstrafe wegen „Betäubungsmittelgeschäften auf internationaler Ebene in größerem Stil“ bei der Arbeitssuche nicht im Wege gestanden haben solle, erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Kläger habe seine Erwerbsbemühungen nicht bereits dadurch hinreichend dargelegt, dass er Aushilfstätigkeiten angenommen habe. Die Annahme solcher Tätigkeiten impliziere nicht, dass er sich damit auch auf Vollzeitstellen aktiv beworben habe. Vielmehr impliziere sie, dass es in der Gastronomie ein großes Angebot an Arbeitsstellen gebe, die auch offenbar leicht zu erlangen seien, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen „Betäubungsmittelgeschäften auf internationaler Ebene in größerem Stil“ zu neun Jahren Haft dies hindere. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sei zudem zu verlangen, dass der Geschädigte sich arbeitsuchend melde. Wenn das Landesgericht Köln zudem davon ausgehe, dass es dem beklagten Land obläge, darzulegen, welche Arbeitsstellen dem Kläger von 2012 bis 2015 zur Verfügung gestanden hätten, würden damit die Anforderungen an dessen Darlegungslast überspitzt . Aus der Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung folge, dass es zunächst dem Geschädigten obliege, die geeigneten Schritte zur Schadensminderung darzulegen, etwa für seine Bemühungen um Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handele. Diesen Anforderungen würden die Darlegungen des Klägers nicht genügen. II . Die Berufung des Klägers ist lediglich in Höhe von 612,56 € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufung des beklagten Landes ist insgesamt unbegründet. 1. Zur Berufung des beklagten Landes: a) Unzulässige Überraschungsentscheidung Soweit das beklagte Land eine unzulässige Überraschungsentscheidung rügt, hat es damit bereits deshalb keinen Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Denn dem Vorbringen des beklagten Landes lässt sich nicht entnehmen, was es bei einem entsprechenden Hinweis seitens des Landgerichtes anderes vorgetragen hätte. b) Begründungsmangel Einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. An das Vorliegen eines solchen sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Bezugnahme auf die Gründe einer anderen Entscheidung ist zulässig, wenn diese den Parteien bekannt ist. Das ist bei dem hier vom Landgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 21.12.2020 zum Az. 7 W 35/20 der Fall. Aus dem Verweis auf diesen Beschluss folgt auch, dass das Landgericht den vom Kläger nach seiner Haftentlassung erzielten Verdienst in seine Berechnung einbezogen hat. Zwar ist dem beklagten Land zuzugeben, dass es die Begründung einfacher nachvollziehbar gemacht hätte, wenn das Landgericht diese Berechnung in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt hätte. Dass es dies nicht getan hat, macht die Begründung des Urteils aber nicht unverständlich. Denn die Berechnungsgrundlagen hat das Landgericht mitgeteilt. Wendet man diese an, ergibt sich folgende Rechnung: Haftentschädigung: 10.750,00 € (430 Tage x 25,00 €) Verdienstausfall: 43.384,82 € Gewinn in 18 Monaten : 18 = 2.410,27 € Gewinn pro Monat 2.410,27 € Gewinn pro Monat : 30,45 (also 4,35 Wochen x 7 Tage) = 79,15 € Tagesgewinn ohne Tätigkeit bzw. U-Haft vom 10.08.2011 bis 31.01.2013: 541 Tage 1. Tätigkeit v. 01.02. bis 30.06.2013: 150 Tage 2. Tätigkeit v. 01.07. bis 31.10.2013: 123 Tage 3. Tätigkeit v. 01.11.2013 bis 24.02.2015: 481 Tage Zuverdienst 1.Tätigkeit: 14,78 € pro Tag (450 € pro Monat : 30,45 Tage) Zuverdienst 2.Tätigkeit: 20,33 € pro Tag (680 € pro Monat : 30,45 Tage) Zuverdienst 3.Tätigkeit: 22,99 € pro Tag (700 € pro Monat : 30,45 Tage) Verdienstausfall 1.Tätigkeit: 64,37 € pro Tag (79,15 € Tagesgewinn - 14,78 € tägl. Zuverdienst) Verdienstausfall 2.Tätigkeit: 58,82 € pro Tag (79,15 € Tagesgewinn - 20,33 € tägl. Zuverdienst) Verdienstausfall 3.Tätigkeit: 56,16 € pro Tag (79,15 € Tagesgewinn - 22,99 € tägl. Zuverdienst) Verdienstausfall gesamt: 79,15 € x 541 Tage = 42.820,15 € 64,37 € x 150 Tage = 9.655,50 € 56,82 € x 123 Tage = 6.988,86 € 56,16 € x 481 Tage = 27.012,96 € 86.477,47 € abzügl. Einkommen während der Haft - 749,14 € 85.728,33 € Rechtsanwaltskosten: bei Gegenstandswert von 96.478,33 (€ 10.750 € + 85.728,33 €) nach RVG a.F. 1,3 x 1.503 € = 1.953,90 € Auslagenpauschale 20,00 € 19 % USt 375,04 € 2.348,94 € Gesamtforderung Kläger: 10.750,00 € + 85.728,33 € + 2.348,94 € 98.827,27 € - 30.480,00 € Aufrechnung mit Verfall - 5.191,81 € Zahlung aus Oktober 2019 - 17.018,87 € Zahlung vom 14.07.2020 - 2.480,09 € Zahlung vom 23.10.2020 43.656,50 € c) Anhebung des Tagesgewinns von 74,59 € auf 79,15 € Soweit das beklagte Land rügt, dass das Landgericht den von ihm zunächst geschätzten Tagesgewinn von 74,59 € ohne Angabe von Gründen auf 79,15 € erhöht habe, beruht diese Abweichung auf zwei Fehlern bei der ursprünglichen Auswertung der betriebswirtschaftlichen Unterlagen. Ursprünglich hatte das Landgericht nämlich noch das vom Kläger als Geschäftsführer erzielte Gehalt in Höhe von 1.990,00 € berücksichtigt und war fälschlich davon ausgegangen, dass der Gewinn für 2011 auf acht Monate verteilt werden müsse. Tatsächlich war dieser aber nur auf sechs Monate – nämlich den Zeitraum von Januar bis Juni 2011 – zu verteilen. Legt man den vom Kläger mit seinem Restaurant erzielten Gewinn von 29.726,88 € im Jahr 2010 und von 13.658,04 € im ersten Halbjahr 2011 zugrunde, erhält man einen Gesamtgewinn in Höhe von 43.384,82 € in einem Zeitraum von 18 Monaten. Daraus ergibt sich rechnerisch der neue Tagessatz von 79,15 € (Einzelheiten zur Berechnung s.o. unter 1 b). d) Unterlagen widersprüchlich und ungeprüft Das Landgericht hat die Höhe des dem Kläger entstandenen Verdienstausfalls insoweit in nicht zu beanstandender Weise anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 2010 und 2011 (Bl. 140 f. der Beiakte) geschätzt, die auch dem beklagten Land bekannt sind. Durchgreifende Einwendungen gegen deren Inhalt hat das beklagte Land nicht erhoben. Soweit es meint, der schlichte Verweis auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 29.01.2021 und damit auf die „Bestätigung“ der G. Steuerberatungsgesellschaft vom 22.01.2019 reiche nicht, um die Abweichung vom zunächst geschätzten Tagesgewinn von 74,59 € zu begründen, verkennt es, dass die Abweichung gar nicht darauf beruht. Aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16.06.2020 ergibt sich nämlich, dass es seiner Schätzung bereits damals die aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ersichtlichen Gewinne von 29.726,88 € für 2010 und von 13.658,04 € für 2011 zugrunde gelegt hatte und die Abweichung zur aktuellen Schätzung lediglich darauf zurückzuführen ist, dass es – wie bereits oben unter 1 c) ausgeführt – im PKH-Verfahren zum einen noch ein Gehalt des Klägers für einen Monat von 1.990,00 € berücksichtigt hatte und zum anderen davon ausgegangen war, dass der Gewinn für 2011 auf acht Monate verteilt werden müsse. Da das Gehalt von 1.990,00 € auf einer unselbständigen Tätigkeit beruhte, die zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Klägers längst beendet war, hat das Landgericht dieses bei der Schätzung des Verdienstausfalls des Klägers zu Recht unberücksichtigt gelassen. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass das Landgericht den Gesamtgewinn der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 43.384,82 € nicht auf den Zeitraum von Januar 2010 bis zur Verhaftung des Klägers im August 2011, sondern nur auf den Zeitraum von Januar 2010 bis Juni 2011 verteilt hat, weil nur dieser Zeitraum Gegenstand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen war. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Restaurant des Klägers in der Zeit vom 01.07. bis zum 01.08.2012 keinen Gewinn mehr erwirtschaftet hätte. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 13.05.2020 im PKH-Verfahren nachvollziehbar und von dem beklagten Land unwidersprochen vorgetragen, der Steuerberater habe für Juli und August 2011 keine Zahlen erfassen können, da er die entsprechenden Unterlagen vor seiner Festnahme nicht an diesen habe übergeben können und auch danach nicht, weil dann die Staatsanwaltschaft darüber verfügt habe. Auch der Einwand des beklagten Landes, die Bestätigung der G. Steuerberatungsgesellschaft vom 22.01.2019 (Bl. 310 BA) widerspreche dem Inhalt aller anderen Unterlagen, insbesondere den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2010 und 2011, trifft nicht zu. Vielmehr stimmen die in diesem Schreiben aufgeführten Nettoumsätze und Betriebsergebnisse vor Abschreibungen für die Zeiträume 01.01. bis 31.12.2010 und 01.01. bis 30.06.2011 exakt mit den entsprechenden Angaben in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2010 und 2011 überein. Soweit darin an einer Stelle von einem „Nettoumsatz 1.1. bis 31. 10 .2010 252.710,86 €“ die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da sich aus dem Einleitungssatz ergibt, dass der G. Steuerberatungsgesellschaft die betriebswirtschaftlichen Auswertungen in Form von Monatsübersichten und lückenlose Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum 01.01. bis 31. 12 .2010 übergeben worden waren, aufgrund derer sie dann den Betrag von 252.710,86 € bestätigte. Widersprüche zu dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten sonstigen Unterlagen vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar ist dem beklagten Land zuzugeben, dass die in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2010 bis Juni 2011 (Bl. 178 – 197 BA) aufgeführten steuerpflichtigen Umsätze bei oberflächlicher Betrachtung von den in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen aufgeführten Umsatzerlösen abzuweichen scheinen. Tatsächlich stimmen sie unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen aber überein, wenn man von den Umsatzerlösen die sonstigen betrieblichen Erlöse in Abzug bringt. Auch zu den im Betragsverfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden (Bl. 326 bis 332 BA) besteht kein Widerspruch. Danach hat der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 20.000,00 €, mithin insgesamt 40.000,00 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dazu passt der o.g. Gesamtgewinn des Restaurants in den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von 43.384,82 € jedenfalls dann, wenn man berücksichtigt, dass sich die beiden Betreiber im Jahr 2010 noch ein Gehalt gezahlt haben, das für den Kläger 1.990,00 € betrug, und davon ausgeht, dass das Gehalt seines Partners in etwa gleich hoch gewesen sein wird (20.000,00 € + 20.000,00 € + 1.990,00 € + 1.990,00 € = 43.980,00 €). Insgesamt ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass die vorgelegten Unterlagen als Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden können, da sie ein ausreichend kohärentes Bild der Einnahmen und Gewinne des Restaurants zeichnen. e) Abzug von Beiträgen für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie von weiteren berufsbedingten Aufwendungen Ohne Erfolg rügt das beklagte Land auch, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Geltendmachung von entgangenem Gewinn zu den Darlegungspflichten des Geschädigten gehöre, die Abzüge für Krankenversicherungsbeiträge, die Beiträge für Renten- und Pflegeversicherung sowie für weitere berufsbedingte Aufwendungen darzustellen und den Gewinn entsprechend zu kürzen. Insofern ist nämlich zu beachten, dass es im vorliegenden Fall nicht um den Verdienstausfall eines abhängig Beschäftigten, sondern um den eines Selbständigen geht. Bei abhängig Beschäftigten sind Sozialversicherungsbeiträge, die sie von ihrem Lohn gezahlt hätten, infolge der Schädigung aber nicht mehr zahlen mussten, also erspart haben, im Wege der Vorteilsausgleichung von ihrem Verdienst abzusetzen – z.B. bei der Arbeitslosenversicherung, wenn der Verletzte nicht mehr beitragspflichtig ist oder bei der Krankenversicherung, wenn diese beitragsfrei ist. Der Kläger als Selbständiger hat insoweit aber nichts erspart, weil selbständige Gastwirte nicht pflichtversichert sind, also gar keine Beiträge zur Arbeitslosen- und gesetzlichen Rentenversicherung zahlen und die Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung auch im Falle einer Schädigung weiter zahlen müssen. Welche weiteren berufsbedingten Aufwendungen der Kläger erspart haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. f) Abzug für ersparten Verpflegungsaufwand Auch mit seinem Einwand, das Landgericht halte die ersparten Verpflegungsaufwendungen während der Haft zu Unrecht nicht für abzugsfähig, dringt das beklagte Land nicht durch. Dass der Kläger Verpflegungsaufwendungen erspart hat, hätte das beklagte Land darlegen und beweisen müssen, weil der Schädiger die Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Vorb v § 249 Rn. 75). Angesichts der Behauptung des Klägers, er habe von seinem Eigengeld Einkäufe im Kiosk getätigt und sich davon in seinem Haftraum seine Mahlzeiten selber zubereitet, bedurfte es substantiierten Vortrags des beklagten Landes dazu, dass der Kläger die Verpflegung in der JVA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats hat es dies nicht detailliert dargelegt, sondern sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, der Kläger habe während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung an der Anstaltsverpflegung teilgenommen. Das genügt aber nicht, weil dieser Vortrag nicht erkennen lässt, welche von der JVA gestellten Mahlzeiten der Kläger dort konkret zu sich genommen und insofern Kosten erspart haben soll. Die Ansicht des beklagten Landes, es sei unerheblich, ob sich der Kläger während der Untersuchungshaft selbst verpflegt habe, weil er – bei Zugrundelegung seines Vortrags – jedenfalls gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem er von der Möglichkeit, an den angebotenen Mahlzeiten teilzunehmen und so den Schaden geringer zu halten, keinen Gebrauch gemacht habe, teilt der Senat nicht. Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder –minderung ergreifen würde (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 254 Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil man nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch während seiner Untersuchungshaft die Anstaltsverpflegung in Anspruch nehmen würde. Vielmehr gibt es gute Gründe, sich wie der Kläger in seinem Haftraum selbst zu verpflegen, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich so Speisen zubereiten lassen, die den eigenen Anforderungen an Qualität, Zusammensetzung und Geschmack eher entsprechen als ein Kantinenessen. Da der Kläger als Untersuchungshäftling grundsätzlich der Unschuldsvermutung unterfiel, kann ihm nicht negativ angerechnet werden, wenn er sich möglichst wenig auf den Haftalltag eingelassen hat, zumal er seinerzeit auch kaum hätte vorhersehen können, dass die Verwendung der Anstaltskost eine „schadensmindernde Wirkung“ haben könnte. g) Ab dem Entlassungszeitpunkt nur noch Entschädigung für die Auflagen des Aussetzungsbeschlusses Die Auffassung des beklagten Landes, der Kläger sei ab dem Entlassungszeitpunkt nur noch für die ihm im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls auferlegten Maßnahmen, also letztlich der Meldepflicht zu entschädigen, hält der Senat aus Rechtsgründen ebenfalls für unzutreffend. Das beklagte Land verkennt insoweit, dass der Kläger nach dem StrEG und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2017, 2 Ws 781-782/16, nicht nur dafür, sondern auch für die erlittene Untersuchungshaft (sowie für eine hier nicht relevante Durchsuchung) zu entschädigen ist. Der Haftbefehl wurde vom 10.08.2011 bis zum 12.10.2012 vollzogen. Der daraus kausal resultierende Verdienstausfall ist zu ersetzen. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Verdienstausfall auf die Zeit bis zum 12.10.2012 begrenzt ist – nämlich dann nicht, wenn der zu Entschädigende – wie hier – durch die Untersuchungshaft seine Gewerbetätigkeit verloren hat und anschließend nicht sofort eine Anstellung finden konnte. h) Kein Nachweis der Meldung als arbeitssuchend Der Kläger musste auch nicht nachweisen, dass er sich arbeitssuchend gemeldet hat. Er hat vorgetragen, er habe dies getan, und ein Formular der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt, laut dem das am 20.12.2012, mithin zum Zeitpunkt der erstmaligen Lockerung der Meldepflicht, geschehen sein soll. Diesen Vortrag hat das beklagte Land lediglich mit Nichtwissen bestritten, obwohl es insofern beweisbelastet ist. Die Beweislast für die fehlende Meldung als arbeitssuchend liegt beim Schädiger, weil dies ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB wäre. Aus der Entscheidung des Senats über die PKH-Beschwerde ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn dort hat der Senat lediglich ausgeführt, dass gegebenenfalls im Klageverfahren geprüft werden müsse, ob das Formular tatsächlich eingereicht worden sei, nicht dagegen, dass der Kläger beweisbelastet sei. Der Geschädigte muss nur darlegen, was er insoweit unternommen hat. Die Widerlegung ist dagegen Sache des Geschädigten – also des beklagten Landes. Da dies so bereits zutreffend im angefochtenen Urteil steht, bedurfte es auch keines entsprechenden Hinweises seitens des Senates mehr. i) Unzureichende Darlegung der Versuche, eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen Der Kläger hat auch ausreichend Versuche zur Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung dargelegt. Er hat vorgetragen, dass er vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 eine Aushilfstätigkeit als Kellner in einer Kneipe mit einem monatlichen Gehalt von 450 € brutto, vom 01.07.2013 bis zum 31.10.2013 in D. eine Arbeitsstelle im Gastrobereich eines Saunaclubs im Rotlichtmilieu mit einem Gehalt von monatlich 680 € brutto und ab dem 01.11.2013 eine Aushilfstätigkeit im Gastrobereich eines Saunaclubs mit einem Bruttogehalt von 700 € angenommen habe. Jedenfalls dass der Kläger in den o.g. Zeiträumen die entsprechenden Einkommen erzielt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Erwerbsbemühungen seinerseits waren damit gegeben und führten auch offenkundig zum Erfolg. Darüber hinaus hat sich der Kläger nach seinem Vortrag vergeblich in der Gastronomieszene in Y. und Umgebung um eine (Vollzeit-)Anstellung bemüht, wie auch den schriftlichen Erklärungen der Zeugen X. und R. zu den Nachfragen des Klägers (Bl. 65 / 66 PKH-Heft) zu entnehmen ist. Soweit das beklagte Land deren Echtheit sowie Bewerbungen des Klägers überhaupt mit Nichtwissen bestreitet, übersieht es erneut, dass dies nicht genügt, weil nicht der Kläger, sondern es selbst beweisbelastet ist, da es um die Frage einer unterlassenen Schadensminderung geht. Darüberhinausgehende Aktivitäten um eine besser bezahlte Stelle musste der Kläger aufgrund seiner persönlichen Situation nicht entfalten. Wenn selbst bis zum Ende eines mit einem Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens die Anstellungschancen gen Null tendieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1991 - 18 U 49/91 = NJW-RR 1993, 35, beck-online), gilt dies umso mehr für einen Geschädigten, der verurteilt worden ist. Bestehen daher ohnehin keine Aussichten auf eine Anstellung, kann dem Geschädigten für unterlassene Bemühungen kein Vorwurf gemacht werden (MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 7 Rn. 61). Vorliegend war das Strafverfahren angesichts der Revision beim BGH nicht nur nicht beendet, vielmehr war der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden, so dass er angesichts der mit der Verurteilung einhergehenden Stigmatisierung und der Ungewissheit in Bezug auf eine Inhaftierung für potentielle Arbeitgeber uninteressant gewesen ist, wie sich aus den eingereichten Stellungnahmen der beiden Y. Gastronomen anschaulich ergibt. Erschwerend kam der von der Staatsanwaltschaft angestrebte Bewährungswiderruf hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 2003 hinzu. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den Kläger aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht abzusehen war, dass er entschädigt werden würde und im Gegenzug war für ihn gleichermaßen nicht abschätzbar, dass unzureichende Erwerbsbemühungen seine Ansprüche mindern würden. Angesichts der Unsicherheit, die gegen ihn verhängte Strafe tatsächlich verbüßen zu müssen, der hiermit verbundenen fehlenden Aussicht auf Vermittelbarkeit in eine besser bezahlte Anstellung sowie der Nichtvorhersehbarkeit seiner Entschädigungsberechtigung konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er über den Umfang seiner Aushilfstätigkeiten hinausgehend weitere Bewerbungsaktivitäten entwickelt. Eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht liegt somit nicht vor. j) Stigmatisierung bereits durch die Vorverurteilung Mit seinem Einwand, dass der Kläger bereits durch die rechtskräftige Verurteilung aus dem Jahr 2003 stigmatisiert gewesen sei und die später aufgehobene erneute Verurteilung daher für die bereits vorhandene Stigmatisierung nicht mehr kausal geworden sei, dringt das beklagte Land nicht durch. Es stimmt, dass diese frühere Verurteilung natürlich ohnehin schon eine Belastung war; immerhin war die Strafe aber schon seit einigen Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Durch die lange Untersuchungshaft, die den Vorwürfen Gewicht verlieh, die erneute Verurteilung und den drohenden Bewährungswiderruf wurde sie aber zu einem zwingenden Ablehnungsgrund. Denn jetzt musste jeder potentielle Arbeitgeber davon ausgehen, dass er jemanden einstellt, der anschließend mit großer Wahrscheinlichkeit viele Jahre lang durch Strafvollzug ausfällt. k) Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat der Kläger auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er nicht alle Möglichkeiten genutzt hat, den entstehenden Schaden durch Sozialleistungen gering zu halten. Welche Sozialleistungen er zur Schadensminderung hätte beziehen können, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Einen Anspruch auf ALG I dürfte der Kläger als Selbständiger nicht gehabt haben, weil dafür eine Anwartschaftszeit erfüllt sein muss (mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten) und sich aus der von ihm vorgelegten Rentenbescheinigung ergibt, dass er zuletzt im November 2009 versicherungspflichtig beschäftigt war. Zwar mag es sein, dass der Kläger ALG II erhalten hätte, weil er mit seiner Mutter wohl keine Bedarfs-, sondern nur eine Haushaltsgemeinschaft bildete. Dass er dies nicht beantragt hat, stellt aber schon deshalb keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, weil Sozialleistungen nicht den Zweck haben, den Schädiger zu entlasten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige Leistungen nach dem SGB II überhaupt höher gewesen wären als das vom Kläger erzielte Erwerbseinkommen. Als Sozialleistungen können sie nicht kumuliert werden, sondern wären mit seinen Einkünften zu verrechnen gewesen. Die Berufung des beklagten Landes konnte nach alledem im Ergebnis keinen Erfolg haben. 2. Zur Berufung des Klägers: Auch was die Berufung des Klägers anbelangt, hat das Landgericht den Rechtsstreit im Wesentlichen zutreffend entschieden. Wie oben dargelegt, ist ihm lediglich bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Betrages ein marginaler Rechenfehler unterlaufen. Abgesehen davon, dass dem Kläger infolgedessen ein weiterer Betrag von 612,56 € zuzusprechen ist (s.o.), bleibt seine Berufung ohne Erfolg. a) Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB Mit seinem Einwand, das in § 393 BGB normierte Aufrechnungsverbot stehe der von dem beklagten Land erklärten Aufrechnung mit einer Restforderung von 30.480,00 € aus dem Verfall entgegen, dringt der Kläger nicht durch. Denn dafür fehlt es bereits an einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, gegen den das beklagte Land aufgerechnet hat. Der Anspruch aus dem StrEG ist verschuldensunabhängig, besagt also nichts zum Vorsatz. Im Strafverfahren hat der BGH aus Sicht des Senats auch keine vorsätzliche unerlaubte Handlung auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden im Sinne der §§ 823 ff. BGB festgestellt. Selbst wenn man hier das Vorliegen einer unerlaubten Handlung bejahen würde, ist jedenfalls das Vorbringen des Klägers zum Vorsatz zu pauschal: Soweit er sich darauf beruft, die Ermittlungsbehörde habe ihn in Kenntnis des Umstands, dass dies gesetzlich nicht erlaubt sei, zu einer Straftat provoziert, obwohl er nicht tatgeneigt gewesen sei, lässt sich den vom Kläger vorgetragenen Umständen nicht entnehmen, dass die Ermittler tatsächlich von seiner fehlenden Tatgeneigtheit wussten. Angesichts der kriminellen Vergangenheit des Klägers war die Annahme, er könne geneigt sein, wieder mit seiner Tätigkeit als Dealer anzufangen und sich neue Kontakte aufzubauen, nicht fernliegend. Hinzu kamen seine Kontakte zum Drach-Umfeld, die den Verdacht fortbestehender krimineller Interessen aufrechterhielten. Das hat die Ermittler offenbar getäuscht. Auch der Umstand, dass der Kläger sich mehreren Anfragen des verdeckten Ermittlers „W.“ nach Vermittlung seiner Drogenkontakte in den Niederlanden widersetzt und wiederholt betont hatte, mit Rauschgiftgeschäften nichts zu tun haben zu wollen, muss nicht zwangsläufig auf dessen fehlende Tatgeneigtheit hindeuten. Ein solches Verhalten kann nämlich auch eine bloße Vorsichtsmaßnahme sei. Daraus lässt sich ein Vorsatz der Ermittler nicht sicher herleiten. Welchen Erfolg sich diese von einer schwer bemakelten Ermittlung mit unverwertbaren Ergebnissen versprochen haben sollten, ist nicht ersichtlich. Es ist daher fernliegend, dass sie dies explizit wollten. Auch dass die Strafkammer davon ausging, der kollektive Verfolgungsimpetus sei mit den Ermittlern durchgegangen, deutet eher darauf hin, dass letztere den Kläger tatsächlich für einen immer noch gefährlichen Straftäter hielten, der sich lediglich zierte. Das spricht für ein Aufschaukeln von Verdachtsannahmen und gegen den Vorsatz, einen erfolgreich Resozialisierten um jeden Preis noch einmal in eine Straftat zu verstricken. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Verhalten der Ermittler am Ende sicherlich übertrieben war. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der später in seinem Fall ergangenen Entscheidung des BGH – selbst nach Einschätzung des Klägers – um das erste Mal handelte, dass eine Tatprovokation als so überzogen bewertet wurde, dass die Verurteilung in der Revision aufgehoben werden musste, während Tatprovokationen in zuvor entschiedenen Fällen lediglich bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt worden waren. Soweit der Kläger geltend macht, dass im Zeitraum vom 10. Februar bis zum 16. März 2011 verdeckte Ermittler aus den Niederlanden in Deutschland tätig gewesen seien, ohne dass dafür eine Genehmigung vorgelegen habe, ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen ursächlich für die Inhaftierung des Klägers waren. Entsprechendes gilt für seinen Vortrag, der verdeckte Ermittler „L.“ habe in seinen Berichten und seiner Aussage vor dem Landgericht Bonn gelogen. Die Behauptung des Klägers, es sei aufgrund der unrichtigen Berichte zu dem Haftbefehl und der vollzogenen Untersuchungshaft gekommen, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Berichte vom 01. und 03.06.2011 laut dem Urteil des LG Bonn erst während der Hauptverhandlung am 13.12.2012 von der Polizei zur Akte gereicht wurden und bis dahin auch der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen hatten. Wie sie angesichts dessen zu der bereits zuvor erfolgten Inhaftierung des Klägers am 26.10.2012 geführt haben können, erschließt sich daher nicht. Soweit von der Ermittlungsbehörde entlastende Tatsachen, nämlich Gesichtspunkte weggelassen wurden, die gegen die These sprechen konnten, dass der Kläger selbst Verkäufer der Drogen war, war dies jedenfalls nicht ausschlaggebend für den Erlass des Haftbefehls. Zwar hat das Amtsgericht Bonn den dringenden Tatverdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf das von KHK N. zusammengefasste polizeiliche Ermittlungsergebnis gestützt und dieses enthielt keine Angaben dazu, dass der Kläger für seine Tätigkeit von den Käufern entweder gar keine oder lediglich eine Vergütung von 5 Cent pro Pille erhalten sollte. Es ist aber davon auszugehen, dass das Gericht auch dann einen Haftbefehl gegen den Kläger erlassen hätte, wenn ihm die geringe Gewinnmarge bekannt gewesen wäre. Da das Landgericht Bonn den Kläger später in Kenntnis aller Umstände zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, warum das Amtsgericht Bonn nicht einen auf einen entsprechenden dringenden Tatverdacht gestützten Haftbefehl hätte erlassen sollen. Auch an dem Haftgrund der Fluchtgefahr hätte die geringe Gewinnmarge nichts geändert. Denn auch in diesem Fall wäre der Kläger einschlägig vorbestraft gewesen und es hätten ihm die Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe und der Widerruf der Bewährung gedroht. Dementsprechend hat auch das OLG Köln im Haftprüfungsverfahren mit Beschluss vom 11.10.2012 ebenso wie das Landgericht ausgehend von dem dringenden Tatverdacht zumindest der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht (Bl. 41 BA). Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ermittlungsbehörde in dem an die Niederlande gerichteten Rechtshilfeersuchen vom 01.06.2011 falsche Angaben (zu einem Seecontainer mit 10 Tonnen Kokain) gemacht habe, um den Vertrauenskauf zu ermöglichen. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es ohne diese belastenden Tatsachen nicht zum Kauf der Drogen und auch nicht zu seiner Inhaftierung gekommen wäre. Bei diesen anhand der Gerichtsakten nicht belegbaren Angaben mag es sich aber auch um einen Irrtum gehandelt haben. Die indizielle Kraft dieser Ungereimtheit, die der Senat durchaus sieht, ist jedenfalls nicht stark genug, um den Vorwurf zu tragen, die Ermittlungsbeamten hätten vorsätzlich eine aus damaliger Sicht erkennbar unschuldige Person strafrechtlich verfolgen wollen oder dies zumindest billigend in Kauf genommen. Abgesehen davon ist der Senat der Auffassung, dass durch die vorliegende Tatprovokation auch aus einem anderen Grund kein Anspruch des Klägers aus § 823 oder § 839 BGB begründet werden kann. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass die Inhaftierung (Freiheitsverletzung) nur mittelbar durch die Ermittlungsbehörde, hingegen unmittelbar durch die Entscheidung des Klägers verursacht wurde, mitzumachen, also den Drogenkauf zu vermitteln und somit eine Straftat zu begehen. Es liegt demnach ein Fall der nur mittelbaren Kausalität vor; durch den freien Willensentschluss des Klägers ist hier die Kausalkette unterbrochen. Damit ähnelt der Fall der Tatprovokation den „Herausforderungsfällen“ und ist daher wie diese zu behandeln. Bei den „Herausforderungsfällen“ entsteht trotz des Umstands, dass die Haftungstatbestände regelmäßig nur vor Fremdschädigung, nicht aber vor Selbstschädigung schützen sollen, dann eine Ersatzpflicht, wenn der Schädiger durch ein rechtswidriges Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der ein selbstschädigendes Verhalten geboten oder zumindest erwünscht war. Ob das der Fall ist, ist eine normative Frage, die nach Abwägung der Interessen von Schädiger und Geschädigtem beantwortet werden muss. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Ersatzpflicht zu verneinen. Auch wenn man von einer rechtswidrigen Tatprovokation ausgeht, war die Reaktion des Klägers hier nämlich weder normativ geboten noch normativ gewünscht – sondern ein rechtswidriges Fehlverhalten. b) Aufrechnungsausschluss gemäß § 242 BGB Einen Ausschluss der Aufrechnung nach Treu und Glauben hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, ein Schadensersatzanspruch aus einem Fall der unerlaubten rechtsstaatswidrigen Tatprovokation könne nicht aufrechenbar sein, weil jene eine Verletzung der Menschenwürde darstelle und dadurch eine vergleichbare Konstellation zu dem Sachverhalt der menschenunwürdigen Haftunterbringung vorliege, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dem Kläger hier (schon wegen dessen Verjährung – s. Beschluss des Senats vom 19.08.2019 zum Az. 7 W 28/19) gerade kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK und (aus den oben dargelegten Gründen) auch kein auf eine unerlaubte rechtsstaatswidrige Tatprovokation gestützter verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch zusteht, sondern lediglich ein Anspruch nach dem StrEG. Mit seiner Argumentation, der Umstand, dass das beklagte Land gegen eine infolge von Druck entstandene Entschädigungsforderung mit einer Forderung aufrechne, mit der dieser Druck u.a. verursacht worden sei, begründe einen Verstoß gegen Treu und Glauben, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Sie überzeugt nämlich bereits deshalb nicht, weil die ihr zugrunde liegende Behauptung, der Druck, die Straftat zu begehen, sei u.a. dadurch hervorgerufen worden, dass das beklagte Land einen Gerichtsvollzieher zu dem Kläger geschickt habe, um den im Verfall angeordneten Betrag bei dem Kläger zu pfänden, im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers steht, er habe für die Vermittlung des Drogenkaufs weder eine Vergütung erhalten noch erhalten sollen . c) Verjährung der Gegenforderung gemäß § 390 BGB Schließlich ist die aus dem Verfall resultierende Gegenforderung des beklagten Landes auch nicht verjährt. Der Senat hat sich dazu in seinem Beschluss über die PKH-Beschwerde vom 21.12.2020 bereits positioniert und Folgendes ausgeführt: „Anders als der Kläger meint, wurde der Verfall von der mit Beschluss vom 26.05.2008 festgesetzten Bewährungsaussetzung erfasst mit der Folge, dass die Verjährung während der gesamten Bewährungszeit, somit bis zum 26.08.2012, weiterhin gemäß § 79a Nr. 2 b) StGB ruhte. Der Senat hält bezüglich der Frage, ob der Wertersatzverfall den gleichen Verjährungsregeln unterliegt wie die neben ihm verhängte Freiheitsstrafe an seiner im Beschluss vom 26.08.2020 – 7 U 25/20 – (n.v.) vertretenen Auffassung fest: „Die Einschätzung des OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 01.11.2010 (Az. 2 Ws 53-54/10), dass die auf die Freiheitsstrafe entfallende Bewährungszeit nicht als Ruhenszeitraum für die Verjährung des Verfalls gilt, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Die Gesetzessystematik legt diese Schlussfolgerung entgegen der vom OLG Hamburg vorgenommenen Auslegung nicht nahe. Die beiden § 79a Nr. 2 c) StGB vorangestellten Ruhenstatbestände a) und b) benennen jeweils nur die seitens der Behörden im Rahmen der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen (Vergünstigungen für den Verurteilten), die zu einem Ruhen der Verjährung führen, ohne auf das Wesen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Strafe, z.B. Freiheitsstrafe, Unterbringung, abzustellen. § 79a Nr. 2 c) StGB dagegen knüpft als Voraussetzung für die Ruhenswirkung bei der Gewährung von Zahlungserleichterung an die den Verurteilten konkret treffende Sanktion an, nämlich „bei Geldstrafe oder Einziehung“. Insofern spricht gerade die Systematik der Vorschrift dafür, dass der Anwendungsbereich für § 79a Nr. 2 a) und b) StGB – anders als bei § 79a Nr. 2 c) StGB - nicht auf einzelne Strafen beschränkt, sondern für alle Strafen und Maßnahmen eröffnet sein soll, die sich aus einer konkreten Verurteilung ergeben (so auch LG Lübeck, Beschluss vom 05.02.2014, 7 AR 3/14). Diese Art der Auslegung des § 79a Nr. 2 b) StGB wird durch einen weiteren Gesichtspunkt gestärkt. Ziel der Bewährung ist es, dem Verurteilten die Chance zu geben, sich straffrei ein geregeltes Leben aufzubauen. Das Eintreiben von Geldzahlungen seitens der Strafvollstreckungsbehörden während der Bewährungszeit aufgrund eines neben der Freiheitsstrafe angeordneten Verfalls liefe diesem Zweck erkennbar zuwider, da der Verurteilte unnötig unter Druck gesetzt würde, diese Geldmittel aufzutreiben. Wenn aber die Bewährungszeit nicht zum Ruhen der Verjährung hinsichtlich des Verfalls führte, wären die Vollstreckungsorgane gezwungen, innerhalb der (oftmals) sehr fragilen Bewährungssituation zu vollstrecken. Dadurch würden die als Vergünstigungen für den Verurteilten gedachten Ruhenstatbestände die gewünschte Wirkung nicht entfalten. Bei einer Anwendung von § 79a Nr. 2 a) und b) StGB auf alle Rechtsfolgen einer Verurteilung wird eine solche Unstimmigkeit vermieden. Auch die Regelung des § 79 Abs. 5 StGB stützt diese Einschätzung. Nach dieser Vorschrift soll die Vollstreckung verschiedener Sanktionen aus einem Urteil einheitlich verjähren, nämlich dergestalt, dass die eine oder andere im gleichen Urteil angeordnete Strafe oder Maßnahme nicht früher als die jeweils andere verjährt. Würde eine Bewährungszeit grundsätzlich nicht zum Ruhen der Verjährung des Verfalls führen, folgte hieraus im Allgemeinen, dass die Vollstreckungsverjährung für den Verfall entgegen dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift früher einträte als diejenige für die Freiheitsstrafe (vgl. auch LG Lübeck aaO). Die Gesetzesregelung zielt indes auf einen Gleichlauf.“ Desweiteren vermag der Umstand, dass vorliegend die Strafe bereits am 29.07.2015 durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld erlassen wurde und somit die Verjährung der Freiheitsstrafe nicht nach derjenigen des Verfalls eintreten konnte, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn für die Auslegung einer Vorschrift ist auf generelle Fallgestaltungen und nicht auf die spezielle Konstellation im Einzelfall abzustellen. Im Ergebnis begann somit die Verjährungsfrist für die Vollstreckung des Wertersatzverfalls erst nach der 4-jährigen Bewährungszeit am 26.05.2012 zu laufen. Die Forderung des beklagten Landes war somit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht verjährt.“ An dieser Auffassung hält der Senat fest. Soweit sich das OLG Hamburg – wie dargelegt – anders entschieden hat, ist der Senat der Auffassung, dass es in § 79a Nr. 2 StGB etwas hineininterpretiert hat, das dort nicht steht, nämlich dass die Aussetzung zur Bewährung die Verjährung nicht einfach unterbricht, sondern nur in Bezug auf die Strafe, deren Vollzug ausgesetzt wurde. Nr. 2 a) und b) des § 79a StGB beziehen sich nach ihrem Wortlaut aber gerade nicht auf eine bestimmte Strafe oder Maßregel – anders als die Regelung des Nr. 2 c), die ausdrücklich auf Geldstrafe oder Einziehung bezogen ist. Von einer generellen Unterbrechungswirkung der Nr. 1 a) und b) geht auch das OLG Zweibrücken (1W 201/88) aus, nach dessen Entscheidung die Aussetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe auch die Verjährung der zugrunde liegenden Geldstrafe zum Ruhen bringt – obwohl diese nicht ausgesetzt war. Ebenso hat die Vorschrift auch das LG Lübeck in einer ausführliche begründeten Entscheidung ausgelegt (LG Lübeck Beschl. v. 5.2.2014 – 7 AR 3/14, BeckRS 2015, 7845). In der Literatur wird diese Auslegung beispielsweise von Schönke/Schröder/Bosch, § 79a StGB Rn. 5 vertreten. Nach Ansicht des Senats ist die Nr. 2 c) des § 79a StGB für den Verfall keine abschließende Vorschrift, sondern eine ergänzende Regelung, die besagt, dass zusätzlich auch eine Zahlungserleichterung im Hinblick auf eine Geldstrafe oder Einziehung die Verjährung zum Ruhen bringen würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen bezogen auf den vom beklagten Land zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch aus dem Verfall vor. Da die Entscheidung des Senats im Hinblick auf die Frage, ob das Ruhen der Verjährung bei Aussetzung einer Strafe zur Bewährung auch einen Verfall erfasst, von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweicht, ist insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Anlass, die Revision auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zuzulassen, besteht dagegen nicht. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Entgegen der vom beklagten Land vertretenen Auffassung ist die grundsätzliche Frage, inwieweit die Gerichte im Klageverfahren an die Grundentscheidung im Betragsverfahren gebunden sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch die vom beklagten Land behauptete Divergenz zu der vom OLG Schleswig am 15.01.2004 zum Az. 11 U 60/02 getroffenen Entscheidung (NJW-RR 2004, 599 ff.) sieht der Senat nicht. Soweit es danach dem Geschädigten obliegt, darzulegen, welche geeigneten Schritte er zur Schadensminderung unternommen hat, wobei bei einem Verlust des Arbeitsplatzes hierzu auch die Darlegung von Bemühungen um Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit gehört, hat der Kläger diese Anforderungen durch seinen Vortrag im hiesigen Rechtsstreit – wie oben näher dargelegt – erfüllt.